Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0765-W/04
Verlustabzug iZm Erbschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0765-W/04vom 14.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vertreten durch Stb, vom
27. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
22. September 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers
(Bw.) für das Jahr 2001 wurde in der Rubrik "Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb" unter Punkt "3. b) Als Beteiligter an der
Gesellschaft/Gemeinschaft" folgende Eintragung vorgenommen:
|
H. GmbH &
Co KG
|
FA
..
|
St.Nr.
.../....
|
lt.
Tangente
Unter der Kennzahl 462
beantragte der Bw. einen Verlustabzug in Höhe von S 55.427,00.
Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt u.a. die Voraussetzungen
für den beantragten Verlustabzug nachzuweisen. Der Verlustabzug (gemeint:
in voller Höhe) könne nur berücksichtigt werden, wenn der Bw.
Alleinerbe sei. Daher wurde um Nachreichung der Einantwortungsurkunden für
M.L. (M.L.) und für Mag. C. L. (C.L.) ersucht.
Der Bw. teilte dem Finanzamt mit, dass ihm mit
7. Dezember 2001 die Besorgung der Verwaltung des Nachlasses der C.L.
eingeräumt worden sei. Er sei Alleinerbe nach C.L. und die
Einantwortungsurkunde werde nach Einlangen vom Bezirksgericht an das Finanzamt
weitergeleitet. Da der Bw. Alleinerbe mit Todestag 7. Dezember 2001 sei,
seien dieser Umstand zu berücksichtigen und die Verluste in seiner
Steuerberechnung zu verrechnen.
In der Folge reichte der Bw. Unterlagen betreffend die
Verlassenschaft nach M.L. und die Einantwortungsurkunde hinsichtlich des
Nachlasses der C.L nach.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2001
und berücksichtigte unter den Sonderausgaben einen Verlustabzug in
Höhe von S 27.764,00. Begründend wurde, soweit
berufungsgegenständlich, ausgeführt: "Der geltend gemachte
Verlustabzug wird zur Hälfte berücksichtigt, da Frau (C.L.) offenbar
Hälfteerbin nach (M.L.) war (die gewünschte Einantwortungsurkunde
wurde noch immer nicht vorgelegt). Die (anteiligen) Einkünfte aus der KG
wurden im Jahr 2001 vom feststellenden Finanzamt noch zur Gänze der
verstorbenen Gattin zugewiesen."
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde Berufung im Punkt
Verlustabzug mit nachstehender Begründung eingebracht:
"Die Einantwortungsurkunde Verlassenschaft nach (C.L.)
wurde bereits dem Amt übermittelt. Mein Mandant übernahm das
Erbe mit Todestag 7.12.2001. Laut beiliegendem Bescheid war die
Verlustzuweisung an (C.L.) im Jahr 2001 € 94.930,42, veranlagt auch
unter Veranlagung Verlassenschaft nach (C.L.). Weiters halte ich hiermit
fest, dass die Beteiligung keine Beteiligung ist, wo das Erzielen steuerlicher
Vorteile im Vordergrund steht. Die Beteiligung an der H. GmbH &
Co KG und H. GmbH wurden mit Todestag übergeben.
Veräußerungsgewinn entstand keiner, da beim Anteil der KG
Verlustvorträge, auch Verluste auf Wartetaste vorhanden sind. Bei
Abrechnung der GmbH Anteile wurden nicht mehr als die Anschaffungskosten
verrechnet.
Aus obiger Begründung ersuche ich höflichst den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Einkommensteuer mit € 0,00
festzusetzen."
Der Berufung beigelegt waren der
Einkünftefeststellungsbescheid für 2001 betreffend die H.
GmbH & Co KG, in welchem der Anteil der C.L. an den
Einkünften aus Gewerbebetrieb mit € - 94.930,42 bzw.
S - 1.306.271,00 festgestellt wird, sowie der Einkommensteuerbescheid
für 2001 an die Verlassenschaft nach C.L., welcher Einkünfte aus
Gewerbebetrieb im Betrag von S - 1.253.455 ausweist.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung mit der Begründung als unbegründet ab, dass die Beteiligungen
an der GmbH & Co KG und an der GmbH nicht im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge an den Bw. übergegangen seien.
Daraufhin wurde von Seiten des Bw. ein Vorlageantrag mit
folgendem Wortlaut eingebracht:
"Ich möchte nochmals auf die Gesamtrechtsnachfolge von
(Bw.) als Erbe seiner verstorbenen Frau (C.L.), auch ersichtlich in der
Einantwortungsurkunde und Beschluss des BG J. hinweisen. Ich bitte den Bescheid
abzuändern bzw. die Verluste anzurechen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§18 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt:
Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in
einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur
- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige
Buchführung ermittelt worden sind und
- soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung
für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes ist nach den
§§ 4 bis 14 zu ermitteln.
Bei mehreren Erben ist der Verlustabzug entsprechend der
Erbquote aufzuteilen. Der Verlustabzug fällt also nicht dem Erben alleine
zu, der etwa den Betrieb übernimmt; die Fortführung des Betriebes ist
auch nicht Voraussetzung für den Übergang des Verlustabzuges (Doralt,
EStG, Kommentar, Tz. 324 zu § 18).
Ebendiese Meinung vertreten Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz. 107 zu § 18:
Bejaht man zutreffend den Verlustabzug beim Erben, so steht er dem Erben
auch dann zu, wenn er den 'verlusterzeugenden' Betrieb nicht übernimmt,
sondern der Betrieb zB von einem Legatar weitergeführt wird. Sind mehrere
Erben vorhanden, dann steht ihnen der Verlustabzug anteilig, und zwar nach
Maßgabe der Erbquote zu.
Der vom Bw. unter der Kennzahl 462 geltend gemachte
Verlustabzug in Höhe von S 55.427,00 stammt von einem von der H.
GmbH & Co KG im Jahr 2000 erzielten Verlust in ebendieser
Höhe. Diese Eintragung des Bw. auf Seite 4 der Erklärung stimmt
mit den Ermittlungen des Finanzamtes überein (Schreiben des
zuständigen Finanzamtes vom 10. Juli 2003).
Maria L. war bis zu ihrem Tode am 3. Juni 2000
Kommanditistin der H. GmbH & Co KG. Nach ihrem Tode wurde deren
Nachlass mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes vom 5. Dezember
2000 den erbl. Töchtern C.L. und C.E. je zur Hälfte eingeantwortet. Im
Zuge des Verlassenschaftsverfahrens wurde der Kommanditanteil der Erblasserin
M.L. von der erbl. Tochter C.L. übernommen. Dementsprechend wurde C.L. im
Firmenbuch am 7. Juli 2001 als Kommanditistin (anstelle der verstorbenen
Erblasserin) eingetragen (laut Firmenbuchauszug mit historischen Daten). In
weiterer Folge verstarb C.L. (am 7. Dezember 2001) und wurde deren Nachlass
zur Gänze dem Bw. eingeantwortet (Einantwortungsurkunde vom 18. August
2003).
Im Sinne der obigen Rechtsausführungen war das
Finanzamt auf Basis der getroffenen Feststellungen daher im Recht, wenn es den
geltend gemachten Verlustabzug zur Hälfte berücksichtigte.
Nicht von
entscheidungswesentlicher Bedeutung ist daher, dass der Bw. alleiniger
Gesamtrechtsnachfolger nach seiner verstorbenen Ehegattin C.L. war.
Wenn in der Berufungsschrift die Verlustzuweisung an die
verstorbene Ehegattin des Bw. in Höhe von € 94.930,42 im Jahr
2001 ins Treffen geführt wird, ist Folgendes auszuführen:
Ein Verlustausgleich kann keinesfalls durch einen
Übergang des Verlustabzuges im Todesjahr herbeigeführt werden. Der
Verlustausgleich greift nur bei der Einkommensermittlung für den
Besteuerungszeitraum eines Einzelnen Platz. Die Gesamtrechtsnachfolge kann nicht
bewirken, dass Verluste, die erst im Todesjahr angefallen sind und daher bei dem
Erben noch nicht die Eigenschaft von vortragsfähigen Verlusten gehabt
haben, bereits im Todesjahr in vortragsfähige Verluste umgewandelt werden
(vgl. VwGH vom 18.1.1994, 90/14/0095).
Nach Quantschnigg/Schuch wäre es unzulässig, im
Falle eines Erbganges zwischen dem beim Erblasser im Todesjahr entstandenen
Verlust und positiven Einkünften des Erben einen Verlustausgleich
vorzunehmen. Dies wäre ein unzulässiges Vermengen der Sphären der
bis zum Todeszeitpunkt getrennt zu behandelnden Einkommen von Erblasser und
Erben. Der betreffende Verlust kann vielmehr erst im nächsten
Veranlagungsjahr beim Erben als Verlustabzug berücksichtigt werden
(Quantschnigg/Schuch, aaO, Tz. 107 zu § 18).
Den im Todesjahr entstandenen
Verlust kann der Erbe erst im Folgejahr abziehen (Doralt, aaO, Tz. 323 zu
§ 18).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0765-W/04
- Stammnummer
- 25459
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF