Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0503-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinn der §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0503-L/06vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Benno
Wageneder, Rechtsanwalt, 4910 Ried i.I., Bahnhofstraße 20, vom
9. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
20. April 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist georgischer Staatsbürger und
hält sich zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen
Kindern L und N in Österreich auf. Er verfügt über eine
befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, jedoch nicht über
einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes. Das Finanzamt wies daher mit Bescheid vom 20.4.2006
einen Antrag auf (Weiter)gewährung von Familienbeihilfe für die beiden
Kinder unter Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3
Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter sinngemäß aus:
Durch das Fremdenrechtspaket 2005 sei auch das Familienlastenausgleichsgesetz
zum Nachteil hunderter Menschen geändert worden. Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, hätten demnach nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9
NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Abweichend davon
hätten Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Fremdenrechtspaket 2005 habe den Zweck, Druck
auf Familien von Fremden auszuüben, um sie zur Rückkehr in die
ehemalige Heimat zu bewegen. Mit der Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes würden nicht familienpolitische
Zielsetzungen verfolgt, sondern nur fremdenpolizeiliche. Nach einer
Stellungnahme des Hochkommissariats der Vereinten Nationen könnten Menschen
mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten ebensowenig in ihre
Heimat zurückkehren wie Flüchtlinge im Sinn der GFK. Eine
unterschiedliche Behandlung sei daher nicht gerechtferigt. Die Novellierung des
Familienlastenausgleichsgesetzes sei daher im Ergebnis gleichheitswidrig. Es
werde daher beantragt, den Abweisungsbescheid aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Berufungswerber hat unbestrittenermaßen keinen
Aufenthaltstitel nach dieser neuen gesetzlichen Bestimmung. Seine
Beschäftigung bei einem Dienstgeber ist nach der eindeutigen Regelung seit
1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Der Berufungswerber kann auch aus der Tatsache, dass er über
eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt,
nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte § 3
Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende nur dann begünstigt, wenn ihnen mit
Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht
überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006
geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr.
142/2004).
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Er zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 13.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0503-L/06
- Stammnummer
- 25431
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF