Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0201-S/02
Keine Schenkung ohne Bereicherungswille
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-S/02vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom 19. Juli 1999
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 15. Juni 1999
betreffend Schenkungssteuer und Verspätungszuschlag
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Ex-Schwiegermutter des Berufungswerbers (in der Folge
kurz: Bw), Fr. MH, wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt, Prüfungsabteilung
Strafsachen, als Zeugin einvernommen (Niederschrift vom
18. Februar 1998). Sie gab zu Protokoll, dass sie ihrem
Ex-Schwiegersohn (der Bw) anlässlich des Hauskaufes ca. ÖS 700.000,00
geliehen habe. Der Bw habe das Geld bar erhalten. Sie habe alles für ihr
Enkelkind finanziert, das im Grundbuch angeschrieben sei.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt übermittelte dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Niederschrift über
die Vernehmung des Bw am 2. März 1998. Anlässlich der
Vernehmung gab der Bw an, dass er für den Kauf und die Renovierung des
Einfamilienhauses in N S 750.000,00 (in mehreren Teilbeträgen) geborgt
erhalten habe. Davon seien S 300.000,00 für den Grundkauf und der Rest
für die Sanierung des Objektes verwendet worden. Als Auflagen habe sich die
Schwiegermutter folgende Auflagen ausbedungen:
a) ein Belastungs- und Veräußerungsverbot
zugunsten des Enkels R und
b) " Wir müssen uns
immer um sie kümmern, da sie auf keinen Fall in ein Altersheim will.
"
Der Bw wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern erneut einvernommen (Niederschrift vom
10. März 1999). Er teilte mit, dass an die Schwiegermutter nichts
zurückbezahlt werden muss. Sie habe ein Wohnrecht im Haus
erhalten.
Mit angefochtenem Bescheid vom 15. Juni 1999
setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer entsprechend fest, wobei es bei seiner
Berechnung davon ausging, dass ein Betrag von S 300.000 für den Ankauf
der Liegenschaft zugewendet wurde. Für diesen Betrag wurde 1/5 des
Einheitswertes der Liegenschaft, sohin S 55.000, als Bemessungsgrundlage
angenommen. Vom restlichen Barbetrag in Höhe von S 450.000 wurde ein
Wohnrecht im Wert von S 108.000 und für "Wart und Pflege" ein Betrag von S
72.000, sohin insgesamt S 180.000, in Abzug gebracht.
Gleichzeitig setzte das Finanzamt einen
Verspätungszuschlag in Höhe von S 2.966,00 fest, da die Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärung nicht gewahrt worden sei.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und die
ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 28.7.1999 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung verwies das Finanzamt auf die Aussagen des Bw und vertrat die
Auffassung, dass eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz vorliegen würde.
Dagegen wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Das Finanzamt legte die Verwaltungsakten vor.
In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten
Vorhalteverfahren machte der Bw die Verletzung des Art. 6 EMRK (überlange
Verfahrensdauer) geltend (Schriftsatz vom 25. Jänner 2006). Mit
Schriftsatz vom 13. März 2006 brachte der Bw zur Sache
vor:
" Eine Schenkung im Sinne
des bürgerlichen Rechtes stellt ein Rechtsgeschäft dar, zu dessen
Zustandekommen eine Willensübereinstimmung vorliegen muss. Ein solcher
Wille, nämlich eine Schenkung an mich, erschließt sich aber aus der
Aussage meiner vormaligen Schwiegermutter, Frau MH,
nicht, im Gegenteil. Aus ihrer Aussage geht
unzweifelhaft der Wille hervor, dass einzig und allein mein Sohn R
wirtschaftlicher Nutznießer der
Geldhingabe gewesen ist. Zitat: 'Ich habe dies alles für mein Enkel
R finanziert.' Weiters spricht sie auch davon,
dass sie mir das Geld nur geliehen habe. Eine Schenkung ist sohin aufgrund
dieser Aussage eindeutig auszuschließen.
Weiters halte ich fest,
dass eine 'Rückzahlung' (so man das Rechtsgeschäft als Darlehen
betrachtet) jedenfalls dann erfolgt wäre, wenn man der Annahme der
Finanzbehörde folgt und das behauptete 'Wohnrecht' sowie 'Wart und Pflege'
(die so nie vereinbart wurden) mit ATS 5.000,-- monatlich annimmt. Meine
Schwiegermutter ist in das von ihr 1992 mitfinanzierte Haus in N
im August 1997 eingezogen und bewohnt es bis
heute. Daraus ergibt sich bis dato ein Betrag von insgesamt ATS 515.000,--
(5.000 x 103 Monate), dies jedoch ohne Berücksichtigung einer Indexierung
bzw. Verzinsung.
Wenn man mir
vorhält, dass ich grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft
in N war, so bleibt festzuhalten, dass
dieses Recht für mich völlig wertlos war, da ich aufgrund des -
von meiner Ex-Schwiegermutter ausbedungenen Belastungs- und
Veräußerungsverbotes zugunsten meines Sohnes davon nur insoferne
Gebrauch machen konnte, als ich das Haus renovieren und ebenfalls dort wohnen
durfte. "
In einem ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde die
Ex-Schwiegermutter des Bw neuerlich einvernommen. Aus der Niederschrift geht
hervor, dass die Zuwendende nicht die Absicht hatte, den Bw auf ihre Kosten zu
bereichern. Die Zuwendung diente primär der Eigenvorsorge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (kurz:
ErbStG) lautet auszugsweise:
" (1) Als Schenkung im
Sinne des Gesetzes gilt
1. jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird;
...........................
(3) Gegenleistungen, die
nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob
eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
....................
"
Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn
a) die Zuwendung unter Lebenden erfolgt,
b) der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
und sich der Bereicherung bewusst ist und
c) der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den
Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich
etwas zuzuwenden (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 7a, und die dort
zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der
Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu
bereichern (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 11, und die dort zitierte
höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Schenkungsabsicht ist für die Schenkung
begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, somit auf
keine Gegenleistung und freiwilligen (freigebigen), auch nicht durch sittliche
Pflicht verlangten Leistung (vgl. VwGH 17.02.2000, 99/16/0187).
Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine
Schenkung nicht zu Stande.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist als
erwiesen anzunehmen, dass die Zuwendende keine Absicht hatte, den Bw auf ihre
Kosten zu bereichern. Damit fehlt es aber an einem wesentlichen
Tatbestandsmerkmal. Ein schenkungssteuerbarer Vorgang hat somit nicht
vorgelegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
15. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-S/02
- Stammnummer
- 25426
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF