RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0192-I/06

Liebhaberei bei einer nach zwei Jahren eingestellten Privatzimmervermietung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-I/06vom 04.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

50.843,-- | 28,31 | KH und Mitbes. | 1-3/2000 | 87.700,-- | 19.882,-- | 22,67 Der Frühstücksaufwand der S GesBR bzw. der BG betrug in den Jahren 1991 bis 1998 durchschnittlich 19,99 % der Einnahmen. Er war anfänglich zwar etwas niedriger, ab dem Jahr 1995 jedoch stets über 20 %, womit wohl - dem Trend der Zeit folgend - den Bedürfnissen der Gäste nach einem reichhaltigeren (und damit auch teureren) Frühstück Rechnung getragen wurde. Diesem Trend konnte sich auch die Gesellschaft "KH und Mitbes." nicht verschließen, was durch den ab Juli 1998 tatsächlich angefallenen Frühstücksaufwand zum Ausdruck kommt, der weit über 20 % der erzielten Einnahmen betragen hat. (Der Frühstücksaufwand betrug im gesamten Vermietungszeitraum durchschnittlich 24,82 % der erzielten Einnahmen.) Selbst wenn man das Jahr 1999 als atypisch ausklammert (aufgrund mangelnder Erfahrungswerte von Frau K seien teilweise zu viele Lebensmittel eingekauft worden, die in der Folge verdorben seien, was zu einem "ausgesprochen hohen" Frühstücksaufwand geführt habe - vgl. die "Erläuterungen zur Prognoserechnung"), ergibt sich für die beiden anderen Jahre der Vermietungstätigkeit ein durchschnittlicher Prozentsatz für den Frühstücksaufwand von immerhin über 23 %. In Anlehnung an die Vorgänger S GesBR bzw. BG wird der Frühstücksaufwand für die Prognoserechnung ab dem Jahr 2001 mit 20 % der erzielbaren Einnahmen angesetzt. Dieser Prozentsatz kann angesichts der vorliegenden Zahlen wohl nur eine Untergrenze darstellen. Anlässlich des gemäß § 279 Abs. 3 BAO am 7. November 2006 abgehaltenen Erörterungsgesprächs wurde eingewendet, dass bereits im Jahr 2000 zur Gänze auf eine Appartementvermietung umgestellt worden sei, bei der ein Frühstück nur mehr auf Wunsch der Gäste verabreicht werde. Für die Zukunft wäre daher mit einem wesentlich geringeren Frühstücksaufwand zu rechnen gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einer reinen Appartementvermietung - abgesehen davon, dass eine solche Umstellung zu einer Änderung der Bewirtschaftungsart geführt hätte - dann wohl auch die erzielbaren Mieteinnahmen (Nächtigungserlöse/Person) drastisch gesunken wären. Überdies findet diese Behauptung in den vorgelegten Unterlagen keinerlei Deckung. So ist den Nächtigungsstatistiken des Tourismusverbandes N zu entnehmen, dass zwar anfänglich von den Gesellschaftern H und KK in N, O, untergeordnet (auch) Ferienwohnungen vermietet wurden, dass die Appartementvermietung jedoch bereits ab April 1999 zur Gänze eingestellt wurde (zur entsprechenden Betriebsnummer wurden dem Tourismusverband keine Nächtigungen gemeldet). Ab diesem Zeitpunkt wurde die Vermietungstätigkeit nur mehr als Privatzimmervermietung mit Nächtigung/Frühstück betrieben. Nicht zu beanstanden sind die in der Prognoserechnung ab dem Jahr 2001 mit 100.000 S jährlich angesetzten Mietaufwendungen. BG sei zu einer Reduktion der Miete auf 100.000 S bereit gewesen, falls sich die Mieteinnahmen nicht erwartungsgemäß entwickelten (dem "Mietvertrag" vom 13. Juli 1998 zufolge betrug die Jahresmiete für das Haus in N, O, demgegenüber 120.000 S). Offensichtlich kam diese Reduktion bereits im Jahr 2000 zum Tragen, da der Mietaufwand für das erste Quartal (bis zur Aufgabe der Vermietungstätigkeit) tatsächlich nur 25.000 S betragen hat. Der ab dem Jahr 2001 lediglich mit 20.000 S jährlich angesetzte Verwaltungsaufwand bedarf nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ebenfalls einer Berichtigung. Begründet wurde dieser niedrige Verwaltungsaufwand damit, dass in den Bereichen Werbung, Gästeunterhaltung und Dekoration wesentliche Einsparungen getroffen worden seien, nachdem sich bereits im Jahr 2000 eine Stammkundschaft abgezeichnet habe. In den Jahren der Vermietungstätigkeit ist folgender Verwaltungsaufwand tatsächlich angefallen: 46.547,07 S (im Jahr 1998), 41.061,92 S (im Jahr 1999) und 17.198,87 S (im "Rumpfwirtschaftsjahr" 2000). Wird der Verwaltungsaufwand des "Rumpfwirtschaftsjahres" 2000 auf einen Jahresbetrag (von demnach 68.795,48 S) hochgerechnet, dann ist ersichtlich, dass für die Zukunft wohl eher mit einem steigenden Verwaltungsaufwand hätte gerechnet werden müssen. Selbst wenn man den Aufwand für Werbung, Gästeunterhaltung und Dekoration für Zwecke der Prognoserechnung - unrealistischerweise - zur Gänze weglassen wollte, ließe sich für den Berufungswerber nichts gewinnen. So zeigt der Verwaltungsaufwand - bereinigt um die Positionen Werbung, Gästeunterhaltung und Dekoration - folgendes Bild: 37.866,04 S (im Jahr 1998), 29.312,40 S (im Jahr 1999) und 16.067,87 S (im "Rumpfwirtschaftsjahr" 2000). Daraus ergeben sich für den Verwaltungsaufwand (ohne Werbung, Gästeunterhaltung und Dekoration) folgende hochgerechnete Jahresbeträge: 75.732,08 S (im Jahr 1998), 29.312,40 S (im Jahr 1999) und 64.271,48 S (im Jahr 2000). Berücksichtigt man, dass der Verwaltungsaufwand in den Jahren 1998 und 2000 infolge Aufnahme und Beendigung der Vermietungstätigkeit überdurchschnittlich hoch gewesen sein dürfte, so präsentiert sich das Jahr 1999 als ein durchschnittliches. Für Zwecke der Prognoserechnung wird der Verwaltungsaufwand daher ab dem Jahr 2001 mit 30.000 S angesetzt, wobei dieser Betrag eine Werbung, Gästeunterhaltung und Dekoration überhaupt nicht berücksichtigt und daher ohnehin nur als unterste Grenze angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Jahr 1999 allein schon für Telefon und Kilometergeld knapp 20.000 S an Verwaltungsaufwand angefallen ist. Die eingereichte Prognoserechnung ist somit aufgrund der vorstehenden Ausführungen wie folgt zu berichtigen: | | 1998 S | 1999 S | 2000 S | 2001 S | 2002 S | 2003 S | 2004 S | Einnahmen | 78.360,00 | 179.634,00 | 87.696,00 | 200.000,00 | 204.000,00 | 208.080,00 | 212.241,60 | Miete | -60.000,00 | -120.000,00 | -25.000,00 | -100.000,00 | -102.000,00 | -104.040,00 | -106.120,80 | Instandhaltung | -8.426,47 | -6.245,12 | -654,14 | -6.500,00 | -6.630,00 | -6.762,60 | -6.897,85 | Energie | -16.016,00 | -35.614,75 | -12.815,75 | -32.000,00 | -32.640,00 | -33.292,80 | -33.958,66 | Frühstück | -18.389,07 | -50.843,40 | -19.882,37 | -40.000,00 | -40.800,00 | -41.616,00 | -42.448,32 | Zinsen und Spesen | -2.677,00 | -13.450,00 | -5.307,00 | -3.000,00 | -3.060,00 | -3.121,20 | -3.183,62 | Abgaben und sonstige Kosten | -18.482,69 | -25.490,16 | -20.127,76 | -20.000,00 | -20.400,00 | -20.808,00 | -21.224,16 | Verwaltungsaufwand | -46.547,07 | -41.061,92 | -17.198,87 | -30.000,00 | -30.600,00 | -31.212,00 | -31.836,24 | Werbungskostenüberschuss | -92.178,30 | -113.071,35 | -13.289,89 | -31.500,00 | -32.130,00 | -32.772,60 | -33.428,05 | | 2005 S | 2006 S | 2007 S | 2008 S | 2009 S | 2010 S | 2011 S | Einnahmen | 216.486,43 | 220.816,16 | 225.232,48 | 229.737,13 | 234.331,88 | 239.018,51 | 243.798,88 | Miete | -108.243,22 | -110.408,08 | -112.616,24 | -114.868,57 | -117.165,94 | -119.509,26 | -121.899,44 | Instandhaltung | -7.035,81 | -7.176,53 | -7.320,06 | -7.466,46 | -7.615,79 | -7.768,10 | -7.923,46 | Energie | -34.637,83 | -35.330,59 | -36.037,20 | -36.757,94 | -37.493,10 | -38.242,96 | -39.007,82 | Frühstück | -43.297,29 | -44.163,23 | -45.046,50 | -45.947,43 | -46.866,38 | -47.803,70 | -48.759,78 | Zinsen und Spesen | -3.247,30 | -3.312,24 | -3.378,49 | -3.446,06 | -3.514,98 | -3.585,28 | -3.656,98 | Abgaben und sonstige Kosten | -21.648,64 | -22.081,62 | -22.523,25 | -22.973,71 | -23.433,19 | -23.901,85 | -24.379,89 | Verwaltungsaufwand | -32.472,96 | -33.122,42 | -33.784,87 | -34.460,57 | -35.149,78 | -35.852,78 | -36.569,83 | Werbungskostenüberschuss | -34.096,62 | -34.778,55 | -35.474,13 | -36.183,61 | -36.907,28 | -37.645,42 | -38.398,32 | | 2012 S | 2013 S | 2014 S | 2015 S | 2016 S | 2017 S | 2018 S | Einnahmen | 248.674,86 | 253.648,36 | 258.721,32 | 263.895,75 | 269.173,67 | 274.557,14 | 140.024,14 | Miete | -124.337,43 | -126.824,18 | -129.360,66 | -131.947,88 | -134.586,83 | -137.278,57 | -70.012,07 | Instandhaltung | -8.081,93 | -8.243,57 | -8.408,44 | -8.576,61 | -8.748,14 | -8.923,11 | -4.550,78 | Energie | -39.787,98 | -40.583,74 | -41.395,41 | -42.223,32 | -43.067,79 | -43.929,14 | -22.403,86 | Frühstück | -49.734,97 | -50.729,67 | -51.744,26 | -52.779,15 | -53.834,73 | -54.911,43 | -28.004,83 | Zinsen und Spesen | -3.730,12 | -3.804,73 | -3.880,82 | -3.958,44 | -4.037,61 | -4.118,36 | -2.100,36 | Abgaben und sonstige Kosten | -24.867,49 | -25.364,84 | -25.872,13 | -26.389,58 | -26.917,37 | -27.455,71 | -14.002,41 | Verwaltungsaufwand | -37.301,23 | -38.047,25 | -38.808,20 | -39.584,36 | -40.376,05 | -41.183,57 | -21.003,62 | Werbungskostenüberschuss | -39.166,29 | -39.949,62 | -40.748,60 | -41.563,59 | -42.394,85 | -43.242,75 | -22.053,79 Da sich das Ausmaß des absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren - wie bereits ausgeführt - stichtagsbezogen errechnet, musste in die Prognoserechnung auch noch das zu erwartende Ergebnis des ersten Halbjahres 2018 miteinbezogen werden. Die vorliegende berichtigte Prognoserechnung weist für den absehbaren Zeitraum 1. Juli 1998 bis 30. Juni 2018 einen Werbungskostenüberschuss von insgesamt -870.973,61 S aus. In diesem Ergebnis noch nicht berücksichtigt ist der Zeitraum 4-12/2000 (das Jahr 2000 weist nur das im ersten Quartal tatsächlich erzielte Ergebnis aus), wobei dafür zweckmäßigerweise das für das Jahr 2001 prognostizierte Ergebnis mit einem Anteil von ¾ (entspricht drei Quartalen) angesetzt wird. Der ausgewiesene Werbungskostenüberschuss erhöht sich somit um 23.625 S auf insgesamt -894.598,61 S. Die berichtigte Prognoserechnung zeigt, dass sich bei der gewählten Bewirtschaftungsart in keinem einzigen Jahr des Prognosezeitraumes ein Einnahmenüberschuss, geschweige denn ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten hätte erzielen lassen. Die in den Jahren der Vermietungstätigkeit 1998 bis 2000 tatsächlich erzielten Werbungskostenüberschüsse hätten sich in den Folgejahren zwar verringern, aber keineswegs in Einnahmenüberschüsse umwandeln lassen. Die Werbungskostenüberschüsse hätten in den Jahren ab 2001 immerhin noch 31.500 S bis über 43.000 S jährlich betragen. Die eingereichte Prognoserechnung wurde vom unabhängigen Finanzsenat lediglich in den Bereichen Einnahmen, Frühstück und Verwaltungsaufwand abgeändert. Eine positive Ertragssituation hätte sich in einem absehbaren Zeitraum selbst dann nicht ergeben, wenn lediglich die Einnahmen berichtigt und im Übrigen die Werbungskosten wie von den Gesellschaftern H und KK prognostiziert übernommen worden wären. Andererseits hätte sich an der negativen Ertragssituation auch nichts geändert, wenn die von den Gesellschaftern prognostizierten Einnahmen angesetzt worden wären und im Übrigen nur die Positionen Frühstück und/oder Verwaltungsaufwand aufgrund der vorstehenden Ausführungen abgeändert worden wären. Der berichtigten Prognoserechnung wurden die Verhältnisse bis einschließlich 1999, wie sie bei den Vorgängern S GesBR bzw. BG und der Gesellschaft "KH und Mitbes." vorgelegen sind, zugrunde gelegt. Wie bereits mehrfach dargestellt, wurden die Verhältnisse der Zeiträume 1-3/2000 (Vermietung durch die Gesellschaft "KH und Mitbes.") und 4-12/2000 (Vermietung durch den nachfolgenden Betreiber) in die Prognoserechnung nicht miteinbezogen, weil sie aufgrund der besonderen Umstände (Aufgabe bzw. Neubeginn der Vermietungstätigkeit; zu kurze, hinsichtlich der Einnahmen nicht aussagekräftige Zeiträume) nicht repräsentativ sind. Damit folgt der unabhängige Finanzsenat auch einem diesbezüglichen Einwand des Berufungswerbers (vgl. die Berufung vom 31. März 2006), wonach "die Nächtigungen des Jahres 2000 nicht repräsentativ" seien. KK habe zu diesem Zeitpunkt bereits an Brustkrebs gelitten, was zu einer massiven Einschränkung ihrer Arbeitskraft und letztlich zur Einstellung der Vermietungstätigkeit mit 31. März 2000 geführt habe. Hätte Frau K ihre Arbeitskraft nicht durch die Erkrankung eingebüßt, wären wesentlich höhere Nächtigungszahlen zu erzielen gewesen. Nur am Rande sei vermerkt, dass ungeachtet dieses Einwandes die Einnahmen des "Rumpfwirtschaftsjahres" 2000 im Verhältnis zu anderen Perioden überdurchschnittlich hoch waren. Trotz des außerordentlich hohen (jedoch nicht aussagekräftigen) Ertrages war aber selbst im ersten Quartal 2000 kein Einnahmenüberschuss erzielbar. Eine Analyse der berichtigten Prognoserechnung zeigt, dass die anhaltende Verlustsituation in erster Linie auf den hohen Mietaufwand zurückzuführen ist. Das Mietobjekt in N, O, musste für Zwecke der Privatzimmervermietung selbst erst angemietet werden, wofür ein jährlicher Aufwand von 120.000 S (bzw. 100.000 S ab dem Jahr 2000) angefallen ist. Dieser Aufwand kann jedoch im Hinblick auf die gewählte Bewirtschaftungsart nicht außer Acht gelassen werden. Wäre der Mietaufwand nicht angefallen (etwa bei Vermietung eines im Eigentum der Gesellschafter H und KK stehenden Eigenheimes), dann hätten sich bereits ab dem Jahr 2001 Einnahmenüberschüsse erzielen lassen. Dazu kommt, dass Frau K nicht in N, O, wohnte, sondern in T. Sie musste daher täglich zu der abgelegenen Liegenschaft pendeln, was letztlich auch zu dem relativ hohen Verwaltungsaufwand beigetragen hat. So wurden Kilometergelder für die Fahrten zwischen T und N von 17.836 S (im Jahr 1998), 4.214 S (im Jahr 1999) und 3.910,20 S (im "Rumpfwirtschaftsjahr" 2000) geltend gemacht. Auch dieser Aufwand kann im Hinblick auf die gewählte Bewirtschaftungsart nicht unberücksichtigt bleiben. Ein weiterer Grund für die anhaltende negative Ertragssituation ist auch in der abgeschiedenen Lage des Mietobjektes in N, O, zu erblicken, die Gäste von einer Buchung abgehalten haben dürfte. So führte KK anlässlich der Außenprüfung am 28. Juli 2005 im Beisein ihrer steuerlichen Vertreterin selbst aus, dass in dieser Lage außer "Natur pur" keine andere Abwechslung geboten werde. Es gebe keine Möglichkeit, in unmittelbarer Umgebung ein Restaurant oder ein Café aufzusuchen. Da es sich bei der Vermietung um eine Frühstückspension handle, seien die Gäste gezwungen, zwecks Verpflegung ins Tal abzufahren oder sich selbst zu versorgen. Die Abfahrt ins Tal sei jedoch eng und steil und mangels Straßenbeleuchtung abends gefährlich. Viele ältere Gäste würden sich bei einer nächtlichen Ab- und Anfahrt ängstigen. Ein öffentliches Verkehrsmittel verkehre auf dieser Strecke nicht. Zudem seien im Zeitpunkt der Aufnahme der Vermietungstätigkeit in N einige Ferienwohnungen neu errichtet worden, die von den Gästen besser angenommen worden seien, da sie besser ausgestattet und leichter erreichbar seien. Aus all diesen Gründen hätten viele Gäste das Mietobjekt in N, O, nur einmal gebucht. Die Anmietung des Mietobjektes in N, O, brachte es auch mit sich, dass die Gesellschafter H und KK an gewisse Vorgaben gebunden waren und auf wirtschaftliche Unzulänglichkeiten nicht flexibel reagieren konnten. So führte KK anlässlich der Besprechung am 28. Juli 2005 auch aus, dass die Heizkosten (Ölheizung) die erwarteten Kosten überstiegen hätten. Ein Austausch der alten Heizungsanlage wäre daher angebracht gewesen, auf dieses Ansinnen sei die Verpächterin BG jedoch nicht eingegangen. Vom Berufungswerber wurde eingewendet, dass die Vorgänger S GesBR bzw. BG den Unterlagen zufolge gewinnbringend vermietet hätten. Die Gesellschafter H und KK hätten daher nach gewissenhafter Überprüfung geglaubt, dass es nach den vorliegenden Berechnungen möglich wäre, die Vermietung weiterhin gewinnbringend durchzuführen. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorgänger S GesBR bzw. BG tatsächlich laufend Einnahmenüberschüsse erwirtschafteten, die sich in einer Größenordnung von ca. 3.200 S bis 52.700 S bewegten. Lediglich im Jahr der Einstellung ihrer Tätigkeit wurde von BG ein Werbungskostenüberschuss von -28.300 S erzielt, der offensichtlich mit diesem Umstand zusammenhängen dürfte (vgl. das Schreiben vom 23. Mai 2005). Der Berufungswerber übersieht entscheidend, dass die Vorgänger S GesBR bzw. BG die Privatzimmervermietung in einer gänzlich anderen, durchaus Ertrag bringenden Art betrieben haben. So war BG (verh. S) Eigentümerin des Hauses in N, O, gemeinsam mit ihrem Ehemann wohnte sie in diesem Objekt. Somit sind für die Vorgänger weder Mietaufwendungen (von im Streitfall 120.000 S bzw. 100.000 S jährlich), noch Fahrtkosten von einer entfernt gelegenen Wohnung zum Mietobjekt angefallen. Bei dieser Art der Bewirtschaftung konnte mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten durchaus gerechnet werden, nicht jedoch im Streitfall. Die Art der Bewirtschaftung ließ bei der Privatzimmervermietung der Gesellschafter H und KK von vornherein keinen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren erwarten. Ungeachtet der Gründe, die letztlich zur Beendigung der Betätigung mit 31. März 2000 geführt haben, liegt jedenfalls Liebhaberei vor. Es spielt daher auch keine Rolle, dass die Betätigung wegen Unabwägbarkeiten vor Erzielen eines Gesamterfolges eingestellt worden sei. So wurde eingewendet (vgl. die Berufung vom 31. März 2006), dass Frau K aufgrund ihrer Krebserkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Aufgaben der Vermietungstätigkeit auszuüben. Ohne diese Unabwägbarkeit, ohne den Verlust der Arbeitskraft von Frau K hätte die Gesellschaft "KH und Mitbes." ihre Tätigkeit nicht eingestellt. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich aus den Unterlagen, die anlässlich des am 7. November 2006 abgehaltenen Erörterungsgesprächs vorgelegt wurden, eindeutig ergibt, dass ein Mammakarcinom bei KK erstmals Anfang 2002, somit zwei Jahre nach (!) Einstellung der Vermietungstätigkeit diagnostiziert und behandelt wurde. Die eingewendete Krebserkrankung kann daher offensichtlich nicht die Ursache für die Einstellung der Tätigkeit gewesen sein. Damit im Einklang steht, dass in dem am 8. November 2002 beim Finanzamt eingereichten "Bericht" zur Überschussermittlung "für das Rumpfwirtschaftsjahr 2000" ausgeführt wurde, dass die Vermietungstätigkeit "aus Ertragsgründen nicht weitergeführt" werden konnte. Demnach hat letztlich die von den Gesellschaftern rechtzeitig erkannte mangelnde Ertragsfähigkeit der Vermietungstätigkeit zu deren Einstellung mit Ende März 2000 geführt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 4. Dezember 2006

Normen und Schlagworte

LiebhabereiPrivatzimmervermietungabsehbarer ZeitraumUnabwägbarkeitenKrebserkrankungabgeschlossener Zeitraum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0192-I/06
Stammnummer
25271
Gültig
04.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF