Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2671-W/06
Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages bei behaupteter ausnahmsweiser Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2671-W/06vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RE, vertreten durch EC, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 11. September 2006 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
11. September 2006 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 81,76 fest, da die
Umsatzsteuer 6/2006 in Höhe von € 4.088,25 nicht bis zum
16. August 2006 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass er die Umsatzsteuer 6/2006 in
Höhe von € 4.008,25 am 21. August 2006 überwiesen
habe. Die Säumnis betrage 3 Arbeitstage und bleibe damit innerhalb der im
§ 217 Abs. 5 BAO genannten Grenze von 5
Tagen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. September 2006 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 27. September 2006 beantragte der
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
211 Abs. 1 lit. c BAO gelten Abgaben bei Einzahlung durch Postanweisung als
entrichtet:
1. wenn der eingezahlte
Betrag der empfangsberechtigten Kasse bar ausgezahlt wird, am Tag der
Auszahlung,
2. wenn der eingezahlte
Betrag auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse überwiesen
wird, am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt;
Erfolgt in den
Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das
Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem
Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar
verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur
Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat gemäß
§ 211 Abs. BAO die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu
bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage,
gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen.
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO
ist für die Zeitgerechtigkeit der Entrichtung die Einhaltung der
Zahlungsfristen (Fälligkeitszeitpunkte, Nachfristen) maßgebend, wobei
es grundsätzlich unbeachtlich ist, ob die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist
zur Verhängung eines Säumniszuschlages geführt hat (vgl. Ritz,
BAO Kommentar³, § 217 Tz. 37). Bei Überweisung und
bei Gutschrift auf Grund eines Schecks im Verrechnungsweg steht dem
Abgabepflichtigen zudem eine Respirofrist von 3 Tagen zu
(§ 211 Abs. 2 und 3 BAO). Die Frist von
fünf Tagen beginnt gegebenenfalls erst nach dieser
Respirofrist.
Nach der Aktenlage wurde die am 16. Juni 2006
fällige Umsatzsteuervorauszahlung für April 2006 erst am
22. Juni 2006 und die am 17. Juli 2006 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2006 erst am 31. Juli 2006
entrichtet. Somit wurde die - mit Wirksamkeit 22. August 2006
entrichtete - Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2006 zwar innerhalb
der Frist des § 217 Abs. 5 BAO entrichtet, doch mangelt
es für die Anwendbarkeit des § 217 Abs. 5 BAO an
der weiteren Voraussetzung der zeitgerechten Entrichtung aller
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2671-W/06
- Stammnummer
- 25495
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF