Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2271-W/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und kein Asylbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2271-W/06vom 06.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., V., vertreten durch Dr. Wolf
Heistinger, Rechtsanwalt, 2340 Mödling, Achsenaugasse 3, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. April 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist armenische Staatsbürgerin und hält
sich zusammen mit ihrer Tochter H.M., 1997 seit 08.06.1998 in Österreich
auf. Am 08.05.2006 stellte sie den Antrag auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe ab 01.04.2006.
Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid. Weder
der Bw., noch deren Gatten noch deren Kind sei Asyl nach dem Asylgesetz
gewährt worden. Die Bw., ihr Gatte und das Kind M. hielten sich auch
nicht nach §§ 8 oder 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG) rechtmäßig in Österreich auf. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe sei daher gemäß den Bestimmungen des § 3
Abs.1-3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung
nicht gegeben. Der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
war daher abzuweisen.
In einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin durch ihren steuerlichen Vertreter
sinngemäß Folgendes aus: Die Bw., ihr Gatte und die mj. H.M. hielten
sich seit acht Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Die Bw. und
ihr Gatte gingen einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die
Bw. sei zuletzt seit 07.04.2005 bis dato bei der "AG" als Kassierin
beschäftigt. Ihre Tochter besuche die Volksschule. Die Bw.
verfüge über eine Verfahrenskarte gemäß
§ 36a
Asylgesetz, ihr Ehegatte verfüge über eine
Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß
§ 36b Asylgesetz. Im Sinne
der MRK sei die Tochter demnach jedenfalls rechtmäßig in
Österreich aufhältig. Weiters hätte die Behörde das
Verfahren auch mit einem gravierenden Verfahrensmangel behaftete, da die
Einschreiterin von Seiten der Behörde niemals aufgefordert worden sei, eine
Aufenthaltsbestätigung oder entsprechende Verfahrenskarte, respektive die
Aufenthaltsberechtigungskarte ihres Ehegatten vorzulegen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz in der
gültigen Fassung ab 1.1.2006 bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe
für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur
dann, wenn sie oder das Kind sich nach §§ 8 bzw. 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhielten oder
wenn ihnen und dem Kind Asyl nach dem Asylgesetz gewährt worden
sei.
Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft
- Fremdenpolizei - verfügen weder die Bw. noch deren Tochter
über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 8 bzw. 9 NAG.
Auch sei weder der Bw. noch deren Tochter Asyl im Sinne des Asylgesetzes
gewährt worden.
In dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde II Instanz wurde ergänzend
ausgeführt:
"§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz
knüpft in gleichheitswidriger Weise den Anspruch auf Familienbeihilfe
für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, an den
Aufenthaltstitel gemäß
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes respektiv an den Aufenthalt aufgrund gewährtem Asyls
nach dem Asylgesetz 2005. Dies erscheint gleichheitswidrig, respektiv
diskriminierend hinsichtlich jener Personen, welche sich - wie die
Berufungswerberin - zweifelsfrei rechtmäßig und legal in
Österreich aufhalten, einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und in
diesem Zusammenhang auch zweifelsfrei Steuern und Sozialabgaben entrichten
- in wirtschaftlicher Hinsicht sohin den selben Status, wie
österreichische Staatsbürger, wenn sie in Österreich
erwerbstätig sind, haben, respektive wie nichtösterreichische
Staatsbürger, welche gemäß
§§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Österreich erwerbstätig und
aufhältig sind. Eine Gleichheitswidrigkeit besteht bei der Anknüpfung
lediglich an den Aufenthaltstitel auch darin, als es Personen, welchen Asyl
gewährt wurde, untersagt ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und
welche sohin keinerlei Steuern oder Sozialabgaben entrichten. Aus diesem
Grund ist § 3 Familienlastenausgleichsgesetz gleichheitswidrig und für
Personen, wie die Berufungswerberin zweifelsfrei
diskriminierend."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die Berufungswerberin konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Die Berufungswerberin kann auch aus
der Tatsache, dass sie Asylwerberin ist und über eine Verfahrenskarte
gemäß
§ 36a AsylG verfüge, nichts für ihren Standpunkt
gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab
dem Zeitpunkt begünstigt, ab den ihnen mit Bescheid endgültig Asyl
gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3
Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Die Berufungswerberin zweifelt die verfassungsrechtliche
Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an. § 3
Familienlastenausgleichsgesetz sei gleichheitswidrig und für Personen, wie
die Bw. zweifelsfrei diskriminierend.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Wien, am 6.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2271-W/06
- Stammnummer
- 25316
- Gültig
- 06.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF