Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0281-F/06
Wenn keine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt, ist eine Berufungsvorentscheidung, welche an die Vertretung der Bw zugestellt wurde, nicht ergangen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0281-F/06vom 07.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Bw, vertreten durch vt, vom
28. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 5. April
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 14. März 2005 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Zu beurteilen war primär die Zulässigkeit des
Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Gemäß
§ 276 Abs 2 BA0 kann ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz nur aufgrund einer vorangegangenen Berufungsvorentscheidung eingebracht
werden. Unabdingbare Voraussetzung eines diesbezüglichen Antrages ist
somit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung
erlassen hat. Hat das Finanzamt im konkreten Fall keine Berufungsvorentscheidung
erlassen, kommt dem Antrag eine solche Qualifikation nicht zu (siehe VwGH vom
28. 10. 1997, 93/14/0146). Er wäre somit ohne rechtliche Wirkung (VwGH vom
26. 6. 1990, 89/14/0122) und in der Folge zurückzuweisen.
Die Berufungsvorentscheidung gilt unter anderem dann als
erlassen, wenn sie rechtswirksam zugestellt wurde.
In den Fällen des § 103 Abs 2 BA0 ist die
Abgabenbehörde nur dann zur rechtswirksamen Zustellung von Erledigungen an
einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet und auch berechtigt, wenn
dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass alle dem
Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen
sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen. Dies gilt auch dann, wenn ein
Rechtsanwalt einschreitet. Auch dieser muss ungeachtet des Umstandes, dass die
Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf
Grund des im Abgabenverfahren anzuwendenden § 103 Abs 2 BA0 eine
Erklärung hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben,
ansonsten die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, Erledigungen dem
Bevollmächtigten zuzustellen (siehe etwa VwGH 28. 1. 1998,
95/13/0273).
Im konkreten Fall erfolgte die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung an die rechtliche Vertretung, ohne dass eine solche
Zustellvollmacht vorgelegen wäre. Die Zustellung wurde somit nicht wirksam.
Eine Berufungsvorentscheidung ist damit bisher nicht ergangen und das Verfahren
befindet sich nach wie vor im Stadium der Berufung vom 28. April 2006
(Eingangsdatum).
Wird ein Anbringen zu früh eingebracht, so ist es als
unzulässig zurückzuweisen (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar, Rz 10 zu § 311).
Der gegenständliche Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vor Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung und somit zu früh gestellt. Deshalb war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 7. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0281-F/06
- Stammnummer
- 25342
- Gültig
- 07.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF