Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0141-F/06
Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-F/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WB, S, H-Str. 77a, vertreten
durch Andrea Hinteregger, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater,
6824 Schlins, Kroppenweg 4, vom 30. November 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 31. Oktober 2005 betreffend die
Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für
das Jahr 2003 sowie des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für
das Jahr 2004 und die Folgejahre gemäß
§ 299 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war vom 1. Juli 2003 bis
31. Dezember 2003 als P am lB beschäftigt. Das B wurde von der St
betrieben. Er hatte seinen Wohnsitz in Österreich und pendelte von dort an
den Arbeitstagen zum liechtensteinischen Arbeitsort und zurück. Mit dem
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26. April 2004 wurde der
Berufungswerber mit seinen liechtensteinischen Einkünften zur
Einkommensteuer veranlagt. Mit dem Vorzauszahlungsbescheid vom
26. April 2004 wurden die Vorauszahlungen für das Jahr 2004 und
die Folgejahre mit 2.072,47 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25. März 2005 beantragte
die steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers, den Einkommensteuerbescheid
2003 vom 26. April 2004 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Vorauszahlungen
für 2004 rückzuerstatten, mit der Begründung, dass der
Berufungswerber im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sei und dass eine
Kollegin des Berufungswerbers, die ebenfalls im H beschäftigt sei, einen
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch erhalten habe, in dem die Steuerfreistellung
in Österreich festgestellt worden sei.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
31. Oktober 2005 den Antrag auf Aufhebung abgewiesen. Begründend
führte es Folgendes aus: Gemäß
Art. 19 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein (DBA-FL) dürften
Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem
Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaften errichteten
Sondervermögen an eine natürliche Person für die in diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen
erbrachten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Auf
Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit
eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht
würden, fänden die Art. 15, 16 und 18 Anwendung (Art. 19
Abs. 2 DBA-FL). Da die Dienste weder gegenüber dem Staat
Liechtenstein noch gegenüber einer liechtensteinischen
Gebietskörperschaft, sondern gegenüber einer selbständigen
juristischen Person erbracht worden seien, stehe der Republik Österreich
das Besteuerungsrecht zu. Mangels Ausübung einer öffentlichen Funktion
für den Staat Liechtenstein oder für eine seiner
Gebietskörperschaften liege kein dem Art. 19 DBA-FL subsumierbarer
Tatbestand vor.
In der gegen diesen Bescheid vom 31. Oktober 2005
erhobenen Berufung vom 30. November 2005 brachte der Berufungswerber
vor, dass die St laut den Statuten nicht gewinnorientiert arbeite. Die
Oberaufsicht über die verschiedenen Gremien der St obliege dem Land
Liechtenstein sowie der Gemeinden des liechtensteinischen Ober- und Unterlandes.
Die verschiedenen Gremien seien durch Vertreter des Landes und der Gemeinden
beschickt. Außerdem sei in jüngster Zeit die Entlassung des Landes
und der Gemeinden aus der St von der Regierung Liechtensteins abgelehnt worden.
Die BP obliege der Oberhoheit des Landes Liechtenstein und der
Gemeinden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend
führte es aus, dass im Rahmen eines mit der Liechtensteinischen
Steuerverwaltung durchgeführten Verständigungsverfahrens Einvernehmen
darüber erzielt worden sei, dass unter die Bestimmung der Art. 15, 16
und 18 DBA-FL Tätigkeiten von Gebietskörperschaften fielen, die nach
österreichischer Rechtslage land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder
Betriebe gewerblicher Art darstellten. Im Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen vom 19. September 1989, Z 04 3202/2-IV/4/89,
AÖFV Nr. 281/1989, seien beispielsweise Krankenanstalten als ein
Betrieb gewerblicher Art genannt. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, sei nicht
erforderlich. Nicht bestritten werde, dass die St nach liechtensteinischem Recht
eine SöR darstelle. Dies sei jedoch nicht ausschlaggebend dafür,
welcher Staat das Besteuerungsrecht erhalte. Entscheidend sei, um welche Art von
Tätigkeit es sich bei der in Frage stehenden Institution
handle.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 begehrte die
steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Im
Vorlageantrag führte sie Folgendes aus: Bei der St handle es sich
nicht um einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des
Verständigungsverfahrens, sondern um ein vom Staat Liechtenstein und den
Gemeinden des Ober- und Unterlandes errichtetes Sondervermögen. Somit seien
die Entgelte des Berufungswerbers in Ausübung einer öffentlichen
Funktion zu sehen, die nur in Liechtenstein besteuert werden dürften. Da in
ähnlich gelagerten Fällen eine Steuerbefreiung gegeben sei, läge
gegenständlich eine Gleichheitswidrigkeit vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Nicht richtig ist der Inhalt eines Bescheides dann, wenn
der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb die
Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des
§ 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend.
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde,
wobei grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsmäßigkeit Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar zu § 299 BAO, Rz 10 und
54).
Nach § 302 Abs. 1 BAO sind
Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO bis zum Ablauf eines
Jahres nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides
zulässig.
Im gegenständlichen Fall stützt der
Berufungswerber sein Berufungsbegehren darauf, dass das Finanzamt seine
liechtensteinischen Einkünfte entgegen der Bestimmung des
Art. 19 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, (in der Folge: DBA-Lie) der
Besteuerung unterworfen hat. Dem Einwand des Berufungswerbers, der
aufzuhebende Bescheid sei infolge der Subsumierung seiner liechtensteinischen
Bezüge unter Art. 19 Abs. 2 DBA-Lie rechtswidrig, kommt
jedoch keine Berechtigung zu.
Die im gegenständlichen Fall maßgebenden
Bestimmungen des DBA-Lie lauten wie folgt:
Art.
3
ALLGEMEINE
DEFINITIONEN
(2) Bei Anwendung des
Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes
erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des
Abkommens sind.
Art.
15
UNSELBSTÄNDIGE
ARBEIT
(4) Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit solcher Personen, die in einem Vertragsstaat in der
Nähe der Grenze ansässig sind und im anderen Staat in der Nähe
der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von
ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger), werden in dem Vertragsstaat
besteuert, in dem sie ansässig sind. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch
berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von
höchstens vier vom Hundert im Abzugsweg an der Quelle zu
erheben.
Art.
19
ÖFFENTLICHE
FUNKTIONEN
(1) Vergütungen,
einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder
einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen
erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
(2) Auf Vergütungen
oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten
oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die
Art. 15, 16 und 18 Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 22. Februar 1996, Zl. 93/15/0199 und Zl. 93/15/0200,
ebenfalls mit der strittigen Frage befasst. Dabei hat sich das
Höchstgericht ausführlich mit der Auslegung der maßgeblichen
Abkommensbestimmung (Art. 3, 15 und 19) auseinandergesetzt und
ausgesprochen, dass die Besteuerung hinsichtlich jener Einkünfte, welche
ein in Österreich wohnhafter Grenzgänger im Rahmen seiner
Tätigkeit für eine eine selbständige juristische Person
darstellende lS bzw. im Rahmen seiner Tätigkeit für eine ein Ph
betreibende Genossenschaft erzielt, Österreich zusteht. Der
Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass in diesem Zusammenhang nicht
davon gesprochen werden könne, dass der Grenzgänger seine Dienste
gegenüber dem Staat Liechtenstein bzw. gegenüber einer
liechtensteinischen Gebietskörperschaft erbracht hat. Mangels Ausübung
einer öffentlichen Funktion für den Staat Liechtenstein oder für
eine seiner Gebietskörperschaften liege somit kein dem
Art. 19 Abs. 1 DBA-Lie subsumierbarer Tatbestand
vor.
Der gegenständliche Fall ist hinsichtlich des
Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage mit den mit den
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1996,
Zl. 93/15/0199 und Zl. 92/15/0200, entschiedenen Beschwerdefällen
gleichartig. Als Beschäftigter im lB übt auch der Berufungswerber
keine öffentliche Funktion für den Staat Liechtenstein oder für
eine seiner Gebietskörperschaften aus, weswegen das Recht zur Besteuerung
der Einkünfte Österreich zusteht.
Mit seinem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber
daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2003
und des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für das Jahr 2004 und
die Folgejahre nicht aufzuzeigen, weshalb eine Aufhebung dieser Bescheide
gemäß
§ 299 BAO nicht zulässig war. Die vom
Finanzamt vorgenommene Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung erweist sich
somit als richtig.
Mit dem Vorbringen, dass in ähnlich gelagerten
Fällen eine Steuerbefreiung gegeben sei, war für den Berufungswerber
nichts zu gewinnen. Es erwächst nämlich keinem Steuerpflichtigen
daraus ein Rechtsanspruch, dass in ähnlichen oder gleichgelagerten
Fällen anders, unter Umständen sogar rechtlich unrichtig, entscheiden
worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-F/06
- Stammnummer
- 25498
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF