Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2666-W/02
Sicherheitszuschlag zur Risikoverringerung für nicht verbuchte Vorgänge.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2666-W/02vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn Bücher und Aufzeichnungen mangelhaft geführt werden, kann darauf geschlossen werden, dass auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, als jene, bei denen nachgewiesen wurde, dass Vorgänge nicht verbucht wurden. Aufgabe des Sicherheitszuschlages ist es, diese bestehende Unsicherheit, dass nicht alle Geschäftsvorfälle vollständig erfasst sind, zu verringern bzw. zu beseitigen. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlags gehört jedenfalls zu den Elementen einer Schätzung.
Ausdrücklich angemerkt wird, dass der Sicherheitszuschlag kein Strafzuschlag ist und auch kein Strafzuschlag sein darf. Wenn aufgrund von etwa Nichtmitwirken des Abgabepflichtigen oder auch mangelhafter Buchführung udgl. Unsicherheiten entstehen, so wird dies in der Form eines Sicherheitszuschlags seinen Niederschlag finden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
AGENDA Wirtschaftstreuhand GmbH., gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998, Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Bescheide bereffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 sowie Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer 1.1.1996 bis 31.12.1998 entschieden:
Der
Berufung hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1996 bis 1998
sowie hinsichtlich des Haftungs- und Abgabenbescheids betreffend
Kapitalertragsteuer 1.1.1996 bis 31.12.1998 wird im eingeschränkten Umfang
stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 wurde zurückgezogen. Die
diesbezügliche Berufung wird als gegenstandslos erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die
Zuschätzung (S 500.000 netto jährlich) aufgrund formeller und
materieller Buchführungsmängel nach einer stattgefundenen
Betriebsprüfung (fehlender Grundaufzeichnungen, gerundeter Tageslosungen,
Nichterfassung von Umsätzen sowie
Wareneinsatzverkürzung).
Die Bw. unterhält zwei
Betriebsstätten, nämlich ein Gasthaus in X sowie ein Kaffeehaus in
Y. Hinsichtlich der zu führenden Aufzeichnungen wurden nachstehende
Feststellungen getroffen: Kassabuch bzw. Wareneingangsbuch wurden nicht
nach den zwei Lokalen getrennt geführt. Bei den Inventuren habe
ebenfalls keine Trennung nach Lokalen stattgefunden, die Grundaufzeichnungen
seien nicht mehr vorhanden (so gäbe es keine Details z.B. betr.
Lebensmittel und Spirituosen; es wurden keine Zigarettenbestände
aufgenommen). Hinsicht Ermittlung und Aufteilung der Tageslosungen sowie
vernichteter Grundaufzeichnungen führt die Betriebsprüfung (BP)
aus: Die Grundlagen für die Ermittlung und Aufteilung der
Tageslosung (Standlisten, Küchenbons, Aufzeichnungen betr. Hausrunden,
Abrechnungen mit den Kellnern) seien für den gesamten Prüfungszeitraum
nicht mehr vorhanden. Hinsichtlich Tageslosungen und deren Höhe
stellte die BP Folgendes fest: 1) runde Beträge Die Höhe
der Tageslosungen, die getrennt je Lokal erfasst werden, seien zum
überwiegenden Teil auf 100 S gerundet. Vom geprüften Unternehmen
werde dies darauf zurückgeführt, dass von der tatsächlich
erzielten Losung ein allenfalls geschätzter Betrag für Hausrunden,
Schwund, etc. abgezogen worden sei und sich daher eben ein runder Betrag
ergäbe. 2) Doppel- und Mehrfachlosungen Stichprobenweise
Überprüfungen der erklärten Tageslosungen haben ein exorbitant
häufiges Auftreten von Doppel- und Mehrfachlosungen, nämlich selbst
innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von 1 Monat, feststellen lassen,
beispielsweise: (T = Y, Sch = X)
|
Zeitraum
3/96
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13.3.
T
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3500
|
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15.3.
T
|
3500
|
|
|
|
|
5.3.
Sch
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5000
|
|
28.3.
T
|
5000
|
|
|
|
|
1.3.
T
|
3700
|
|
18.3.
T
|
3700
|
|
22.3.
T
|
3700
|
|
|
|
|
2.3.
T
|
3800
|
|
19.3.
T
|
3800
|
|
26.3.
T
|
3800
|
|
|
|
|
13.3.
Sch
|
4900
|
|
26.3.
Sch
|
4900
|
Zeitraum
10/97
|
|
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|
4.10.
Sch
|
4400
|
|
11.10.
Sch
|
4400
|
|
26.10.
Sch
|
4400
|
|
|
|
|
10.10.
T
|
3500
|
|
16.10.
T
|
3500
|
|
25.10.
T
|
3500
|
|
|
|
|
1.10.
Sch
|
4900
|
|
16.10.
Sch
|
4900
|
|
|
|
|
15.10.
T
|
4100
|
|
21.10.
Sch
|
4100
|
|
|
|
|
21.10.
T
|
3700
|
|
24.10.
T
|
3700
|
Zeitraum
3/98
|
|
|
|
11.3.
T
|
3600
|
|
13.3.
T
|
3600
|
|
|
|
|
10.3.
T
|
3900
|
|
29.3.
Sch
|
3900
|
|
|
|
|
8.3.
Sch
|
4300
|
|
30.3.
T
|
4300
|
|
|
|
|
11.3.
Sch
|
5500
|
|
28.3.
Sch
|
5500
Diese genannten Feststellungen
(gerundete Tageslosungen und Mehrfachlosungen) seien auch bei den Detaillosungen
der verschiedenen Umsatzträger (beispielsweise Küche) getroffen
wurden. Das gehäufte Vorliegen von auf 100 S gerundete Losungen,
sowohl in Summe als auch bei den Detaillosungen div. Umsatzgruppen stehe lt.
ständiger Rechtsprechung für sich alleine schon mit den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht im Einklang
(vgl. bspw. VwGH 30.9.1980, 252, 285, 286/80, ÖStZB 11/12/1981; VwGH
26.9.1984; 84/13/0036; ÖStZB 17, 18/1985). Hinsichtlich dem
überaus häufigen Auftreten von Mehrfachlosungen wies die BP darauf
hin, dass das wiederholte Auftreten von Mehrfachlosungen auf das Jahr (die
obigen Ausführungen betreffen innerhalb eines Monats) bezogen,
beispielsweise bei einer angenommenen Anzahl verschiedener Preise von 35 und
einer Anzahl von täglichen Geschäftsfällen zwischen 100 und 120,
"statistisch mit einem Wiederauftreten der gleichen Tageslosung erst
wieder nach einem Zeitraum zu rechnen ist, innerhalb dessen unser
gegenwärtiges Universum bereits zu existieren aufgehört haben
werde" (so führt die BP mit Hinweis auf Erich Huber, "Zum
Auftreten von Mehrfachlosungen", SWK-Heft 29, 10. Oktober 1997, aus),
daher jedes Gesetz einer Wahrscheinlichkeitsrechnung ad absurdum führen
würde und somit auszuschließen sei. Rauchwaren: Im
Prüfungszeitraum wurde lediglich im Jahr 1998 ein Zigarettenerlös
(2.11.1998, netto ATS 2.250,00, als Barerlag auf dem betrieblichen
Bankkonto, keine weiteren Aufzeichnungen) und ein Einkauf (7.10.98 netto
S 1.875,00) erfasst, in den Jahren 1996 und 1997 wurden weder
Rauchwarenerlöse noch -einkäufe aufgezeichnet. Gemäß
Auskunft der Geschäftsführerin (GF) anlässlich der
Betriebsbesichtigung wurde in den übrigen Zeiträumen die Erfassung der
Rauchwareneinkäufe und -erlöse vergessen, über die Höhe
dieser nicht der Besteuerung unterzogenen Einnahmen wurden keine Angaben
gemacht. Telefonerlöse: Im Prüfungszeitraum wurden nachstehende
Telefonerlöse (= Barerläge am betrieblichen Betriebskonto, keine
Aufzeichnungen) erfasst:
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26.11.1996
|
2176,25
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10.11.1997
|
1542,08
|
13.01.1998
|
1554,83
|
09.06.1998
|
3380,62
|
30.09.1998
|
1814,00
|
|
6749,45
Gem. Aussage der
Geschäftsführerin wurden die Telefonerlöse in etwa alle 2 Monate
auf das Bankkonto einbezahlt, weshalb diese lt. BP offenkundig
unvollständig seien. kalkulatorische Verprobung: Eine von der BP.
durchgeführte kalkulatorische Verprobung habe - in Übereinstimmung mit
der vom steuerlichen Vertreter erstellten Nachkalkulation - nachstehende
Differenzen ergeben (netto):
|
1996
|
-143.000,00
|
1997
|
-237.000,00
|
1998
|
-170.000,00
Bei diesen Differenzen
handelte es sich um solche, bei denen der kalkulatorische Umsatz geringer ist
als der erklärte Umsatz gewesen sei, und die somit auf eine Verkürzung
des Wareneinsatzes schließen ließen. Unter Zugrundelegung des
erklärten durchschnittlichen "Rohaufschlagskoeffizienten (RAK) von
3,98" lassen sich aus den obige Kalkulationsdifferenzen
Wareneinsatzverkürzungen in folgender Höhe (netto)
ableiten:
|
1996
|
36.000,00
|
1997
|
59.000,00
|
1998
|
43.000,00
Lt. BP resultierten
daraus nachfolgende steuerliche Feststellungen: Hinsichtlich
Umsatzsteuer: Tz. 18) Entgelte: Die aufgrund der festgestellten
Mängel als Sicherheitszuschlag hinzugerechneten Beträge sind der
Umsatzsteuer zu unterziehen, die Aufteilung auf die Steuersätze erfolgte
korrespondierend zu den Verhältnissen lt. Erklärung (65 %
Normalsteuersatz, 35 % ermäßigter Steuersatz).
[Grafik]
Die sich aufgrund der
Betriebsprüfung ergebenden Mehrsteuern wurden als Passivposten in die
Bilanz eingestellt. Wareneinsatz: Die sich aufgrund der kalkulatorischen
Verprobung ergebende Differenz beim Wareneinsatz wurde außerbilanziell
abgerechnet:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
ab lt. Bp.
|
-
36.000,00
|
-
59.000,00
|
-
43.000,00
Ad Tz 21 BP -
Bericht: Sicherheitszuschlag (§ 184 BAO) Aufgrund der in Tz. 16
(Kapitel "Allgemeine Feststellungen") dargestellten schwerwiegenden
Mängel der Buchführung/Aufzeichnungen, insbesondere der vernichteten
Grundaufzeichnungen (Standlisten, Küchenbons, etc.), der offensichtlich
unvollständigen Ermittlung der Erlöse (Zigaretten, Telefon), sowie der
augenscheinlich nicht der Realität entsprechenden Tageslosungen (gerundet,
doppelt und mehrfach) und, um sämtliche Unsicherheiten hinsichtlich der
Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen auszuräumen, wurden von der BP
nachstehende Beträge als Sicherheitszuschlag außerbilanziell
zugeschätzt:
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|
1996
|
1997
|
1998
|
Sicherheitszuschlag netto
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
USt
|
82.500,00
|
82.500,00
|
82.500,00
|
Hinzurechnung btto
|
582.500,00
|
582.500,00
|
582.500,00
|
KEST
|
178.938,00
|
194.167,00
|
194.167,00
|
vA lt. Bp.
|
761.438,00
|
776.667,00
|
776.667,00
Die Höhe der
Zuschätzungen, die verdeckten Ausschüttungen (vA) an die
Gesellschafter darstellten, ergeben sich lt. BP einerseits aus der Schwere der
festgestellten Mängel, andererseits aus dem daraus resultierenden hohen
Ausmaß an Unsicherheit hinsichtlich der richtigen und vollständigen
Erfassung der Geschäftsvorfälle. Angesichts der Höhe der
sich nach der Hinzuschätzung ergebenden Umsätze für 2 Lokale (mit
insgesamt rd. 70 Plätzen; dies ergibt jährliche Umsätze pro Platz
in Höhe von rd. S 41.000,00 bis S 46.000,00, sowie der sich dann
ergebenden Rohaufschläge (zw. 350 und 410 %), die sich nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus im Normbereich bewegten, erschien
lt. BP die Gefahr einer Überschätzung keinesfalls gegeben. Im
übrigen wies die BP darauf hin, dass es im Wesen der Schätzung liege,
dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich
erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen
Genauigkeitsgrad erreichen könnten (VwGH 6.6.78; 1952, 2238, 2239/77) und
dass, wer zur Schätzung begründeten Anlass gebe, die mit jeder
Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen müsse (VwGH 25.3.1980,
1775, 1787, 1788/79). Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der
Abgabenbehörde bei grundsätzlicher Zulässigkeit der
Schätzung frei, und es wurden somit die sich ergebenden Unsicherheiten
hinsichtlich der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen durch Hinzurechnung von
Sicherheitszuschlägen i.H.v. rd. 20 % der erklärten Umsätze
ausgeräumt. Die sich auf Grund der Betriebsprüfung ergebenden
Mehr-/Mindersteuern wurden in die Bilanz aufgenommen und gliedern sich wie
folgt:
[Grafik]
Tz. 22 des BP-Berichts:
Kapitalertragsteuer: Die im Kapitel "Gewinnermittlung" dargestellten
Hinzuschätzungen stellen verdeckte Ausschüttungen an die beiden
Gesellschafter dar und unterliegen dem KEST-Abzug:
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1996
|
1997
|
1998
|
Zuschätzung
|
582.500,00
|
582.500,00
|
582.500,00
|
KEST
|
178.938,00
|
194.167,00
|
194.167,00
|
vA lt. Betriebsprüfung (Bp.)
|
761.438,00
|
776.667,00
|
776.667,00
|
Entgelte
20 %
|
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
lt.
Erklärung
|
1.799.428,37
|
1.634.968,46
|
1.587.516,61
|
Zuschätzung
(lt. Tz. 21)
|
325.000,00
|
325.000,00
|
325.000,00
|
lt.
Bp.
|
2.124.428,37
|
1.959.968,46
|
1.912.516,61
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Entgelte 10
%
|
|
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|
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1996
|
1997
|
1998
|
lt.
Erklärung
|
900.112,73
|
812.937,40
|
814.153,64
|
Zuschätzung
(lt. Tz. 21)
|
175.000,00
|
175.000,00
|
175.000,00
|
lt.
Bp.
|
1.075.112,73
|
987.937,40
|
989.153,64
|
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|
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Die Bw. begründete
die Berufung wie folgt:
I Kassabuchführung,
Losungsaufzeichnung a) Im Fall der Buchführung sind
Bareingänge und Barausgänge täglich in geeigneter Weise
festzuhalten. Werde die Buchführung nicht täglich gemacht, so
ist ein besonderes Kassenbuch als Grundaufzeichnung zu führen. Nach
den Darstellungen in der BAO kann dies nur bedeuten, da auch die Bücher
für das ganze Unternehmen in einem zu führen sind und die
Kassabuchführung überhaupt unnötig ist, wenn die Buchführung
täglich gemacht werde. b) Werden die bargeldmäßigen
Betriebseinnahmen eines Tages (Tageslosung) nicht einzeln erfasst, sondern durch
Rückrechnung auf den Kassenendbestand und Kassenanfangsbestand ermittelt
(was als zulässig gelte), so seien jedenfalls alle Barausgänge sowie
die nicht erfolgswirksamen Eingänge (Einlagen) täglich zu erfassen
(Kassabuch mit Bestandfeststellung). Besonders sei auf den Wortlaut
hinzuweisen, wonach im Gegensatz zum Wortlaut der Stammfassung (...
aufgezeichnet ...) nunmehr die Barbewegungen (nur) "festgehalten" werden
müssten. Dieses "Festhalten" könne wohl, was die Regel sein werde,
durchaus im Weg der Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen erfolgen,
es könne aber auch außerhalb solcher Aufschreibungen als Grundlage
für spätere (zusammengefasste) Eintragungen in geeignet erscheinender
Weise geschehen (zum Beispiel: Barkontoschriften, Kassabons, Losungsbögen,
Kassaberichte, Zählstreifen; bei Registrierkassen: Portobuch,
Reisekassabuch). Erfolge das Festhalten der Barbewegungen nicht unmittelbar und
abschließend durch Eintragung in die Bücher und Aufzeichnungen,
sondern auf anderen Unterlagen, wie sie beispielhaft angeführt wurden, so
unterlägen auch diese der Aufbewahrungspflicht. Da die Eintragung in
die Bücher und Aufzeichnungen erfolgte, treffe auf die Bw. die nur für
die späteren zusammengefassten Eintragungen vorgesehene
Aufbewahrungspflicht für Losungsbögen und dergleichen nicht
zu. c) Wenn auch an die Kassenführung und an die Verbuchung der
Kassenbewegung strenge Anforderungen gestellt werden würden, könne die
Buchhaltung noch ordnungsgemäß sein, wenn einige
Geschäftsvorfälle nicht erfasst, aber erklärbar seien, oder die
Kassendifferenzen auf Mängel zurückzuführen seien. Es
handle sich gegenständlich um ein sehr kleines Unternehmen, dessen
Ertragskraft ein ausgefeiltes und entsprechend ausgebautes Kontrollsystem nicht
zulasse. Die Erlöse eines Tages seien zwar auf Grund der abgegebenen
Speisen und Portionen und der verabreichten Getränke in einem engen
Schwankungsrahmen bekannt, innerhalb dieses engen Schwankungsrahmens sei die
Geschäftsleitung jedoch auf die Abrechnung durch die Dienstnehmer
angewiesen. Unter Berücksichtigung von jeweils zurückgehaltenem
Wechselgeld erfolgte diese Abrechnung durch die Dienstnehmer im Wesentlichen
jeweils in auf S 100,00 gerundeten Beträgen. Da die
Tagesumsätze des Unternehmens in einem engen Rahmen schwankten,
müssten sich bei Rundungen auf S 100,00 notwendigerweise die
Tageslosungen häufig wiederholen. Die Spartenumsätze seien
übrigens auch bei gleichen Gesamtumsätzen
unterschiedlich. Unter diesen Umständen bringe das von der BP
angeführte Zitat einer unter völlig anderen Prämissen errechneten
Unwahrscheinlichkeit des Wiederauftretens gleicher Tageslosungen lediglich die
Voreingenommenheit zum Ausdruck, die sich leider wie ein roter Faden durch die
gesamte Prüfung gezogen habe. II
Schätzungsbefugnis Gemäß
§ 184 BAO sei
die Behörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung
nur berechtigt, wenn
a) sie diese nicht ermitteln oder berechnen
könne, b) der Abgabepflichtige keine ausreichenden Aufklärungen
geben könne oder diese verweigere, c) die Bücher oder
Aufzeichnungen sachlich unrichtig seien oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Hiebei sei zu beachten, dass
gemäß
§ 163 BAO Bücher und Aufzeichnungen, die den
Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung
ordnungsmäßiger Führung für sich hätten und der
Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen seien. Nur, wenn die Bücher oder
Aufzeichnungen solche formellen Mängel aufwiesen, die geeignet seien die
sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen,
sei zu schätzen. In einem immerhin mehr als ein Jahr dauernden
Prüfungsverfahren habe lt. Bw. die Behörde keinerlei derartige
Mängel feststellen können. Die von der Behörde behaupteten
Mängel erwiesen sich lt. Bw. als nicht stichhaltig. a) Das
Kassawareneingangsbuch wurde in einem, das heißt nicht nach Lokalen
getrennt, geführt. Eine Verpflichtung zur getrennten Führung bestehe
nach den Bestimmungen der BAO nicht. Ein Wareneingangsbuch sei bei
ordnungsgemäßer Buchführung überhaupt nicht erforderlich
(siehe dazu auch VwGH 84/13/0199, 0201, 0203 vom 27.3.1985, in welchem der
Verwaltungsgerichtshof u.a. in einem Bescheid eine Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften darin sehe, dass für die in dem
Bescheid aufgestellte Behauptung, "dass auf Grund der in Rede stehenden
Kassabücher eine Schätzungsberechtigung gegeben war", ungeachtet
zahlreicher zitierter Judikatur keine wie immer erkennbare Begründung
geboten werde. Auch hier mangelte es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
dem angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang an jeglicher
Sachverhaltsfeststellung sowie einer nachvollziehbar daraus abgeleiteten
Konklusio). b) Inventuren - Ebenfalls keine Trennung nach Lokalen:
Auch eine derartige Trennung sei lt. Bw. nicht erforderlich. Die Details seien
selbstverständlich vorhanden. Zigarettenbestände seien nicht
aufgenommen worden, da es sie nicht gebe.
c) Ermittlung und Aufteilung
von Tageslosung: Wie bereits dargelegt bestehe auch hiezu keine
Aufbewahrungspflicht. d) Rauchwaren: Dieses Geschäft sei den
Kellnern überlassen worden; die von der BP behauptete Auskunft der
Geschäftsführerin sei von dieser nie gegeben worden. e)
Kalkulatorische Verprobung: Diese Nachkalkulationsdifferenzen beliefen sich auf
folgende Größen: 1996 1,3%, 1997 2,0% und 1998 1,5%. Bei
derartig geringen Abweichungen, bei denen der Wareneinsatz noch dazu jeweils um
diesen Betrag geringer war, als sich auf Grund der Sollkalkulation ergeben habe,
von Differenzen zu reden, die auf eine Verkürzung des Wareneinsatzes
schließen ließen, entspreche wohl jeder Erfahrung des täglichen
Lebens und sei wohl nur mit einer Voreingenommenheit der Betriebsprüferin
zu erklären, die letztendlich auch zu einem Ablehnungsantrag wegen
Befangenheit geführt habe. Es seien keinerlei nicht erklärte
Zukäufe bei Getränken bei der Abstimmung mit den Zahlen der C
festgestellt worden.
Unter diesen Umständen
könne wohl nicht von einer Schätzungsbefugnis oder gar
Schätzungsverpflichtung der Behörde ausgegangen
werden. III. Selbst wenn eine
Schätzungsbefugnis bestanden hätte würde die
Schätzungsmethode nicht den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen. Seitens der Bw. werde ausdrücklich jegliche
Schätzungsbefugnis dem Grunde nach bestritten: Dies unter
nachdrücklichem Hinweis auf die erheblichen rechtstaatlich und
disziplinär relevanten Verhaltensweisen des befangenen
Betriebsprüfungsorgans, weiters die Nichtbeschäftigung mit vorgelegten
Aufzeichnungen sowie die eigenen kalkulatorischen Darstellungen der
Betriebsprüfung. Setze man sich jedoch bei vehementer Bestreitung
der Schätzungsbefugnis im konkreten Fall mit § 184 BAO und der
dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur und den entsprechenden
Kommentarmeinungen auseinander, sei eindeutig festzuhalten, dass die von der
Betriebsprüfung behauptete Berechtigung einer "griffweisen" Schätzung
im Gesetz nicht annähernd gedeckt sei. Vielmehr nehme die
Betriebsprüfung zu der griffweisen Schätzung geradezu Zuflucht, um
damit die eklatanten Vefahrensmängel zu verschleiern und um von der
Verpflichtung befreit zu werden, die Ergebnisse der eigenen
Prüfungstätigkeit auch nur annähernd logisch begründen zu
müssen. Eine "griffweise" Schätzung, die schon per se
gesetzwidrig sei, entfalte sich unter Berücksichtiung der konkreten
Umstände des Einzelfalles zu einem eklatanten Akt behördlicher
Staatswillkür. Vielmehr habe auch die Betriebsprüfung sich an jene
Schätzungsmethoden zu halten, welche in Übereinstimmung mit
§ 184 BAO von Literatur und Judikatur entwickelt worden
seien. Eine der Hauptprämissen bestehe darin, dass die
Abgabenbehörde sich u.a. auch mit ausnahmslos allen Umständen zu
beschäftigen habe, die zugunsten des Abgabepflichtigen sprechen, weiters in
alle ihre Überlegungen alle (und zwar ausnahmslos) abgabenrechtlich
relevanten und rechtzeitig vorgelegten Unterlagen mit ein zu beziehen habe, wie
etwa die entsprechenden Gasthausabrechnungen, und insbesondere im Bereich der
Kalkulation genau denselben Maßstab an
Sorgfalt, Klarheit, Übersichtlichkeit, Objektivität,
Vollständigkeit und Gewissenhaftigkeit an den Tag zu legen habe, wie
dies gegenüber den Abgabepflichtigen im Hinblick auf das jeweilige
Erfordernis der Buchführung gefordert werde. Insbesondere sei auf
das Judikat einer Schätzung bei einem China Restaurant hingewiesen
(Verwaltungsgerichtshof 19.03.1998, 96/15/0005, bei dem die Schätzung u.a.
deshalb als rechtmäßig anerkannt worden sei, weil die Hälfte des
Verbrauches an Eiern und Geflügel ohne Rechnung erfolgt sei). Wenn
nun im Folgenden der Einkauf ausschließlich mit Rechnung erfolgte,
behauptetes Fehlverhalten (wie im Rahmen der B AG sich eindeutig und
zweifelsfrei als falsch herausgestellt habe) und anstelle einer
Umsatzverkürzung (wie beim oben erwähnten China-Restaurant) sogar
etwas mehr Umsatz erklärt worden sei, als die Betriebsprüfung selbst
darstellte, diese Umsatzdifferenzen sich in einer branchenüblichen
(insgesamt fremdüblichen) Minimalbreite von deutlich unter 5% bewegten,
noch dazu eindeutig und zweifelsfrei den erwähnten "Hausrunden" zuzuordnen
seien, ausschließlich jene Grundaufzeichnungen nicht geführt worden
seien, welche nach den §§ 126 ff. BAO und den dazugehörigen
Erlass- und Kommentarmeinungen auch nicht geführt werden müssten, und
seitens der Betriebsprüfung mit einer beispiellosen Sorglosigkeit und
Oberflächlichkeit in einer durch nichts zu vertretenden zeitlichen
Ausdehnung, mangelhaft dokumentiert und überhaupt nicht begründet ein
Abgabenfehlverhalten lediglich unterstellt werde, dann stelle die Bw. hiermit
den Antrag, dass die Abgabenbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens
mindestens genau dieselben Bemühungen,
d.h. die Rechnungen und Kalkulationen zur Untermauerung ihres
Standpunktes anstellt, wie dies im
gegenständlichen Judikat erfolgt sei, da im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen des § 184 BAO zwingend der Wahrheit nahezukommen
sei. Hervorgehoben sei, dass auf Seite 2 des entsprechenden Judikats
u.a. ebenfalls der Vorwurf erhoben wurde, dass Grundaufzeichnungen
("Strichlisten") nicht aufbewahrt worden wären. Dennoch sah der
Verwaltungsgerichtshof nicht nur in der Nichtaufbewahrung der "Strichlisten",
sondern sogar noch im Nichtvorhandensein der Belege für den Zeitraum
01-08/1988 nicht annähernd die Begründung für eine Exkulpierung
der belangten Behörde hinsichtlich einer detaillierten kalkulatorischen
Begründung ihres Standpunktes. In diesem Judikat seien nicht nur die
Einzelportionen genau dargestellt
worden, sondern es sei der
Reisverbrauch auf Portionen umgerechnet
und berücksichtigt worden, aus
wievielen Portionen Rohreis unter Berücksichtigung von Verdunstung
und Abfallprodukten wieviele Portionen
verkaufbarer Essreis erzielt werden
könnten. Gehe man entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
der BAO davon aus, dass bei einem andersrechtlich buchführungspflichtigen
Abgabepflichtigen Aufzeichnungen nicht geführt werden müssten, da die
Führung von Büchern (im Sinne des Handelsrechtes) genüge, so
liege im gegenständlichen Fall eine formell ordnungsmäßige
Buchführung vor. Hiezu besage das Judikat VwGH, Zl. 89/13/0260,
vom 13.02.1991, u.a. Folgendes: "Bei
formell-ordnungsmäßigen Büchern und Aufzeichnungen wäre
eine Schätzung mit Hilfe einer Nachkalkulation nur dann gerechtfertigt,
wenn der Unterschied zwischen dem erklärten und dem kalkulatorischen
Ergebnis
erheblich
ist. Hiezu müsse allerdings noch kommen, dass sich die Abweichungen vom
erklärten Ergebnis nicht durch besondere, vom Regelfall abweichende
Umstände und Verhältnisse des Betriebes bzw. des Abgabepflichtigen
sinnvoll und einsichtig erklären lassen". An weiterer Stelle
hieße es u.a.: "Mit diesen im
Wesentlichen ganz allgemein gehaltenen Ausführungen ist aber die Bp auf die
in der Berufung vorgebrachten Hinweise des Beschwerdeführers auf
Besonderheiten seines Betriebes und seiner Person, wie z.B. das Fehlen eines
Gassenlokals, Auswirkungen von Einzel- und Großhandel u. dgl. mit keinem
Wort eingegangen." Wenn auch ein gewisses Maß an
Ungenauigkeit jeder Schätzung anhafte, und diese Ungenauigkeit auch bei
strengster Einhaltung der Verfahrensvorschriften und bei Heranziehung
sachangemessener Schätzungsmethoden, unter Einhaltung ihrer Prinzipien
nicht ausgeschlossen werden könne, somit eine gewisse, im Wesen jeder
freien Beweiswürdigung, damit auch jeder Schätzung liegende
Ungenauigkeit in Kauf genommen werden müsse, bedeute Schätzung aber
nicht ermessensähnliche Freiheit. So bestehe auch aus dieser Sicht die
Verpflichtung im Schätzungsfall den wirtschaftlichen Verhältnissen mit
denkbar größter Sorgfalt und Sicherheit nachzuspüren, die
getroffenen Feststellungen aufzunehmen, und mit Hilfe von entsprechenden
denkfolgerichtigen Schlussfolgerungen weiterzuführen und auf diese Weise zu
den Besteuerungsgrundlagen zu gelangen. Von einem Ermessen im herkömmlichen
Sinn, im Sinne einer bewusst eingeräumten Möglichkeit freier
Willensentfaltung (Rechtfolgenbestimmung) könne daher bei Schätzungen
nicht die Rede sein. Diesen Rechtsgrundsätzen entsprechend habe der
Verwaltungsgerichtshof in den nur beispielhaft angeführten Entscheidungen
strenge Maßstäbe an Schätzungsbefugnis und
Schätzungsmethoden angelegt. Seitens der Betriebsprüfung seien
diese Grundsätze nicht einmal ansatzweise eingehalten worden. Die
Betriebsprüferin habe keinerlei Hinweis gegeben, auf Grund welcher
Überlegungen sie zu dem Schätzungsergebnis komme, erläuterte
nicht, welche Überprüfungen und Vergleiche sie angestellt habe, und
sei in ihrer Vorgangsweise derartig mangelhaft gewesen, dass sie zwar einen
Umsatz zuschätzte, jedoch keinerlei Überlegungen anstellte,
mit welchem Aufwand dieser zusätzliche
Umsatz hätte erzielt werden sollen - und auch dieser Aufwand
wäre zu schätzen gewesen - wo sie doch bei der
Feststellung angeblicher kalkulatorischer Abweichungen Differenzen von 1,5% bis
2% als Beweis eines mangelhaften Rechnungswesens angesehen
habe. "Der belangten Behörde
könne grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei einer
Kalkulationsdifferenz von
über
10%
einen begründeten Anlass sehe,
an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung des Beschwerdeführers zu
zweifeln und eine Schätzungsbefugnis annahm " (VwGH
Zl. 86/15/0070 vom 25.6.1998). Daraus ergebe sich
sinngemäß, dass bei einer Kalkulationsdifferenz von
deutlich unter 10% (im
gegenständlichen Fall nur 3%!) wohl kein begründeter Anlass gesehen
werden könne, an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung zu
zweifeln. Siehe weiters VwGH Zl. 84/13/0107 vom 9.4.1986:
"Geringfügige kalkulatorische Differenzen
müssten dabei jedoch unberücksichtigt
bleiben."
Und weiters :
"Auch die weiteren Ausführungen der
belangten Behörde .... sind derart allgemein gehalten, dass sie als
Elemente einer nachvollziehbaren Begründung ausscheiden." Darüber
hinaus: "Ein Verfahrensmangel liegt
auch darin, dass die branchenüblichen Erfahrungswerte dem
Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben bzw. zur Stellungnahme vorgehalten
wurden." Weiters:
"Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich die
Schätzung der belangten Behörde weder vom angenommenen Sachverhalt her
gesehen, noch
rein
rechnerisch als schlüssig
erweist.
" Hervorzuheben
sei, dass es sich bei dem letztgenannten Judikat um einen Überschussrechner
handelte, für den per Gesetz (im Gegensatz zum handelsrechtlich
Buchführungspflichtigen!) das Führen von Aufzeichnungen verlangt sei.
Dass die Betriebsprüferin die Aufforderung, die vorliegenden
Detailunterlagen zur Feststellung, dass die gebuchten Beträge der Wahrheit
entsprechen, vor immerhin drei Zeugen definitiv abgelehnt habe, passe in dieses
Bild. Die Bw. stellte für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens den
Antrag auf Neudurchführung des Betriebsprüfungsverfahrens nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen mit der Begründung, dass infolge
der Befangenheit des Betriebsprüfungsorganes das verfassungsgesetzlich
gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden
sei. psychischer Druck auf die Bw. und deren steuerliche Vertretung
ausgeübt sowie die Schlussbesprechung rechtswidrig abgebrochen und
damit das Parteiengehör verletzt worden sei, das
Betriebsprüfungsorgan einen Großteil der Unterlagen nachweislich
nicht der Revision unterzogen habe und die gesetzlichen Bestimmungen der
BAO - insbesondere Schätzungsbefugnis und Vorgehen bei Schätzung
und vor allem deren Rechtsschutzgedanken - gröblich verletzt worden
seien. Die Bw. stellte den Antrag die Betriebsprüferin vom weiteren
Verfahren wegen deren Befangenheit auszuschließen sowie den Gruppenleiter
der BP und die Prüferin als Zeugen einzuvernehmen.
Die
BP gab dazu ergänzend folgende Stellungnahme ab: Es sei
richtig, dass im Fall der Buchführung Bareingänge und-ausgänge
täglich in geeigneter Weise festzuhalten seien. Dieses Festhalten
("Grundlagensicherung") solle zumindest einmal pro Tag,
spätestens jedoch zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages,
vorgenommen werden; für die Grundlagensicherung könnten beispielsweise
verwendet werden: - Eingangs- und Ausgangsrechnung, - Paragons
(Durchschriften), - Losungsblätter
("Stricherlliste"), - Kassabuch (-bericht) Den in der
Berufung aus dieser Bestimmung getroffenen Schlussfolgerungen, dass "die
Kassabuchführung überhaupt nicht nötig sei, wenn die
Buchführung täglich gemacht werde", könne aus Sicht der Bp.
nicht gefolgt werden. Zu keinem Zeitpunkt während des
Prüfungsverfahrens sei behauptet worden, dass die Eintragungen in das
Kassabuch täglich vorgenommen worden wären, und es erscheine dies auch
angesichts des Erscheinungsbildes des Kassabuches (gleiches Schriftbild, vgl.
beispielsweise Kopie Arbeitsbogen) sowie der Situation im Betrieb (2 Lokale)
wenig glaubhaft, d. h. die Grundlagen für diese Eintragungen
(Losungsaufzeichnungen) wären jedenfalls aufbewahrungspflichtige
Aufzeichnungen. Den diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufung, dass dies auf jeweils zurückgehaltenes Wechselgeld
zurückzuführen wäre, wurde seitens der Bp entgegengehalten, dass
dieser Umstand einen Grund mehr darstellen sollte, die entsprechenden
Grundaufzeichnungen (Abrechnungen mit den Dienstnehmern, etc.) aufzubewahren,
sodass sich die Höhe der tatsächlich erzielten Tageslosung exakt
feststellen lasse. Eine nur gerundete Aufzeichnung von Tageslosungen stehe
jedenfalls mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
nicht im Einklang, und es stelle die Verbuchung von Tageslosungen in runden
Summen unabhängig davon, aus welchem Grund eine den Tatsachen entsprechende
Feststellung des Kassastandes unterblieben sei, einen Buchführungsmangel
dar. II. Schätzungsbefugnis a) Das
"Kassawareneingangsbuch" wurde in einem, d. .h. nicht nach Lokalen
getrennt geführt. Lt. Bp sei die Ansicht der Bw. richtig, dass die
Führung eines Wareneingangsbuches bei buchführenden Unternehmen nicht
erforderlich sei; jedoch sollte nach Ansicht der Bp. - wenn ein solches
freiwillig geführt wird - dieses auch ordnungsgemäß sein und den
Vorschriften gem. § 128 BAO entsprechen; b) Inventuren - wie im
Bp-Bericht bereits ausgeführt, seien Uraufzeichnungen nicht mehr vorhanden,
sondern lediglich maschingeschriebene Tabellen, die - entgegen den
Ausführungen in der Berufung - keine Details betr. Küche sowie
Spirituosen enthielten (Erfassung der Werte in einer betragsmäßigen
Summe ohne Angabe von Art und Menge der inventarisierten Ware). c) Die
Aufzeichnungen hinsichtlich Ermittlung und Aufteilung der Tageslosung seien
jedenfalls aufzubewahren. d) Ad Rauchwaren wurde wiederholend
ausgeführt, dass im Zuge der Bp angegeben worden sei, dass in diversen
Zeiträumen deren Erfassung vergessen worden sei. e) kalkulatorische
Verprobung - Die in der Berufung zitierten Differenzen seien lt. Bp richtig,
diese stellten jedoch keineswegs die Grundlage für die Verpflichtung der
Abgabenbehörde, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu
ermitteln dar, sondern vielmehr die dargestellten schweren Mängel in der
Buchhaltung/den Aufzeichnungen. Wie im Bp-Bericht sowie den obigen
Ausführungen bereits dargelegt, ergebe sich die
Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde aus den erheblichen
festgestellten Mängeln der Buchführung/Aufzeichnungen. Die
Argumentation des steuerlichen Vertreters des geprüften Unternehmens, bei
formell-ordnungsmäßigen Büchern und Aufzeichnungen wäre
eine Schätzung mit Hilfe einer Nachkalkulation nur dann gerechtfertigt,
wenn der Unterschied zwischen dem erklärten und dem kalkulatorischen
Ergebnis erheblich sei bei einer Kalkulationsdifferenz von deutlich unter
10 %, könne wohl kein begründeter Anlass gesehen werden, an der
sachlichen Richtigkeit der Buchführung zu zweifeln, gehe somit ins Leere,
da die Bücher und Aufzeichnungen keineswegs als ordnungsmäßig
einzustufen seien. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der
Abgabenbehörde frei. Es sei jene Methode zu wählen, die im Einzelfall
zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst
nahe zu kommen, am geeignetsten erscheine. Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehöre zu
den Elementen einer Schätzung (vgl. z.B. VwGH 15.9.1993, 92/13/0004;
26.11.1996, 92/14/0212). Diese Schätzungsmethode gehe davon aus, dass es
bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich sei, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet worden seien. Es liege dann am
Abg.pfl., begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. für eine
andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung
sprechen würden.
Die von der Bw. vorgebrachten
Vorwürfe gegen die Person der Betriebsprüferin (Befangenheit der
Prüferin, Verschleppungsabsicht, Nichtbeschäftigen mit von der Bw.
vorgelegten Unterlagen udgl.) wurden von der Betriebsprüferin nochmals
entschieden zurückgewiesen.
Die
Bw. gab dazu folgende Stellungnahme ab: Zu den fehlenden
Grundaufzeichnungen führte die Bw. Folgendes ergänzend aus: Es
handle sich bei den Betrieben um sehr kleine, fast familienhaft geführte
Unternehmen, die bemüht seien, die Verwaltungsarbeiten aufgrund des ohnehin
sehr stark anfallenden Arbeitseinsatzes auf ein Minimum zu beschränken.
Richtig sei, dass bei der Bw. den beteiligten Personen nicht klar gewesen sei,
dass für viele Grundaufzeichnungen (Küchenbons auf
"Schmierzetteln") eine Aufbewahrungsfrist bestehe, und dass das
Nichtaufbewahren keineswegs mit einer "bewussten Vernichtung" von
Grundaufzeichnungen zu tun gehabt hätte, sondern lediglich aus Unwissenheit
bzw. sogenannten Vereinfachungsgründen nicht geschehen sei. Anfragen
an die B AG im geprüften Zeitraum hätten ergeben, dass keine
Schwarzeinkäufe und somit keine Schwarzumsätze getätigt worden
seien. Die von der Bw. bezogenen Einkäufe von der B AG betragen rund
50 % des gesamten Wareneinsatzes. Wie von der Betriebsprüfung auch
festgestellt seien die ermittelten Rohaufschläge schlüssig. Es stehe
daher auch seitens der kalkulatorischen Verprobung außer Zweifel, dass auf
diesem Gebiet keinerlei Ungereimtheiten aufgetreten seien. Bezüglich der
"unvollständigen" Ermittlung der Erlöse von Zigaretten und
Telefon sei von Seiten der Geschäftsführung der Bw. mitgeteilt worden,
dass die Telefonerlöse bei weitem nicht kostendeckend seien, sondern eine
Art "Service" für die Kunden darstellten. Bezüglich der
Zigaretten werde darauf hingewiesen, dass nicht im gesamten
Prüfungszeitraum Zigaretten auch verkauft worden seien. Selbst in den
Fällen wo Schwarzumsätze festgestellt worden seien, seien wie der Bw.
bekannt sei, nur für diese Warengruppen Sicherheitszuschläge gerechnet
worden. Der Sicherheitszuschlag habe in den meisten Fällen jedoch nicht den
Prozentsatz von 2 - 5 % überschritten, wobei auch Betriebsprüfungen
ohne Sicherheitszuschlag abgeschlossen worden seien, und zwar in den Fällen
wo die sonstigen Kalkulationen etc. gestimmt hätten. Da keinerlei
Schwarzumsätze hinsichtlich B AG getätigt worden seien, ersuchte die
Bw. für diese Umsätze (Bier, und ca. die Hälfte der alkoholfreien
Einkäufe) keine Feststellungen zu treffen, und bot vorerst an, dass
aufgrund der festgestellten Buchhaltungsmängel den anderen Umsätzen
ein Sicherheitszuschlag von 2 % hinzugerechnet werde.
Daraufhin
legte die Bw. vor dem UFS folgende Berufungseinschränkung
vor: Der Antrag auf Zeugeneinvernahme wurde von der Bw.
zurückgezogen, und das Berufungsbegehren wurde auf einen
Sicherheitszuschlag in der Höhe von 3% der gesamten Umsätze
(abzüglich Personalumsätze) eingeschränkt. Die als
Sicherheitszuschlag hinzugerechneten Beträge seien der Umsatzsteuer
unterzogen. Die Aufteilung auf die Steuersätze erfolge korrespondierend zu
den Verhältnissen laut Erklärung (ca. 67% Normal-Steuersatz, ca. 33%
ermäßigter Steuersatz). Die verdeckten
Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter seien der Kapitalertragsteuer
unterzogen. Die Bw. beantrage von den Gesamtumsätzen ATS
2,692.259,85 (1996), ATS 2,434.286,24 (1997) sowie ATS 2,373.887,13 (1998) einen
Sicherheitszuschlag von 3% anzuerkennen (Aufteilung in 10% und 20% Umsätze
erklärungsgem. bzw. wie in Bp):
[Grafik]
Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem
gesamten Berufungssenat wurde zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsfall stehen nachstehende
Punkte in Streit:
Zuschätzungen
zum Umsatz und Ertrag der berufungsgegenständlichen Jahre.
Nach der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. § 184 Abs. 3
leg. cit. normiert, dass ferner zu schätzen ist, wenn Bücher oder
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche Mängel aufweisen, die
geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigen
formelle Mängel von Büchern und Aufzeichnungen nur dann zu einer
Schätzung, wenn diese derart schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der
Bücher, respektive Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheint
(VwGH v. 2.6. 1992, 87/14/0160). Wie die Bp. ausführt, stellen die
Mängel in der Buchhaltung bzw. den Aufzeichnungen die Grundlage für
die Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungswege zu ermitteln dar. Die Bp. gesteht zu, dass die
geringen sich aus der kalkulatorischen Verprobung ergebenden Differenzen richtig
sind, wie in der Berufung ausgeführt wird, nämlich 1996 1,3%, 1997
2,0% und 1998 1,5%. Angemerkt wird, dass bei der von der Bp.
durchgeführten kalkulatorischen Verprobung mit dem unstrittigen und auch
erklärten Rohaufschlagskoeffizienten (RAK) von 3,98
Wareneinsatzverkürzungen abgeleitet wurden, und die Bp. diese
außerbilanziell abrechnete, zumal der erklärte Umsatz laut
Ermittlungen der Bp. höher war als der sich aufgrund des Wareneinsatzes
ergebende Umsatz. Was nun die formelle Ordnungsmäßigkeit der
Bücher der Bw. anlangt, so ist eingangs festzuhalten, dass diese schon auf
Grund der Tatsache, dass die Ermittlung und Aufteilung der Tageslosungen (und
auch der Detaillosungen) aufgrund fehlender Grundaufzeichnungen nicht
möglich war, nicht gegeben war. Weiters gab es Auftreten von Mehrfach- bzw.
Doppellosungen und gerundeten Tageslosungen. Die gerundeten Tageslosungen wurde
wie die Bp. ausführt von der Bw. darauf zurückgeführt, dass von
der tatsächlich erzielten Losung ein (wohl wahrscheinlich geschätzter)
Betrag für Hausrunden, Schwund, etc. abgezogen worden sei.
Letztendlich spiegeln die vorliegenden Mängel ein verzerrtes Bild
der unternehmerischen Kalkulation wider.
Zusammenfassend konnte in Ansehung obiger Ausführungen
der Ansicht der Prüferin, wonach ob vorliegender formeller Mängel in
der Buchführung des Unternehmens eine Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde dem Grunde nach gegeben ist, von der Bw. insgesamt nicht
erfolgreich entgegengetreten werden. Diese Ansicht liegt vor allem darin
begründet, als in Entsprechung höchstgerichtlicher Rechtsprechung die
Mängel sowohl quantitativ als auch qualitativ als derart schwerwiegend zu
erachten sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr
glaubwürdig erscheint (VwGH v. 2.6. 1992, 87/14/0160).
Betreffend die Wahl der Schätzungsmethode im
allgemeinen, respektive die Höhe der Schätzung im speziellen,
verbleibt eingangs festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes das Ziel der Schätzung darin besteht, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (VwGH v. 28.5. 2002,
99/14/0021; VwGH v. 2.7. 2002, 2002/14/0003). Wiewohl die von der Prüferin
für die Berufungsjahre angestellte Kalkulationen- rein bezogen auf die
Höhe des Rohaufschlages bzw. den Rohaufschlagskoeffizienten (RAK) -
lediglich geringe bereits o.a. Differenzen zu den Betriebsergebnissen der
Berufungsjahre zeitigten, so darf nicht übersehen werden, dass bereits
allein aufgrund dieser Mängel darauf geschlossen werden muss, dass die
Besteuerungsgrundlagen von der Bw. nicht exakt ermittelt worden sind (was auch
ansatzweise wie im Zuge der Bp zu Tage getreten ist nicht bestritten worden ist
(etwa Begründung der Bw. betreffend die gerundeten Tageslosungen udgl
mehr).
Was nun die Wahl der Schätzungsmethode anlangt, so
steht diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Abgabenbehörde grundsätzlich frei, ohne jedoch das Ziel, mit Hilfe der
Schätzung den tatsächlichen Gegebenheiten, sprich den reellen
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, "aus den Augen zu
verlieren" (VwGH v. 18..7. 2001, 98/13/0061; VwGH v. 18.11. 2003, 200/14/0187).
Im Sinne vorstehender Ausführungen gehört die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) zu den Elementen
der Schätzung (VwGH v. 25.2. 2004, 200/13/0050, 0060, 0061; VwGH v. 24.2.
2005, 2003/15/0019), wobei diese Schätzungsmethode davon ausgeht, dass bei
mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (VwGH v. 25.2 2004, 2003/13/0147; VwGH
v. 21.10. 2004, 2000/13/0043, 01016). In Anbetracht der
Unregelmäßigkeit der Aufzeichnungen gelangte die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Überzeugung, dass im vorliegenden Fall für die
Berufungsjahre - abweichend von der Höhe des Sicherheitszuschlages durch
die Prüferin - der Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 3 % zu den
erklärten Umsätzen (10% und 20% USt) der Vorzug zu geben ist. In
diesem Zusammenhang verbleibt auch anzumerken, dass mit der Verhängung des
Sicherheitszuschlages von 3 % (und somit mit der Verringerung des
Sicherheitszuschlags gegenüber den Bescheiden aufgrund der Bp) auf den
gesamten Umsatz der Bw. (auch hinsichtlich der Umsätze betreffend
Wareneinkäufe von der B AG), welcher sich letztendlich in einer Reduktion
der Abgabennachforderung niederschlägt, auch den im Rechtsmittel
angeführten Umständen, wonach hinsichtlich der Biereinkäufe von
der B AG nachgewiesener Maßen (was von der BP geprüft und
bestätigt worden ist) keine Schwarzeinkäufe getätigt wurden,
Rechnung getragen wurde. Wenn auch keine Schwarzeinkäufe nachgewiesen
wurden, ist in Hinblick auf die vorhandenen Buchhaltungsmängel dennoch
nicht auszuschließen, dass nicht alle diesbezüglichen
Geschäftsvorfälle vollständig erfasst worden sind.
Zu berücksichtigt ist weiters bei der Höhe bzw.
Reduktion des gewählten Sicherheitszuschlages, dass die Einkäufe von
der B AG im Prüfungszeitraum rd. 50 % des gesamten Wareneinsatzes betragen
haben.
Laut Ansicht des unabhängigen Finanzsenats kann, wenn
Bücher und Aufzeichnungen mangelhaft geführt werden, darauf
geschlossen werden, dass auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet
wurden, als jene, bei denen nachgewiesen wurde, dass Vorgänge nicht
verbucht wurden. Aufgabe dieses Sicherheitszuschlages ist es, diese bestehende
Unsicherheit, dass nicht alle Geschäftsvorfälle vollständig
erfasst sind, zu verringern bzw. zu beseitigen. Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlags gehört jedenfalls zu den Elementen einer
Schätzung.
Ausdrücklich angemerkt wird, dass der
Sicherheitszuschlag kein Strafzuschlag ist und auch kein Strafzuschlag sein
darf. Wenn aufgrund von etwa Nichtmitwirken des Abgabepflichtigen oder auch
mangelhafter Buchführung udgl. Unsicherheiten entstehen, so wird dies in
der Form eines Sicherheitszuschlags seinen Niederschlag finden. Ein
Sicherheitszuschlag kann durch griffweise Schätzung ermittelt werden, wobei
er sich an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder an den
Umsätzen (was berufungsgegenständlich angewendet wurde) orientierten
kann (Gierlinger/Neschkudla, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, Orac
Verlag, S 14).
Bis 30. 6. 1996 betrug die Kapitalertragsteuer 22% (§
95 Abs. 1 EStG 1988, BGBl 1993/818 ab 1994).
Angemerkt wird dass die Höhe der Kapitalertragsteuer
gem. § 95 EStG 1988 BGBl 1996/201, (neuer Prozentsatz) ab 1.7.1996 25 %
beträgt.
Gem. Abs. 2 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der
Empfänger der Kapitalerträge. Der zum Abzug gem. Abs. 3 Verpflichtete
haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Die Bp. ist daher von einem "Mischsatz" von 23,5% für das Jahr 1996
ausgegangen, weshalb der Antrag der Bw. (beantragte für alle drei
Berufungsjahre 25% KESt-Abzug) hinsichtlich des Jahres 1996 (in
Übereinstimmung mit dem Bescheid des Finanzamtes) auf 23,5% zugunsten der
Bw. abgeändert wird.
Zur Vervollständigung wird ausgeführt, dass bei
Anteilen an GmbHs, wie dies gegenständlich der Fall ist (Vg. § 93 Abs.
2 Z 1 lit. d in den in den Berufungsjahren geltenden Fassungen) gem. § 96
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 die eingehaltenen Steuerbeträge abzüglich
gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen
einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen
sind, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des
Kapitalertrages unterlässt.
Maßgeblich ist, ob die ausschüttende
Körperschaft die KESt endgültig trägt oder ob sie diese auf den
Gesellschafter überwälzt : Trägt die KESt der Gesellschafter oder
fordert die Körperschaft die auf die vA entfallende KESt in angemessener
Frist ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der KESt
(Bruttobetrag) anzusehen. Dem Umstand, dass eine derartige Forderung nicht
bilanziert worden ist, ist bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Absicht
einer GmbH, die KESt tatsächlich einzufordern, bedeutungslos. Als
angemessener Zeitraum kann die Rechtsmittelfrist jenes Bescheides angesehen
werden, in dem das Vorliegen einer vA festgestellt wird
(Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, die Körperschaftsteuer KStG 1988,
Bd II, Anhang zu § 8, 8. Lieferung, Nov. 2005, Seite 62). Der
gegenständliche Sachverhalt ist unter den genannten Tatbestand zu
subsumieren.
Zusammenfassend war dem Berufungsbegehren daher
grundsätzlich (unter Berücksichtigung der angeführten
Abänderung zugunsten der Bw.) im Sinne der o.a.
Berufungseinschränkung, in der ein Sicherheitszuschlag von 3 % auf die
Gesamtumsätze von ATS 2,692.259,85 (im Jahr 1996), ATS 2,434.286,24 (im
Jahr 1997) sowie ATS 2,373.887,13 (im Jahr 1998) beantragt wird,
stattzugeben.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
15 Berechnungsblätter
Wien,
18. Dezember 2006
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2666-W/02
- Stammnummer
- 25530
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF