Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1784-W/05
Aufwendungen für einen Mediations- und Konfliktmanagementkurs als Werbungskosten bei einem Lehrer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1784-W/05vom 14.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Stb., vom
13. September 2005 bzw. 27. Dezember 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und
2004 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit der am 5. April 2005 für das Jahr 2003 und der am
30. September 2005 für das Jahr 2004 beim Finanzamt eingelangten
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte
der Bw. die Anerkennung von diversen Aufwendungen als Sonderausgabe und
Werbungskosten. Als Werbungskosten machte er dabei u.a. unter KZ 722 und
721 "Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten,
Umschulung" einen Betrag von je 1.800,00 € (sowohl für das
Jahr 2003 als auch 2004) und Reisekosten iHv insgesamt 582,41 € (2003)
bzw. 2.472,85 € (2004) geltend.
Das Finanzamt forderte den Bw. mittels Ersuchen um
Ergänzung vom 7. April 2005 (für 2003) bzw. vom 10. Oktober 2005
(für 2004) auf, sämtliche geltend gemachten Werbungskosten (u.a. auch
die der KZ 721 und 722) nachzuweisen. In einem weiteren Vorhalt vom
28. April 2005 wird u.a. vom Finanzamt ausgeführt, dass Kosten
für die Teilnahme einer Mediationsausbildung üblicherweise der
Privatsphäre zuzuordnen seien, auch wenn die Erkenntnisse beruflich von
Vorteil sein können. Der Bw. wurde auch aufgefordert, mitzuteilen,
inwieweit diese Ausgaben mit einer nichtselbständigen Tätigkeit bei
der FH B. oder seiner Lehrertätigkeit oder einer selbständigen
Tätigkeit im Zusammenhang stünde.
Vom Bw. wird eine Liste sämtlicher Werbungskosten
vorgelegt. Diese umfassen u.a Seminarkosten "Mediation 1. Semester"
und "Mediation 2. Semester" in Wien, "Ausbildung zum
Schulmediator"für das 3. und 4. Semester iHv je 900,00 € (je
1.800,00 € für 2003 und 2004), 10mal Fahrtkosten "Mediation 1.
Semester" iHv 249,20 € (2003), 6mal Fahrtkosten "Mediation 2.
Semester" iHv 149,52 (2003) und 4mal Reisekosten "2. Semester
Mediation" iHv. 99,68 € (2004), 10mal Reisekosten "3.
Semester Mediation" iHv 249,20 € (2004) und 11mal Reisekosten
"4. Semester Mediation" iHv 274,12 € (2004),
Tagessätze Mediationsausbildung 594,00 € (2004). Im Jahr 2004 werden
auch Kosten für die Ausbildung zum Betreuungslehrer in C. (Kilomergelder,
Taggelder und Nächtigung) geltend gemacht.
Im Schreiben vom 17. Mai 2005 führt der Bw. für
das Jahr 2003 zur Ausbildung zum diplomierten Mediator aus, dass diese nicht der
Privatsphäre zuzurechnen sei, da er sich auf die Schulmediation
spezialisiert habe. Es sei für ihn als Lehrer an der HLA D. wichtig,
Zusatzqualifikationen zu erwerben, wobei vor allem jüngere Kollegen
zusätzliche Aufgaben wie Bildungsberater, Brandschutzbeauftragte usw.
übernehmen. Er könne aufgrund seiner Mediatorenausbildung als
Vertrauenslehrer aktiv sein und sich damit seinen Arbeitsplatz sichern.
Im
Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2003 vom 23. Juni 2005 werden
die beantragten Werbungskosten um die Mediationsseminarkosten und die damit in
Verbindung stehenden Fahrtkosten gekürzt. Begründend wird darin
ausgeführt, dass bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen
Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten
Lebensführung betreffen, nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern die
berufliche Notwendigkeit erforderlich sei. Die geltend gemachten Aufwendungen
stellen keine berufsspezifische Fortbildung dar, da nicht nur Kenntnisse oder
Fertigkeiten für den konkret ausgeübten Beruf als Lehrer an der HLA,
sondern allgemeine Kenntnisse vermittelt werden. Fähigkeiten in Bereichen
der Kommunikation, Rhetorik und Konfliktmanagement seien jedoch auch im Umgang
mit Menschen in allen Lebensbereichen nützlich, etwa im Familien- und
Freundeskreis. Der Bereich der Schulmediation sei nur ein Schwerpunkt von vielen
dieses Lehrganges und wie die anderen Schwerpunkte zeigen (zB Wirtschafts- oder
Familienmediation) sei der Teilnehmerkreis ein weit gestreuter und nicht auf die
Berufsgruppe der Lehrer zugeschnitten worden.
Nach Einbringen eines Fristverlängerungsansuchens
wurde rechtzeitig am 13. September 2005 von der steuerlichen
Vertreterin eine Berufung eingebracht.
Folgendes wird darin ausgeführt:
"Herr Mag.
E. ist nicht pragmatisiert und damit in
keiner unkündbaren Stellung. Aufgrund der Verschärfung des
Arbeitsmarktes für Lehrer - insbesondere im Lehrfach Spanisch -
ist es zur Sicherung der Einkünfte notwendig, Zusatzqualifikationen zu
erwerben, um über den normalen Lehrbetrieb hinausgehend verantwortungsvolle
Aufgaben im Schulbetrieb übernehmen zu können und damit die
Beibehaltung des Arbeitsplatzes abzusichern (Dies zeigt auch die hohe
Fluktuation an der Höheren Bundeslehranstalt, Bundesfachschule und dem
Kolleg für wirtschaftliche Berufe (im Folgenden: HBLA) in
D. - im letzten Jahr mussten von
insgesamt 80 Lehrern über 10 Lehrer die Schule verlassen).
Erst aufgrund der
abgeschlossenen Mediationsausbildung konnte Herr Mag.
E. im Schuljahr 2005/2006 das Kustodiat
für Soziales und Öffentlichkeitsarbeit an der HBLA in
D. erhalten und damit seine Position
innerhalb der HBLA weiter sichern (siehe die Bestätigung in der Anlage).
Da derzeit keine
spezielle Ausbildung zum Schulmediator angeboten wird, musste sich Herr Mag.
E. für die Mediationsausbildung am
Institut für Mediation und Konfliktmanagement entscheiden. Es ist richtig,
dass in dieser Ausbildung neben der klassischen Schulmediation auch andere
Mediationsbereiche wie zB Familienmediation, Vermittlung bei Arbeitskonflikten
und Mobbing, Interkulturelle Konflikte etc. behandelt werden. Mittlerweile hat
Herr Mag. E. allerdings seine
Tätigkeit als Mediator im Rahmen des Kustodiats aufgenommen, wobei
nachweisbar in den bislang mediierten Fällen nicht nur Themen aus dem
Bereich Schulmediation, sondern auch aus den anderen Bereichen der
Mediationsausbildung in seiner beruflichen Tätigkeit zu behandeln waren.
Schließlich ist
anzuführen, dass die Kustodiats-Tätigkeit mit einer Wochenstunde
finanziell abgegolten wird, es besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Fortbildung und den Einkünften, die auf dieser erworbenen
Qualifikation beruhen.
Zum Unterschied in den
insbesondere in Rz. 359 der LStRl. 2002 angeführten Fällen steht somit
die Ausbildung in direktem ursächlichen Zusammenhang mit seiner Stellung
als Kustode für Soziales und Öffentlichkeitsarbeit. Zudem ist die
Ausbildung für nicht berufstätige Personen nicht von allgemeinem
Interesse und dient daher nicht der privaten Lebensführung. Der Lehrgang
richtet sich ausdrücklich an Berufsgruppen (und nicht an Private), die aus
dem Gesichtspunkt des Ausbildungsprofils und der Zusammensetzung des
Lehrkörpers mit der HBLA D.
übereinstimmen (Juristen, Sozial- und WirtschaftswissenschaftlerInnen,
Pädagogen etc.).
Aus den unter Punkt 1.
angeführten Gründen sind unseres Erachtens die Kosten im Zusammenhang
mit der Mediationsausbildung einkommensteuermindernd
anzusetzen.
Im Falle der
Nichtanerkennung als Werbungskosten stellen wir ersatzweise den Antrag, die
Kosten im Zusammenhang mit der Mediationsausbildung als negative Einkünfte
aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Herr Mag.
E. hat nämlich am 12.8.2004 den
Verein "V."
mitbegründet, wobei vorgesehen ist, dass Herr Mag.
E. im Jahr 2005 für
Tätigkeiten gegenüber diesem Verein künftig Honorarnoten
ausstellen wird.".
Im
Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2004 vom 28. November 2005 wird
hinsichtlich der Abweichung von der Steuererklärung auf die Begründung
des Vorjahresbescheides verwiesen und dementsprechend die Aufwendungen für
die Ausbildung zum Schulmediator iHv insgesamt 1.800,00 € nicht
anerkannt und die Reisekosten um die Kilometergelder für die
Mediationsausbildung iHv insgesamt 623,00 € und Tagessätze
für die Mediationsausbildung iHv insgesamt 594,00 € gekürzt.
Weiters mussten die Reisekosten um die Ersätze des Arbeitgeber -
entsprechend des Lohnzettels 683,60 € - vermindert werden.
Nach Einbringen eines Fristverlängerungsansuchens
wurde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 mit Schreiben vom
27. Dezember 2005 eine
Berufung eingebracht, wobei um
Anerkennung der beantragten Werbungskosten für die Mediationsausbildung
ersucht und auf die Begründung in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 verwiesen wurde.
Mit Schreiben vom
21. September 2006 wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert,
zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
"1) In welcher
Funktion (konkrete Aufgaben) sind Sie als Angestellter an der HBLA
D. (Vertragslehrer) bzw. an der
Fachhochschule B. in den Jahren 2003
und 2004 tätig?
Bitte legen Sie eine
genaue Beschreibung der Inhalte Ihrer beruflichen Tätigkeit in den
Berufungsjahren 2003 und 2004 vor und schildern Sie weiters jene Bereiche Ihrer
Tätigkeit, in denen die erlernten Ausbildungsinhalte zur Anwendung
gelangten bzw. gelangen (Glaubhaftmachung der beruflichen Notwendigkeit der
Aufwendungen).
Welche Kenntnisse ganz
allgemein waren für die verschiedenen Tätigkeiten
Voraussetzung?
2) Welche
Themenblöcke umfasst der Ausbildungslehrganges "Mediation"? Um
Angabe der jeweiligen Inhalte der einzelnen Module und Vorlage entsprechender
Unterlagen wie Prospekte, Kursmitschriften etc. und Vorlage (Kopie) der
Kursbestätigungen wird ersucht.
Inwieweit bezieht sich
der Ablauf des Lehrganges auf Probleme des Alltags eines Sprachlehrers oder
einer Lehrtätigkeit an der Fachhochschule oder anderer
Aufgaben?
3) Aus welchen Bereichen
kommen die Teilnehmer dieses Ausbildungslehrganges? Handelt es sich dabei um
Personen aus dem Bereich Pädagogik, Wirtschaft, Verwaltung oder von Sozial-
oder Gesundheitseinrichtungen usw.?
Gab es auch die
Möglichkeit, nur einzelne Seminareinheiten zu
absolvieren?
4) Waren spezifische
Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an
der Mediationsausbildung notwendig?
5) Steht Ihre Ausbildung
zum Betreuungslehrer (C. -März
2004) mit Ihrer Aufgabe als Kustode im Zusammenhang? Steht diese Ausbildung mit
anderen Tätigkeiten im Zusammenhang? Welche Aufgaben haben Sie als Kustode?
Welche Voraussetzungen muss man mitbringen, um diese Funktion in einer Schule
ausüben zu können?
6) Hat (Haben) Ihr(e)
Arbeitgeber einen (wesentlichen) Teil der Kosten für die Teilnahme an den
von Ihnen absolvierten Ausbildungslehrgängen (insbesondere zum
Mediationslehrgang) getragen; wenn ja, in welcher Höhe?
7) Wurden vom Arbeitgeber
dafür zumindest Reisekostenersätze geleistet? Wenn nein, für
welche Kosten wurden die Reisekostenersätze geleistet? (im Jahr 2003
- 842,90 €: ausschließlich für Barcelona-Reise?; im
Jahr 2004 - 683,60 €).
8) Gab es eine
Anregung/Aufforderung seitens Ihres Arbeitgebers, eine Ausbildung zum Mediator
zu absolvieren? Hat der Arbeitgeber zu diesem Zweck Dienstfreistellungen
gewährt?
9) Haben Sie den
Ausbildungslehrgang zum Mediator mit einer offiziellen bzw. anerkannten
Bestätigung über die Ausbildung abgeschlossen?
10) In welchem
Zusammenhang steht eine (mögliche) Tätigkeit für den Verein
"v." mit Ihrer Ausbildung
zum Mediator? Wem gegenüber erbringen Sie dann Leistungen als
Mediator?
Mit Schreiben vom
2. Oktober 2006 (eingelangt am 30. November 2006) hat der Bw. dazu wie folgt
Stellung genommen:
Ad 1) Ich bin an der HLBA
D. als Vertragslehrer für die
Fremdsprachen Spanisch und Englisch tätig. Darüber hinaus bin ich auch
als Trainer in den schuleigenen Übungsfirmen und mittlerweile als
Fachgruppenkoordinator Fremdsprachen aktiv. Seit letztem Schuljahr bin ich unter
anderem aufgrund meiner Zusatzqualifikation als Mediator als Kustode für
Soziales und Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt. Letzteres wird mit einer
Semesterwochenstunde im Rahmen meiner Lehrverpflichtung finanziell abgegolten.
Außerdem bin ich Betreuungslehrer für Schul- und
Unterrichtspraktikanten der Universität Wien für
SpanischstudentInnen.
Ad 2) Wie Sie der
Teilnahmebestätigung und der beiliegenden Kursbeschreibung über meine
Mediatorenausbildung entnehmen können, umfasst diese Ausbildung die
Themenschwerpunkte Wirtschaftsmediation, Mediation in und zwischen Gruppen und
Initiativen, Vermittlung bei Arbeitskonflikten und Mobbing, Familienmediation,
Schulmediation und interkulturelle Konflikte. Von diesen Schwerpunkten kamen mir
bei meinem Einsatz als Schulmediator bereits übergreifend mehrere
Kenntnisse zugute. Mobbing wird an unseren Schulen immer mehr zu einem ernsten
Problem, ebenso Probleme mit Integration von ausländischen
SchülerInnen und interfamiliäreSchwierigkeiten, mit denen sich sowohl
Eltern als auch LehrerInnen konfrontiert sehen. Nicht zu vergessen der Einsatz
von Coaching in meiner Rolle als Klassenvorstand, gerade an einer
berufsbildenden Schule im Hinblick auf weitere Fortbildungsmöglichkeiten
und Berufsentscheidungen.
Kursmitschriften schicke
ich aufgrund des enormen Umfanges nicht mit, bringe sie bei Bedarf aber gerne
persönlich vorbei.
Ad 3) Die meisten
TeilnehmerInnen meines Lehrganges kamen aus den Bereichen Pädagogik,
Wirtschaft und Verwaltung, wobei es nicht die Möglichkeit gab, nur einzelne
Blöcke zu besuchen. Die gesamte Ausbildung umfasste 400 Lehreinheiten, die
in 4 Semestern berufsbegleitend absolviert wurden.
Ad 4) Die angebotene
interdisziplinäre Mediationsausbildung richtet sich vor allem an
JuistInnen, PädagogInnen, PsychologInnen, Sozial- und
WirtschaftswissenschafterInnen oder Personen aus vergleichbaren
Studienrichtungen bzw. SozialarbeiterInnen. Diese Voraussetzung kann durch
Berufserfahrung im psychosozialen bzw. wirtschaftlichen Bereich ersetzt werden.
Die Teilnahme setzt weiters ein persönliches Orientierungs- und
Aufnahmegespräch voraus.
Ad 5) Meine 3semestrige
Ausbildung zum Betreuungslehrer steht in keinem direkten Zusammenhang mit meiner
Aufgabe als Kustode, wobei mir allerdings auch bei dieser Ausbildung zahlreiche
Inhalte meiner Mediatorenausbildung, wie zum Beispiel Gesprächführung
und Konfliktintervention, zugute kamen.
Als Kustode für
Soziales und Öffentlichkeitsarbeit/Schulkontakt bin ich erster
Ansprechpartner für Probleme von und mit KollegInnen, SchülerInnen,
Eltern und AnrainerInnen. Weiters berate ich diverse
"Zubringerschulen" in und um
D.
über die verschiedenen
Weiterbildungsmöglichkeiten an der HLA
D.. Ich habe diese Aufgabe aufgrund
meiner Ausbildung zum Mediator erhalten. Die beiden anderen Kustoden sind ein
Jurist und eine Wirtschaftspädagogin, jeweils mit Erfahrung in der
Privatwirtschaft.
Ad 6) Mein Arbeitgeber
hat keinerlei Kosten für meine private Ausbildung zum Mediator
übernommen. Bei dem vom Pädogogischen Institut der Stadt Wien
veranstalteten Akademielehrgang zum Betreuungslehrer für das Fach Spanisch
wurden alle Kosten (Bahnkilometer) übernommen.
Ad 7) Für die
Mediatorenausbildung wurden keinerlei Reisekostenersätze geleistet. Die von
Ihnen angeführten Reisekostenersätze betreffen rein die von mir
organisierten zweiwöchigen Intensivsprachwochen für SchülerInnen
der HLA D. in Spanien und vom
Pädagogischen Institut veranstalteten Seminare
(Bahnkilometergeld).
Ad 8) Seitens meines
Arbeitgebers gab es keine direkte Aufforderung eine Ausbildung zum Mediator zu
absolvieren, aber gerade für jüngere KollegInnen stellt jede
Zusatzqualifikation eine gewisse Jobsicherheit mit eventuellen
"Aufstiegsmöglichkeiten" dar. Ich habe damals das
Ausbildungsinstitut so gewählt, dass keinerlei Dienstfreistellungen
gewährt werden mussten (Seminare jeweils Freitag am Abend, Samstag und
Sonntag ganztags).
Ad 9) Mein Diplom zum
Mediator an dem offiziellen und anerkannten Institut für Mediation und
Konfliktmanagement liegt in kopierter Form bei. Ich könnte mich damit
jederzeit beim Bundesverband für MediatorInnen eintragen lassen.
Ad 10) Ich bin für
den Verein v. im Vorstand und als
Schulmediator aktiv tätig und wir erbringen unsere Leistungen als Mediator
gegenüber anderen Schulen in Wien und Niederösterreich. Dieser Verein
wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
subventioniert. Weiters veranstalten wir Fortbildungen für LehrerInnen in
ganz Österreich, zum Beispiel letzten Sommer im Rahmen der
Pädagogischen Wochen für das Pädagogische Institut
Niederösterreich."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig ob die vom Bw., der
einerseits als Sprachlehrer für Englisch und Spanisch an der HBLA D. und
aus einer Lehrtätigkeit an der Fachhochschule B. Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, im Rahmen seiner
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004 beantragten Ausgaben
für den Besuch des Lehrganges "Mediation und Konfliktregelung"
und die damit in Zusammenhang stehenden Reisekosten Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 oder gemäß
§ 20 Abs. 1. Z 2 lit. a EStG 1988
nichtabzugsfähige Aufwendungen sind.
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 stellen Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen
Werbungskosten dar (idF AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180 ab Veranlagung 2003).
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Der § 20 Abs. 1 Z 2 lit. A EStG 1988 regelt, dass bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden dürfen.
Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009).
Fortbildung dient dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden
zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer künftig
auszuübenden Tätigkeit, können Fortbildungskosten für diese
Tätigkeit auch schon vor Beginn dieser Tätigkeit als vorweggenommene
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine erstmalige Berufsausübung oder eine
Berufsausübung in einem anderen Beruf ermöglichen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 normiert die Abzugsfähigkeit
(auch) von Ausbildungskosten: Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit
ist, dass ein Veranlassungsszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer
damit verwandten Tätigkeit (Einkunftsquelle) vorliegt. Da nach der ab 2000
geltenden Rechtslage sowohl Fortbildungs- als auch Ausbildungskosten
abzugsfähig sind, erübrigt sich eine exakte Abgrenzung dieser beiden
Bereiche. Bildungsmaßnahmen, die nicht spezifisch für eine bestimmte
betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für
verschiedene betriebliche bzw. berufliche Tätigkeiten dienlich sind, aber
im ausgeübten Beruf von Nutzen sind, führen jedenfalls zu
abzugsfähigen Aufwendungen (Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, zu § 16 Abs. 1 Z 10, Rz. 2 und die dort zit.
Judikatur).
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das SteuerRefG 2000 sollte die früher
bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen
Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich
abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert
werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen
im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche
Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden,
die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche
dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und
somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie
fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der
ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen.
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt
jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen
u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug
ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle
eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (VwGH-Erkenntnis vom
22.9.2005, 2003/14/0090).
Der Bw. ist Vertragslehrer für Spanisch und Englisch
an der HBLA D. und Betreuungslehrer für Schul- und Unterrichtspraktikanten.
Von März 2003 bis zum Jänner 2005 besuchte er den 4-semestrigen
Lehrgang "Mediation und Konfliktregelung" am Institut für
Mediation und Konfliktmanagment in Wien (Diplom vom 6. November 2004).
Lehrgangsziel ist die Stärkung der psychosozialen Kompetenz der Teilnehmer
sowie die Vermittlung theoretischer und handlungsrelevanter Grundlagen der
Mediation. Lehrgangsschwerpunkte sind neben Kommunikation, Konfliktanalyse,
Rhetorik, Selbsterfahrung und Supervision die Einsatzbereiche der Mediation und
des Konfliktmanagements vor allem in den Sparten Wirtschaftsmediation, Mediation
in und zwischen Gruppen und Initiativen, Vermittlung bei Arbeitskonflikten und
Mobbing, Familienmediation, Schulmediation und Interkulturelle Konflikte. Dabei
sind die Teilnehmer als fortlaufende, interdisziplinäre Lehrgangsgruppe
organisiert . Der Lehrgang wird berufsbegleitend (am Wochenende) und
praxisorientiert in Blockveranstaltungen durchgeführt.
Teilnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene psycho-soziale, juristische,
wirtschaftliche oder vergleichbare Ausbildung.
Der Bw. ist seit dem Schuljahr 2005/06 neben seiner
Haupttätigkeit als Vertragslehrer für Spanisch und Englisch aufgrund
seiner Mediationsausbildung als Kustode für Soziales und
Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt, was mit einer Semesterwochenstunde im
Rahmen seiner Lehrverpflichtung finanziell abgegolten wird. Als Kustode für
Soziales und Öffentlichkeitsarbeit/Schulkontakt ist der Bw. u.a.
Ansprechpartner für Probleme von und mit KollegInnen, SchülerInnen,
Eltern und AnrainerInnen. Konkret kommen ihm auch in seiner Funktion als
Betreuungslehrer zahlreiche Inhalte der Mediatorenausbildung - wie
Gesprächsführung und Konfliktintervention - zugute. Andererseits
können die aus dem Lehrgang gewonnen Kenntnissen und Fertigkeiten auch im
zwischenmenschlichen Bereich (sowie in vielen anderen Berufen) Anwendung finden.
Gehört die Vermittlung von Konfliktfällen (sei es
zwischen Schülern und/oder Lehrern und/oder Eltern) aber zu den
dienstlichen Aufgaben des Bw., kann nicht gesagt werden, dass die strittigen
Aufwendungen im ausgeübten Beruf als Lehrer nicht von Nutzen sein
können. Die Bildungsmaßnahme kann zwar zugleich für verschiedene
berufliche Bereiche dienlich sein, sie ist aber jedenfalls im ausgeübten
Beruf von Nutzen und weist somit einen objektiven Zusammenhang mit dem
ausgeübten Beruf auf.
Ein privater "Zusatznutzen" von
Bildungsmaßnahmen hindert die Absetzbarkeit der damit verbundenen Kosten
jedenfalls dann nicht, wenn die berufliche Erforderlichkeit zu bejahen ist und
es an berufsspezifischen Bildungsangeboten fehlt. Eine spezielle Ausbildung zum
Schulmediator wird nicht angeboten.
Dass im Rahmen der Mediatorenausbildung u.a. auch die
Bereiche Wirtschaft, Familie und Umwelt, von denen der Bw. in seinem Beruf nicht
unmittelbar betroffen sein mag, behandelt wurden, kann dann nicht schaden.
Auch lässt sich der Nutzen einer konkreten Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme nicht an dem zeitlichen Ausmaß der
möglichen Verwendung messen. Der Nutzen kann vielmehr auch darin gelegen
sein, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende
Kenntnisse zu verfügen. Die berufliche Notwendigkeit ist daher auch bei
gegebenenfalls vorliegender privater Mitveranlassung gegeben.
Weiters ist es nach den Ausführungen im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes 2003/14/0090 vom 22.9.2005 unerheblich, ob es sich um
laufende Bezüge oder um Prämienzahlungen im Zusammenhang mit
besonderen Leistungen des Dienstnehmers handelt. Der Bw. erhält für
die Aufgaben als Vermittler in Konfliktfällen an seiner Schule jedenfalls
einen laufenden Bezug.
Im gegenständlichen Fall ist von einer
Fortbildungsmaßnahme auszugehen, da die erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten im ausgeübten Beruf verwendet werden können bzw. der
Ausübung dienen.
Darüberhinaus wird angemerkt, kann auch dem Argument
des Bw. gefolgt werden kann, in den Kosten der Mediationsausbildung eine
Bildungssmaßnahme - die auf eine tatsächliche Ausübung
eines anderen Berufes abzielt - zu erblicken, nämlich in der Tätigkeit
als Schulmediator für den Verein "V. ". Der Bw. ist durch
erfolgreiches Absolvieren der Mediationsausbildung auch berechtigt, sich in die
offizielle MediatorInnenliste des österreichischen Berufsverbandes der
MediatorInnen eintragen zu lassen. Eine abschließende Beurteilung
erübrigt sich jedoch aufgrund der obigen Ausführungen zum Vorliegen
von Fortbildungsmaßnahmen.
Als abzugsfähige Aus- und Fortbildungskosten kommen
neben den unmittelbaren Kursgebühren auch Kilometergelder (2003 und 2004)
und Tagessätze (2004) in Betracht.
Im Einzelnen sind daher in den Jahren 2003 und 2004 weitere
folgende Werbungskosten abzuziehen:
|
in €
|
2003
|
2004
|
Kursgebühren
|
1.800,00
|
1.800,00
€
|
Km-gelder
|
398,72
|
623,00
|
Tagessätze
|
|
594,00
|
Summe
|
2.198,72
|
3.017,00
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 14.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MediationsausbildungMediationLehrer an einer HBLASprachlehrerAusbildungskostenFortbildungskostenVertrauenslehrerKustode für SozialesSchulmediator
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1784-W/05
- Stammnummer
- 25452
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF