Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0005-L/06
Devolutionsantrag zur Durchsetzung des Rechtes auf Wertfortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0005-L/06vom 27.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich des Flächenausmasses eines Grundstückskörpers führt dazu, dass auch der zuletzt vom Finanzamt festgestellte Einheitswert und der davon abgeleitete Grundsteuermessbescheid unrichtig sind. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kommen eine Bescheidberichtigung oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr in Frage; es besteht aber ein Anspruch auf Wertfortschreibung, wenn die in § 21 Abs.1 BewG festgelegten Wertfortschreibungsgrenzen erreicht werden. Erläßt das Finanzamt keinen Bescheid, kann der Anspruch auf Wertfortschreibung auch mit Hilfe eines Devolutionsantrages durchgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw, M, vom
20. September 2006 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding über die Anträge vom
3. März 2006 u.a. auf Wertfortschreibung nach § 21 BewG
hinsichtlich des Grundbesitzes in M11, EZ A u.a., KG O,
entschieden:
Das Verfahren
wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin stellte mit Eingabe vom
20. September 2006 an den unabhängigen Finanzsenat einen
Devolutionsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding über ihren Antrag vom 3. März 2006
betreffend ihren Grundbesitz in M11, EZ A u.a., KG O.
Bereits in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom
15. Februar 2005 machte die Devolutionswerberin unter Bezugnahme auf
zahlreiche behördliche Schriftstücke sowie Übergabsverträge
(darunter Grundbesitzbögen aus den Jahren 1930 und 1957) darauf aufmerksam,
dass es Unstimmigkeiten betreffend das Flächenausmaß des
gegenständlichen Grundbesitzes gebe bzw. gegeben habe.
Auf Anfrage des Finanzamtes hin erklärte das
Vermessungsamt diese Unstimmigkeiten
damit, dass bis zum vollständigen Datenabgleich zwischen Grundbuch und
Kataster im Zuge der Einrichtung der GDB (Grundstücksdatenbank) in den 80er
Jahren zahlreiche Differenzen zwischen den Angaben der beiden öffentlichen
Bücher bestanden. Erst im Jahr 1975 seien die den Grundbesitz der
Devolutionswerberin betreffenden Unstimmigkeiten dem Vermessungsamt
anläßlich einer Grundstücksteilung aufgefallen. Daraufhin habe
das Vermessungsamt das streitige Grundstück X richtigerweise in der
EZ B und nicht mehr in der EZ A der KG O aufgestellt.
Aufgrund der Auskünfte des Vermessungsamtes stand
fest, dass die Gesamtfläche des gegenständlichen Grundbesitzes
1.908 m² betrug und nicht 2.179 m², wie im (zum Zeitpunkt
des Devoltutionsantrages noch gültigen) Einheitswertbescheid zum
Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 vom 9. Mai 1974 festgestellt wurde.
Auch im Übergabevertrag im Jahre 1983 wurde noch eine Gesamtfläche von
2.179 m² angeführt.
In der
Kurzmitteilung vom 27. Februar 2006
nahm das Finanzamt zum Schreiben der Devolutionswerberin vom 15. Februar
2005 sowie zu diversen persönlichen und telefonischen Vorsprachen Stellung
und teilte u.a. mit, dass durch die gegenständliche
Flächenänderung die Wertgrenzen gem. § 21 BewG nicht erreicht
worden seien.
In ihrer an das Finanzamt gerichteten
Eingabe vom 3. März 2006
stellte die Devolutionswerberin nach einer umfangreichen Schilderung des
Sachverhaltes und Verweis auf zahlreiche behördliche und private Dokumente
folgenden Antrag: "Ich ersuche
daher um eine für mich jedenfalls kostenfreie und nachvollziehbare
Richtigstellung der Verwaltungsunterlagen und um Stellungnahme zu diesem
Schreiben unter Beischluss der in der Kurzmitteilung vom 27.2.2006 angegebenen
Daten vom 1.1.1966 und des Grundbesitzbogens vom 6.7.1993."
Da aus diesem Antrag nicht eindeutig hervorging, ob ein
Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung bestand, wurde die
Devolutionswerberin mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
25. Oktober 2006 aufgefordert, zu erklären, welche Anbringen sie mit
ihrer Eingabe vom 3. März 2006 gestellt hatte.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom
31. Oktober 2006 erklärte die Devolutionswerberin, folgende
Anträge gestellt zu haben: - Antrag auf Auskunft des Finanzamtes
einschließlich von Erklärungen zu ihrem Vorbringen - Antrag
auf Berichtigung aller erwähnten Einheitswert- und
Grundsteuermessbescheide, insbesondere des Einheitswertbescheides zum
Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 vom 9. Mai 1974 und des
Zurechnungsfortschreibungsbescheides zum 1.1.1993 vom 21. Juli 1993
(im Antrag vom 3. März 2006 bezeichnet als Antrag auf Richtigstellung
der Verwaltungsunterlagen) - Antrag auf Wertfortschreibung
gemäß
§ 21 BewG hinsichtlich der Flächenänderung von
2179 m² auf 1908 m²
- sonstige Anträge auf
Stellungnahme und um Zusendung von Unterlagen
Da nach dieser Vorhaltsbeantwortung feststand, dass ein
Anspruch der Devolutionswerberin auf eine bescheidmäßige Erledigung
gegeben war, ersuchte der Unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom
14. November 2006 das Finanzamt Braunau Ried Schärding über das
Anbringen der Devolutionswerberin vom 3. März 2006
mit Bescheid zu
entscheiden. Gleichzeitig gab der zuständige Referent des
Unabhängigen Finanzsenates seine Rechtsansicht zu den einzelnen
Anträgen der Devolutionswerberin bekannt.
Zum Antrag auf
Auskunft des Finanzamtes führte er aus, dass auf die Erteilung von
Auskünften ein einfach- und verfassungsgesetzlicher Rechtsanspruch bestehe.
Die Auskunft könne auch durch Gewährung von Einsicht in die Akten
erteilt werden (s. Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage,
RZ 586/4, unter Hinweis auf VwGH vom 29.3.1982, Zl. 81/17/0049).
Nach § 90 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) habe die
Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten und
Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten erforderlich seien. Nach der Aktenlage habe das Finanzamt der
Devolutionswerberin bereits Akteneinsicht gewährt und sei damit seiner
Auskunftspflicht nachgekommen. Auf Verlangen könne die Abgabenbehörde
auch mehrmals die Einsicht und Abschriftnahme der Akten und Aktenteile
gestatten. Eine Verletzung des Rechtes auf Erteilung von Auskünften
liege daher nicht vor.
Zum Antrag auf
Berichtigung von Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden (Antrag auf
Richtigstellung der Verwaltungsunterlagen) führte er aus, dass
gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO Abänderungen, Zurücknahmen und
Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist zulässig seien. Dies gelte auch für
Berichtigungen gem. § 293 BAO (s. Ritz, BAO Kommentar, Anm. 14 zu
§ 293). Eine Bescheidberichtigung gem. § 293 BAO komme
auch deshalb nicht in Frage, weil der Einheitswertbescheid vom 9. Mai 1974
zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 nicht offenkundig falsch war (da die
Berichtigung des Grundbuches erst im Jahr 1975 erfolgte). Eine Berichtigung sei
wegen Ablaufes der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. Auch eine an
sich mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO komme wegen
Ablaufes der Verjährungsfrist nicht mehr in Frage. Ebensowenig
könne der Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 21. Juli 1993
zum 1.1.1993 wegen Ablaufes der Verjährungsfrist abgeändert werden.
Darüberhinaus sei ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich
der Zurechnung, nicht aber auch hinsichtlich der Höhe des Einheitswertes
anfechtbar oder abänderbar (s. Ritz, BAO Kommentar, Anm. 10 zu
§ 251). Eine Änderung der geltenden Einheitswertbescheide
sei daher nur im Wege einer Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 BewG
möglich.
Zum Antrag auf
Wertfortschreibung gemäß
§ 21 BewG führte er aus,
dass nach § 21 Abs. 1 BewG ein Rechtsanspruch auf Neufeststellung des
Einheitswertes besteht, wenn die dort festgelegten Werte für eine
Wertfortschreibung überschritten werden. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH vom 14.12.2000,
Zl. 98/15/0039) können Fortschreibungsbescheide gemäß
§ 21 BewG auch zur Fehlerberichtigung herangezogen werden. Voraussetzung
sei jedoch, dass die Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1 BewG
erreicht werden. Werden die dort festgelegten Beträge für eine
Wertfortschreibung nicht überschritten, bestehe ein Rechtsanspruch auf
einen rechtsmittelfähigen Bescheid, mit welchem der Antrag auf
Wertfortschreibung abgewiesen werde. Nach der Aktenlage (s. Schreiben des
Vermessungsamtes vom 5. August 2004) betrage die Grundfläche des
gegenständlichen Grundbesitzes nicht 2179 m² - wie im seit der
Hauptfeststellung zum 1.1.1973 geltenden Einheitswert festgestellt wurde -
sondern in Folge einer im Jahr 1975 durchgeführten Berichtigung des
Grundbuches lediglich 1908 m² (s. Schreiben des Vermessungsamtes vom
12. Mai 2006). Gehe man von der dem Einheitswertbescheid zum 1.1.1973
zugrundeliegenden Berechnung aus, so vermindere sich die das Zehnfache der
bebauten Fläche übersteigende Fläche von 949 m² auf
678 m². Bei einem Bodenwert von S 60/m² ergebe das eine
Verminderung des Wertes um S 16.260. Diese Verminderung betrage mehr als
ein Zehntel, weshalb eine Wertfortschreibung dem Gesetz entspreche. Die in der
Kurzmitteilung des Finanzamtes vom 27. Februar 2006 getroffene Aussage,
wonach durch diese Flächenänderung die Wertgrenzen gem. § 21 BewG
nicht erreicht worden seien, werde daher nicht geteilt. Nach § 193
Abs. 2 BAO werde ein Fortschreibungsbescheid auf Antrag,
erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Die im gegenständlichen
Fall vorliegenden besonderen Umstände (Berichtigung des Grundbuches bereits
im Jahr 1975) rechtfertigten auch eine amtswegige Wertfortschreibung. Nach
Twaroch/Frühmann/Wittann, Kommentar zum Bewertungsgesetz, unterliege die
Vornahme einer Fortschreibung von Amts wegen keiner zeitlichen
Beschränkung, sie werde jedoch nicht mehr durchzuführen sein, wenn
sämtliche auf ihr beruhenden Abgaben und Beiträge verjährt
seien.
Zum
Antrag auf Stellungnahme wurde darauf
hingewiesen, dass die Abgabepflichtigen zwar gegenüber der
Abgabenbehörde ein gesetzliches Recht auf Entscheidung (Recht auf
bescheidmäßigen Abspruch über ihr Anbringen) haben,
darüberhinaus aber kein gesetzliches Recht auf Stellungnahme zu ihrem
Anbringen bestehe. Wenn einem Bescheid ein Anbringen zugrunde liege, dem nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen wird, bestehe ein Anspruch auf eine
Begründung (§ 93 Abs. 3 lit a BAO). Zum
Antrag auf Zusendung von Unterlagen
wurde darauf hingewiesen, dass die Abgabepflichtigen zwar ein gesetzliches Recht
auf Einsicht und Abschriftnahme von Akten oder Aktenteilen hätten, aber
kein Recht auf Zusendung von Unterlagen bestehe.
Das Finanzamt folgte dem Ersuchen des Unabhängiger
Finanzsenates und erließ am
20. November 2006 im Wege der
Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG einen
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner
2002, mit welchem die Änderung im Flächenausmaß
berücksichtigt wurde. Der Einheitswert wurde nunmehr in Höhe von 8.000
Euro und der gemäß AbgÄG erhöhte Einheitswert n Höhe
von 10.800 festgestellt. Am gleichen Tag erließ das Finanzsenat im Wege
der Fortschreibungsveranlagung auch einen Grundsteuermessbescheid zum 1.
Jänner 2002, mit welchem der Grundsteuermessbetrag neu festgesetzt wurde.
Über
den Devolutionsantrag
wurde
erwogen:
Gemäß
§ 311
Absatz 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Abgabenbehörden verpflichtet,
über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne nötigen Aufschub zu
entscheiden.
Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann nach § 311 Abs.2
BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Unter Entscheidungspflicht wird
die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen
verstanden. Entscheidungspflicht bedeutet den Anspruch auf einen die
Verwaltungssache gänzlich erledigenden Bescheid.
Es war daher zunächst zu ermitteln, ob ein Anspruch
auf eine bescheidmäßige Erledigung bestand.
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober
erklärte die Devolutionswerberin folgende Anträge gestellt zu haben:
1. Antrag auf Auskunft des Finanzamtes einschließlich von
Erklärungen zu ihrem Vorbringen 2. Antrag auf Berichtigung aller
erwähnten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide, insbesondere des
Einheitswertbescheides zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 vom 9. Mai
1974 und des Zurechnungsfortschreibungsbescheides zum 1.1.1993 vom
21. Juli 1993 (im Antrag vom 3. März 2006 bezeichnet als
Antrag auf Richtigstellung der Verwaltungsunterlagen) 3. Antrag auf
Wertfortschreibung gemäß
§ 21 BewG hinsichtlich der
Flächenänderung von 2179 m² auf 1908 m²
4.
sonstige Anträge auf Stellungnahme und um Zusendung von
Unterlagen
Da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine
Änderung (Berichtigung) der geltenden Einheitswertbescheide nur im Wege
einer Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 BewG möglich ist,
umfasst der Antrag auf Berichtigung der Einheitswert- und
Grundsteuermessbescheide auch den Antrag auf Wertfortschreibung. Die
Anträge auf Auskunft, auf Stellungnahme und auf Zusendung von Unterlagen
stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtigung bzw.
Wertfortschreibung. Alle Anträge, welche die Devolutionswerberin
erklärte, gestellt zu haben, führen daher zum Anspruch auf einen
"einzigen" Bescheid, mit welchem entweder im Wege der
Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z. 1 BewG ein
geänderter Einheitswertbescheid (und davon abgeleitet ein geänderter
Grundsteuermessbescheid) erlassen wird oder der Antrag auf Wertfortschreibung
abgewiesen wird.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist
nach Abs. 3 dieser Gesetzesstellle abgelaufen ist oder wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Das Finanzamt ist durch Erlassen des
Feststellungsbescheides zum 1. Jänner 2002 (Wertfortschreibung nach
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG) und des Grundsteuermessbescheides zum
1. Jänner 2002 (Fortschreibungsveranlagung) vom 20. November 2006
seiner Entscheidungspflicht nachgekommen. Alle von der Devolutionswerberin als
gestellt erklärten Anträge gelten damit als erledigt.
Aus den angeführten Gründen war daher das
Verfahren über den Devolutionsantrag vom 20. September 2006 mit
Bescheid einzustellen.
Linz, am 27.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0005-L/06
- Stammnummer
- 25281
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF