Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2119-W/03
Nutzung eines Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsquellen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2119-W/03vom 14.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird seitens der Bw. ein Arbeitszimmer gleichzeitig für mehrere Einkunftsquellen verwendet, nämlich im konkreten Fall sowohl für eine Berufsausübung als Assignmentmanager als auch für eine Tätigkeit als Aufsichtsrat, so sind mangels Vorliegen entsprechender Einkünfte aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat, bei dieser Einkunftsquelle anteilige Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen scheitert jedoch auch eine entsprechende Berücksichtigung streitgegenständlicher Aufwendungen bei der Tätigkeit als Assignmentmanger, da deren Mittelpunkt als nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen anzunehmen war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Franz
Feiner & Mag. Elisabeth Sandig,
Wirtschaftstreuhandkommanditgesellschaft, 1190 Wien, Cottagegasse 45, vom
27. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk vom 14. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Assignmentmanagerin
nichtselbständig tätig und hat daneben bei einem weiteren Unternehmen
mit Sitz in Eisenstadt eine Funktion als Aufsichtsrat inne.
Im Zuge der Antragstellung auf Durchführung der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte die Bw. unter
anderem Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Zusammenhang mit ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit in Höhe von S 10.864,26 als
Werbungskosten zu berücksichtigen, welche jedoch das Finanzamt mit Bescheid
vom 14. Juli 2003 nicht anerkannte. Begründet wurde dies damit,
dass ein Vorhalt nicht beantwortet worden sei.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2003 brachte die Bw.
gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid das Rechtsmittel der Berufung ein
und führte darin aus, dass das Arbeitszimmer entsprechend dem der Berufung
beiliegenden Bestätigungsschreiben ihres Arbeitgebers notwendig sei,
weshalb beantragt werde, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in
Höhe von S 13.553,80 anzuerkennen. Dem Berufungsschreiben legte
die Bw. ein Bestätigung ihres Arbeitgebers, H sowie einen Wohnungsplan
bei.
Mit Berufungsvorentscheidung erkannte das Finanzamt
streitgegenständliche Aufwendungen nicht an, berücksichtigte jedoch
zusätzlich zu den bereits ursprünglich gewährten Diäten
Telefonkosten in Höhe von S 1.689,00 und begründete dies damit,
dass das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
sei.
Mit Schreiben vom 25. August 2003 brachte die Bw.
einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass sie weiterhin ein
Aufsichtsratmandat inne hätte. Einnahmen aus dieser Tätigkeit habe es
aber im Jahr 2001 nicht gegeben, da das Wirtschaftsjahr des betreffenden
Unternehmens umgestellt worden sei. 2002 würde es aber wieder Einnahmen
geben. Für diese Tätigkeit würde das Arbeitszimmer jedoch den
Mittelpunkt darstellen und folglich wären daher die beantragten
Aufwendungen in Höhe von S 10.585,80 als negative Einkünfte bei
den sonstigen Einkünften anzuerkennen. Zudem werde noch um Korrektur der
anerkannten Telefonkosten ersucht. Diese betrügen nämlich nicht wie
vom Finanzamt im Bescheid berücksichtigt S 1.689,00, sondern
S 2.689,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist bei der Fa. H als Senior Assignment
Manager nichtselbständig erwerbstätig und befindet sich der
Mittelpunkt gegenständlicher Tätigkeit direkt bei ihrem Arbeitgeber.
Zusätzlich wird die Bw. - in einem jedoch zeitlich nicht überwiegenden
Ausmaß - abends oder an Wochenenden für das Unternehmen von zu Hause
aus beruflich tätig. Daneben hat die Bw. für ein weiteres Unternehmen
mit Sitz in Eisenstadt ein Aufsichtsratmandat inne. Aus ihrer Tätigkeit als
Aufsichtsrat erklärte die Bw. im Jahr 2001 keinerlei
Einkünfte. Die Bw. nützt sowohl für ihre Tätigkeit
bei der Fa. H als auch für Arbeiten im Zusammenhang mit ihrem
Aufsichtsratmandat ein häusliches "Arbeitszimmer". Bei den betreffenden
Tätigkeiten handelt es sich jeweils um unterschiedliche Einkunftsquellen,
wobei diese Feststellung außer Streit steht.
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, ist
jedoch weder der Mittelpunkt der Tätigkeit der Bw. als Assignmentmanagerin
im häuslichen Arbeitszimmer gelegen noch wird die Bw. diesbezüglich in
zeitlicher Hinsicht in diesem überwiegend beruflich
tätig.
Für gegenständliche Sachverhaltsannahmen waren
folgende Überlegungen ausschlaggebend: Die der Berufung beiliegende
Bestätigung des Arbeitgebers der Bw. hat nachstehenden
Wortlaut:
"Frau M
ist bei uns als Senior Assignment Manager beschäftigt und muss als solche
flexibel von internationalen Kunden und Kandidaten erreichbar sein. Wir haben
ihr daher zu Hause einen Zugang in unser internes Firmennetzwerk und zur
Konzerndatenbank eingerichtet und sie erledigt von dort auch am Abend oder am
Wochenende Arbeiten für unser Unternehmen. Ihre Arbeitstätigkeit von
zu Hause ist somit Bestandteil ihres gesamten Aufgabenbereiches und wird von uns
gewünscht und erwartet. Überstunden in unserer Branche werden
üblicherweise nicht vergolten, so dass die im Heimbereich erledigten
Arbeiten Teil der Gesamttätigkeit sind und nicht einer zusätzlichen
Entlohnung führen. Kostenersatz für das notwendige Arbeitszimmer wird
auch nicht
gewährt.
Nicht
zuletzt auch aufgrund ihrer privaten Situation als Alleinerzieherin eines
schulpflichtigen Kindes sehen wir es als modernes internationales
Beratungsunternehmen als unsere Verpflichtung und Motivationsfaktor unseren
MitarbeiterInnen gegenüber, auch unsererseits entsprechende
Flexibilität in der Arbeitsorganisation (z.b. durch home office) zu
zeigen.
Unseres
Erachtens benötigt
Frau M somit das
Arbeitszimmer zu Hause um einen reibungslosen Ablauf unserer Tätigkeit
gewährleisten zu können. ..."
Wie sich aus der Textierung der betreffenden
Bestätigung des Arbeitsgebers der Bw. ergibt, ist sowohl die Annahme, dass
der Mittelpunkt der Tätigkeit der Bw. als Assignmentmanagerin
außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt als auch
diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht keine überwiegende
Berufsausübung in diesem ausgeführt wird, gerechtfertigt. Entsprechend
den betreffenden Ausführungen in obigem Bestätigungsschreiben stellen
die durch die Bw. für ihren Arbeitgeber auch abends oder an Wochenenden zu
Hause zu erledigenden Arbeiten "lediglich" einen Teil der Gesamttätigkeit
der Bw. als Assignmentmanagerin dar und sind daher nicht geeignet, den
materiellen Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit ins häusliche
Arbeitszimmer zu verlagern. Daran vermag auch der Umstand, dass die Bw. in ihrer
Eigenschaft als Managerin für ihren Arbeitgeber flexibel und für
internationale Kunden jederzeit und folglich auch außerhalb der normalen
Geschäfts- bzw. Bürozeiten erreichbar sein muss und damit
zusammenhängende Arbeiten abends oder an Wochenenden von zu Hause aus
erledigt, nichts zu ändern. Das Erfordernis der Bw. für ihren
Arbeitgeber derartige Arbeiten von zu Hause aus zu erledigen, wird seitens des
unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Fall in keinster Weise in
Zweifel gezogen, allerdings sind diese Tätigkeiten im gegenständlichen
Fall nicht geeignet, einen entscheidungsrelevanten Einfluss auf die
Qualifikation eines im häuslichen Wohnungsverband gelegenen Raumes als
steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer auszuüben und vermögen zu
keiner anderen Sachverhaltsannahme führen als jener, dass es sich bei der
betreffenden Tätigkeit der Bw. als Assignmentmanagerin um keine
Berufsausübung mit einem im häuslichen Arbeitszimmer liegenden
materiellen Schwerpunkt handelt. Gleichzeitig ergibt sich aber aus der Tatsache,
dass die Bw. nur abends oder an Wochenenden zusätzlich zu ihrer
tagsüber bei der Fa. H ausgeübten Beschäftigung im
häuslichen Arbeitszimmer - mangels Gewährung von Überstunden
seitens des Arbeitgebers - tätig wird, eindeutig kein zeitliches
Überwiegen zugunsten der im Arbeitszimmer wahrgenommenen Tätigkeiten,
weshalb auch aus diesem Grund die diesbezügliche Sachverhaltsannahme
gerechtfertigt ist.
Im Übrigen ist die Bw. den bereits im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung gemachten Ausführungen des Finanzamtes, wonach auf
Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass sich der
Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern
bei der Fa. H befände, nicht entschieden entgegengetreten und hat
zudem in weiterer Folge keinerlei Argumente vorgebracht, die den
unabhängigen Finanzsenat veranlasst hätten, von der bereits durch die
Abgabenbehörde erster Instanz getroffenen diesbezüglichen
Sachverhaltsannahme abzugehen.
In Bezug auf die Nutzung des Arbeitszimmer im Zusammenhang
mit der Tätigkeit der Bw. als Aufsichtsrat bei einem Unternehmen mit Sitz
in Eisenstadt ist Folgendes zu bemerken: Die Bw. erzielte aus ihrer
Tätigkeit als Aufsichtsrat im Jahr 2001 keinerlei Einkünfte. Die
Annahme, dass folglich die zeitliche Auslastung des betreffenden häuslichen
Arbeitszimmers in Bezug auf darin erledigten Arbeiten im Zusammenhang mit der
Aufsichtsrattätigkeit als relativ gering anzunehmen ist, erscheint mangels
Vorliegen entsprechender erzielter Einkünfte gerechtfertigt. Dies vor allem
deshalb, da die Höhe der aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
eindeutige Rückschlüsse auf das Ausmaß einer zeitlichen
Auslastung der mit dieser im Zusammenhang stehenden und im gegenständlichen
Fall im Arbeitszimmer erledigten Arbeiten zulassen und folglich nur von einem
gelegentlichen Tätigwerden der Bw. für ihr Aufsichtsratmandat in
diesem auszugehen ist.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung und der dazu ergangenen
einkunftsquellenbezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH
v. 27. Mai 1999, Zl. 89/15/0100; VwGH v. 19. Dezember 2000,
Zl. 99/14/0283) ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen und
Ausgaben für das häuslichen Arbeitszimmer Voraussetzung,
dass
die im Arbeitszimmer ausgeübte Betätigung des
Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen oder
beruflichten Tätigkeit darstellt,
im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. VwGH v. 27.
Mai 1999, Zl. 97/15/0142) die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
den Aufwand unbedingt - auch auslastungsbedingt - notwendig macht (vgl. VwGH v.
14. November 1990, Zl. 89/13/0145) und
der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum auch tatsächlich
(nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt
wird.
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt
darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der in den
Erläuterungen angesprochenen Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der
Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung,
zumal ein solcher Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen
erfordert, nur schwer zu erbringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.
Jänner 1999, Zl. 98/13/0132). Aus diesem Grund bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass
es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen
darstellt. So hat die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt darstellt nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen
(vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform BGBl.
201/1996, FJ 1999, 306). Lässt sich eine Betätigung in mehrere
Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung
eine wertende Gewichtung der Teilkomponenten. Diese führt dann im Ergebnis
zu der Feststellung, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit gelegen
ist.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist
das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der
Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall,
wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politiker, Lehrer oder Vertreter,
wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig
außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl. ua. VwGH v. 28.10.1997,
Zl. 93/14/0087 zu Richter, VwGH v. 20.1.1999, Zl. 98/13/0132 zu
Lehrer, VwGH v. 19.12.2000, Zl. 99/14/0283 zu Vertreter, VwGH v.
28.11.2000, Zl. 99/14/0008); im Zweifel wird jedoch darauf abzustellen
sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt
wird.
Wie bereits ausgeführt, befindet sich aus den oben
genannten Gründen weder der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit der
Bw. als Assignmentmanagerin im häuslichen Arbeitszimmer noch wird die
betreffende Tätigkeit in einem als zeitlich überwiegend anzusehenden
Ausmaß in diesem ausgeübt, sodass eine Berücksichtigung der
strittigen Ausgaben als solche im Zusammenhang mit einem steuerlich
anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmer zu versagen war.
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt weiters
ergibt, benutzt die Bw. ihr häusliches Arbeitszimmer sowohl im Rahmen ihrer
Tätigkeit als Assignmentmanagerin als auch im Zusammenhang mit ihrem
Aufsichtsratmandat bei einem Unternehmen mit Sitz in Eisenstadt, wobei es sich
bei den betreffenden Tätigkeiten jeweils um solche unterschiedlicher
Einkunftsquellen handelt.
Wird nun - so wie im vorliegenden Fall - ein Arbeitszimmer
gleichzeitig für Tätigkeiten unterschiedlicher Einkunftsquellen
verwendet, hat es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig angesehen,
eine Aufteilung der betreffenden Aufwendungen im Verhältnis der aus den
unterschiedlichen Einkunftsquellen erzielten Einkünfte vorzunehmen (VwGH v.
24.10.2005, Zl. 2001/13/0272).
Im vorliegenden Fall erzielte die Bw. im Jahr 2001 aus
ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrat keinerlei Einkünfte und wurden auch
keine diesbezüglich erklärt. Eine Berücksichtigung
streitgegenständlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit
als Aufsichtsrat ist daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
folgend mangels Vorliegens entsprechender Einkünfte schon allein aus diesem
Grund ausgeschlossen. Zudem ist aber eine Anerkennung der strittigen
Aufwendungen auch deshalb zu versagen, da im vorliegenden Sachverhalt -
wie bereits oben ausgeführt - die zeitliche Auslastung des betreffenden
Arbeitszimmers im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Aufsichtsrat als
äußerst gering anzusehen ist. So sind nämlich Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer unter anderem nur dann anzuerkennen,
wenn Art und Umfang der betreffenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen den
Aufwand unbedingt notwendig macht. Mit der Notwendigkeitsvoraussetzung eng
verbunden ist aber immer eine entsprechende zeitliche Auslastung des
betreffenden Arbeitsraumes, wobei auf dessen zeitliche Auslastung auch an Hand
der erwirtschafteten Umsätze geschlossen werden kann. Wurden nun - so wie
im vorliegenden Fall - aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat keinerlei
Einkünfte erklärt, ist auch von keiner entsprechenden, ein
Arbeitszimmer rechtfertigenden zeitlichen Auslastung auszugehen. Ein bloß
gelegentlich berufliches Tätigwerden in einem entsprechend eingerichteten
Raum in einer Privatwohnung ermöglicht es jedenfalls nicht, das betreffende
Zimmer aus der Privatsphäre der einheitlichen Wohnung auszuscheiden. Aus
dem Gesagten ergibt sich somit, dass ein Abzug der strittigen Aufwendungen
lediglich im Zusammenhang mit den erzielten Einkünften aus der
Tätigkeit als Assignmentmanagerin möglich wäre, dies jedoch
ebenfalls aus den bereits oben genannten Gründen scheitert.
Insgesamt gesehen war daher ein Abzug der
streitgegenständlichen Aufwendungen sowohl im Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Assignmentmanagerin als auch als Aufsichtsratmandatarin zu
versagen.
Abschließend wird noch festgehalten, dass in Bezug
auf die seitens des Finanzamtes im Rahmen der Berufungsvorentscheidung bereits
steuerlich anerkannten Telefonkosten, diese in voller Höhe zu gewähren
gewesen wären und offensichtlich lediglich durch ein Versehen seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz lediglich in einem Ausmaß von
S 1.689,00 berücksichtigt wurden. Die Telefonkosten werden daher in
der ursprünglich beantragten Höhe von S 2.689,04
berücksichtigt.
Die Berechnung der Werbungskosten stellt sich wie folgt
dar:
|
S
|
Diäten
|
Telefon
|
Summe
|
WK bisher (lt.
Bescheid v 14.7.2003)
|
-8.916,00
|
0,00
|
-8.916,00
|
WK bisher
(lt.BVE)
|
-8.916,00
|
-1.689,00
|
-10.605,00
|
WK
neu
|
-8.916,00
|
-2.689,00
|
-11.605,00
Beilage:
1 Berechnungsblatt (in S und €)
Wien, am 14.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2119-W/03
- Stammnummer
- 25445
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF