Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0353-I/04
Vorliegen eines mittels Geldverkehrsrechnung errechneten und Hinzurechnungen zu Umsatz und Gewinn rechtfertigenden Fehlbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-I/04vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTH, vom
11. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
12. August 2003 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Der Berufung
betreffend die Einkommensteuer 2000 wird insoweit stattgegeben, als die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € -48.197,57 und der Gesamtbetrag der
Einkünfte mit € -36.616,50 festgesetzt werden. Hinsichtlich des
steuerpflichtigen Einkommens und der Höhe der Abgabe tritt hingegen keine
Änderung ein.
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer 2000 wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr Einkünfte
aus dem Betrieb einer Betrieb1, deren Gewinn er nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
ermittelte. Darüberhinaus war er bis 30.6.2003 an der ein Betrieb2
betreibenden Mitges.. beteiligt, welche nach Ausscheiden des zweiten
Gesellschafters ab 1.7.2003 vom Berufungswerber als Einzelunternehmer
weitergeführt wurde (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 EStG
1988).
Im Anschluss an die die Jahre 1998 bis 2000 umfassende
Betriebsprüfung erließ die Abgabenbehörde erster Instanz
gemäß
§ 200 BAO endgültige Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2000 mit Ausfertigungsdatum
12.8.2003, wobei die Privatanteile für PKW und Telefon erhöht und ein
Betrag von 105.000 ATS umsatzerhöhend (Zurechnung zum 20%igen Umsatz 81.900
ATS, Zurechnung zum 10%igen Umsatz 19.950 ATS, Zurechnung zum 14%igen Umsatz
3.150 ATS) und gewinnerhöhend angesetzt wurden. In den Tzen. 16 und 25 des
Bp-Berichtes wurde die Hinzurechnung des Betrages von 105.000 ATS damit
begründet, dass die Geldverkehrsrechnung vor Berücksichtigung der
Lebenshaltungskosten einen Fehlbetrag von 104.587,34 ATS
ergäbe:
|
Entnahmen Betrieb2
|
0,00
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte des Abgpfl.
|
148.312,41
|
Anlageabschreibungen
|
53.304,53
|
Investitionsfreibeträge
|
1.779,00
|
Buchwert
Anlagenabgang
|
1,00
|
USt,
die erst im Folgejahr bezahlt wurde
|
6.806,40
|
Bezahlte
Neuanschaffungen für BV
|
-46.080,00
|
Erklärte
Privatanteile (PKW, Telefon, Raumkosten)
|
9.680,00
|
USt-Zahlung
für das Vorjahr
|
-85.513,00
|
Geldüberschuss
aus den erklärten Einkünften
|
88.290,34
|
Bank1
|
|
Stand
1.1. (Soll = -, Haben = +)
|
-197.646,00
|
Stand
31.12. (Soll = +, Haben = -)
|
215.025,00
|
Bank2
|
|
Stand
1.1. (Soll = -, Haben = +)
|
-143.703,00
|
Stand
31.12. (Soll = +, Haben = -)
|
110.734,00
|
Bank3
|
|
Stand
1.1. (Soll = -, Haben = +)
|
-233.896,04
|
Stand
31.12. (Soll = +, Haben = -)
|
227.914,97
|
Bank4
|
|
Stand
1.1. (Soll = -, Haben = +)
|
-574.358,23
|
Stand
31.12. (Soll = +, Haben = -)
|
553.817,58
|
Bank5
|
|
Stand
1.1. (Soll = -, Haben = +)
|
-30.013,24
|
Stand
31.12. (Soll = +, Haben = -)
|
44.847,45
|
Einlage
in Betrieb Betrieb2
|
-153.036,17
|
Private
Versicherungsbeiträge
|
-3.141,00
|
Private
Darlehenstilgungen (Haus- und Wohnungskauf)
|
-9.423,00
|
Barmittel
|
-104.587,34
Mit Berufung vom 11.9.2003 wandte sich der steuerliche
Berater gegen die Hinzurechnung aus dem Titel eines Fehlbetrages nach der
Geldverkehrsrechnung. Dies deshalb, weil bei der Ermittlung des Fehlbetrages ein
in den zweiten Betrieb Betrieb2 eingelegter Betrag von 153.036,17 ATS abgezogen
worden sei, obwohl dieser bereits in den Bestandsveränderungen der
Bankkonten des Pflichtigen Berücksichtigung gefunden habe. Es handle sich
bei diesem Betrag um Zahlungen von Aufwendungen des Betriebes Mitges.., die
über ein Verrechnungskonto "2. Betrieb" beim Pflichtigen geführt
worden sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12.3.2004 als unbegründet ab. Der besagte
Betrag sei in Abzug zu bringen gewesen, weil er als Einlage dem Zweitbetrieb
zugeführt wurde und damit nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur
Verfügung gestanden habe.
In dem daraufhin eingebrachten Vorlageantrag vom 9.4.2004
wurden die Berufungsausführungen dahingehend ergänzt, dass der in
Abzug gebrachte Einlagenbetrag in den Betrieb "Betrieb2 " keine Einlage ohne
Nachweis darstelle, sondern aus dem Zweitbetrieb des Berufungswerbers entnommen
worden sei. Damit verblieben 48.449 ATS zur Deckung der Lebenshaltungskosten,
weswegen die umsatz- und gewinnerhöhende Hinzurechnung des Betrages von
105.000 ATS zu Unrecht erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Strittig ist die von der Betriebsprüfung getroffene
Feststellung, dass sich nach den erklärten Einkünften bereits vor
Abzug von Lebenshaltungskosten ein Fehlbetrag von rund 105.000 ATS ergäbe,
da der Berechnung ein Denkfehler zu Grunde läge, indem die Einlage, obwohl
der Herkunft nach nachgewiesen, in Abzug gebracht worden sei.
2) Bei der - oben dargestellten -
Geldverkehrsrechnung handelt es sich um die Überleitung der erklärten,
nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Einkünfte der Betrieb1 hin zu
den aus dem Betrieb stammenden Barmitteln zur Bestreitung der
Lebenshaltungskosten. Auch die aus den Bankständen ermittelten
Bestandsveränderungen an finanziellen Mitteln beziehen sich nur auf jene
Bankkonten, welche Betriebsvermögen der Betrieb1 darstellten. Die daraus
und aus den Bareinnahmen gewonnenen finanziellen Gesamtmittel aus dem Betrieb
der Betrieb1 standen jedoch, wie auch der Berufungswerber im Ergebnis betont,
nicht vollständig für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur
Verfügung, denn In Höhe des genannten Betrages wurden sie zur Leistung
der Einlage in das Betrieb2 verwendet. Die aus dem Betrieb der Betrieb1
fließenden Mittel waren daher um diesen zweckgebundenen Betrag zu
kürzen, um ersehen zu können, ob die sich aus den erklärten
Einnahmen ergebenden ungebundenen Mittel ausreichten, betriebliche Abgänge
und Lebenshaltungskosten zu decken. Dass sich aber diese Kürzung als
letztlich endgültige darstellt, liegt nicht an einer unrichtigen Berechnung
des Geldverkehrs, sondern vielmehr daran, dass aus dem bilanzierenden Betrieb
des Betriebes2 keine Entnahmen zur Deckung von Lebenshaltungskosten
getätigt wurden. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist der beanstandete
Rechenvorgang daher als den gegebenen Verhältnissen entsprechend und
folgerichtig zu beurteilen.
3) Bei der Ermittlung des strittigen Fehlbetrages ist
jedoch insofern ein Fehler unterlaufen, als zwar im ursprünglichen Entwurf
der Geldverkehrsrechnung die Einkünfte der Gattin einbezogen waren, in der
- nach Einwendungen des Beraters - korrigierten und dem Bp-Bericht zu
Grunde gelegten Fassung aber nicht mehr als zur Bestreitung von Abgängen
aus der Betrieb1 bzw. der Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur
Verfügung stehend hinzugerechnet wurden. Unter Berücksichtigung der
Einkünfte der Gattin in Höhe von 206.092,-- ATS ergibt sich aber ein
positiver Geldüberschuss in Höhe von 101.505 ATS. Wie die
Prüferin am 6.12.2006 niederschriftlich angab, waren im Zuge der
Betriebsprüfung keine besonderen Aufwandspositionen (höhere private
Investitionen, besondere aufwandsintensive Aspekte der Lebenshaltung)
festzustellen, zudem sind in den Vorjahren erhebliche Geldüberschüsse
erzielt worden (1998: 590.736 ATS, 1999: 613.862 ATS). Die für die Vorjahre
1998 und 1999 festgestellten Aufzeichnungsmängel wurden
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus
der Abgabe von Getränken und Speisen bei der jährlichen
Großveranstaltung Großveranstaltung festgestellt (Tz. 13 des
Bp-Berichtes). Derartige Einkünfte erzielte der Berufungswerber im
Streitjahr jedoch nicht. Es liegt sohin ein die Hinzurechnung nach Tz. 16 des
Bp-Berichtes in Höhe von 105.000 ATS begründend tragender Fehlbetrag
bei der Geldverkehrsrechnung im Tatsächlichen nicht vor und andere
Feststellungen, welche eine Hinzurechnung in Anwendung der Bestimmung des §
184 BAO rechtfertigen würden, wurden von der Abgabenbehörde erster
Instanz nicht getroffen. Die beanstandete Hinzurechnung erfolgte somit nicht zu
Recht, weshalb dem Berufungsbegehren im Ergebnis Rechnung zu tragen war, wobei
sich hinsichtlich der Einkommensteuer keine Änderung in Bezug auf das
steuerpflichtige Einkommen und den festzusetzenden Abgabenbetrag
ergab.
4) Berechnung der Besteuerungsgrundlagen und
Steuerbeträge:
Umsatzsteuer:
|
|
lt.
Bp in ATS
|
Kürzung
(ATS) Hinzurechnung
|
lt.
BE in ATS
|
lt.
BE in €
|
Umsätze
20 v.H.
|
1.943.673,30
|
-81.900,00
|
1.861.773,30
|
135.300,34
€
|
Umsätze
10 v.H.
|
469.074,70
|
-19.950,00
|
449.124,70
|
32.639,16
€
|
Umsätze
14 v.H.
|
71.047,00
|
-3.150,00
|
67.897,00
|
4.934,27
€
|
Gesamtbetrag
steuerpfl. Leistungen
|
2.483.795,00
|
-105.000,00
|
2.378.795,00
|
172.873,77
€
|
|
|
|
|
|
Umsatzsteuer
20 v.H.
|
388.734,66
|
-16.380,00
|
372.354,66
|
27.060,07
€
|
Umsatzsteuer
10 v.H.
|
46.907,47
|
-1.995,00
|
44.912,47
|
3.263,92
€
|
Umsatzsteuer
14 v.H.
|
9.946,58
|
-441,00
|
9.505,58
|
690,80
€
|
Summe
Umsatzsteuer
|
445.588,71
|
-18.816,00
|
426.772,71
|
31.014,78
€
|
abziehbare
Vorsteuer
|
-276.481,83
|
-0,00
|
-276.481,83
|
20.092,72
€
|
Zahllast
|
169.106,88
|
-18.816,00
|
150.290,88
|
10.922,06
€
Einkommensteuer:
|
|
lt.
Bp in ATS
|
Kürzung
(ATS) Hinzurechnung
|
lt.
BE in ATS
|
Einkünfte Betrieb1
|
109.487,00
|
-105.000,00
|
4.487,00
|
Einkünfte
aus Beteiligung an Mitges..
|
-175.685,00
|
|
-175.685,00
|
Einkünfte
Betrieb2
|
-492.015,00
|
|
-492.015,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-558.213,00
|
|
-663.213,00
|
|
|
|
|
|
in
ATS
|
in
€
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
-663.213,00
|
|
-48.197,57
€
|
nichtselbständige
Einkünfte
|
124.822,00
|
|
9.071,17
€
|
nichtausgleichfähige
Verluste
|
34.537,00
|
|
2.509,90
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
-503.854,00
|
|
-36.616,50
€
|
Sonderausgaben
|
-3.141,00
|
|
-228,27
€
|
Einkommen
|
-0,00
|
|
-0,00
€
|
Einkommensteuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
0,00
|
|
0,00
€
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-573,30
|
|
-41,66
€
|
Einkommensteuer
|
-573,30
|
|
-41,66
€
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-1.048,80
|
|
-76,22
€
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
-1.622,00
|
|
-117,88
€
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 13. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0353-I/04
- Stammnummer
- 25435
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF