Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1864-W/06
Zurücknahmeerklärung gemäß § 275 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1864-W/06vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Veltze, Mares und Partner KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer
und Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für die
Jahre 1997 bis 2000
entschieden: Die
Berufung gilt gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Februar 1983
gegründet. Gesellschafter sind zu 80% X. und zu 20% Y., welche auch mit der
Geschäftsführung betraut ist.
Das Finanzamt erließ nach einer bei der Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung, welche den Prüfungszeitraum 1997
bis 2000 umfasste, am 4. Mai 2004 Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 und am 29. April 2004
Haftungsbescheide gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 2000.
Diese Bescheide und der Betriebsprüfungsbericht vom 2.
April 2004 wurden laut den vorliegenden Rückscheinen (Rsb) am 6. und 7. Mai
2004 an den mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter der Bw.
zugestellt.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 4. Juni 2004 fristgerecht
Berufung gegen diese Bescheide und stellte den Antrag auf Fristverlängerung
zur Einbringung der Berufungsbegründung bis zum 6. Juli 2004.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2004 forderte das Finanzamt die
Bw. auf, die inhaltlichen Mängel der Berufung vom 4. Juni 2004 (es fehle
die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche
Änderungen begehrt werden, sowie eine ausführliche Begründung)
bis zum 6. Juli 2004 zu beheben und wies darauf hin, dass die Berufung bei
Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gelte.
Am 28. Juni 2004 gewährte das Finanzamt der Bw.
Akteneinsicht. Laut einem im Veranlagungsakt befindlichen Aktenvermerk, welcher
vom Fachbereichsleiter des Finanzamtes und vom steuerlichen Vertreter der Bw.
unterfertigt wurde, konnte der Arbeitsbogen der Betriebsprüfung nicht
eingesehen werden, weshalb vom Finanzamt keine vollständige Akteneinsicht
gewährt worden sei.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 teilte das Finanzamt der
Bw. folgendes mit: "Um dem Berufungswerber die
nötige Zeit zur Akteneinsicht gem. § 90 BAO in die Unterlagen der BP
zu gewähren (der zuständige Gruppenleiter ist derzeit auf Urlaub und
erst wieder ab 4.7.2004 für die entsprechende Einsicht erreichbar), wird
die Berufungsfrist bis 20. Juli 2004 (Bescheide v. 4. Juni 2004)
verlängert".
Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 erfolgte die
Mängelbehebung zur Berufung vom 4. Juni 2004. Die Bw. führte
ergänzend aus, dass die mit Bescheid vom 14.
Juni2004 gesetzte
Mängelbehebungsfrist wegen des Versagens der Akteneinsicht in den
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung vom Finanzamt am 28. Juni 2004 auf den 20.
Juli 2004 verlängert worden sei.
Die Berufung wurde am 27. Juni 2005 zur Entscheidung an den
unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006
wurde die Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs aufgefordert den Nachweis
dafür zu erbringen, dass bis zum 6. Juli 2004 ein fristgerechter Antrag auf
Verlängerung der Mängelbehebungsfrist beim Finanzamt eingebracht
wurde. Bezugnehmend darauf legte die Bw. eine Kopie des Schreibens vom 28. Juni
2004 des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 250 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, muss die Berufung
enthalten:
die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
eine
Begründung
Gemäß
§ 275 BAO hat die
Abgabenbehörde, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Die Mängelbehebungsfrist ist eine behördliche
Frist. Sie kann daher gemäß
§ 110 Abs. 2 verlängert werden.
Eine solche Verlängerung setzt einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag
voraus (vgl. VwGH 13.12.1991, 91/13/0142).
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur
Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend
entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird (vgl. VwGH 28.2.1995, 90/14/0225). Nach der Rechtsprechung ist
ein Zurücknahmebescheid auch dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung
verspätet - wenn auch vor Erlassung des Zurücknahmebescheides -
erfolgte (vgl. VwGH 27.2.1990, 89/14/0255). Auch wenn das Finanzamt der Meinung
ist, es lägen berücksichtigungswürdige Gründe für die
Überschreitung der Mängelbehebungsfrist vor, hat ein
Zurücknahmebescheid zu ergehen (vgl. VwGH 18.11.1985, 85/15/0286).
Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 14. Juni 2004 der Bw. die Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung
vom 4. Juni 2004 gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer,
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs.
2 EStG 1988 für die Jahre 1997 bis 2000 bis zum 6. Juli 2004 aufgetragen.
Das Finanzamt hat im Bescheid darauf hingewiesen, dass bei Versäumung
dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt.
Diesem Mängelbehebungsauftrag kam die Bw. nicht
zeitgerecht (innerhalb der bis zum 6. Juli 2004 gesetzten
Mängelbehebungsfrist) nach. Eine Verlängerung dieser vom Finanzamt
gesetzten Mängelbehebungsfrist setzt nach der dargestellten Rechtslage
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus. Eine Fristverlängerung von
Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Bw. hat trotz Aufforderung keinen
Nachweis dafür erbracht, dass bis zum 6. Juli 2004 ein Antrag auf
Verlängerung der Mängelbehebungsfrist beim Finanzamt eingebracht
wurde. Die tatsächliche Mängelbehebung am 20. Juli 2004 erfolgte somit
verspätet. Ist die Frist zur Mängelbehebung versäumt, so kann die
einmal eingetretene Sanktion des § 275 BAO - vom Fall einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308) abgesehen - nicht
nachträglich wieder beseitigt werden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist, unter Verweis auf
§ 284 BAO, noch auszuführen, dass von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn eine Berufungserledigung
durch Zurücknahme gemäß
§ 275 BAO erfolgt. Auch ist
anzumerken, dass der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung, welcher von der Bw. erst mit Schreiben vom 17. Juni 2005
gestellt wurde, keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung vermittelt (vgl.
VwGH 23.4.2001, 96/14/0091; 27.4.2000, 97/15/0208).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
11. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1864-W/06
- Stammnummer
- 25371
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF