Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2384-W/06
Familienbeihilfe für einen Turnusarzt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2384-W/06vom 14.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 18. September 2006
betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Februar 2006
bis 31. August 2006, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerber (Bw.) zu Unrecht
Familienbeihilfe (FB) i.H.v. 1.158,50 € und Kinderabsetzbeträge
(KAB) i.H.v. 356,30 € für den Zeitraum Februar bis August 2006
für seine Tochter A bezogen hat.
Die Tochter A studierte Medizin an der Medizinischen
Universität Wien. Sie beendete ihr Studium mit Wirkung vom 3. Oktober 2005
unter Verleihung des akademischen Grades einer Doktorin der gesamten
Heilkunde.
Das Finanzamt ging gem. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
davon aus, dass für volljährige Kinder, die die Berufsausbildung
beendet haben, ein Anspruch auf FB und KAB nur noch für die folgenden drei
Monate (= November und Dezember 2005 sowie Jänner 2006) bestehe.
Aus diesem Grunde seien die Beihilfen für die Monate
Februar bis August 2006 vom Bw. zu Unrecht bezogen worden.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
führt im Wesentlichen folgendermaßen aus:
Mit
der Promotion zum Dr. med.univ. sei die Berufsausbildung der Tochter A noch
nicht abgeschlossen.
Für
die Erlangung der Berufsausübungsberechtigung und damit dem Recht zur
Berufsausübung sei die Absolvierung eines dreijährigen Turnusdienstes
zwingend vorgeschrieben.Und erst mit der Berufsausübungsberechtigung
sei die Berufsausbildung zum Arzt abgeschlossen.
Die
Wartefrist für einen Turnusplatz betrage mehr als drei Jahre.
Die
Tochter A habe sich unmittelbar nach der Übergabe des Promotionsbescheides
sowohl bei der zuständigen Magistratsabteilung für eine
Turnusausbildung im Spital wie auch bei mehr als 100 niedergelassenen
Ärzten mit Ausbildungsberechtigung beworben.
Die
mit Vertrag vom 14. Dezember 2005 per 2. Jänner 2006 angebotene Stelle in
der Ordination von R habe die Tochter A krankheitsbedingt nicht antreten
können.
Seit
1. April 2006 arbeite die Tochter A im Rahmen der Turnusausbildung in der
Lehrpraxis von S.
Die
Tochter A benötige die Unterhaltszahlungen des Bw. als wesentlichen Beitrag
zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2006 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Die
Tochter A habe ihr Studium lt. Bescheid über die Verleihung eines
akademischen Grades (Dr. med.univ.) mit Wirkung vom 3. Oktober 2005 beendet und
sei damit eine fertig ausgebildete Ärztin.
Gem.
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 habe in der Folge nur noch für drei Monate
nach Abschluss der Berufsausbildung ein FB-Anspruch (= bis inkl. Jänner
2006) bestanden.
Da
im Anschluss keine neue Berufsausbildung begonnen worden sei, habe der
FB-Anspruch letztmals für Jänner 2006 bestanden.
Die
ab 1. April 2006 begonnene Anstellung zum Turnusarzt gelte nicht als
Berufsausbildung, weil diese Tätigkeit weder einen begleitenden Unterricht
noch Prüfungen beinhalte.
Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt
ergänzend aus:
Gem.
§ 3 Abs. 3 ÄrzteG 1998 sei die Tochter A in Ausbildung zum Arzt
für Allgemeinmedizin (= Turnusarzt).Damit sei sie lediglich zur
unselbständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit
berechtigt.
Gem.
§ 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998 sei zur Berufsausübung eine mindestens
dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zwingend
erforderlich.Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung werde gem.
§ 15 Abs. 1 ÄrzteG 1998 mit Ausstellung eines Diploms durch die
Österreichische Ärztekammer bescheinigt.Erst dieses Diplom
berechtige neben den allgemeinen Erfordernissen und dem Doktorat der gesamten
Heilkunde zur Ausübung des Arztberufes gem. § 2 ÄrzteG
1998.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Tochter A des Bw. bekam den akademischen Grad "Doktorin
der gesamten Heilkunde (Dr. med.univ.) am 10. Oktober 2005 - mit Wirkung 3.
Oktober 2005 - verliehen (siehe Bescheid des Curriculumdirektors vom 10. Oktober
2005).
Seit 1. April 2006 arbeitet die Tochter A im Rahmen der
Turnusausbildung in der Lehrpraxis von S (siehe Dienstvertrag und
Gehaltsabrechnung April 2006).
Der o.a. Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht für
volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden,
grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gem. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten.
Gem. § 2 Ärzte-Ausbildungsordnung hat, wer die im
§ 3 des ÄrzteG 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und
die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt
für Allgemeinmedizin beabsichtigt, eine Ausbildung in der Gesamtdauer von
zumindest drei Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (= Turnus zum Arzt
für Allgemeinmedizin) zu absolvieren.
Eine analoge Bestimmung für die Ausbildung zum
Facharzt enthält § 21 Ärzte-Ausbildungsordnung.
Nach den §§ 3 Abs. 1 und 23 Abs. 1 der
Ärzte-Ausbildungsordnung sind Turnusärzte zur persönlichen
Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand
Mitverantwortung zu übernehmen.
Der Erfolg der Ausbildung ist schließlich nach den
§§ 19 und 31 Ärzte-Ausbildungsordnung in sog. "Rasterzeugnissen"
festzuhalten. Prüfungen müssen aber nicht mehr abgelegt werden.
Gem. § 3 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordnung wird
somit ein Turnusarzt als "Arzt in Ausbildung" bezeichnet.
Dennoch ist steuerrechtlich zu prüfen, ob die
Tätigkeit eines Turnusarztes näher dem Typus "Berufsausbildung im
Sinne des FLAG" oder näher dem Typus "Arbeits-/Dienstverhältnis"
steht.
Unbestritten handelt es sich bei der Absolvierung des
Turnus um eine "Ausbildung" im weitesten Sinne.
Dass es sich allerdings um eine "Berufsausbildung im Sinne
des FLAG" handelt, ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Gem. den o.a. gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die
Ausbildung in Rahmen von Arbeitsverhältnissen, wofür der Turnusarzt
ein Gehalt bezieht. Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit
heranzuziehen und übernehmen Mitverantwortung.
Aus all dem folgt somit, dass die Tätigkeit eines
Turnusarztes nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 zu qualifizieren ist, sondern ein Arbeitsverhältnis darstellt.
Gem. den obigen Ausführungen hat die Tochter A mit dem
Erwerb des akademischen Grades "Doktorin der gesamten Heilkunde" ihre
Berufsausbildung abgeschlossen, und zwar mit Wirksamkeit 3. Oktober 2005.
Um etwaigen Härten bei der Turnusplatzfindung
entgegenzuwirken, sieht der Gesetzgeber gem. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
nach Abschluss der Berufsausbildung noch für einen Zeitraum von drei
Monaten die Gewährung der Familienbeihilfe vor.
Somit hat das Finanzamt zutreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge bis inklusive Jänner 2006 zuerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2384-W/06
- Stammnummer
- 25443
- Gültig
- 14.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF