Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0007-S/06
Nichtvorliegen eines weiteren Erwerbsvorganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-S/06vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 22. Juli 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 14. Juli 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit einer Kontrollmitteilung wurde dem für die
Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt der handschriftlich verfasste
"KAUFVERTRAG" vom 27.01.98
zur Kenntnis gebracht. Nach dem Wortlaut dieses Vertrages verkaufte die Fa.
P-KEG an den Berufungswerber (kurz: Bw) die Liegenschaft EZ Grundbuch S
bestehend aus den Grundstücken 1,2und3 Baufläche. Der vereinbarte
Kaufpreis betrug S 1,500.000,00 und wurde - laut dieser Mitteilung -
am 20.02.1998 durch Überweisung bezahlt. Dieser handschriftliche
Kaufvertrag war vom Bw als
"KÄUFER" und von den
Herren MP sowie AP als
"VERKÄUFER"
unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 23.02.2000 setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang gemäß der
vereinbarten Gegenleistung entsprechend fest.
Im Juni 2005 wurde dem Finanzamt eine
"AUFSANDUNGSURKUNDE"
abgeschlossen zwischen MP sowie AP einerseits und dem Bw andererseits zur
Anzeige gebracht, mit dem Ersuchen um Anrechnung der im Jahre 1998 bezahlten
Grunderwerbsteuer und um Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Punkt II. der Urkunde hat folgenden Wortlaut:
"
Aufsandungserklärung
Bei Abfassung des
vorgenannten (handschriftlichen) Kaufvertrages vom 27.1.1998 wurde auf
Verkäuferseite irrtümlich die P-KEG
aufgenommen, ohne dass sie tatsächlich
Eigentümerin der Grundstücke 1,2und3
je Grundbuch S
gewesen ist. Die kaufgegenständliche
Liegenschaft selbst wurde von Herrn ........... (der
Bw) nach Bezahlung des Kaufpreises in Besitz
genommen.
Zur Herstellung der
Übereinstimmung des Grundbuchsstandes mit den tatsächlichen Besitz-
und Rechtsverhältnissen erteilen sohin die Herren MP,
geboren am .........., und AP,
geboren am ......., ihre ausdrückliche
Zustimmung, dass ob der Liegenschaft EZ
Grundbuch S
das Eigentumsrecht für Herrn ..........
(der Bw) zu 1/1 Anteil einverleibt
werden kann. "
Das Finanzamt erblickte darin zwei weitere
Erwerbsvorgänge (je zur Hälfte) und setzte mit den angefochtenen
Bescheiden die Grunderwerbsteuer, jeweils von der halben Gegenleistung,
entsprechend fest.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
eingewendet, dass die Liegenschaft bereits im Jänner 1998 um einen
Kaufpreis von S 1,500.000 von AP und MP gekauft worden sei. Auf eine
grundbücherliche Durchführung sei vorerst verzichtet worden.
Dafür sei Grunderwerbsteuer festgesetzt und auch bezahlt worden. Die
Aufsandungsurkunde sei errichtet worden, um das Rechtsgeschäft
grundbücherlich durchführen zu können. Es sei
unverständlich, warum für ein und dasselbe Rechtsgeschäft die
Grunderwerbsteuer zweimal vorgeschrieben werde, zumal der Bw seit 27.01.1998
Eigentümer der Liegenschaft sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und begründete dies damit,
dass für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer das
Verpflichtungsgeschäft maßgeblich sei. Im Jänner 1998 habe sich
die KEG und im April 2005 hätten sich die Liegenschaftseigentümer
zur Übertragung der Liegenschaft verpflichtet. Da die Identität der
Vertragsparteien nicht gegeben sei (unterschiedliche Veräußerer),
seien zwei selbständig zu beurteilende Rechtsvorgänge zu
unterstellen.
Innerhalb offener Frist wurde der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend verwies der Bw auf das beiliegende Urteil des Landesgerichtes
Salzburg vom 14.04.2004, GZ. 9 Cg 39/01p (klagende Partei der Bw bzw.
beklagten Parteien die beiden Liegenschaftseigentümer).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die Beurkundung des
Kaufvertrages über eine Liegenschaft, sondern das mit der Einigung
über Kaufpreis und Kaufgegenstand zu Stande gekommene Rechtsgeschäft
selbst.
Der Erwerbsvorgang wird also nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG bereits durch das
Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch ein allenfalls nachfolgendes
Erfüllungsgeschäft verwirklicht (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, § 1 GrEStG 1987, Rz 108 und
die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Jeder Erwerbsvorgang löst grundsätzlich
selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, § 1 GrEStG 1987, Rz 74, mit
weiteren Nachweisen).
Insofern ist dem Finanzamt in rechtlicher Hinsicht
zuzustimmen.
Im gegenständlichen Fall aber wurden nicht zwei -
bezogen auf die gesamte Kaufliegenschaft - Rechtsvorgänge verwirklicht,
sondern es erfolgte nur ein Verkauf der Liegenschaft und zwar je zur Hälfte
von den Liegenschaftseigentümern.
Das Landesgericht Salzburg hat in seinem Urteil vom
14.04.2004, GZ. 9 Cg 39/01p, soweit für das Berufungsverfahren
von Bedeutung, festgestellt, dass die Aufnahme der P-KEG als Verkäufer
irrtümlich erfolgte (vgl. Seite 4 des Urteils). In seiner rechtlichen
Würdigung hat das erkennende Gericht wie folgt ausgeführt (vgl. Seite
14 des Urteils):
" Der Kaufvertrag
vom 27.1.1998 erfüllt im übrigen alle Voraussetzungen für einen
gültigen Kaufvertrag, zumal sich die Parteien über den Umfang , die
Kaufpreissumme und auch die Zahlungsfrist für den Kaufpreis geeinigt haben.
Es steht in Anbetracht dieser Einigung dem Kläger nicht zu,
nachträglich weitere Bedingungen zum bereits geschlossenen Kaufvertrag
einseitig aufzunehmen. Im übrigen schadet es nicht, dass die
Rechtspersönlichkeit der verkaufenden Partei irrtümlich mit
P-KEG bezeichnet wurde, weil Verträge
stets so zu interpretieren sind, wie es dem wahren Vertragswillen aller
Vertragsteile entspricht. Allen Beteiligten war die Rechtspersönlichkeit
des Verkäufers völlig egal. Entscheidend ist daher für die
Gültigkeit des Kaufvertrages nur, dass diejenigen Personen, die auf Seiten
der Verkäufer den Kaufvertrag unterschrieben haben, tatsächlich
Eigentümer der Liegenschaft waren. "
Das Landesgericht Salzburg ist daher zu dem Schluss
gekommen, dass bereits im Jänner 1998 ein gültiger Kaufvertrag
zwischen dem Bw als Käufer einerseits und den Liegenschaftseigentümern
MP sowie AP als Verkäufer andererseits zustande gekommen ist.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung entschieden. Es
ist daher die Identität der Vertragsparteien gegeben. Mit der
"AUFSANDUNGSURKUNDE" wurden
somit keine weiteren grunderwerbsteuerpflichten Erwerbsvorgänge
verwirklicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
13. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-S/06
- Stammnummer
- 25414
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF