Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0643-L/05
Kosten für eine Infrarotwärmekabine als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0643-L/05vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 13. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In der elektronisch am 29. Jänner 2005 eingelangten
Steuererklärung beantragte die Bw. u.a. die Absetzung der Kosten für
eine Infrarotwärmekabine iHv. 3.820,00 € als
außergewöhnliche Belastung.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 übermittelte die Bw.
nach Ersuchen durch das Finanzamt zur Überprüfung des
Jahresausgleiches 2004 die dazu gehörigen Belege. Vorgelegt wurden eine
Rechnung vom 16. Dezember 2004 über den Kauf einer Infrarotwärmekabine
iHv. 3.820,00 € (in Kopie) sowie ein "ärztliches Artest" (in Kopie),
ausgestellt am 18. November 2004 von Dr. HG, Arzt für Allgemeinmedizin, aus
dem hervorgeht, dass die Bw. seit Jahren an einer essentiellen Hypertonie und
einer Polyarthralgie leide und er daher der Bw. die regelmäßige
Anwendung einer Wärmebehandlung durch eine Infrarotkabine empfohlen habe,
da dadurch der Blutdruck gesenkt sowie eine Linderung der Gelenkschmerzen
eintreten werde.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 (Arbeitnehmerveranlagung)
vom 13. Juni 2005 berechnete das Finanzamt die Einkommensteuer mit 2.950,26
€. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kosten für die
Infrarotkabine iHv. 3.820,00 € nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden könnten, da weder eine ärztliche
Verordnung für die Notwendigkeit vorliege noch die Sozialversicherung die
Kosten zumindest teilweise ersetzt habe.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 15. Juni 2005 Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und beantragte den Betrag von 3.820,00
€ für die Infrarotkabine als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Wie aus dem ärztlichen Artest erkennbar sei, sei die
regelmäßige Anwendung einer Wärmebehandlung erforderlich. Wie
aus dem Aufsatz von Fr. Mag. Elisabeth Kraus, BMF, veröffentlicht (Ausgabe
Aktuelle Steuern) vom Dezember 2004 Folge 23 und 24 sei offenbar, dass
bezüglich ärztlichen Gutachten davon auszugehen sei, dass letztlich
nur der Arzt entscheiden könne, ob dies in erster Linie dem Schutz der
Gesundheit des Betroffenen diene. Dieser Beurteilung des Arztes könne
seitens der Finanzverwaltung nicht entgegen getreten werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2005 wurde die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Anschaffungskosten für die
Infrarotwärmekabine keine außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 EStG 1988 darstellen würde. Die Belastung müsse eine
außergewöhnliche sein, das heiße, sie müsse höher
sein als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
erwachse (§ 34 Abs.2). Die Belastung müsse zwangsläufig
erwachsen. Dies sei anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
könne (§ 34 Abs.3). Die Aufwendungen müssten die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Es müsse sich um Aufwendungen handeln, die zu einer endgültigen
Belastung des Steuerpflichtigen, somit zu einer Vermögensminderung
führen. Aufwendungen, die lediglich eine Vermögensumschichtung zur
Folge haben (etwa der Erwerb von sonstigen Wirtschaftsgütern), denen somit
ein entsprechender Gegenwert gegenüber stehe, könne nicht abgezogen
werden (Gegenwertlehre; z.B. VwGH 18.2.1986, 85/14/0132; VwGH 22.10.1996,
92/14/0172). Alle Voraussetzungen müssten zugleich gegeben sein. Unter
"Belastung" im Sinne des § 34 Abs.1 EStG 1988 seien nur
vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Verzehr
verknüpft seien. Von einem derartigen verlorenen Aufwand könne dann
keine Rede sein, wenn der Aufwand zu einem Vermögens- bzw. Gegenwert
führe. Es handle sich dabei um eine bloße Vermögensumschichtung,
die nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könne
(vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer 1988, IIIC, Kommentar, RZ 3
zu § 34 und die dort zitierten Erkenntnisse des VwGH). Eine Ausnahme von
der Gegenwerttheorie sehe der Verwaltungsgerichtshof nur in jenen besonderen
Fällen vor, in denen Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die wegen
ihrer speziellen Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) oder ihrer individuellen
Gebrauchsmöglichkeit (z.B. Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen oder
nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben. Dies gelte im Übrigen
auch für bestimmte Herstellungsaufwendungen, wie zum Beispiel für den
Einbau eines Aufzuges in ein bloß einstöckiges Einfamilienhaus eines
Schwerstbehinderten (VwGH 5.12.1973, 817/73; VwGH 22.10.1996, 92/14/0172; VfGH
17.12.1982, B220/81). Da die strittigen Kosten der Infrarotwärmekabine zu
einer Vermögensumschichtung geführt haben und auch weder
zwangsläufig noch außergewöhnlich erwachsen seien, würde
eine Anerkennung dieser Kosten zu einer nicht vertretbaren steuerlichen
Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn
und Zweck des § 34 EStG 1988 nicht vereinbar seien. Der im
Berufungsschreiben zitierte Aufsatz über ärztliche Gutachten betreffe
die Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht von
Ärzten für die Erstellung von ärztlichen Gutachten.
Die Bw. beantragte die Vorlage der eingebrachten Berufung
an den Unabhängigen Finanzsenat und führte aus, dass die in der
Berufungsentscheidung angeführten Gründe überhaupt nicht
zutreffen würden, da der Ankauf einer Wärmekabine ausschließlich
der Heilbehandlung diene und keine Vermögensumschichtung
darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Kosten für eine
Infrarotwärmekabine in Höhe von 3.820,00 € eine
außergewöhnliche Belastung darstellen (Ansicht der Bw.) oder nicht
(Ansicht des Finanzamtes).
§ 34 Abs.1 EStG 1988 normiert, dass bei der Ermittlung
des Einkommens (§ 2 Abs.2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen sind. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs.2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.3). 3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs.4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch
Sonderausgaben seien.
Alle Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben
sein.
Unter Belastung im
Sinne des § 34 Abs.1 EStG 1988 sind nur vermögensmindernde Ausgaben zu
verstehen, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Nur verlorener
Aufwand ist berücksichtigungsfähig; soweit die Aufwendungen einen
Gegenwert schaffen, sind sie keine "Belastung" (Gegenwerttheorie, Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band 3, 4. Auflage, § 34, Rz. 20 unter
Verweis auf VwGH 11.1.1980, 513/79, VwGH 24.11.1993, 93/15/0171).
Die Gegenwerttheorie ist allerdings dann nicht anzuwenden,
wenn das neu geschaffene Wirtschaftsgut im Wesentlichen nur eine
eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat. Unter diese Ausnahmen fallen
Wirtschaftsgüter die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch
angeschafft werden (z.B. Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) oder die wegen
ihrer spezifischen Beschaffenheit nur für Behinderte verwendet werden
können (wie z.B. Rollstühle).
Die Anschaffung der Infrarotwärmekabine, wenn
hiefür auch die Krankheit der Bw. den Ausschlag gegeben hat, stellt eine
Umschichtung im Vermögen der Bw. dar, die im Sinne der zitierten
Rechtssprechung eine Berücksichtigung unter dem Titel einer
außergewöhnlichen Belastung ausschließt. Eine andere
Beurteilung, die dann geboten sein könnte, wenn Gegenstände nur
für individuelle Personen bestimmt sind und wegen ihrer Beschaffenheit nur
für bestimmte Behinderte bzw. Erkrankte verwendet werden können, also
keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben,
ist bei der Anschaffung der Infrarotwärmekabine nicht
gerechtfertigt.
Zudem fehlt die in § 24 Abs.3 EStG 1988 normierte
Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung. Die Bw. hat
wohl ein "ärztliches Artest" vom 18. November 2004 vorgelegt, doch handelt
es sich dabei lediglich um eine Empfehlung des Arztes, durch die Verwendung der
Infrarotkabine den Blutdruck zu senken und die Gelenkschmerzen zu lindern. Die
Bw. hat sich letztendlich aber aus freien Stücken dazu entschlossen, die
Kosten für die Infrarotwärmekabine in Höhe von 3.820,00 € zu
übernehmen, mag auch die Krankheit der Bw. ausschlaggebend für die
Anschaffung gewesen sein.
Der im Berufungsschreiben zitierte Aufsatz über
ärztliche Gutachten betrifft die Rechtssprechung des EuGHs im Zusammenhang
mit der Umsatzsteuerpflicht von Ärzten für die Erstellung von
ärztlichen Gutachten und fehlt jeglicher Zusammenhang mit der Beurteilung,
ob die Anschaffung der Infrarotwärmekabine in Höhe von 3.820,00 €
eine außergewöhnliche Belastung darstellt oder nicht.
Auch wenn die angeschaffte Infrarotwärmekabine laut
Vorlageantrag ausschließlich der "Heilbehandlung" dient, liegt trotz allem
eine bloße Vermögensumschichtung vor und fehlt auch das
Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen
Belastung. Die für die Anschaffung der Infrarotwärmekabine geltend
gemachten Kosten in Höhe von 3.820,00 € sind daher nicht als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs.1 EStG 1988
absetzbar.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0643-L/05
- Stammnummer
- 25525
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF