Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1201-L/06
Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1201-L/06vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C- GmbH, inZ, vertreten durch die
Geschäftsführerin MN, inD, vom 11. Dezember 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Q vom 10. November 2004 betreffend Ablauf der
Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) für Zwangsstrafe 1995
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1995 wurde für die
Berufungswerberin wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen eine Zwangsstrafe
(1995) in Höhe von 2.000,-- S (145,35 €) gemäß
§ 111
BAO festgesetzt. Dagegen hat die Geschäftsführerin als gesetzliche
Vertreterin der Berufungswerberin am 17. Jänner 1995 berufen und dabei
gleichzeitig für die verhängte Zwangsstrafe Einhebungsaussetzung
gemäß
§ 212a BAO beantragt, der das Finanzamt am
26. Jänner 1995 antragsgemäß Folge gab. Nach
Abweisung dieser Zwangsstrafenberufung mit Berufungsvorentscheidung vom
28. Februar 1996 verfügte das Finanzamt für die
einhebungsausgesetzte Zwangsstrafe 1995 mit Bescheid vom 4. März 1996 den
Aussetzungsablauf.
Am 21. März 1996 stellte der steuerliche Vertreter der
Berufungswerberin für vorgenannte Zwangsstrafenberufung vom 17. Jänner
1995 einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Folge,
dass diese der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung zugeleitet wurde. Ende
des Jahres 2000 erteilte der steuerliche Vertreter aufgrund eines zwischenzeitig
zu § 111 BAO ergangenen und auf den konkreten Berufungsfall anwendbaren
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses in diesem Berufungsverfahren betreffend
Zwangsstrafenfestsetzung schriftlich die Zustimmung zur Erlassung einer zweiten
gleichfalls abweisenden Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt, die
nachfolgend am 21. Dezember 2000 erlassen wurde.
Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2001 brachte die
gesetzliche Vertreterin der Berufungswerberin für die konkrete
Zwangsstrafenberufung erneut einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein, der wiederum auch mit einem Einhebungsaussetzungsantrag
für die strittige Zwangsstrafe 1995 verbunden war. Mit Bescheid vom 23.
Jänner 2001 wurde diesem Aussetzungsbegehren antragsgemäß
entsprochen, und damit die betroffene Zwangsstrafe 1995 für die Dauer des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens wieder aus der laufenden Abgabengebarung
ausgenommen.
Mit Berufungsentscheidung des UFS vom 2. November 2004, GZ.
RV/oooo, wurde die Berufung gegen den Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid vom 11.
Jänner 1995 als unbegründet abgewiesen. Nach Rückleitung des
Verwaltungsaktes an das Finanzamt verfügte dieses aus Anlass vorgenannter
Berufungsentscheidung vom 2. November 2004 mit Bescheid vom 10. November 2004
den Aussetzungsablauf für die Zwangsstrafe 1995, wodurch diese wieder in
die laufende Abgabengebarung einbezogen wurde.
Gegen diesen Aussetzungsablaufbescheid erhob die
gesetzliche Vertreterin der Berufungswerberin in der Folge mit Telefax vom 11.
Dezember 2004 neuerlich Berufung, beantragte dabei für die Zwangsstrafe
1995 mit Hinweis auf noch anhängige Verfahren sowohl Aussetzung als auch
Stundung bis zur rechtsgültigen Entscheidung und weiters Akteneinsicht,
wozu sie anmerkte, die Abgabenbehörde solle mitteilen, wo die
vollständigen Akten eingesehen werden könnten.
Rechtsmittelbegründend brachte sie in diesem Berufungsschriftsatz wie folgt
vor: "Nichtig von Anfang an - selbst gestrickte Luftnummern! Genau siehe
anhängige Verfahren. Umfassende Gründe nach Akteneinsicht! Beachtung
des rechtlichen Gehörs! Strafanträge etc.."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2005 wies
das Finanzamt die Berufung gegen den Aussetzungsablaufbescheid für
Zwangsstrafe 1995 unter Hinweis auf § 212a Abs. 5 BAO als unbegründet
ab und führte entscheidungsbegründend an, dass aufgrund zitierter
Bestimmung anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung der
Aussetzungsablauf für die in diesem Zusammenhang von der Einhebung
ausgesetzt gewesene Abgabe zu verfügen wäre. Die Berufung gegen die
antragsgemäß einhebungsausgesetzt gewesene Zwangsstrafe 1995
wäre mit Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle X , am 2.
November 2004 abgewiesen, und aus diesem Anlass daher für diese der
Aussetzungsablauf zu verfügen gewesen. Gleichzeitig mit dieser
Berufungsvorentscheidung wurde am 19. Jänner 2005 auch der für die
Zwangsstrafe 1995 am 11. Dezember 2004 gestellte
Einhebungsaussetzungsantrag abgewiesen.
Im Zusammenhang mit bei der Abgabenbehörde zweiter
Instanz für die Unternehmensgruppe, der auch die nunmehrige
Berufungswerberin zugehört, anhängigen bzw. anhängig gewesenen
Berufungsverfahren ging beim UFS unter anderem am 20. Februar 2005 ein Telefax
gesendet am 20. Februar 2005 (22:40 Uhr) ein (Einlangensstempel 21. Februar
2005), worin die Einschreiter NN und MN ein umfangreiches Vorbringen bzw.
Anträge zu den zweitinstanzlich behängenden Rechtsmitteln erstatteten
bzw. stellten. In dieser Faxeingabe wurde einleitend als ANTRAG 1 - soweit
für das gegenständliche Aussetzungsablaufberufungsverfahren betreffend
Zwangsstrafe 1995 relevant - folgendes begehrt:
"Gegen die in der Anlage 2 befindlichen
Aktenzeichen beantragen wir hiermit Antrag durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz." Auf der dieser Telefaxeingabe angeschlossen gewesenen Anlage 2
finden sich dabei vier eindeutig dem Finanzamt Q , Standort Qq -
Veranlagungsreferate, zuordenbare Bescheidköpfe jeweils mit selbem
Ausstellungsdatum 17. Jänner 2005, allerdings vier unterschiedlichen
Bescheidadressaten und Steuernummern. Eines dieser Bescheidfragmente weist als
Adressat die nunmehrige Berufungswerberin und weiters deren bis vor kurzem
aktuell gewesene Steuernummer ssss auf. Spruchgegenstand bzw- inhalt sind
jeweils nicht erkennbar, Nachforschungen beim oben angeführten Finanzamt
haben jedoch geklärt, dass es sich bei diesen in der Anlage 2 zum Fax vom
20. Februar 2005 angeführten behördlichen Erledigungen unter
anderem um die am 17. Jänner 2005 gegenüber der Berufungswerberin
abweisend ergangene Berufungsvorentscheidung betreffend Berufung gegen
Aussetzungsablaufbescheid für Zwangsstrafe 1995 vom 10. November 2004
handelt. Der im Fax vom 20. Februar 2005 unter Verweisung auf die
beigeschlossene Anlage 2 beim UFS, Außenstelle X , gestellte ANTRAG 1 ist
demnach schlüssig und als rechtzeitiger Antrag auf Vorlage der Berufung vom
11. Dezember 2004 gegen den Aussetzungsablaufbescheid für Zwangsstrafe
1995 vom 10. November 2004 zur Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu werten. Da Vorlageanträge nicht
begründungspflichtig sind, ist er auch als inhaltlich ausreichend
anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 1 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) idgF ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
§ 212a Absatz 5 BAO
lautet wie folgt:
Die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub (Abs. 5 erster
Satz leg. cit.).
Dieser endet
mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (Abs. 5 zweiter Satz
leg.cit.).
Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Absatz 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen
(Abs. 5 dritter Satz leg.
cit.).
Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht aus (Abs. 5 vierter Satz leg.
cit.).
Absatz 1 des § 212a BAO regelt die
Anspruchsvoraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe
sowie den Umfang, in dem einer begehrten Einhebungsaussetzung höchstens
Rechnung getragen werden darf. Aus der Terminologie "...Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder
mittelbar von der
Erledigung einer Berufung
abhängt..." ergibt sich, dass eine der Anspruchsvoraussetzungen im
Sinne des § 212a BAO das Vorliegen einer Berufung ist. Nach weiterem
Gesetzeswortlaut muss die Höhe der vom Einhebungsaussetzungsantrag
umfassten Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängen. Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass nur Berufungen, die eines dieser beiden vorgenannten Kriterien
erfüllen, Rechtsanspruch auf Einhebungsaussetzung einer Abgabe vermitteln.
Die Anhängigkeit irgendeines Berufungsverfahrens reicht für eine
Maßnahme nach § 212a BAO dagegen nicht aus. Unmittelbare
Abhängigkeit von einer Berufung liegt vor, wenn die
aussetzungsantragsbetroffene Abgabe selbst, also deren Festsetzung, mit
Rechtsmittel bekämpft ist. Mittelbare Abhängigkeit von einer Berufung
besteht für eine aussetzungsantragsbetroffene Abgaben dann, wenn ihre
Höhe aus Anlass einer anderen, nicht sie selbst betreffenden
Berufungserledigung zwingend von Amts wegen oder über Antrag anzupassen
ist: Dies trifft beispielsweise bei Berufung gegen einen einheitlich und
gesonderten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO für die davon
abgeleiteten Einkommensteuern der am Feststellungsverfahren Beteiligten
zu.
Wenn nun § 212a Absatz 5 BAO weiters normiert, dass
die für eine Abgabe bewilligte, in einem Zahlungsaufschub bestehende
Einhebungsaussetzung entweder mit dem Widerruf der Aussetzungsbewilligung oder
mit Ablauf der Aussetzung endet, wobei der Aussetzungsablauf nach dem
Gesetzeswortlaut anlässlich der im § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO
taxativ, also abschließend, aufgezählten Fälle zu verfügen
ist, so ist diese Bestimmung im Kontext mit § 212a Abs. 1 BAO nur so
zu verstehen, dass es mit jeder Erledigung jener Berufung, die unmittelbar oder
mittelbar Einfluss auf die Höhe einer Abgabe haben konnte und die deshalb
anspruchsbegründend für deren Aussetzungsbewilligung war, zur
Verfügung des Aussetzungsablaufes zu kommen hat. Dass für die
Verfügung des Aussetzungsablaufes einer einhebungsausgesetzten Abgabe
ausschließlich die Erledigung der
Berufung maßgeblich ist bzw. zu sein hat, die sich auf die Höhe der
ausgesetzten Abgaben unmittelbar oder mittelbar im oben beschrieben Sinn
auswirkt und die daher Grund für die Bewilligung der Einhebungsaussetzung
war, ergibt sich im Übrigen auch aus der Wortfolge im Absatz 5 dritter Satz
leg. cit. "...der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung
(Absatz 1) ergehenden...Erledigung zu
verfügen" eindeutig, und zwar konkret daraus, dass beim Tatbestandsmerkmal
"die Berufung" als Klammerausdruck auf "Absatz 1" des § 212a BAO verwiesen
wird.
Der weitere Gesetzeswortlaut "...der Aussetzungsablauf
ist anlässlich...zu
verfügen..." stellt darüber hinaus klar, dass der Abgabenbehörde
bei Erlassung eines Ablaufbescheides kein Ermessen eingeräumt ist. Liegt
für jene Berufung, die Anlass und Voraussetzung zur Bewilligung einer
Einhebungsaussetzung für eine Abgabe war, eine Erledigung in Form einer
Berufungsvorentscheidung, einer Berufungsentscheidung oder in anderer Form (z.
B. Berufungszurückweisungsbescheid, Berufungszurücknahmebescheid) vor,
so ist die bescheidmäßige Verfügung des Aussetzungsablaufs also
zwingende Rechtsfolge (VwGH v.
22.1.2001, 2000/17/0266; VwGH v. 20.2.1996, 94/13/0266, 95/13/0020). Bei Ergehen
einer Berufungsvorentscheidung gilt dies selbst dann, wenn dagegen ein
Vorlageantrag eingebracht wird, weil § 212a Abs. 5 vierter Satz BAO
für diesen Fall eine neuerliche Antragstellung nach § 212a Abs. 1 BAO
sicherstellt.
Im vorliegenden Berufungsfall, der die
bescheidmäßige Verfügung des Aussetzungsablaufes vom 10.
November 2004 zum Gegenstand hat, wurde wegen Nichteinreichung von
Abgabenerklärungen eine Zwangsstrafe für 1995 festgesetzt. Diese
Festsetzung wurde als insgesamt rechtswidrig mit Berufung bekämpft und
dabei für die strittige Abgabe auch Einhebungsaussetzung begehrt. Diesem
Aussetzungsbegehren gab das Finanzamt, da die berufungsverfangene Zwangsstrafe
1995 schon dem Grunde nach strittig war, und sich die Entscheidung über die
konkrete Berufung daher auf deren Höhe unmittelbar auswirken konnte,
vollinhaltlich statt. Aufgrund einer nachfolgend ergangenen
Berufungsvorentscheidung ordnete das Finanzamt unter Bedachtnahme auf §
212a Abs. 5 BAO den Aussetzungsablauf für die einhebungsausgesetzte
Zwangsstrafe 1995 an. Am 17. Jänner 2001 beantragte die
Berufungswerberin (zum zweiten Mal) Vorlage ihrer Berufung gegen den
Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid vom 11. Jänner 1995 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und aus Anlass dieser Eingabe erneut
Einhebungsaussetzung für die somit weiterhin berufungsverfangen gewesene
Zwangsstrafe 1995. Aufgrund dieses Anbringens wurde der gesamte strittig
gewesene Zwangsstrafenbetrag von 2000,-- S mit Bescheid vom 23. Jänner 2001
wieder nach § 212a BAO ausgesetzt.
Mit Berufungsentscheidung vom 2. November 2004, RV/oooo ,
hat der UFS die Berufung gegen Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid vom 11.
Jänner 1995 meritorisch erledigt und dabei das diesbezügliche
Berufungsbegehren als unbegründet abgewiesen. Mit dieser zweitinstanzlichen
Berufungsentscheidung wurde die strittig gewesene erstinstanzliche Festsetzung
vom 11. Jänner 1995 nicht nur als rechtmäßig bestätigt
und die Zwangsstrafe 1995 gleichzeitig damit auch formell rechtskräftig,
diese Berufungsentscheidung war für die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgrund zwingender Anordnung im § 212a Abs. 5 BAO überdies Anlass,
für die im Zusammenhang mit dem inzwischen beendeten Berufungsverfahren
seit 23. Jänner 2001 einhebungsausgesetzt gewesene Zwangsstrafe 1995
bescheidmäßig den Aussetzungsablauf zu verfügen.
Da bei Erlassung des Aussetzungsablaufbescheides am 10.
November 2004 aufgrund dieser am 2. November 2004 zur Zwangsstrafe 1995
ergangenen Berufungsentscheidung die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen im Sinne des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO somit vorlagen,
und der Aussetzungsablauf diesfalls zwingend vorzunehmen war, erweist sich der
bekämpfte Bescheid daher insgesamt als rechtmäßig. Dieser
Rechtmäßigkeit steht auch nicht, wie die Einschreiterin
offensichtlich meint, entgegen, dass zum Zeitpunkt dieser
Aussetzungsablaufverfügung noch Berufungen bzw. Rechtsmittelverfahren zu
anderen Abgabenschuldigkeiten der Berufungswerberin anhängig waren. Von der
Erledigung dieser weiteren noch anhängigen Berufungen hing die Höhe
der festgesetzten Zwangsstrafe 1995 nämlich weder unmittelbar noch
mittelbar ab, weshalb es auch nicht diese Berufungsverfahren waren, die der
Berufungswerberin im Jänner 2001 den Rechtsanspruch auf Aussetzung der
Einhebung der Zwangstrafe 1995 vermittelt haben. Dieser Aussetzungsanspruch
wurde vielmehr allein durch die Berufungsverfangenheit der Zwangsstrafe 1995
selbst begründet, und hat mit Ergehen der diesbezüglichen
Berufungsentscheidung des UFS vom 2. November 2004 sein Ende gefunden. Einer
Abstandnahme von der Verfügung des Aussetzungsablaufes nach Vorliegen
dieser Berufungsentscheidung und weiteren Aussetzung der Einhebung der damit
rechtskräftig festgesetzten Zwangsstrafe 1995 stand somit der
Gesetzesauftrag des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO entgegen.
Aufgrund entsprechend erhobener Parteieinwände bleibt
abschließend darauf hinzuweisen, dass sich das im § 115 Abs. 2 BAO
festgemachte Recht auf Parteiengehör nicht auf behördliche
Rechtsfolgerungen, sondern nur auf sachverhaltsbezogene Umstände und hier
auch nur auf solche bezieht, die der Partei nicht ohnehin schon bekannt sind
(VwGH v. 26.4.2001, 98/16/0265; VwGH v. 26.6.2002, 2002,/13/0003). Der Partei
ist Gelegenheit zur Äußerung also nur zu solchen behördlichen
Sachverhaltsannahmen zu geben, die ihr noch nicht zur Kenntnis gelangt sind und
in die Entscheidung einfließen. Der Berufungswerberin wurde in der zum
angefochtenen Ablaufbescheid erlassenen Berufungsvorentscheidung vom
17. Jänner 2005, der dabei Vorhaltscharakter zugekommen ist, bereits
dargelegt, dass sich die strittige Ablaufverfügung für Zwangsstrafe
1995 sachverhaltsmäßig auf die für diese Abgabe am 2. November
2004 erlassene Berufungsentscheidung des UFS stützt. Gegenständlicher
Berufungsentscheidung liegt der zum erstinstanzlichen Verfahren
unveränderte und der Berufungswerberin damals aktenkundig bekannt gegebene
Sachverhalt zugrunde.
Was die beantragte Akteneinsicht betrifft, ist auf §
90 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die Abgabenbehörde den Parteien die
Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis zur
Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist, zu gestatten hat.
Gestatten ist ein Realakt und bedarf daher im Gegensatz zur Verweigerung der
Akteneinsicht, die stets mittels Bescheid (mündlich oder schriftlich) zu
erfolgen hat, keiner formellen Erledigung. Solange eine begehrte Akteneinsicht
nicht bescheidmäßig abgelehnt wurde, liegt es also an der Partei
selbst, die damit gebotene Möglichkeit zur Akteneinsicht zu nutzen. Von
dieser Möglichkeit wurde jedoch, obwohl der gesetzlichen Vertreterin der
Berufungswerberin aus den weiteren beim UFS, Außenstelle X , zur konkreten
Gesellschaft bzw. Unternehmensgruppe anhängig gewesenen
Rechtsmittelverfahren bekannt gewesen ist, dass sich die bezughabenden Akten bei
der Abgabenbehörde zweiter Instanz befinden, gegenständlich nie
Gebrauch gemacht. Im Zuge dieser zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren wurde
der gesetzlichen Vertreterin überdies aktenkundig mitgeteilt, dass die
Akten nach telefonischer Vereinbarung auch jederzeit während der
Amtsstunden beim konkret zuständigen Finanzamt eingesehen werden
können.
Gegenständliche Berufung gegen den
Aussetzungsablaufbescheid vom 10. November 2004 war daher aus den
angeführten Entscheidungsgründen und auch deshalb, weil dem
bekämpften Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet,
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 11. Dezember
2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1201-L/06
- Stammnummer
- 25365
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF