Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0264-S/06
Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels wirksamer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0264-S/06vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Dr.L als Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen der B-GmbH, Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 22.6.2005
wurde über das Vermögen der B-GmbH der Konkurs eröffnet und Dr.L
zum Masseverwalter bestellt. Noch zuvor, nämlich am 9.6.2005 erließ
das Finanzamt einen an die B-GmbH gerichteten Sicherstellungsauftrag.
Gegen diesen Bescheid brachte der Masseverwalter
fristgerecht Berufung ein, welche vom Finanzamt mit einer als
Berufungsvorentscheidung bezeichneten Erledigung abgewiesen wurde. Diese
Erledigung vom 6.3.2006 war adressiert an die B-GmbH z.Hd. MV Dr.L,
Adresse.
Der Masseverwalter brachte mit Anbringen vom 4.4.2006 einen
Vorlageantrag ein, der dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt vorgelegt
wurde.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist. Nach § 276 Abs. 4 BAO ist
§ 273 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge
sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner
Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach
der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen.
Eine Erledigung kann gegenüber dem Gemeinschuldner,
dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs.
1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen
werden. Eine wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an
den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an
"Herrn [Gemeinschuldner] z.H. Herrn [Masseverwalter]" adressierte Erledigung ist
nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH 2. 3.
2006, 2006/15/0087). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner
gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie dem Masseverwalter
gegenüber nicht wirksam (vgl. VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061; 22.10.1997,
97/13/0023).
Da die als Berufungsvorentscheidung bezeichnete Erledigung
des Finanzamtes an die Gemeinschuldnerin gerichtet war, liegt kein rechtswirksam
erlassener Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vor (vgl. VwGH 20.3.2003,
98/17/0319).
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine
Berufungsvorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146). Die Bestimmung
des § 273 Abs. 2 BAO, wonach eine Berufung nicht deshalb als
unzulässig zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der
Berufungsfrist eingebracht wurde, gilt mangels Verweises in § 276
Abs. 4 BAO nicht für Vorlageanträge. Vor Wirksamkeit der
Berufungsvorentscheidung eingebrachte Vorlageanträge sind ohne rechtliche
Wirkung (VwGH 26.6.1990, 89/14/0122; Ritz, BAO-Kommentar, § 273 Tz 24,
§ 276 Tz 26).
Der Vorlageantrag vom 4.4.2006 war somit als
unzulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am
4. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0264-S/06
- Stammnummer
- 25310
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF