Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0077-F/04
Bei Auszahlung von pauschalen Reisevergütungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sind entsprechende Grundaufzeichnungen bzw Nachweise vorzulegen. Ein Anbringen einer Partei ist dementsprechend zu interpretieren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-F/04vom 14.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 28. November 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 10. Oktober 2003 betreffend
Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2000 sowie gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 16. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer
2001 entschieden:
Die Berufung
betreffend Einkommensteuerbescheid 2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Den Berufungen betreffend Umsatzsteuerbescheid 2000 sowie
Zurückweisungsbescheid vom 16. Jänner 2004 betreffend
Einkommensteuerbescheid 2001 wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2000 bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 2000 wird abgeändert.
Der Bescheid betreffend
Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird
aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sowie die getroffenen
Feststellungen (Erhöhung der Vorsteuer) sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 29. Jänner 2003
betreffend Einkommensteuererklärung 1999 bzw Einkommen- und
Umsatzsteuererklärung 2000 und 2001 wurde der Berufungswerber (Bw) ersucht
folgende Unterlagen vorzulegen bzw Fragen zu beantworten:
Auflistung
der gesamten Vorsteuerbeträge der Jahre 2000 und 2001 sowie Vorlage von
Kopien aller Rechnungen über ATS 10.000,00
Vorlage
des Kreditvertrages hinsichtlich der Finanzierung der Fremdenzimmer
Belegmäßiger
Nachweis der Werbungskosten 2000 und 2001 hinsichtlich der Vermietung und
Nachweis über die Ermittlung der anteilsmäßigen Kosten (43,5 %)
für Wasser, Strom, Heizung, Müll bzw Telefongebühren (70 %)
Ergebnisvorschau
bis zum Jahr 2019
Wieviel
Betten werden im Mietobjekt insgesamt vermietet?
Weiters
ist dem Finanzamt bekannt, dass bei der Firma w für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte ein Firmenbus zur Verfügung steht, weshalb
beabsichtigt wird, kein Pendlerpauschale anzuerkennen.
Die
Einkünfte der Ehegattin im Jahr 2001 (incl Wochengeld) übersteigen den
Grenzbetrag von ATS 60.000,00. Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann deshalb
nicht gewährt werden.
Mit Schreiben vom 29.
März 2003 gab der Bw an:
Auflistung
der gesamten Vorsteuerbeträge des Jahres 2000 sowie Vorlage von Kopien
aller Rechnungen über ATS
10.000,00:
Für die Zeiträume 1/2000 bis
9/2000 habe eine Prüfung der Aufzeichnungen stattgefunden. Dabei seien dem
Prüfer alle Belege vorgelegt und diese auch von ihm geprüft worden. In
den Monaten Oktober bis Dezember 2000 habe es nur eine Rechnung über ATS
10.000,00 gegeben. Die Kopie liege bei. Eine Auflistung der
Vorsteuerbeträge Oktober bis Dezember 2000 liege ebenfalls
bei.
Auflistung
der gesamten Vorsteuerbeträge des Jahres 2001 sowie Vorlage von Kopien
aller Rechnungen über ATS 10.000,00:
Eine
Auflistung der Vorsteuerbeträge Jänner bis Dezember 2002 sowie 4
Kopien der Rechnungen über ATS 10.000,00 würden
beiliegen.
Belegmäßiger
Nachweis der Werbungskosten 2000 hinsichtlich der
Vermietung:
Für die Zeiträume 1/2000
bis 9/2000 seien diese lückenlos dem Prüfer vorgelegt worden. Oktober
bis Dezember 2000 könne der beiliegenden Auflistung entnommen
werden.
Belegmäßiger
Nachweis der Werbungskosten 2001 hinsichtlich der
Vermietung:
Dies könne der beiliegenden
Auflistung entnommen werden.
Ermittlung
der anteilsmäßigen Kosten für Wasser, Strom, Heizung und
Müll von 43,5 % sowie Telefongebühren von 70
%:
Die private Nutzfläche des Wohnhauses
betrage 130 m², jene der Vermietung 100 m². Dies entspreche einem
Prozentsatz von 43,5 für die Vermietung und entspreche den
tatsächlichen Gegebenheiten. Von den Telefongebühren seien 30 % als
Privatanteil ausgeschieden worden. Dieser sei in den Jahren 2000 und 2001 sogar
zu hoch, weil in der Bauphase und den erstmaligen Vermietungen
überdurchschnittlich viel telefoniert werden musste. Der private Anteil
liege hier her bei 15 %.
Wieviel
Betten werden im Mietobjekt
vermietet?
6
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 betreffend Umsatzsteuer
für das Kalenderjahr 2000 wurde eine Umsatzsteuergutschrift von ATS
377.690,00 (€ 27.447,80) ermittelt, wobei es sich nach den Feststellungen
der Betriebsprüfung im Rahmen der USt-Sonderprüfung für den
Zeitraum 1-9/2000 bei dem Vorsteuerbetrag von ATS 12.047,25 um eine
überwiegend nicht abzugsfähige Vorsteuer iSd § 12 (2) 2 a UStG
gehandelt habe, da es sich dabei um Materialkosten für den privaten Ess-
und Wohnzimmerboden handelt. Ein Zusammenhang mit dem Unternehmensbereich
Vermietung widerspreche dabei den Erfahrungen des täglichen Lebens bzw sei
ein solcher auch im Rahmen der Steuererklärung nicht dargelegt worden. Da
nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch
ungewiss, aber wahrscheinlich ist, sei die Veranlagung gemäß
§
200 BA0 vorläufig erfolgt.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2000
vom 10. Oktober 2003 wurde die Einkommensteuer mit ATS 145.886,00 (€
10.601,95) festgesetzt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die
pauschalen Spesenzahlungen über sfr 6.000,00 einen steuerpflichtigen
Arbeitslohn darstellten. Entgegen der Berufungsentscheidung zur Einkommensteuer
1998 seien dem Finanzamt die Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten der
Spesen ab März 1999 beim neuen Arbeitgeber nicht bekannt gewesen. Da der
Steuererklärung keine Aufzeichnungen über eine allfällige
Reisetätigkeit und keine Unterlagen über die Spesenregelung vorgelegt
wurden, sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Bezugsbestandteil von sfr
6.000,00 um einen laufenden steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Da nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich ist, sei die Veranlagung gemäß
§ 200 BA0
vorläufig erfolgt.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2001
vom 10. Oktober 2003 wurde die Einkommensteuer mit ATS 148.135,00 (€
10.765,39) festgesetzt. Begründend wurde hiezu ua ausgeführt, dass
hinsichtlich der Abweichung(en) von der Steuererklärung auf die
Begründung des Vorjahresbescheides/der Berufungsvorenscheidung verwiesen
werde.
Mit Eingabe vom 11. November 2003 ersuchte der Bw
rechtzeitig um Verlängerung der Berufungsfrist bis 30. November 2003
für
den
Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober 2003
den
vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober 2003
den
vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober 2003
(richtigerweise wohl für das Jahr 2001);
Dem
Ansuchen wurde mit Bescheid vom 12. November 2003 betreffend die Berufungen
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10.
Oktober 2003 stattgegeben und die Frist bis 1. Dezember 2003
verlängert.
Mit Berufungsschrift vom 28. November 2003 gab der Bw an,
dass die Feststellung des Finanzamtes, betreffend den Vorsteuerbetrag von ATS
12.047,25 handle es sich um eine nicht abzugsfähige Vorsteuer iSd § 12
(2) 2 a UStG, weil dieser Betrag Materialkosten für den privaten Ess- und
Wohnzimmerboden betreffe, unrichtig sei. Die Erneuerung des Fußbodens
stehe mit den Errichtungskosten für die Fremdenzimmer in unmittelbaren
Zusammenhang: Für den Zubau (= Vermietung und Verpachtung) hätten quer
über das Wohn- und Esszimmer Zuleitungen für Wasser, Abwasser und
Heizung verlegt werden müssen. Es sei keine andere Wahl geblieben, als den
Fußboden aufzureissen. Diese in Rechnung gestellten Lieferungen und
Leistungen seien daher eindeutig im Rahmen des Unternehmensbereiches erfolgt,
sodass ein Vorsteuer-Abzug gerechtfertigt ist.
Betreffend Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 -
beide vom 10. Oktober 2003 - gab der Bw an, dass es unrichtig sei, dass es
sich bei den CHF 6.000,00 pro Jahr um pauschale Spesenzahlungen handelt. Er sei
für die Firma w - genau so wie vorher für die Firma kb -
für den Verkauf und die Wartung von Baumaschinen in der d sowie in n
tätig gewesen. Das große Einzugsgebiet habe sehr viele monatliche
Reisetage bedingt. Die erhaltene Spesenvergütung des Arbeitgebers habe den
Verpflegungsmehraufwand nicht abgedeckt. Gemäß
§ 16 EStG stehe
es ihm bekanntlich zu, bei Vorliegen der Voraussetzungen (dienstlicher Auftrag,
mehr als 25 km zurückgelegte Wegstrecke, Auslandsreise mehr als fünf
Stunden, keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen) den
übersteigenden Betrag der vom Arbeitgeber ersetzten Reisekosten
zusätzlich als Werbungskosten geltend zu machen. Er betone nochmals
ausdrücklich, die Tätigkeit sowohl bei der Firma kb als auch nunmehr
bei der Firma w seien identisch.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 3. Dezember 2003
betreffend Berufung Einkommensteuer 2001 wurde der Bw ersucht, hinsichtlich der
pauschalen Spesenvergütung entsprechende Aufzeichnungen betreffend der
dienstlichen Reisen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2004 übermittelte
der Bw als Beilage seine Aufzeichnungen über die durchgeführten
Reisetätigkeiten im Jahre 2001. Daraus sei ersichtlich, dass er an fast
jedem Arbeitstag Reparatur-, Service- und fallweise Verkaufstätigkeiten auf
Baustellen in der c und im ln durchzuführen hatte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2004 wurde
die Berufung gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid 2000 -
jeweils vom 10. Oktober 2003 - als unbegründet abgewiesen und hiezu
ausgeführt, dass die strittigen Aufwendungen (und die darauf entfallenen
Vorsteuerbeträge) - wie der Bw selbst ausführt - private
Räumlichkeiten betreffen würden. Weiters habe der Bw ausgeführt,
dass diese Aufwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zubau (Vermietung
und Verpachtung) standen. Nun stelle § 12 UStG - wie oben ausgeführt
- nicht auf den unmittelbaren Zusammenhang der Lieferung ab, sondern auf
Vorsteuerbeträge, welche im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. Da diese Vorsteuerbeträge - wie
dargelegt - auf Lieferungen für private Räumlichkeiten (§
20 EStG) fallen, sei ein Vorsteuerabzug - wie bereits anlässlich der
durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung ABNr 201150/2000 festgestellt
- nicht möglich.
Mit Vorhalt vom 3. Dezember 2003 sei der Bw ersucht worden,
hinsichtlich der pauschalen Spesenvergütungen Aufzeichnungen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 2004 seien Unterlagen betreffend das Jahr 2001
vorgelegt worden. Wie aus der Berufungsentscheidung vom 17. Juli 2001 betreffend
das Jahr 1998 ersichtlich ist, wären Aufzeichnungen für die exakte
Ermittlung unabdingbar. Da aber keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden,
könne die Behörde auch keine Werbungskosten ermitteln bzw die
pauschale Ermittlung/Auszahlung durch den Dienstgeber überprüfen. Eine
andere steuerliche Beurteilung als im Einkommensteuerbescheid vom 10. Oktober
2003 sei somit mangels geeigneter Unterlagen ausgeschlossen.
Mit Eingabe vom 11. Feber 2004, welcher als Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu sehen ist, stellt
der Bw fest, dass er der Argumentation, dass die Vorsteuerbeträge auf
Lieferungen für private Räumlichkeiten fallen und daher ein
Vorsteuerabzug nicht möglich ist, nicht folgen könne. Wenn zB diese
Räumlichkeiten im Eigentum einer dritten Person gestanden wären (zB
bei einem Doppelwohnhaus), so hätte diese wohl nur dann der Verlegung
dieser Zuleitungen zugestimmt, wenn er dafür die kompletten Kosten
übernommen hätte. Diese Leitungen seien aber unabdingbare
Voraussetzung für die Schaffung der Fremdenzimmer gewesen. Wäre dies
ebenfalls ein Vorsteuer-Ausschließungsgrund gewesen?
Die Sanierung des Fußbodens sei in unmittelbaren
Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit "Umbau"
gestanden und könne nicht isoliert betrachtet werden. Er ersuche, die
Möglichkeit einer zweiten (positiven) Berufungsvorentscheidung zu
prüfen.
Mit Vorhalt vom 3. Dezember 2003 sei er lediglich ersucht
worden, hinsichtlich der pauschalen Spesenvergütungen Aufzeichnungen
für das Jahr 2001 (siehe
beigelegte Kopie bei der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid)
vorzulegen. Für das Jahr 2000 habe er kein Ersuchen erhalten. Die
Feststellung, der Abgabepflichtige hätte trotz Aufforderung die Unterlagen
nicht vorgelegt, sei daher unrichtig und die Berufung könne aus diesem
Grund nicht einfach abgelehnt werden.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 16. Jänner 2004
wurde die Berufung des Bw vom 28. November 2003 gegen den vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. Oktober 2003 gemäß
§ 273
Abs 1 Bundesabgabenordnung zurückgewiesen, da gegen den vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. Oktober 2003 - zugestellt am 20.
Oktober 2003 - erst am 28. November 2003 Berufung eingelegt worden ist.
Eine Verlängerung der Berufungsfrist sei nicht beantragt
worden.
Mit Eingabe vom 11. Feber 2004 erhob der Bw gegen
obgenannten Zurückweisungsbescheid rechtzeitig Berufung und führte
aus, dass er mit seinem Schreiben vom 9. November 2003 um Verlängerung der
Berufungsfrist für
den
Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober 2003
den
vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober 2003
den
vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober
2003
angesucht habe. Dabei sei ihm - und
dies ist für jeden vernünftig denkenden Menschen eindeutig ersichtlich
- ein Schreibfehler unterlaufen, weil es in der dritten Zeile richtig
"2001" heißen muss. Es ergebe wohl keinen Sinn, dass dieselbe
Zeile unverändert zweimal angeführt ist. Eine kurze telefonische
Rückfrage beim Steuerpflichtigen hätte das Missverständnis
schnell geklärt. Ein offensichtlicher Schreibfehler könne wohl nicht
dazu führen, dass damit einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines
Rechtsmittels genommen wird. Mit Vorhalt vom 3. Dezember 2003 (siehe beiliegende
Kopie) betreffend Berufung zur Einkommensteuer 2001 sei überdies ersucht
worden, entsprechende Aufzeichnungen betreffend der dienstlichen Reisen
vorzulegen. Wozu hätten diese Unterlagen vorgelegt werden müssen, wenn
die Berufung aus formalen Gründen ohnehin zurückgewiesen worden
wäre? Er stelle daher den Antrag, dass über seine Berufung vom 28.
November 2003 betreffend den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001
ordnungsgemäß entschieden wird.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 11.
November 2005 wurde der Bw ersucht folgende Fragen zu beantworten und
entsprechende Unterlagen vorzulegen:
"1. Legen Sie bitte eine Kopie der lohngestaltenden
Vorschrift (Betriebsvereinbarung etc) vor, welche den Begriff der Dienstreise in
Ihrem Fall betreffend den Berufungszeitraum 2000 und 2001 regelt.
2. Wie hoch waren die Ersätze Ihrer Arbeitgeberin pro
Reisetag in den Kalenderjahren 2000 und 2001?
3. Legen Sie für das Kalenderjahr 2000 Aufzeichnungen
betreffend der dienstlichen Reisen vor (Angabe des Ortes, Zeitraumes des
Aufenthaltes, Fahrtstrecke etc)."
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 gab der Bw an, dass er in
seiner Firma einziger Grenzgänger sei. Es gebe daher keine lohngestaltende
Vorschrift (Betriebsvereinbarung etc), welche den Begriff der Dienstreise
regelt. Er habe monatlich CHF 500,00 in den Kalenderjahren 2000 und 2001
erhalten. Für das Kalenderjahr 2000 könne er leider keine
Aufzeichnungen betreffend der dienstlichen Reisen vorlegen, weil die Basisdaten
(Rapporte) nicht mehr vorhanden sind. Der Umfang seiner Reisetätigkeiten in
der ganzen c sei im Jahre vergleichbar mit jenen des Jahres 2001.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einkommensteuerbescheid
2000
Gemäß
§ 26 gehören zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit laut Z 4 jene Beträge
nicht, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein
Arbeitgeber über Auftrag des Arbeitgebers
seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
so
weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm
eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden
kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom
Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung,
gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 eine besondere
Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden.
Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge als die in
lit a bis e ausgewiesenen, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden
Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung gilt auch für die Reisekostenersätze des § 26 Z 4
EStG 1988 der Grundsatz, dass sie nachzuweisen sind. Beim Ersatz
tatsächlicher Aufwendungen hat dieser Nachweis durch entsprechende Belege
dem Grunde und der Höhe nach, beim Ersatz durch Pauschbeträge
gemäß
§ 26 Z 4 gleichfalls durch Belege dem Grunde nach zu
erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte
Pauschalreisekostenentschädigungen gemäß
§ 26 Z 4
dürfen als steuerfrei behandelt werden (vgl VwGH 12. 1. 1983, 81/13/0090).
Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im
Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 eine Dienstreise vorliegt und
die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der
Dienstreise eventuell gekürzten Tagesgelder des § 26 Z 4 nicht
überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und
den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende
Aufzeichnungen zu belegen.
Der Bw gibt selbst in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2005
an, dass er monatlich pauschal CHF 500,00 in den Kalenderjahren 2000 und 2001
erhalten habe. Für das Kalenderjahr 2000 könne er leider keine
Aufzeichnungen betreffend der dienstlichen Reisen vorlegen, weil die Basisdaten
(Rapporte) nicht mehr vorhanden sind.
Damit ist aber aufgrund vorstehender Ausführungen
schon entschieden, dass ohne entsprechendem Nachweis der geforderten
Voraussetzungen eine steuerfreie Auszahlung von Reisepauschalien nicht erfolgen
kann. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr
2000 war daher abzuweisen.
2. Umsatzsteuerbescheid
2000
Betreffend des in Streit stehenden Vorsteuerbetrages in
Höhe von ATS 12.047,25 gibt der Bw mehrmals an, dass die Erneuerung des
Fußbodens mit den Errichtungskosten für die Fremdenzimmer in
unmittelbaren Zusammenhang stehen. Für den Zubau betreffend Vermietung und
Verpachtung hätten quer über das Wohn- und Esszimmer Zuleitungen
für Wasser, Abwasser und Heizung verlegt werden müssen. Es sei keine
andere Wahl geblieben, als den Fußboden aufzureissen.
Dieses Vorbringen wurde von der Abgabenbehörde erster
Instanz überhaupt nicht in ihre Entscheidung eingebunden und rechtlich
gewürdigt.
Aufgrund der vom Bw vorgetragenen Sach- und der bestehenden
Aktenlage geht der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der freien
Beweiswürdigung davon aus, dass die Materialkosten aufgrund des eindeutigen
Sachverhaltes (Zuleitung für Wasser, Abwasser und Heizung für die im
unternehmerischen Bereich liegenden Fremdenzimmer) durchwegs im
unternehmerischen Bereich liegen.
Diesbezüglich war daher der Berufung Folge zu leisten
und ist die neue Berechnung der Umsatzsteuer dem beiliegenden Berechnungsblatt
zu entnehmen.
3.
Zurückweisungsbescheid betreffend Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001
Nach § 245 Abs 3 BA0 kann die Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Aus dem zweiten Satz des § 245 Abs 3
sowie aus § 245 Abs 4 ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht,
eine Verlängerung setze einen diesbezüglichen Antrag voraus. Ein
Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist ist ein Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BA0.
Gemäß
§ 85 Abs 1 BA0 sind Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen
(insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3
schriftlich einzureichen (Eingaben). Nach Abs 2 dieser gesetzlichen Bestimmung
berechtigen Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift an
sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem
Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel
rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig
eingebracht.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf
die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen
an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteischrittes (zB VwGH 31.5.2000, 94/13/0157; 23.4.2001, 99/14/0104;
28.1.2003, 2001/14/0229; 27.1.2005, 2004/16/0101).
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach
ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die
Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung,
des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv
verstanden werden muss (VwGH 26.6.1995, 92/18/0199, ZfVB 1996, 95/14/0148;
2.8.2000, 97/13/0196, 0197, 0198; 28.1.2003, 2001/14/0229).
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im
Hinblick auf § 115 - die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH
3.6.1992, 92/13/0127; 20.2.1998, 96/15/0127; 29.3.2001, 2000/14/0014; 28.1.2003,
2001/14/0229).
Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, dass sie zur
Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die
Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 16.7.1996, 95/14/0148; 2.8.2000,
97/13/0196, 0197, 0198; 28.1.2003, 2001/14/0229).
In seiner Eingabe vom 11. November 2003 begehrte der Bw die
Verlängerung der Berufungsfrist bis 30. November 2003 für folgende
Bescheide:
"den
Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober 2003
den
vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober 2003
den
vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober
2003";
Obwohl das Finanzamt zunächst
mit Ersuchen um Ergänzung betreffend Berufung zur Einkommensteuer 2001 vom
3. Dezember 2003 noch entsprechende Aufzeichnungen betreffend der dienstlichen
Reisen begehrte, wies es mit Bescheid vom 16. Jänner 2004 die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. Oktober 2003 gemäß
§ 273 Abs 1 BA0 zurück. Diese Zurückweisung erfolgte, da gegen
den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. Oktober 2003 -
zugestellt am 20. Oktober 2003 - erst am 28. November 2003 Berufung
eingelegt worden sei. Eine Verlängerung der Berufungsfrist sei nicht
beantragt worden.
Nunmehr ist zu prüfen, wie der vom 11. November 2003
vom Bw eingebrachte Schriftsatz betreffend Berufungsfristverlängerung zu
interpretieren ist.
Der Bw gibt in seiner Berufungsschrift vom 5. Feber 2004
selbst an, dass ihm bei der dritten Position "den vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10. Oktober 2003" ein Schreibfehler
unterlaufen sei, weil es in der dritten Zeile richtig "2001"
heißen muss. Es ergebe wohl auch keinen Sinn, dass dieselbe Zeile
unverändert zweimal angeführt ist. Eine kurze telefonische
Rückfrage beim Steuerpflichtigen hätte das Missverständnis
schnell geklärt. Ein derart offensichtlicher Schreibfehler könne wohl
nicht dazu führen, dass damit einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit
eines Rechtsmittels genommen wird.
Als erkennbares bzw zu erschließendes Ziel des
Parteischrittes war aufgrund des vorliegenden Schreibens vom 11. November 2003
jedenfalls eindeutig die Verlängerung der Berufungsfrist zu sehen. Alle
drei Bescheide (Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie
Umsatzsteuerbescheid 2000) waren mit demselben Datum - nämlich 10.
Oktober 2003 - versehen. Das heisst, aufgrund der vom Bw vorgebrachten
Verhinderungsgründe (Auslandsaufenthalt) ist als sehr wahrscheinlich
anzunehmen, dass er die Berufungsfrist betreffend alle drei verschiedenen
Bescheide verlängern lassen wollte und es unlogisch wäre, wenn er
- so wie in der Berufungsschrift vom 5. Feber 2004 eingewandt - drei
Positionen (= drei Bescheide) anführt jedoch nur zwei davon meint bzw zwei
gleiche Postitionen (= Bescheide) bzw ein und dieselbe Position (=Bescheid)
doppelt anführt. Noch dazu kann eine Partei bloße Versehen
(Schreibfehler) ihrer Eingabe berichtigen (VwGH 28.3.1996,
95/16/0269).
Der Unabhängige Finanzsenat legt das Anbringen des Bw
(Ansuchen um Berufungsfristverlängerung vom 10. November 2003) nach seinem
objektiven Erklärungswert insoweit aus, als es unter Berücksichtigung
der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der
Behörde vorliegenden Aktenlage auch die Berufungsfristverlängerung
betreffend den Einkommensteuerbescheid 2001 sehr wohl beinhaltet.
Der Zurückweisungsbescheid vom 15. Jänner 2004
ist daher aufzuheben und der Berufung war daher Folge zu leisten.
Über das Anbringen des Bw betreffend Verlängerung
der Berufungsfrist hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2001 wird daher
noch abzusprechen sein.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 14. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-F/04
- Stammnummer
- 25455
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF