Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0252-G/06
Familienbeihilfe ab Asylgewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-G/06vom 21.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau L.U. in XY., vom 8. Mai
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. April 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. April 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte am 29. Dezember 2005
die Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder A. und B.
rückwirkend ab Oktober 2004 und legte dazu den Asylbescheid vom
23. Mai 2005 vor.
Das Finanzamt Graz-Stadt wies den Antrag vom
29. Dezember 2005 mit Bescheid vom 4. April 2006 ab und
führte als Begründung Folgendes aus:
Mit Bundesgesetz, BGBl. I
Nr. 142/2004 wurde § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
geändert.
Bei der
Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen
Staatsbürgern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist
gleichgestellt.
Inkrafttretensregelungen
gem. § 50y Abs. 2 FLAG
1967:
Da Ihnen erst mit Bescheid
des Bundesasylamtes vom 23.3.2005 Asyl gewährt wurde, bestand gem. § 3
Abs. 2 FLAG 1967 für den oben angeführten Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Berufungswerberin brachte mit Schreiben vom 23. April
2006 das Rechtsmittel der Berufung ein und ersuchte, im Falle einer negativen
Erledigung durch das Finanzamt, um direkte Vorlage an den unabhängigen
Finanzsenat.
Mit Bericht vom 23. Mai 2006 legte das Finanzamt Graz-Stadt
die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG 1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs. 2 und 38 a Abs.3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde." Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1. Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden. Ausnahme: Ist jedoch bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist
dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist
aus Gründen des Vertrauensschutzes der Entscheidung über einen
Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu
legen.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid des
Bundesasylamtes, mit dem der Bw. gemäß
§ 7 AsylG Asyl
gewährt wurde, am 23. Mai 2005.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des
§ 3 Abs. 2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 21.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-G/06
- Stammnummer
- 25549
- Gültig
- 21.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF