Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0021-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-I/05vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 2. Juni 2005, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Geschäftsführer der X-GmbH im Bereich des Finanzamtes
Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2003,
09-11/2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 54.065,58 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. Juni 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die X-GmbH sei mit
10. Februar 2005 in Konkurs gegangen. Masseverwalter sei Herr Dr. A.
Aufgrund des Konkursantrages seien sämtliche Firmenunterlagen der GmbH vom
Masseverwalter in Obhut genommen worden. Die X-GmbH sei seit 05/2003 von der
Steuerberatungskanzlei B in XYZ betreut worden bzw. in weiterer Folge von Herrn
C. Im Oktober 2004 habe sich herausgestellt, dass C mit seiner
"Steuerberatungskanzlei" in Konkurs geraten sei. Ab diesem Zeitpunkt
habe Herr Dr. D die Steuerberatung übernommen und der
Beschwerdeführer habe feststellen müssen, dass C kein eingetragener
Steuerberater sei und diese Arbeiten für die Steuerberatungskanzlei B in
Sub ausführe. Auf Recherchen von Dr. D seien dann immer mehr
Ungereimtheiten aufgefallen. Als Geschäftsführer der Firma habe sich
der Beschwerdeführer im April 2004 bei der Firma Y-GmbH beraten lassen und
auch in diesem Bericht sei ihm ein Wechsel des Steuerberaters empfohlen worden.
Als Geschäftsführer habe er sich an einen "Steuerberater"
gewandt, leider habe er nicht wissen können, dass das mit einem Konkurs
enden würde. Sollte gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren
geführt werden, werde er eine Klage wegen "Verletzung der
Beratungspflicht" einbringen, dies sei ihm schon von Dr. D geraten
worden. Der Masseverwalter Dr. A wickle schon den zweiten oder dritten
Konkurs, verursacht durch diese "Steuerberatungskanzlei",
ab.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat mit Erklärung über
die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom
13. Februar 2003 die X-GmbH gegründet. Er war alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH und damit für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Am
10. Februar 2005 wurde über das Vermögen der X-GmbH beim
Landesgericht Innsbruck zu AZ Y der Konkurs eröffnet. Das Unternehmen wurde
geschlossen. Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 wurde der Konkurs nach
Schlussverteilung aufgehoben.
Mit der am 8. Juli 2004 für die X-GmbH
eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2003 wurde eine Restschuld
für 2003 von € 22.062,77 bekannt gegeben. Eine den
abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechende Entrichtung dieser Restschuld ist
aus dem Abgabenkonto der X-GmbH, StNr. Z, nicht ersichtlich. Für 09/2004
wurde die Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung von € 11.133,86 am
30. Dezember 2004 und damit verspätet bekannt gegeben und ebenfalls
nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend entrichtet. Wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen (Umsatzsteuervoranmeldungen) für
10-11/2004 wurden die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für
diese Zeiträume gemäß
§ 184 BAO geschätzt und die
Umsatzsteuer für 10-11/2004 mit Bescheid vom 26. Jänner 2005 mit
€ 25.000,00 festgesetzt. In der Folge wurde zu AB-Nr. 123 eine
Außenprüfung für die Zeiträume 10/2004-01/2005
durchgeführt. Eine Buchhaltung für diese Zeiträume lag nicht vor.
Die Umsatzsteuer für 10-11/2004 wurde an Hand der vorgelegten Unterlagen
(Ausgangsrechnungsjournal, Eingangsrechnungen) mit insgesamt
€ 20.868,95 ermittelt und der X-GmbH nach Wiederaufnahme des
Verfahrens mit Bescheid vom 11. April 2005 vorgeschrieben. Alle
angeführten Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Die Verkürzung einer Abgabe im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist schon dann bewirkt, wenn die
Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der
Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat.
Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit.
Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde
zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu
§ 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem in Rede
stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den
Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242).
Der Beschwerdeführer hat für die Zeiträume
01-12/2003 die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht in der entsprechenden
tatsächlichen Höhe bekannt gegeben, woraus die Nachforderungen an
Umsatzsteuer für 2003 resultieren. Weiters hat er die Höhe der
geschuldeten Beträge für 09/2004 verspätet und für
10-11/2004 überhaupt nicht bekannt gegeben (letztere mussten bei der
Außenprüfung zu AB-Nr. 123 erst ermittelt werden). Es besteht daher
auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer durch diese Vorgehensweise, somit unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für Monate 01-12/2003
und 09-11/2004 im Gesamtbetrag von € 54.065,58 bewirkt und damit den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
rechzeitig inhaltlich richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt, was sich auch
daraus ergibt, dass sich das steuerliche Fehlverhalten über einen
längeren Zeitraum hingezogen hat. Der Beschwerdeführer hat auch
zweifelsfrei gewusst. dass die Abgabe unrichtiger bzw. die verspätete
Abgabe oder Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer Verkürzung
der Umsatzsteuer führen musste.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu
Recht.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer als Geschäftsführer der X-GmbH
grundsätzlich für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen verantwortlich war. Für die Zeiträume 01-12/2003
wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen zu niedrig erklärt. Aus welchen
konkreten Gründen diese Vorauszahlungsdaten von den sich aus der
Jahresumsatzsteuererklärung für 2003 ergebenden Daten abgewichen sind,
wurde bisher nicht festgestellt; es gibt aber im derzeitigen Verfahrensstadium
keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht der Beschwerdeführer als
Geschäftsführer der X-GmbH, sondern C für die unrichtig
erklärten Daten verantwortlich wäre, zumal zum gegenwärtigen
Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass der gewillkürte Vertreter C vom
Beschwerdeführer als Geschäftsführer der X-GmbH die notwendigen
Unterlagen und Auskünfte für die Erstellung der Erklärungen
erhalten hat und aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob und aus
welchen Gründen C diese Daten verändert habe. Was die Zeiträume
09-11/2004 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den eigenen Angaben
des Beschwerdeführers bereits seit Oktober 2004 Dr. D die steuerliche
Vertretung der X-GmbH übernommen hat. Offensichtlich hat C ab diesem
Zeitpunkt die X-GmbH nicht mehr steuerlich vertreten und war damit auch mit der
(verspäteten) Bekanntgabe der Umsatzsteuervorauszahlungen für 09/2004
am 30. Dezember 2004 (Fälligkeitstag 15. November 2004) bzw. den
Vorgängen hinsichtlich der Zeiträume 10-11/2004 nicht mehr befasst. Im
Übrigen ist aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, welcher konkrete
Zusammenhang zwischen dem Konkurs des C und den dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Finanzvergehen bestehen soll.
Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht geeignet, den
Tatverdacht zu beseitigen. Aus den dargestellten Gründen war daher der
Beschwerde keine Folge zu geben.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-I/05
- Stammnummer
- 25434
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF