Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0025-S/06
Berufung gegen Erkenntnis des Einzelbeamten wegen Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-S/06vom 12.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Morscher,
4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 7,wegen Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 28. April 2006 gegen
das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 24. März 2006,
SN 2005/00048-001, ohne mündliche Verhandlung weil eine solche gem.
§ 160 Abs. 1 lit. b FinStrG nicht beantragt worden ist,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über
Schuld, die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die
Verfahrenskosten wie folgt abgeändert: Der Schuldspruch ist auf
Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfe) für
den Zeitraum 10/2004 einzuschränken. Die verkürzten Abgaben betragen
daher € 5.126,72 (bisher € 10.475,37).
Gemäß
§ 49 Abs. 2, § 21 und § 23
FinStrG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von €
400,-- verhängt. Gemäß
§ 20 FinStrG wird die
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185
FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 40,-- und
die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
24. März 2006, SN 2005/00048-001, hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber
(Bw) A nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er vorsätzlich als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. C
beim Finanzamt Salzburg-Stadt Lohnsteuer für die Zeiträume 9-10/2004
in Höhe von € 5.382,07, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für die Zeiträume 9-10/2004 in Höhe von € 5.093,30,
insgesamt somit in Höhe von € 10.475,37 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch
eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gemäß
§ 49 Abs.
2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,--
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festgesetzt. Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
pauschal mit
€ 160,-- bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des vom 28. April 2006, wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
1. Zum Berufungsgrund der
Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Ausgehend von der unrichtigen
Rechtsmeinung, dass die im September und Oktober 2004 unbestritten vorhandene
Zahlungsunfähigkeit des Berufungswerbers sich lediglich auf die Frage der
Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziere und diese nicht von der
strafrechtlichen Haftung befreien könne, habe die Finanzstrafbehörde
I. Instanz gar nicht geprüft, ob und inwieweit der Bw im fraglichen
Zeitraum die Zahlungen für alle Gläubiger eingestellt hat, oder
allenfalls eine ungleichmäßige Befriedigung durch Teilleistungen an
einzelne Gläubiger vorliege.
Die Finanzstrafbehörde
habe es unterlassen diesbezüglich Erhebungen zu pflegen und Beweise
aufzunehmen. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers könne derzeit nicht
geklärt werden, ob der Bw im November und Oktober 2004 sämtliche
Zahlungen an sämtliche seiner Gläubiger eingestellt hat, wozu er nach
konkursrechtlichen Bestimmungen auch verpflichtet war. Tatsächlich verhalte
es sich so, dass der Bw durch bereits vorangegangene Zahlungseinstellung vor dem
September und Oktober 2004 keinerlei Befriedigungen mehr leistete und auch nicht
mehr leisten durfte, da er sich bereits im Zustand der materiellen Insolvenz
befunden habe. Eine auch nur teilweise Befriedigung der gegenständlichen
Lohnsteuer, der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge im Zustande der
materiellen Insolvenz hätte den Bw dem Vorwurf der Begehung der gerichtlich
strafbaren Handlung des § 158 StGB, nämlich
Gläubigerbegünstigung ausgesetzt. Insofern habe sich der Bw in einem
entschuldigenden Notstand befunden.
2. Zum Berufungsgrund der
unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Zur Annahme der
vorsätzlichen Tatbegehung durch die Finanzstrafbehörde werde
übersehen, dass sich der Bw im fraglichen Zeitraum in materieller Insolvenz
befunden habe. Zur Vermeidung des strafbaren Tatbestandes des § 158 StGB
durfte der Bw keine wie immer geartete Zahlung an das Finanzamt leisten. Im
Übrigen verweist der Bw auf das unter Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Ausgesagte.
Es werde daher die Aufhebung
des Erkenntnisses beantragt, in eventu dieses jedoch dahingehend
abzuändern, dass von der Verhängung einer Strafe abzusehen wäre,
da das Verschulden des Bw infolge der aufgezeigten Notstandslage
äußerst geringfügig sei und die Tat nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen habe, zumal der Bw ohnehin im Zustand der materiellen Insolvenz
keinerlei Zahlungen leisten durfte.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Abgabenkonto der Fa. C
ist zu ersehen, dass die Lohnabgaben (L, DB und DZ) für den Monat August am
16. September 2004 entrichtet wurden. Das Abgabenkonto wies zu diesem Zeitpunkt
eine Gutschrift von rd. € 2.000,-- auf.
Aus dem Konkursakt des
Landesgerichtes Salzburg, Az.
XY, ist zu ersehen, dass
Forderungsanmeldungen der Angestellten für Gehälter der Zeiträume
September und Oktober 2004 nicht erfolgt sind.
Dass Bezüge für die
Zeiträume 9 und 10/2004 ausbezahlt wurden, wurde auch anlässlich der
Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 13. Jänner 2005)
festgestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich
a) Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Dass die gegenständlichen
Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet wurden, wurde vom Bw nicht bestritten (er habe aufgrund
insolvenzrechtlicher Bestimmungen nicht mehr bezahlen dürfen) und ist durch
den Akteninhalt (Lohnsteuerprüfung; Kontoabfragen) gedeckt. Es ist daher
von der Verwirklichung der objektiven Tatseite zweifelsfrei
auszugehen. Es kommt daher im Finanzstrafverfahren nicht darauf an, warum
der Bw keine Zahlungen mehr leisten konnte bzw. ob er anteilige Zahlungen
geleistet hat, oder ob er eine ungleichmäßige Behandlung der
Gläubiger vorgenommen hat. Dies wäre allenfalls im Verfahren
betreffend Gläubigerbegünstigung (§ 158 StGB) oder im
Haftungsverfahren nach
§ 9 Bundesabgabenordnung (BAO) von Belang.
Ein Verfahrensmangel durch unterlassen diesbezüglicher Erhebungen ist daher
nicht gegeben.
Aus den Feststellungen aus dem
Akteninhalt ist abzuleiten, dass die Gehälter für September und
Oktober bezahlt wurden. Ebenso wurden Lohnabgaben für August 2004 am 16.
September 2004 noch entrichtet. Dass somit eine Zahlungseinstellung vor dem
September 2004 stattgefunden haben soll ist daher nicht nachvollziehbar. Ebenso
ist es nicht nachvollziehbar, dass hinsichtlich der Lohnabgaben für 9 und
10/04 materielle Insolvenz gegeben sein soll, da die Löhne noch ausbezahlt
wurden (z.B. Gehälter für Oktober und Lohnabgaben für September,
die am 15 Oktober 2004 fällig waren). Damit ist aber auch ein
entschuldigender Notstand nicht gegeben. Dabei ist auch auf § 78
Abs. 1 und 3 EStG zu verweisen, wonach der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei jeder
Lohnzahlung einzubehalten hat und bei Nichtausreichen der Mittel zur Zahlung des
gesamten Arbeitslohnes, die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen hat. Schließlich ist
darauf hinzuweisen, dass sich der Bw durch Bekanntgabe der Höhe der
geschuldeten Abgaben zu dem im § 49 FinStrG genannten Zeitpunkt von der
finanzstrafrechtlichen Verantwortung befreien hätte
können.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass vom Bw die Kenntnis über die Fälligkeit der
Lohnabgaben und die damit verbundene Verpflichtung zur Entrichtung nicht
bestritten wurde. Dass grundsätzlich wirtschaftliche Schwierigkeiten
insbesondere der Umstand, dass der dem Abgabepflichtigen eingeräumte
Kreditrahmen erschöpft ist, vorsätzliches handeln nicht
ausschließen hat der VwGH bereits mehrfach ausgeführt (z.B. VwGH vom
31. März 1998, 96/13/0004). Dass sich der Bw im Zustand der materiellen
Insolvenz bzw. in einem entschuldigenden Notstand befunden habe, ist daher
für die Annahme von Vorsatz nicht ausschlaggebend und ist dazu auch auf die
Ausführungen zur objektiven Tatseite zu verweisen. Wird somit von
der Bank aufgrund des ausgeschöpften Kreditrahmens (siehe auch Vorbringen
des Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung) die Überweisung der
fälligen Lohnabgaben nicht mehr durchgeführt, ist bei Kenntnis dieses
Umstandes durch den Bw auf Vorsatz im Sinne eines dolus eventualis zu erkennen
(Der Bw hält die Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag ernstlich
für möglich und findet sich damit ab).
Zur teilweisen Stattgabe ist
auszuführen, dass die Überweisungen der Lohnabgaben bis August 2004
seitens der Bank stets durchgeführt wurden (andere Abfuhrdifferenzen als
für September und Oktober 2004 wurden nicht festgestellt). Überweist
die Bank jedoch erstmals die Lohnabgaben nicht, wie hier die Lohnabgaben
für September 2004, ist im Zweifel vorsätzliches Verhalten nicht
anzunehmen (siehe dazu VwGH vom 3. November 1992, 92/14/0147). Dieser
Umstand kommt dem Bw bei der Entrichtung der Lohnabgaben für Oktober 2004,
Fälligkeit 15. November 2004, nicht zugute, da von der Kenntnis der
möglichen Nichtdurchführung der Überweisung durch die Bank
auszugehen ist, zumal auch der Fälligkeitstag für diese Abgaben acht
Tage vor Konkurseröffnung( am 23. November 2004) lag.
Hinsichtlich der Lohnabgaben
für September 2004 war der Berufung daher Folge zu geben und das
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Als strafbestimmende
Wertbeträge sind daher die Lohnabgaben für Oktober 2004 zugrunde zu
legen. Die Lohnsteuer verringert sich auf € 2.658,81, die
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen auf
€ 2.252,91, sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen auf
€ 215,--, insgesamt somit auf Abgaben in Höhe von €
5.126,72.
Bei der Strafbemessung, die
gem. den §§ 49 Abs. 2, 21 und 23 FinStrG vorzunehmen ist, ist gem.
§ 49 Abs. 2 von einem Strafrahmen in Höhe von € 2.563,36
auszugehen. Unter Berücksichtigung der vom Finanzamt angenommen
Milderungs - und Erschwerungsgründe (finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, schwierige finanzielle Situation; erschwerend kein Umstand)
wird unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der
persönlichen Verhältnisse (§ 23 Abs. 3 FinStrG) eine Geldstrafe
in Höhe von € 400,-- für schuldangemessen gehalten.
Die Strafreduzierung
gründet sich im Wesentlichen darauf, dass die höchstmögliche
Strafdrohung (für diese Finanzordnungswidrigkeit) € 2.563,36
beträgt, wobei lediglich Abgaben für einen Monat offen geblieben sind.
Auch war die wirtschaftliche Situation, der Bw lebt teilweise von der
Notstandshilfe, entsprechend zu berücksichtigen.
Eine weitere Strafreduzierung
in Richtung § 25 FinStrG konnte nicht vorgenommen werden, da von einer
Notstandlage nicht auszugehen war (Gehälter wurden bezahlt) und
unbedeutende Folgen, bei einer Abgabenhöhe von ca. € 5.000,--, nicht
vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe von € 400,-- und die
ziffernmäßig mit € 40,-- festgesetzten Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels des gesondert zugehenden Erlagscheines des
Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die dafür
festgesetze Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg, am
12. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-S/06
- Stammnummer
- 25397
- Gültig
- 12.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF