Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0729-W/06
Nachversteuerung der Versicherungssteuer bei Rückkauf einer Lebensversicherung mit vereinbarter Prämienfreistellung innerhalb von 10 Jahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0729-W/06vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in einem Lebensversicherungsvertrag eine Laufzeit von 45 Jahren und eine Prämienzahlungsdauer von 35 Jahren festgelegt, so liegt wegen der vereinbarten Prämienfreistellung für die letzten 10 Vertragsjahre keine "laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung" vor. Erfolgt ein Rückkauf einer solchen Lebensversicherung innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsabschluss, so sind die bezahlten Versicherungsprämien gemäß § 6 Abs. 1a Z. 2 VersStG mit 7 % nachzuversteuern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
30. März 2006 betreffend Versicherungssteuer im Beisein der
Schriftführerin Ilse Pascher nach der am 28. November 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 16. August
2005 beantragte der Herr X (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) beim
Finanzamt Y gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO die Rückzahlung der
seiner Ansicht nach zu Unrecht von der X-Versicherung (vormals Y-Versicherung,
kurz Versicherung) einbehaltenen Versicherungssteuer in Höhe von €
182,47.
Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 1998 eine fondsgebundene
Lebensversicherung mit einer Versicherungsdauer von 35 Jahre abgeschlossen habe.
Die Beiträge seien monatlich im Vorhinein zu bezahlen gewesen.
Dementsprechend sei die Prämienzahlung von November 1998 bis Juli 2003
monatlich erfolgt. Ab 1. Juli 2003 habe er die Lebensversicherung beitragsfrei
stellen lassen. Im März 2005 habe er die Lebensversicherung gekündigt
und sei der Vertrag zum 1. Juli 2005 aufgelöst worden. Bei der
Auflösung habe die Versicherung unter Hinweis auf den
Nachversteuerungstatbestand des § 6 Abs. 1a Z. 1 lit. a VersStG auf
den BMF-Erlaß vom 26. Juli 2001, GZ 10 6007/7-W/10/01 (Anm.
veröffentlicht in Ecolex 2001, 944), einen Betrag von € 182,47
einbehalten. Die Einbehaltung des "Nachversteuerungsbetrages" sei zu Unrecht
erfolgt, weil keiner der Nachversteuerungstatbestände des § 6 Abs. 1a
VersStG erfüllt seien. Voraussetzung für die höhere
Versicherungssteuer sei immer, dass kumulativ zwei Tatbestandmerkmale
vorliegen: 1: Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages von weniger
als 10 Jahren und 2: keine "laufende, im wesentlichen gleichbleibende
Prämienzahlung". Durch die Beitragsfreistellung sei das
Versicherungsverhältnis nicht in ein "Versicherungsverhältnis, bei dem
keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart
ist" verändert worden. Der Gesetzgeber verstehe unter
"Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im wesentlichen
gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist" Versicherungsverträge
mit einer einzigen Einmalzahlung oder einigen wenigen hohen Zahlungen, wobei er
bei Schaffung des § 6 Abs. 1 VersStG von einer vertragsgemäßen
Beendigung (mit entsprechender Rendite) ausgegangen sei. Nur so lasse sich die
erhöhte Versicherungssteuer rechtfertigen. Zur Vermeidung von
Missbräuchen habe der Gesetzgeber für solche Fälle später
den Nachversteuerungstatbestand des § 6 Abs. 1a VersStG geschaffen.
Keinesfalls wolle der Gesetzgeber solche Versicherungsverhältnisse
nachträglich einer erhöhten Versicherungssteuer unterwerfen, die der
"einfache Sparer" nach mehrjähriger monatlich gleichbleibender
Prämienzahlung (mit oder ohne zeitweiliger Prämienfreistellung) unter
hohen Verlusten (der Rückzahlungsbetrag entspreche im gegenständlichen
Fall nur einem Teil der eingezahlten Beträge) vorzeitig beende. Es
könne nicht sein, dass jemand, der sein Versicherungsverhältnis nach
zeitweiliger Beitragsfreistellung vor zehn Jahren beende, anders behandelt
werde, als jemand, der zuvor keine zeitweilige Beitragsfreistellung erwirkt
habe. Worin solle der Grund für diese Ungleichbehandlung liegen? Entweder
es würden alle "kurzfristigen" Versicherungsverträge der erhöhten
Versicherungssteuer unterliegen oder nicht! Zu erwähnen sei noch, dass das
BMF diesbezüglich im vorhergehenden Erlaß noch die gegenteilige
Rechtsansicht zum Nachversteuerungstatbestand vertreten habe. Weiters stelle
sich der BMF-Erlaß (ausdrücklich) in Widerspruch zur Rechtsansicht in
Rz 6211 EStR 2000, worin die Frage der "laufenden, im wesentlichen gleich
bleibenden Prämienzahlung" gegenteilig beurteilt werde. Diese beiden
Umstände würden den Eindruck erwecken, das BMF orientiere sich nicht
so sehr am Gesetz, sondern mehr am fiskalischen Erfolg.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Y
zuständigkeitshalber zunächst an das Finanzamt Graz-Umgebung und von
diesem an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
weitergeleitet. Mit Bescheid vom 30. März 2006 wies das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Antrag des Bw. ab. Zur Begründung
verwies es zunächst darauf, dass für die versicherungssteuerliche
Beurteilung hinsichtlich der Versicherungsdauer und der Art der
Prämienzahlung die Vereinbarung laut Versicherungsvertrag maßgeblich
sei und der gegenständliche Versicherungsvertrag daher gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b VersStG dem 4%igen Steuersatz unterlegen sei. Wenn
dieses Versicherungsverhältnis, in welcher Weise auch immer, in eine in
§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a VersStG bezeichnete Versicherung verändert
werde, liege eine Umqualifizierung in eine Einmalversicherung vor. In der Folge
sei die "Quasi-Einmalerlagversicherung" innerhalb von 10 Jahren ab
Vertragsabschluss rückgekauft worden, und damit wurde der
Nachversteuerungstatbestand des § 6 Abs. 1a Z 2 lit. a VersStG verwirklicht
worden. Die Tatbestandsmerkmale - keine laufende, im wesentlichen
gleichbleibende Prämienzahlung - und Rückkauf innerhalb von 10 Jahren
ab Vertragsabschluss - lägen dadurch vor. Der Unterschied zwischen der
versicherungssteuerrechtlichen und der einkommensteuerlichen Beurteilung ergebe
sich daraus, dass das EStG im § 27 Abs. 1 Z. 6 EStG keinen dem § 6
Abs. 1a VersStG entsprechenden Nachversteuerungstatbestand enthalte. Die
Nachversteuerungstatbestände des VersStG seien daher weiter als jene des
EStG. Dies rechtfertige eine vom EStG abweichende Beurteilung. Eine
Gleichbehandlung könne hinsichtlich unterschiedlicher Steuergesetze nicht
gefordert werden, insbesondere dann nicht, wenn es einen eigenen
Nachversteuerungstatbestand gibt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bw.
nochmals darauf verwiesen, dass es sich beim Nachversteuerungstatbestand des
§ 6 VersStG um eine reine Missbrauchsbestimmung handle, die nach ihrem Sinn
und Zweck auf solche Sachverhalte, wie auch seinem Antrag zu Grunde liegend,
nicht zur Anwendung komme. Die vom Erlass bzw. dem Finanzamt vertretene
Rechtsansicht bedeute - der Natur der Sache nach in jedem dieser Fälle -
die Besteuerung von Verlusten im Nachhinein. Es sei einleuchtend, dass dies wohl
nicht die Intention des Gesetzgebers für die Schaffung einer
Missbrauchsbestimmung gewesen sei könne.
In der Berufung wurde vom Bw. die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese wurde am
28. November 2006 abgehalten. Dabei wurde vom Bw. die Frage der
Zuständigkeit des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien zur Erledigung seines Antrages in Frage gestellt. Hinsichtlich des weiteren
Ablaufes der mündlichen Verhandlung und den Ergänzungen der Parteien
zum Berufungsbegehren wird auf die darüber verfasste Niederschrift
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wird als erwiesen angenommen
und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Im Jahr 1998 schloss der Bw.
mit der Y-Versicherung (ab 2003 X-Versicherung, kurz Versicherung), deren Sitz
sich in Wien befindet, einen Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene
Lebensversicherung ab.
Vereinbart wurden eine Laufzeit
des Versicherungsvertrages von 1. November 1998 bis 1. November 2043 und
eine monatliche Prämienzahlung von 1. November 1998 bis 1. November
2033. Zu Vertragsbeginn betrug die monatliche Prämie (ohne Prämie
für Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und ohne VersSt) S 660,00
(das entspricht € 47,96) und inklusive der Prämie für
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und VersSt S 725,95 (das entspricht
€ 52,75).
Bei Vertragsabschluss bekam der
Bw. die Möglichkeit eingeräumt, die Versicherungssumme sowie die
Prämien jährlich um bis zu 10 % aufzustocken. Er konnte den
jährlichen "Dynamikvorschlag" der Versicherung aber auch ablehnen. Von der
Möglichkeit der Aufstockung machte er insgesamt zweimal Gebrauch und
erhöhten sich die vom Bw. an die Versicherung geleisteten monatlichen
Zahlungen ab Jänner 2001 um 4 % auf € 54,86 und ab November 2001 um
weitere 10% auf € 60,326 (inklusive der Prämie für
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und VersSt).
Ab 1. Juli 2003 ließ der
Bw. die Versicherung beitragsfrei stellen. In diesem Zeitpunkt dachte er noch
nicht an einem Rückkauf. Er wollte sich noch alle Möglichkeiten offen
halten. Bis dahin hatte er für den Zeitraum November 1998 bis Juni 2003
jeweils monatlich im Vorhinein Versicherungsprämien im Gesamtbetrag von
€ 3.127,30 (inkl. der Prämie für
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und VersSt) an die Versicherung
bezahlt.
Im März 2005 kündigte
der Bw. den Versicherungsvertrag und wurde der Vertrag zum 1. Juli 2005
aufgelöst. Auf Grund der Aufkündigung erhielt der Bw. einen Betrag von
€ 1.528,46 (€ 1.710,93 "Anteilsbestand" abzüglich €
182,47 einbehaltene Versicherungssteuer) von der Versicherung ausbezahlt.
Zu dieser
Sachverhaltsfeststellung gelangte der Unabhängige Finanzsenat insbesondere
auf Grund der im Akt des Finanzamtes (in Kopie) befindlichen
Versicherungspolizze Nr. 2208590 vom 22. Oktober 1998 und der Abrechnung der
Versicherung vom 14. Juli 2005, des damit im Wesentlichen im Einklang stehenden
Vorbringens des Bw. sowie den vom Bw. während der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen. Dass bei Abschluss des
Versicherungsvertrages eine Gesamtvertragsdauer von 45 Jahren und hinsichtlich
der Prämienzahlung eine Dauer von 35 Jahren vereinbart wurde, ist deutlich
aus der vorliegenden Versicherungspolizze ersichtlich. Dies wurde dem Bw. im
Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgehalten und hat er dazu
keine widerstreitende Erklärung abgegeben. Dass die im Versicherungsvertrag
erwähnte Dynamik der Beiträge und Versicherungsleistungen mit einem
Erhöhungssatz vom 10 % jährlich lediglich fakultativ war, wurde vom
Bw. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt und deckt sich
auch mit der vom ihm während der Verhandlung vorgelegten Korrespondenz mit
der Versicherung sowie dem Gesamtbetrag der von ihm insgesamt im Zeitraum
November 1998 bis Juni 2003 bezahlten Prämien.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich für die
rechtliche Beurteilung Folgendes:
Gegenstand der
Versicherungssteuer ist gemäß
§ 1 Abs. 1 VersStG die
Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf
sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
Die Versicherungssteuerschuld entsteht nach § 1 Abs. 1
VersStG mit Zahlung des Versicherungsentgeltes. Das in diesem Zeitpunkt gezahlte
bzw. entgegengenommene Versicherungsentgelt ist als Bemessungsgrundlage für
die Vorschreibung der Abgabe heranzuziehen. Spätere Änderungen der
Bemessungsgrundlage nach bereits entstandener Steuerschuld können die
Steuerschuld weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinflussen (vgl. VwGH
25.1.1999, 97/17/0311).
Zum
Steuersatz:
Gemäß 6 Abs. 1 Z. 1 VersStG (idF
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996) beträgt die
Versicherungssteuer bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital-
und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen
Versicherungen:
a) 11 vH des Versicherungsentgeltes für
Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen
auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von
weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende
Prämienzahlung vereinbart ist,
b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen
Fällen.
Zur Differenzierung zwischen dem 11%-igen und dem 4%igen
Steuersatz wird in den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 201/1996 (72 und
Zu 72 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP,
Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996) folgendes
ausgeführt:
"Zu Art. 49 Z. 7
(§ 6 Abs. 1 Z.1):
Bei
kurzfristigen Lebensversicherungen gegen Zahlung einer Einmalprämie tritt
der Aspekt des Aufbaues einer sicheren Alters- und Hinterbliebenenvorsorge
gegenüber dem Kapitalanlageaspekt einer möglichst hohen Rendite
zurück. Die Zahlung des Versicherungsentgeltes für derartige
Versicherungen soll daher von der Anwendung des für Lebensversicherungen
vorgesehenen begünstigten Steuersatzes ausgenommen werden und dem
Normalsteuersatz von 11 % unterliegen."
Auch wenn in den Erläuternden Bemerkungen auf den
Aspekt einer möglichst hohen Rendite verwiesen wird, so kommt es nach dem
Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen für das Entstehen und die
Höhe der Versicherungsteuerschuld nur darauf an, ob und mit welchem Betrag
Versicherungsprämien bezahlt werden (siehe § 1 Abs. 1 VersStG) und
welche Vertragslaufzeit und welche Art der Prämienzahlung vereinbart wurden
(siehe § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a VersStG). Hingegen wird die Höhe des bei
Kündigung des Versicherungsvertrages von der Versicherung an den
Versicherungsnehmer ausbezahlten Betrages nirgends genannt und ist für die
Höhe der Versicherungssteuerschuld daher nicht relevant, ob das
Versicherungsverhältnis dem Versicherungsnehmer insgesamt gesehen einen
"Gewinn" oder "Verlust" erbringen soll.
Die Bestimmung des 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a VersStG nennt als
eine der (kumulativen) Tatbestandvoraussetzungen für die Anwendung eines
Steuersatzes von 11 % eine Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren. Diese
Voraussetzung lag bei Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrages
auf Grund einer vereinbarten Vertragsdauer von 45 Jahren nicht vor, sodass die
Art und Weise der vereinbarten Prämienzahlung keinen Einfluss auf die
Höhe des Steuersatzes hatte. Die vom Bw. im Zeitraum November 1998 bis Juni
2003 bezahlten Versicherungsprämien waren daher - ungeachtet dessen, dass
für die letzten 10 Jahre des Versicherungsvertrages eine
Prämienfreistellung vereinbart war - mit dem begünstigten Steuersatz
von 4 % zu versteuern.
Durch das AbgabenänderungsG 1996, BGBl. 797/1996,
wurde durch Einfügung der Bestimmung des § 6 Abs. 1a VersStG ein
Nachversteuertatbestand geschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs 1a Z. 1 VersStG unterliegt bei
Lebensversicherungen das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer
weiteren Steuer von 7 vH, wenn
"1. das
Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a
bezeichnete Versicherung verändert wird;
2. bei einem
Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im wesentlichen
gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
a) im Fall einer
Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen
Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab
Vertragsabschluß ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem
Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat;
b) im Fall einer
Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn
Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung
abgefunden wird.
Im übrigen
gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden
Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterliegt, auf
insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme
gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung
für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 1 Z 1
lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird
das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen
überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die
vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren
Versicherungssteuer von 7 vH."
Zu dieser Bestimmung findet sich in den Erläuternde
Bemerkungen (siehe 497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR
XX. GP, Regierungsvorlage zum AbgabenänderungsG 1996) Folgendes:
im Allgemeinen Teil:
"Im Bereich des
Versicherungssteuergesetzes soll analog zu den einkommensteuerlichen Regelungen
möglichen Umgehungen beim erhöhten Steuersatz für
Einmalerlagversicherungen entgegen gewirkt werden."
im Besonderen Teil zu Art VI Versicherungssteuergesetz
1953:
"zu Z
3:
Die Bestimmung
der Z 1 des § 6 Abs. 1a soll gewährleisten, dass die
nachträgliche Veränderung von Versicherungsverhältnissen in
Versicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. a zur erhöhten
Versicherungssteuer erfasst werden kann. Die Formulierung ist bewusst weit
gefasst, um alle denkbaren nachträglichen versicherungsrechtlichen
Gestaltungen (Beispiel: Verkürzung der Höchstlaufzeit der Versicherung
auf weniger als 10 Jahre) der Nachversteuerungsanordnung zu
unterwerfen.
Im übrigen
sollen alle sogenannten Einmalerlagversicherungen der Nachversteuerung
unterliegen, wenn innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsabschluß ein
Rückkauf erfolgt (§6 Abs. 1a Z 2 lit.a). Darüber hinaus soll auch
im Fall der Kapitalabfindung einer Rentenversicherung mit einer
Höchstlaufzeit von weniger als 10 Jahren eine Nachversteuerung Platz
greifen (§ 6 Abs. 1a Z. 2 lit.b)."
Auch wenn in den Erläuternden Bemerkungen mehrmals von
"Einmalerlagversicherungen" die Rede ist, so stellt der Wortlaut der Bestimmung
des § 6 Abs. 1a Z. 2 VersStG bloß darauf ab, dass keine "laufende, im
wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung" vereinbart ist und lösen
daher nicht nur "Einmalerlagsversicherungen" im eigentlichen Sinn bei
Rückkauf innerhalb von 10 Jahren den genannten Nachversteuerungstatbestand
aus.
Mit der (vorübergehenden) Prämienfreistellung ab
Juli 2003 änderte sich die vereinbarte Vertragslaufzeit nicht, sodass in
diesem Zeitpunkt noch kein Nachversteuerungstatbestand verwirklicht
wurde.
Hingegen wurde durch die per 1. Juli 2005 erfolgte
Kündigung der gegenständliche Versicherungsvertrag vor Ablauf von 10
Jahren ab Vertragsabschluss rückgekauft und damit der
Nachversteuerungstatbestand des § 6 Abs. 1a Z 2 lit a VersStG
ausgelöst. Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, welchen
Einfluss eine (nicht bereits im Versicherungsvertrag sondern erst
nachträglich vereinbarte) vorübergehende Prämienfreistellung auf
die Verwirklichung des Nachversteuerungstatbestandes hat. Da bereits der
Versicherungsvertrag eine Prämienfreistellung - und zwar für für
die letzten 10 Jahre des Versicherungsverhältnisses - vorsah, lag von
vorneherein ein Versicherungsvertrag vor, bei dem keine "laufende, im
wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung" vereinbart wurde und hat daher
die (weitere) Prämienfreistellung ab Juli 2003 diesbezüglich keine
Änderung des Versicherungsvertrages herbeigeführt. Nach dem
eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 1a Z 2 lit a VersStG
löst bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine "laufende, im
wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung" vereinbart ist, der
Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherung vor Ablauf von zehn Jahren
ab Vertragsabschluß, wenn die Prämienzahlungen bisher dem
ermäßigten Steuersatz von 4 % unterlegen sind, eine Nachversteuerung
mit 7 % des Versicherungsentgeltes aus. Die Bestimmung stellt nur darauf ab,
dass innerhalb von 10 Jahren ab Vertragsabschluss ein Rückkauf erfolgt und
besteht nach dem Gesetzeswortlaut kein Raum dafür, nur solche
Versicherungsverträge nachzuversteuern, bei denen dem Versicherungsnehmer
ein "Gewinn" aus dem Versicherungsverhältnis verbleibt. Der Sinn und Zweck
einer Bestimmung kann nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn der
Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung mehrere Deutungen zulässt.
Die Versicherung ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass
durch die Kündigung des Bw. ein Nachversteuerungstatbestand verwirklicht
wurde. Gegen die Höhe des von der Versicherung auf Rechnung des Bw.
entrichteten Versicherungssteuerbetrages von € 182,47 (= 7 % von
€ 2.606,71) wurden vom Bw. keine Einwände erhoben. Die von der
Versicherung offensichtlich mit € 2.606,71 angesetzte
Bemessungsgrundlage findet jedenfalls in den vom Bw. (nach seinen eigenen
Angaben) insgesamt bezahlten Versicherungsprämien Deckung (auch wenn man
die Versicherungssteuer aus dem Betrag von € 3.127,30
herausrechnet).
Zur Zuständigkeit des
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die Erledigung
des Antrages des Bw.:
§ 7 Abs. 1 VersStG bestimmt
ua., dass der Versicherungsnehmer der Steuerschuldner ist und dass der
Versicherer für die Steuer haftet und er die Steuer für Rechnung des
Versicherungsnehmers zu entrichten hat.
Nach § 7 Abs. 4 VersStG gilt die Steuer im
Verhältnis zwischen dem Versicherung und dem Versicherungsnehmer als Teil
des Versicherungsentgeltes, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und
Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Zahlungen des Versicherungsnehmers auf das
Versicherungsentgelt gelten als verhältnismäßig auf die Steuer
und die dem Versicherer sonst zustehenden Forderungen (§ 3 Abs. 1)
geleistet.
Eine Erstattung der Versicherungssteuer ist in § 9
VersStG für den Fall der Rückzahlung des Versicherungsentgeltes und
für bestimmte Rentenversicherungen vorgesehen. Weiters enthält §
6 Abs. 3 Z. 7 VersStG Regelungen für den Fall der unrichtigen Berechnung
der motorbezogenen Versicherungssteuer und ist dort vorgesehen, dass der
Versicherungsnehmer beim Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht
entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen kann. Das
VersicherungssteuerG enthält jedoch keine Vorschriften, wie im Fall der
unrichtigen Berechnungen der (nicht motorbezogenen) Versicherungssteuer
vorzugehen ist, weshalb auf die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen
der BAO zurückzugreifen ist.
Gemäß
§ 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die
für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten
und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen
zurückzuzahlen.
Nach Abs. 3 leg. cit. hat auf Antrag des Abgabepflichtigen
(Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu
erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich
gemäß
§ Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der
Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu
erfolgen hat oder im Falle eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen
hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.
Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt
örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des
Antragstellers obliegt.
Die Bestimmung des § 240 BAO ist ua. auch auf die
Versicherungssteuer anzuwenden, auch wenn die Versicherungsteuer in der Regel
nicht (wie etwa die Lohnsteuer) vom Abfuhrverpflichteten "einbehalten" wird
(außer bei Kompensation mit Auszahlungsansprüchen aus dem
Versicherungsvertrag wie hier), sondern von der Versicherung als Teil des
Versicherungsentgeltes vereinnahmt wird. Wie Ritz im Kommentar zur BAO unter RZ
11 zu § 202 BAO ausführt, entspricht eine am Wortlaut klebende
Auslegung, die für die (nicht motorbezogene) Versicherungssteuer die
Rechtsschutzmöglichkeit des § 240 Abs. 3 BAO ausschließen
würde, nicht dem Zweck der Bestimmung.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.
Juni 1975, Zl. 0431/75 ergibt sich, dass es der Abgabenbehörde verwehrt
ist, die Versicherungssteuer vom Versicherungsnehmer einzufordern. Im Fall der
Unrichtigkeit der Selbstberechnung der Versicherungssteuer könnte eine
bescheidmäßige Festsetzung nur nach § 202 BAO mittels
Haftungsbescheid gegenüber dem Versicherer erfolgen. Gegen einen solchen
Haftungsbescheid steht dem Versicherungsnehmer kein Rechtsmittel zu, sodass bei
unterschiedlichen Auffassungen des Versicherers und des Versicherungsnehmer
über das Vorliegen einer Steuerpflicht, der Versicherungsnehmer keine
Rechtsschutzmöglichkeit hätte, obwohl er der Steuerschuldner ist und
die Versicherungssteuer auf seine Rechnung abgeführt wird. Durch eine
verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO ergibt
sich deshalb die Zulässigkeit des Antrages des Versicherungsnehmers auf
Rückzahlung einer von der Versicherung zu Unrecht auf Rechnung des
Versicherungsnehmers an das Finanzamt entrichteten Versicherungssteuer.
Gemäß
§ 52 BAO sind unbeschadet anderer
gesetzlicher Anordnungen für die sachliche
Zuständigkeit und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden
des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes BGBl.
Nr. 18/1975 und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat
(UFSG) maßgeblich.
Gemäß
§ 9 AVOG idF BGBl. I Nr. 180/2004
obliegen den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land,
Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch unbeschadet des § 7 Abs.
1 letzter Satz neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den
Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, ua. die Erhebung der
Versicherungssteuer.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 AVOG idF BGBl. I Nr.
180/2004 obliegt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien,
Niederösterreich und Burgenland ua. die Erhebung der Versicherungssteuer.
Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine
Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des
Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung
der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des
gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien.
Eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des
Wohnsitzfinanzamtes des Versicherungsnehmers bzw. des für die Erhebung der
Umsatzsteuer des Versicherungsnehmers zuständigen Finanzamtes sieht das
VersStG in § 6 Abs. 3 Z 7VersStG iVm § 7 Abs. 1 KraftfahrzeugsteuerG 1992 nur für die
motorbezogene Versicherungssteuer vor. Da für die Rückzahlung der
nicht motorbezogenen Versicherungssteuer an der Versicherungsnehmer als
verfahrensrechtliche Grundlage die Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO
heranzuziehen und diese Bestimmung keine Spezialregelung für die sachliche
Zuständigkeit enthält, richtet sich die sachliche Zuständigkeit
für Anträge auf Rückzahlung der (nicht motorbezogenen)
Versicherungssteuer nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 7 und 9
AVOG.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2003 (BGBl. I
124/2003) wurde zwar dem § 240 Abs. 3 BAO ein letzter Satz angefügt,
der zur örtlichen
Zuständigkeit Folgendes bestimmt:
"Für das
Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich
zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers
obliegt."
Das Finanzamt Y, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen
des Bw. obliegt, ist kein sachlich für die Erhebung der Versicherungssteuer
zuständiges Finanzamt, weshalb diese Spezialbestimmung zur örtlichen
Zuständigkeit für den Bereich der Versicherungssteuer keinen
Anwendungsbereich hat. Nach Ansicht des unabhängige Finanzsenates ist die
Frage, welches der mehreren sachlich zuständigen Finanzämter, auch
örtlich für die Erledigung eines Antrages auf Rückzahlung von
(nicht motorbezogenen ) Versicherungssteuer örtlich zuständig ist,
daher nach der Bestimmung des § 67 BAO zu entscheiden.
Gemäß
§ 67 BAO ist für die Erhebung
der Versicherungssteuer das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen
Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der
wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des
Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes
Bevollmächtigten befindet.
Der Sitz der X-Versicherung befindet sich in Wien, weshalb
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die
Erhebung der Versicherungssteuer auf Grund des gegenständlichen
Versicherungsverhältnisses und damit auch für die Erledigung des
gegenständlichen Antrages des Bw. auf Rückzahlung nach § 240 Abs.
3 BAO sachlich und örtlich zuständig ist.
Da im vorliegenden Fall der Einbehalt der
Versicherungssteuer in Höhe von € 182,46 durch die Versicherung nicht
zu Unrecht erfolgte (siehe dazu die Ausführungen weiter oben) hat das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit dem angefochtenen
Bescheid den Antrag des Bw. zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 1a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
VersicherungssteuerNachversteuerungPrämienfreistellunglaufende im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0729-W/06
- Stammnummer
- 25294
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF