Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0481-G/02
Kapitalerhöhung durch Umwandlung freier Gewinnrücklage in Nennkapital ist gesellschaftsteuerpflichtig: keine EU-Widrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0481-G/02vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X., vertreten durch Allgem.
Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH, 8016 Graz, Dietrichsteinplatz
15/VI, vom 4. Oktober 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Graz vom 14. September 1999 betreffend
Gesellschaftsteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss in der ordentlichen Hauptversammlung vom 12.
April 1999 hat die Berufungswerberin (= Bw.), eine Kapitalgesellschaft,
zunächst die Umwandlung der ausgegebenen 5.000 Stück Nennbetragsaktien
in der Nominale von ATS 100.000,00 in nennbetragslose Stückaktien
beschlossen, sodann die Umstellung des Grundkapitals von Schilling auf Euro und
eine Kapitalerhöhung von 663.582,92 € aus einer freien
Gewinnrücklage auf eine Nominale von 37,000.000,00 €.
Mit 21. April 1999 wurde eine
Gesellschaftssteuererklärung abgegeben und erließ das Finanzamt
daraufhin am 14. September 1999 einen Gesellschaftssteuerbescheid nach
§ 2 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG), wonach es die
Kapitalerhöhung bei einer Bemessungsgrundlage von 9,131.100,00 S mit
91.311,00 S festsetzte.
Am 4. Oktober 1999 wurde Berufung eingelegt und
vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid europarechtswidrig sei. Neben
innerstaatlichem Recht und Rechtsprechung sei auch die Richtlinie 69/335/EWG des
Rates vom 17. Juli 1969 anzuwenden und die Rechtsprechung des EuGH, vor allem
das Urteil vom 2.2.1988, Rs 36/68 (gemeint ist wohl Dansk Sparinvest, Rs 36/86)
heranzuziehen.
Die Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober 2001 wies das
Begehren ab und verwies ua. darauf, dass die Entscheidung in der Rechtssache
Dansk Sparinvest zu einer anderen Sachlage ergangen sei und die freie
Gewinnrücklage jedenfalls die geforderte zweite Vermögensmasse
darstelle.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag
eingebracht. Das Berufungsverfahren wurde vom unabhängigen Finanzsenat mit
Bescheid vom 27. Oktober 2003 gemäß
§ 281 BAO zu zwei höchstgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.
Das erste Verfahren, das eine allenfalls bestehende Europarechtswidrigkeit zum
Inhalt hatte, wurde beim Verfassungsgerichtshof eingeleitet, der die Rechtssache
dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Am 29. 7. 2004 erging von
dort eine abweisliche Entscheidung zu Zl. 2003/16/0470. Das zweite
Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit abweislichem Erkenntnis vom
26. 9. 2006 zu Zl. 2003/16/0129 beendet. Damit wurde das
Berufungsverfahren vom unabhängigen Finanzsenat wieder
fortgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. bestreitet nicht, dass die Besteuerung einer
Kapitalerhöhung durch Umwandlung einer freien Gewinnrücklage in
Nennkapital nach österreichischem Steuerrecht grundsätzlich
gesellschaftssteuerpflichtig ist. Strittig ist im gegenständlichen Fall
nur, ob diese Besteuerung dem Europarecht widerspricht.
1. Frage der Relevanz der Höhe des Steuersatzes zum 1.
Juli 1984
Artikel 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates
vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von
Kapital lautete: "Die nachstehenden Vorgänge können der
Gesellschaftsteuer unterworfen werden: a) die Erhöhung des Kapitals einer
Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder
Rückstellungen;"
Die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985
änderte die obzitierte Bestimmung auf: "(2) Soweit sie am 1. Juli
1984 der Steuer zum Satz von 1 v. H. unterlagen, können die folgenden
Vorgänge auch weiterhin der Gesellschaftssteuer unterworfen werden: a) die
Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von
Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen;"
Die Gesellschaftssteuer betrug zum 1. Juli 1984
gemäß
§ 9 Abs. 1 KVG idF dRGBl. I S 1058/1934 geändert
durch Steuergesetzblatt Nr. 99/1945, wie die Bw. richtig feststellt, 2
%.
Den daraus abgeleiteten Folgerungen ist aber das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2005, 2004/16/0243, das sich
ausführlich mit der Relevanz der Höhe des Steuersatzes für die
Zulässigkeit einer nationalen Gesellschaftssteuer auseinandersetzt,
entgegen zu halten:
"Eine Auslegung, nach der nur dann die
Gesellschaftsteuer ab dem Beitritt der Republik Österreich zur EU weiterhin
erhoben werden dürfe, wenn am 1. Juli 1984 der Steuersatz
genau 1 % betragen habe und eine
Erhebung im Fall eines damals höheren Steuersatzes ausgeschlossen sei, ist
mit den Richtlinienbestimmungen nicht vereinbar, weil mit der zuletzt genannten
Richtlinie nur die damals ermäßigten Steuersätze von unter 1 %
wegfallen sollten, der `Normalsteuersatz` der im Anwendungsbereich der
Richtlinie 1 % betragen hat, belassen werden konnte. Daher ist die Formulierung
in der Richtlinie: `soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 %
unterlagen`, nur so zu verstehen, dass damit eine Abgrenzung zu den
ermäßigten Steuersätzen erfolgte, keineswegs aber eine
Festschreibung eines Steuersatzes von 1 % mit der Folge, dass damit beim
Beitritt der Republik Österreich zur EU ein höherer `Normalsteuersatz`
zum Wegfall der Berechtigung zur Erhebung der Gesellschaftssteuer führen
sollte."
Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26.9.2006, 2003/16/0129, verweist darauf, dass die Richtlinien erfüllt sind
und Österreich nach dem Beitritt zur EU für diese Vorgänge
Gesellschaftssteuer mit einem Steuersatz von 1 % vorschreiben kann.
2. Das Urteil des EuGH Dansk Sparinvest vom 2.2.1988, Rs
36/86
Das Urteil behandelte den Fall eines Investmentvereines,
bei dem die prozentuellen Anteile am Gesellschaftsvermögen durch
Zertifikate repräsentiert wurden. Auf Grund des Auseinanderklaffens vom
Nennwert mit dem tatsächlichen Wert wurden neue zusätzliche
Zertifikate ausgestellt und vertrat die dänische Finanzverwaltung die
Auffassung, dieser Vorgang könne der Ausgabe von Gratisaktien
gleichgestellt werden und stelle die Erhöhung des Nennkapitals eine
Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen
dar.
Damit ist dieser Fall mit dem gegenständlichen nicht
zu vergleichen, da bei der Dansk Investment nur eine einzige Vermögensmasse
bestand, ein Vorgang nach Artikel 4 Abs. 2 lit. a der
obzitierten Richtlinie nach der Aussage des Urteiles aber voraussetzt, dass zwei
Vermögensmassen vorhanden sind, "nämlich das
Gesellschaftskapital als getrennte und eigenständige Vermögensmasse,
die eine Sicherheit für die Geschäftspartner der Gesellschaft
darstellt und Zeugnis für ihre Wirtschaftskraft ablegt, einerseits, und die
Gewinne, Rücklagen oder Rückstellungen andererseits, bei denen es sich
um Mittel handelt, über die Anteilseigner verfügen können, die
aber nicht mehr unter ihrer Kontrolle stehen, wenn sie dem
Gesellschaftsvermögen zugeführt worden sind."
Damit handelte es sich dort eben nicht um eine Umwandlung
von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen, sondern wurden dem
tatsächlichen Wert der Gesellschaft entsprechende Zertifikate ausgestellt
und war damit nach Ansicht des EuGH keine Verstärkung des
Wirtschaftspotentials verbunden.
Aus dem EuGH Urteil ist zu entnehmen, dass bei einer
Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen jedenfalls von
zwei verschiedenen Vermögensmassen auszugehen ist und bedeutet dies, dass
damit eine Verstärkung des Wirtschaftspotentials einhergeht, ohne dass dies
noch zu prüfen wäre. Auch der Verwaltungsgerichtshof versteht in
seinem Erkenntnis vom 29.7.2004, 2003/16/0470, das Urteil des EuGH in diese
Richtung, weil er davon ausgeht, dass die Verstärkung des
Wirtschaftspotentials eine Folge dieses Vorganges ist.
Aus dem Tatbestandsbild alleine ergibt sich schon, dass aus
den Termini "Gewinn, Rücklage und Rückstellung" und dem
"Grundkapital" abzuleiten ist, dass es sich im Sinne dieser
Richtlinienbestimmung um zwei Vermögensmassen handelt, weil sonst eine
Übertragung von Vermögen von einem in einen anderen Teil nicht
stattfinden könnte (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0470). Wenn der EuGH im
Urteil vom 2.2.1988 zwischen den Vermögensmassen differenziert, so kann
dies nur so verstanden werden, dass er damit den Unterschied zu dem ihm
vorgelegten Fall, wo es eben zu keiner Übertragung gekommen ist,
herausarbeitete und kann aus der Beschreibung der beiden Vermögensmassen
nicht herausgelesen werden, dass darauf abzustellen ist, ob die Gesellschafter
über die freie Rücklage verfügen können oder nicht. So ist
es für eine Differenzierung der beiden Vermögensmassen auch
ausreichend, wenn über die eine, die freie Gewinnrücklage, durch
Organe der Gesellschaft überhaupt disponiert werden kann (vgl. VwGH
w.o.).
Wenn die Bw. meint, dass beide Vermögensmassen, die
freie Gewinnrücklage und das Grundkapital, Eigenkapital der Gesellschaft
darstellen und es zu keiner Erhöhung des Gesamtvermögens der
Gesellschaft gekommen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass beide nach Herkunft
und Zweck und nach Art der Verfügungsmöglichkeit zu unterscheiden
sind. Für das Grundkapital gilt der Kapitalerhaltungsgrundsatz, wonach die
Erhaltung des Grundkapitales durch gesetzliche Bestimmungen gesichert wird (zB
§ 52 AktG, § 65 AktG, § 181) und stellt
es eine grundsätzlich unveränderliche Rechnungsgröße dar,
die den Gläubigern das Anfangsvermögen der Gesellschaft bekannt gibt
und eine Sicherheit für die Geschäftspartner der Gesellschaft
darstellt (EuGH w.o.). Im Gegensatz zu der freien Gewinnrücklage ist es
weitgehend einer Disposition entzogen. Damit kommt in Hinsicht auf das
Wirtschaftspotential der Gesellschaft der Übertragung der freien
Gewinnrücklage auf das Grundkapital sehr wohl Relevanz zu, auch wenn sich
das Gesamtvermögen der Gesellschaft nominell nicht
verändert.
Eine Gleichbehandlung von Grundkapital und offenen
Rücklagen widerspricht daher abgesehen von den gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen auch der nationalen Gesetzeslage.
Da der Vorgang der Kapitalerhöhung einer
Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Stückaktien zerlegt ist, nach
§ 2 Z 2 KVG der Gesellschaftsteuer zu unterziehen ist und diese Besteuerung
- wie in den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes
ausgeführt - dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht, war die Berufung
abzuweisen.
Graz, am 11.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- Art. 1 RL 85/303/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 15.06.1985 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0481-G/02
- Stammnummer
- 25375
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF