Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1191-W/04
berufliche Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1191-W/04vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
Oberrätin Mag. Christine Gruber-Nadlinger, Mag. Robert Steier und
Oswald Heimhilcher im Beisein der Schriftführerin Frau Andrea Moravec
über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Aleksandar
Hofstätter, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Johann Strauß
Gasse 4/2/5, vom 2. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk, vertreten durch Claudia Gindl, vom
29. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 1998 und 1999 nach der am 29. November 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war als ADV-Administrator bei
einer Bank beschäftigt und erzielte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen seiner Antragstellung auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte der Bw.
Aufwendungen für einen Computer in Höhe von S 26.156,00 als
Werbungskosten anzuerkennen. Im Zuge der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung erkannte das Finanzamt jedoch nur 60% von den geltend
gemachten Aufwendungen grundsätzlich als beruflich veranlasst an und legte
dem Computer eine Nutzungsdauer von drei Jahren zu Grunde. In weiterer Folge
wurden somit seitens des Finanzamtes sowohl für das Jahr 1998 als auch
für das Folgejahr Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Computer in
Höhe von jeweils S 5.231,00 als beruflich veranlasst steuerlich
berücksichtigt. In seiner Begründung der entsprechenden Bescheide
führte die Behörde aus, dass aus den Anschaffungskosten des Computers
ein Privatanteil von 40% ausgeschieden worden sei und die Kosten auf eine
Nutzungsdauer von drei Jahren aufgeteilt worden seien.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 brachte der Bw.
gegen die betreffenden Einkommensteuerbescheide das Rechtsmittel der Berufung
ein und begründete dies damit, dass auf Grund der Datenbestände auf
den PC-Laufwerken ein Privatanteil von rund 10% ermittelt worden
sei.
In einer in weiterer Folge seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz ergangenen abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass Datenbestände kein taugliches Mittel seien, einen
Privatanteil nachzuweisen, da diese nichts über den Umfang der privaten
Nutzung aussagten.
Im Vorlageantrag vom 3. März 2004 rügte
der Bw., dass das Finanzamt es unterlassen hätte jene Beweismittel bekannt
zu geben, auf Grund derer es zu einer Annahme der Privatnutzung gekommen sei und
Verweise auf Richtlinien mangels Verbindlichkeit nicht tauglich seien. Zudem
führte der Bw. aus, dass die historischen Datenbestände auf dem
Geräte sehr wohl Aufschluss über das Ausmaß der Nutzung geben
würden. Gleichzeitig beantragte der Bw. die Abhaltung einer
mündlichen Senatsverhandlung.
In Beantwortung eines Vorhaltes der Abgabenbehörde
zweiter Instanz führte der Bw. aus, dass er bei der B in der Abteilung
"Organisation IT Wertpapiere und Treasury" tätig sei und zu seinen Arbeiten
insbesondere die systemische Betreuung der WP- und Optionshandelssysteme
inklusive Wartung und "Trouble shooting" gehöre. Da Wartungen und
Troubleshootings rund um die Uhr notwendig gewesen seien, also
regelmäßig auch außerhalb der Normalarbeitszeit, habe der Bw.
die Wahl gehabt, entweder auch während des Abends, der Nacht oder
Frühmorgens plötzlich und kurzfristig ins Büro fahren zu
müssen oder aber mit einem eigenen Gerät extern sich ins System
einzuloggen, um die erforderlichen dringenden Arbeiten wahrzunehmen. Die B sei
darüber nicht allzu glücklich gewesen, habe aber unter der Bedingung,
dass das Gerät - aus Gründen der Datensicherheit -
ausschließlich für die Bank verwendet werde, akzeptiert. Der
Bw. habe somit zu Hause bleiben und dennoch seine Bereitschaft wahrnehmen
können. Dies sei ihm wert gewesen, den PC selbst zu bezahlen. Im Gegenzug
habe die Bank nicht nur die Überstundenpauschale, sondern alle geleisteten
Überstunden - entsprechend den Angaben des Bw. zu Kenntnis
genommen. Der Bw. habe stets zusätzlich ein rein privates
Computergerät besessen, sodass ein Privatanteil von Null begehrt
werde.
In der am 29. November 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw.
ergänzend aus, ersei in einem
Pilotprojekt tätig und für eine 24-Stunden-Überwachung
verantwortlich gewesen. Aus diesem Grunde sei es für ihn notwendig gewesen,
sich einen eigenen Computer ausschließlich für berufliche Zwecke
anzuschaffen. Es sei ihm vom Dienstgeber verboten worden, auf diesem Computer
nichtdienstliche Agenden durchzuführen.
Über Befragen durch die
Vertreterin des Finanzamtes gab der Bw. bekannt, die Vereinbarungen seien damals
mündlich mit seinem Chef in der Bank, Herrn S, getroffen worden. Seine
privaten PC's habe er etwa im Jahr 1992 und 1996/97 erworben. Er habe damals
auch keine Mitbewohner und keine Familie im Haushalt gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war im Streitraum bei einer Bank ADV-Administrator
und im Rahmen eines Pilotprojektes der Bank für die Organisation der
Bereiche IT Wertpapiere und Treasury inklusiver deren Wartung und
Troubleshooting rund um die Uhr - im Rahmen einer 24-Stunden-Überwachung -
tätig. Um diese Tätigkeit von zu Hause aus, außerhalb der
normalen Dienstzeit in der Bank, wahrnehmen zu können, wurde seitens des
Bw. ein ausschließlich beruflich verwendeter Computer angeschafft. Die
diesbezüglichen Aufwendungen betrugen S 26.156,00. Für den
privaten Gebrauch standen den Bw. zwei eigene Geräte zur Verfügung.
Der Bw. war in diesem Zeitraum ledig und lebte alleine. Die seitens des
Finanzamtes ursprünglich angenommene Nutzungsdauer von drei Jahren ist
nicht strittig.
Die diesbezüglichen Angaben und Ausführungen des
Bw. in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit sind glaubwürdig, weshalb
die Annahme, der von Seiten des Bw. eigens angeschaffte Computer sei zu Hause
ausschließlich für berufliche Zwecke im Rahmen der
24-Stunden-Überwachung verwendet worden, gerechtfertigt erscheint. Ebenso
glaubwürdig ist das Vorbringen des Bw., er habe zu Hause für seine
privaten Zwecke jeweils zwei eigene Geräte zur Verfügung
gehabt.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 8 iVm § 20 Abs. 1 leg. cit. können als
Werbungskosten unter anderem - im Umfang der beruflichen Veranlassung
- Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung
(§§7 und 8 EStG 1988) geltend gemacht werden.
Wie bereits ausgeführt, wurde der seitens des Bw.
für seine berufliche Tätigkeit eigens angeschaffte Computer zu Hause
ausschließlich für dessen Berufsausübung bei der Bank im Rahmen
des beschriebenen Pilotprojektes verwendet, weshalb eine private Nutzung des
betreffenden Gerätes durch den Bw. ausgeschlossen werden konnte und die
strittigen Aufwendungen dem Grunde nach in voller Höhe als beruflich
veranlasste Werbungskosten anzuerkennen sind.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
Einkommensteuerrechtes sind die Aufwendungen für die Anschaffung des
streitgegenständlichen Computers verteilt auf dessen
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Diese wurde seitens des
Finanzamtes mit einer Dauer von drei Jahren angenommen und seitens des Bw. nicht
in Zweifel gezogen. Da somit der betreffende Computer seitens des Bw. zu 100%
beruflich genutzt wird, sind die entsprechenden Aufwendungen in voller Höhe
auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren zu verteilen. Dies ergibt somit eine
jährlich zu berücksichtigende AfA in Höhe von
S 8.719,00.
Im Einzelnen stellt sich die Berechnung der anzuerkennenden
Werbungskosten wie folgt dar:
|
S
|
1998
|
1999
|
bisher
PC
|
5.231,00
|
5.231,00
|
bisher übrige
WK
|
0,00
|
4.219,30
|
Summe lt.
FA
|
5.231,00
|
9450,00
|
neu
PC
|
8.719,00
|
8.719,00
|
übrige
WK
|
0,00
|
4.219,00
|
Summe lt.
BE
|
8.719,00
|
12.938,00
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in S und €)
Wien, am 13.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1191-W/04
- Stammnummer
- 25423
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF