Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0619-G/06
IZP: Aufhebung und Zurückverweisung mangels ausreichender Sachverhaltsermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0619-G/06vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw, vertreten durch Auditor Treuhand GmbH, 1013 Wien, Renngasse 1/
Freyung, vom 27. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt,
vertreten durch Dr. Michael Ropposch, vom 21. März 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die Bw ist eine im Jahr 1990 unter der Firma X-GmbH.
gegründete GmbH. Im Jahr 2003 änderte die Bw ihre Firma in
Y-GmbH. Alleingesellschafterin der Bw ist die Z-AG.
In einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung
machte die Bw im Jahr 2004 eine Investitionszuwachsprämie für
2003 im Betrag von 320.112,54 € geltend.
Das Finanzamt setzte die Investitionszuwachsprämie
nach zuvor durchgeführter Nachschau mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
21. März 2005 mit Null fest. Das Finanzamt begründete dies
(nur) mit Missbrauch. Bei der Z-AG hätte sich kein Investitionszuwachs
ergeben, weshalb die mit der Investitionszuwachsprämie
zusammenhängenden Wirtschaftgüter zuerst durch Z-AG angeschafft, in
der Folge jedoch an die Bw weiterveräußert und von dieser an die Z-AG
vermietet worden seien.
Dagegen erhob die Bw im Juni 2005 Berufung und bestritt das
Vorliegen von Missbrauch.
Der unabhängige Finanzsenat verneinte mit
Berufungsentscheidung vom 31. Mai 2006, RV/0372-G/05, das Vorliegen
von Missbrauch, gab der Berufung Folge und setzte die
Investitionszuwachsprämie erklärungsgemäß
fest.
Dagegen erhob das Finanzamt Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof. Im Beschwerdeschriftsatz wendete das Finanzamt neben
Missbrauch auch ein, der unabhängige Finanzsenat habe es unterlassen,
"den wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang der zu beurteilenden
Rechtsgeschäfte zu hinterfragen." Die Ungewöhnlichkeit des
Anlassfalles ergebe sich aus der im Arbeitsbogen des Prüfers dokumentierten
besonderen Vorgangsweise der Beteiligten, die auch dem unabhängigen
Finanzsenat anlässlich der Aktenvorlage bekannt geworden sei. Es handle
sich um einen reinen Buchvorgang und der Zufluss eines Kaufpreises sei nicht
belegt. Es liege weder ein "nachvollziehbarer Kaufvertrag noch ein
nachvollziehbarer Leasingvertrag" vor. Auch "außerhalb einer
Betrachtung des § 22 BAO" führe die Gestaltung der Bw zur
Versagung der Investitionszuwachsprämie. Die Wirtschaftsgüter seien
von der Z-AG nach ihren eigenen Vorstellungen und Ansprüchen
ausgewählt und erworben worden. Die Bw sei in die Kaufentscheidung in
keiner Weise miteingebunden. Die von der Bw "rückgemieteten"
Wirtschaftsgüter seien dementsprechend derart auf die Bedürfnisse der
"Mieterin" zugeschnitten, dass sie außer durch
"Rückmiete" an die Z-AG keine andere sinnvolle Verwendung mehr
finden könnten. Der geschäftliche Wille der Bw werde in einem
derartigen Ausmaß von der Z-AG beherrscht, dass die Bw nicht
selbständig darüber entscheiden könne, ob und zu welchem Preis
sie von ihrem Organträger kaufe, an ihren Organträger vermiete oder
verlease. Sie könne auch keinen Mietvertrag gegen die Interessen der
Muttergesellschaft abschließen und vor allem keinen ernsthaften Einfluss
auf die Dauer des Mietvertrages nehmen. Die Leasinggüter seien daher dem
Leasingnehmer zuzuordnen. Die Z-AG sei wirtschaftliche Eigentümerin dieser
Wirtschaftsgüter geblieben. Hätte der unabhängige Finanzsenat
erkannt, dass nicht die Bw, sondern die Z-AG das wirtschaftliche Eigentum
zustehe, so hätte er der Bw die Investitionszuwachsprämie zu versagen
gehabt. Der unabhängige Finanzsenat hätte - wenn er Missbrauch
verneine - den angefochtenen Bescheid aufheben und zu weiteren
Ermittlungen an das Finanzamt zurückzuverweisen gehabt. Der
unabhängige Finanzsenat habe jedwede eigenständige Auseinandersetzung
mit jenen Gedanken, die vom Finanzamt unterlassen worden seien,
vermieden.
Mit Erkenntnis vom 21. September 2006,
2006/15/0236, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des
unabhängigen Finanzsenates bezüglich Missbrauch, verneinte - mangels
entsprechender Anhaltspunkte für Zweifel am Grundgeschäft in den vom
Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten - eine Verletzung der Ermittlungspflicht
durch den unabhängigen Finanzsenat, hob die Berufungsentscheidung jedoch
wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, weil ein Bescheid betreffend die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie eine Festsetzung nach
§ 201 BAO darstellt und nur zu ergehen hat, wenn die Behörde
von der eingereichten Erklärung abweicht. Im Beschwerdefall hätte
daher die der Berufung zur Gänze Folge gebende Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates auf ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen
Bescheides lauten müssen.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte der unabhängige
Finanzsenat das Finanzamt mit Schreiben vom 5. Dezember 2006, zu den
von ihm in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angesprochenen Zweifeln an dem
der Vermietung zu Grunde liegenden Grundgeschäft um Darstellung der
bisherigen Ermittlungsergebnisse unter gleichzeitiger Vorlage der bisher
erhaltenen dazugehörigen Unterlagen.
Das Finanzamt teilte mit Schreiben vom
15. Dezember 2005 mit, dass es "mit Rücksicht auf die
Ergänzungsbedürftigkeit der Aktenlage im fortgesetzten Verfahren
Ermittlungen vornehmen wird, mit welchen voraussichtlich ein anderer Sachverhalt
als der offengelegte nachgewiesen wird. Vom Abschluss der Maßnahmen und
von deren Ergebnissen wird der unabhängige Finanzsenat unaufgefordert in
Kenntnis gesetzt werden."
Aufgrund der vom Finanzamt im Beschwerdeschriftsatz selbst
aufgeworfenen Zweifel an den Grundgeschäften (Verkauf, Vermietung)
hängt die Rechtmäßigkeit einer Gewährung der
Investitionszuwachsprämie im Berufungsfall ganz maßgeblich von den zu
Grunde liegenden Vertragsbedingungen und der Abwicklung dieser
Vertragsverhältnisse ab. Das Finanzamt hat mit dem Eingeständnis der
"Ergänzungsbedürftigkeit der Aktenlage" zum Ausdruck
gebracht, dass es bisher keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich der
Vertragsbedingungen und der Abwicklung dieser Vertragsverhältnisse
getätigt hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es, den
angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu
überprüfen, nicht hingegen Sachverhaltsermittlungen erheblichen
Umfangs, deren Vornahme vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides,
spätestens aber nach Einbringung der Berufung geboten war, erstmals
vorzunehmen. Die im Aufgabenbereich der Abgabenbehörde erster Instanz
gelegene Ermittlungstätigkeit würde ansonsten - dem Wesen einer
nachprüfenden Tätigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zuwider laufend - schwerpunktmäßig in das Rechtsmittelverfahren
verlagert. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte es in der Hand,
Abgabenansprüche zu realisieren, gleichzeitig aber den mit der
Geltendmachung solcher Ansprüche verbundenen Aufwand zu ersparen. Eine
solche Sichtweise der Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden
erster und zweiter Instanz kann der BAO, insbesondere den Bestimmungen des
§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO sowie des § 279 Abs. 2 BAO
(notwendige "Ergänzungen"), nicht entnommen werden (vgl.
UFS 3. Jänner 2005, RV/0338-I/04).
Der unabhängige Finanzsenat hat sich auch deshalb
für eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt
entschieden, weil die amtswegige Feststellung des maßgeblichen
Sachverhaltes im Berufungsfall, insbesondere die vollständige Erhellung der
Kauf- und Mietvertragsbeziehungen im Konzern, umfangreiche und zeitlich
aufwändige Ermittlungen vom Ausmaß einer Betriebsprüfung
erwarten lässt. Das Finanzamt selbst konnte keine Angaben zur
voraussichtlichen Dauer seiner Ermittlungen machen. Es ist daher
zweckmäßig, dem Finanzamt ausreichend Gelegenheit für
Ermittlungen im Zusammenhang mit den von ihm im Nachhinein aufgeworfenen
Zweifeln zu geben.
Der angefochtene Bescheid war daher unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Graz, am 18.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0619-G/06
- Stammnummer
- 25494
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF