Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0133-Z1W/03
Verletzung der Gestellungspflicht im Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0133-Z1W/03vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Willibald
Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl, Mag. Georg Dieter,
Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom 31. Mai 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
20. März 2002, Zl. 700/20592/2000, betreffend Eingangsabgaben,
Ausgleichszinsen, Abgabenerhöhung und Verwaltungsabgaben
entschieden:
1.) Auf Grund
des vorliegenden Alternativnachweises wird festgestellt, dass die
verfahrensgegenständliche Ware nicht der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden ist. Demnach liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Festsetzung der Eingangsabgaben, der Ausgleichszinsen und der
Abgabenerhöhung nicht vor.
2.) Die
Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Verwaltungsabgaben
gemäß
§ 105 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wird
als unbegründet abgewiesen.
3.) Im
Vergleich zur ursprünglichen Abgabenfestsetzung ergibt sich aus den unter
1.) und 2.) getroffenen Feststellungen eine Abänderung der
Abgabenvorschreibung zu Gunsten der Bf. in der Höhe von insgesamt S
64.843,00 (entspricht € 4.712,32) laut untenstehender
Aufstellung:
|
|
Zoll
|
Einfuhrum-satzsteuer
|
Ausgleichs-zinsen
|
Abgaben-erhöhung
|
Verwaltungs-abgaben
|
vorgeschrieben
wurden
|
8.225,00
|
54.158,00
|
126,00
|
2.334,00
|
555,00
|
vorzuschreiben war
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
555,00
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. August 2000, Zl. 700/15386/2000,
setzte das Hauptzollamt Graz der Bf. (Bf.) gegenüber wegen Nichterledigung
des Versandscheines T1, WE-Nr. zzz, vom 9. Dezember 1999 im Grunde des
Artikels 203 Absatz 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Absatz 1 ZollR-DG
Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt S 62.383,00 (S 8.225,00
an Zoll und S 54.158,00 an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Zusätzlich
wurden mit diesem Sammelbescheid Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589
Absatz 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der Höhe von
S 126,--, eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Absatz 1
ZollR-DG in der Höhe von S 2.334,00 sowie Verwaltungsabgaben
gemäß
§ 105 ZollR-DG in der Höhe von S 555,00
vorgeschrieben.
Gegen diesen Sammelbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom
1. September 2000 das Rechtsmittel der Berufung.
Das Hauptzollamt Graz wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2002, Zl. 700/20592/2000, als
unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 31. Mai 2002.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2004, GZ.
ZRV/0133-Z1W/2003 setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung
über diese Beschwerde bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates
vom 26. September 2003, Zl. ZRV/0075-Z1W/02, gemäß
§ 281 Absatz
1 BAO aus.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied über die
Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid mit Erkenntnis vom 18. Mai 2006,
Zl. 2003/16/0494. Das ausgesetzte Berufungsverfahren war daher vom
Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts
wegen fortzusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung
lauten:
Artikel 96 ZK:
(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Artikel 378 ZK-DVO:
(1) Ist die Sendung der Bestimmungsstelle gestellt worden
und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese
Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 ZK des Zollkodex
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Abgangsstelle gehört, oder
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein
Grenzübergangsschein abgegeben worden ist,
es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des
Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen
worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379
Absatz 2 ZK-DVO nachgewiesen.
(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen
Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im
Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die
betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem
Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften
erhoben.
Artikel 379 ZK-DVO:
(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt
worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die
Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich,
spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der
Registrierung der Versandanmeldung mit.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die
Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die
ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der
Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen
ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach
Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der
zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden
Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der
Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er
letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.
Artikel 380 ZK-DVO:
Der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378 Absatz 1
ZK-DVO wird den zuständigen Behörden erbracht:
a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden
bescheinigten Zoll- und Handelspapiers, aus dem hervorgeht, das die betreffenden
Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel 406 ZK-DVO beim
zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur
Identifizierung der Waren enthalten; oder
b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten
Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren
oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder
Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines
Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung
der Waren enthalten.
§ 98 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b
ZollR-DG:
An Nebenansprüchen sind im Verfahren der
Zollbehörden zu erheben 1. Kosten, und zwar Verwaltungsabgaben nach
Maßgabe der §§ 103 bis 105
§ 105 ZollR-DG:
Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach
§ 101 Absatz 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden
Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden
ist.
§ 101 Absatz 2 erster und zweiter Satz
ZollR-DG:
Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine
Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde
entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung
gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der
Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der
einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und
Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der
Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B.
§ 21 Absatz 1 Ziffer 1
Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV):
Die Höhe der Personalkosten für andere als die im
Absatz 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt
festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder
gleichwertiger Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde S 185,00.
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am 9. Dezember 1999 wurde auf Antrag der AGmbH mit
Versandanmeldung T1, WE-Nr. zzz, ein externes gemeinschaftliches
Versandverfahren für die Beförderung eines PKW der Marke xxx vom
Hauptzollamt Graz als Abgangsstelle zum Hauptzollamt Hamburg als
Bestimmungsstelle eröffnet. Die Frist für die Wiedergestellung wurde
mit 17. Dezember 1999 festgesetzt. Die AGmbH trat dabei als zugelassene
Versenderin gemäß Artikel 398 ZK-DVO und als Hauptverpflichtete
gemäß Artikel 96 Abs. 1 ZK auf.
Die Bf. hatte im Auftrag der Hauptverpflichteten den
verfahrensgegenständlichen PKW gemeinsam mit vier weiteren PKW, die
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nach Hamburg zu
befördern.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2000 teilte das
Hauptzollamt Hamburg-Freihafen dem Hauptzollamt Graz mit, dass die
vorgeschriebene Gestellung bei der Bestimmungsstelle in Hamburg unterblieben
ist. Das als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des
Versandverfahrens dienende Exemplar 5 der oben genannten Versandanmeldung langte
beim Hauptzollamt Graz als Abgangsstelle nicht ein.
Für das Hauptzollamt Graz stand damit fest, dass der
PKW der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war und es kam daher zur
Erlassung des oben genannten erstinstanzlichen Bescheides über die
Festsetzung der Zollschuld und der sonstigen Abgaben.
Die Bf. räumt zunächst ein, die Beförderung
des verfahrensgegenständlichen PKW tatsächlich durchgeführt zu
haben, bestreitet allerdings, Kenntnis vom eröffneten Versandverfahren
gehabt zu haben. Sie behauptet, dem Lenker des von ihr eingesetzten
Beförderungsmittels sei von Seiten der Absenderin ein verschlossenes Kuvert
übergeben worden, wobei der Lenker davon ausgegangen sei, dass sich in
diesem Kuvert Fahrzeugpapiere befunden hätten. Erst im Nachhinein sei davon
auszugehen, dass sich in diesem verschlossenen Kuvert ein Versandschein befunden
habe.
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zur Aussage eines
Angestellten jenes Speditionsunternehmens, welches damals die CMR-Frachtbriefe
und die Versandscheine erstellt hatte. Der betreffende Angestellte stellt
entschieden in Abrede, dass jemals Versandscheine an bei der Bf.
beschäftigte Fahrer in verschlossenen Kuverts übergeben worden seien.
Dem Unabhängigen Finanzsenat liegt auch eine diesbezügliche an die
Hauptverpflichtete gerichtete schriftliche Stellungnahme des
Speditionsunternehmens vom 17. Juli 2001 vor, welche lautet:
"Wir bestätigen Ihnen, dass die Ausgabe der T1-Papiere
an die LKW-Fahrer der Transportdienstleister gemeinsam mit den Frachtbriefen
(CMR) in unkuvertiertem Zustand erfolgt ist und auch weiterhin erfolgen
wird."
Im Rahmen eines Vorhaltes in einem gleichgelagerten
Beschwerdefall teilte der Unabhängige Finanzsenat der Bf. mit Schreiben vom
28. August 2003 mit, dass angesichts dieses Beweismittels davon auszugehen sei,
dass die Bf. als Warenführerin entgegen ihrer diesbezüglichen
Behauptung zum Zeitpunkt des Erhalts des CMR-Frachtbriefes doch Kenntnis davon
hatte, dass der verfahrensgegenständliche PKW dem gemeinschaftlichen
Versandverfahren unterlag.
Die Bf. legte daraufhin zum Nachweis für die
Richtigkeit ihrer eigenen Darstellung dem Unabhängigen Finanzsenat ein mit
5. September 2003 datiertes Gesprächsprotokoll vor, in welchem der
betreffende Fahrer bestätigt, dass ihm von Seiten der Absenderin keine
Zollunterlagen ausgehändigt worden sind. Bei der Übernahme des
Fahrzeuges habe sich ein verschlossenes Kuvert im Fahrzeug befunden.
Der Unabhängige Finanzsenat hatte daher zunächst
im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO zu
überprüfen, welche der beiden oben angeführten
widersprüchlichen Aussagen glaubwürdiger erscheint.
Nach ständiger Rechtssprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall hat die Prüfung der
Glaubwürdigkeit der unterschiedlichen Aussagen unter Berücksichtigung
des Verfahrensablaufes bei der PKW-Abholung beim genannten Speditionsunternehmen
zu erfolgen. Dieser stellte sich laut Aussage des Verantwortlichen des
Unternehmens damals wie folgt dar:
Beim genannten Unternehmen wurden damals ca. 300 PKW
täglich verladen. Voraussetzung für ein klagloses Funktionieren dieser
relativ großen logistischen Herausforderung ist und war die genaue
Beachtung der festgelegten Ablaufprozesse durch alle Beteiligten. Diese waren
u.a. dadurch gekennzeichnet, dass der betreffende LKW-Lenker stets selbst
für die Beladung der PKW verantwortlich war. Erst nachdem er seinen LKW mit
den zu befördernden PKW beladen hatte, konnte er im Büro des
Speditionsgebäudes vorsprechen, um den CMR-Frachtbrief erstellen zu lassen.
Dort wurde zunächst geprüft, ob tatsächlich die richtigen
Fahrzeuge verladen worden waren und anschließend der entsprechende
Frachtbrief vorbereitet. Dann wurde von der Spedition die Versandanmeldung T1
ausgedruckt. Diese wurde in der Folge ins Nachbarbüro gebracht und dort vom
Verantwortlichen der Hauptverpflichteten unterzeichnet. Das unterfertigte
Zolldokument wurde in der Folge an die Spedition retourniert und von dieser
gemeinsam mit dem CMR-Frachtbrief an den LKW-Lenker persönlich
ausgehändigt.
Aus dieser durchaus schlüssigen und glaubwürdigen
Schilderung ergibt sich, dass es unmöglich war, die Versandanmeldung T1 vor
der Beladung auszudrucken. Die zu befördernden PKW befanden sich somit zum
Zeitpunkt der Erstellung des Zollpapiers bereits auf dem Autotransporter. Die
Behauptung des Bf., wonach sich das T1 in einem verschlossenen Kuvert
im Fahrzeug befunden haben soll,
erscheint angesichts dieser Umstände äußerst unglaubwürdig.
Es ist nicht logisch begründbar, warum ein Bediensteter der Spedition den
Aufwand auf sich nehmen sollte, mühsam auf den Autotransporter zu klettern,
um in den auf diesem LKW teilweise übereinander verladenen PKW die
Zollpapiere zu hinterlegen, wenn er diese dem Fahrer mit einem viel geringeren
Aufwand gleichzeitig mit der Übergabe des CMR-Frachtbriefes persönlich
auszuhändigen in der Lage ist.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet daher die Aussage
des Speditionsunternehmens, wonach die Zollpapiere stets persönlich und
unkuvertiert direkt dem Fahrer übergeben worden sind, viel eher als den
logischen Denkgesetzen entsprechend und somit auch glaubwürdiger als die
Behauptung der Bf., dass die Zollpapiere in einem verschlossenen Kuvert im
Fahrzeug hinterlegt gewesen seien.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bf,
die sich gewerbsmäßig mit der Durchführung von
Kraftwagentransporten beschäftigt, im Zeitraum von Dezember 1999 bis Ende
Februar 2000 eine Vielzahl von Transporten im gemeinschaftlichen
Versandverfahren im Auftrag der Hauptverpflichteten von Graz nach Hamburg
durchgeführt hat. Es fällt auf, dass eine Reihe dieser
Versandverfahren durch ordnungsgemäße Gestellung beim Hauptzollamt
Hamburg erledigt werden konnten, wohingegen in 93 Fällen wegen
Nichtbeendigung die Zollschuld festzusetzen war.
Die Tatsache, dass einerseits in einigen Fällen die
Gestellungsverpflichtung beim Hauptzollamt Hamburg erfüllt wurde und
andererseits bei zahlreichen anderen
völlig gleichgelagerten Transporten
diese Zollbestimmung missachtet wurde, steht im Widerspruch zur Behauptung der
Bf., wonach sie grundsätzlich keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass
sich die zu befördernden Fahrzeuge in einem aufrechten Zollverfahren
befunden hatten.
Darüber hinaus war im Feld 5 "Beigefügte
Dokumente" des betreffenden CMR-Frachtbriefes ein handschriftlicher Hinweis auf
die oben genannte Versandanmeldung angebracht. Wenn auch aus Platzgründen
nicht die vollständige WE-Nr. des Versandscheines angeführt wurde, war
doch durch den Vermerk "T1" unzweifelhaft erkennbar, dass es sich bei den
beförderten Beförderungsmitteln um Waren handelte, die sich im
gemeinschaftlichen Versandverfahren befanden.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als
erwiesen, dass die Bf. Kenntnis darüber hatte, dass der
streitgegenständliche PKW dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterlagen. Sie kann somit auch nicht erfolgreich damit argumentieren, es sei
ihr nicht bekannt gewesen, dass das betreffende Fahrzeug vor der Abladung dem
Zollamt Hamburg zu gestellen waren, zumal die Gestellung der Waren bei der
Bestimmungsstelle gemäß Artikel 356 Abs. 1 ZK-DVO eine der
wesentlichsten Verfahrensgrundsätze bei der Beförderung von im
Versandverfahren befindlichen Waren darstellt.
Am 10. Oktober 2001 fand beim Hauptzollamt Graz eine
Besprechung mit Vertretern der Hauptverpflichteten statt. Diese kündigten
im Rahmen dieser Vorsprache die Nachreichung von Alternativnachweisen
an.
Am 4. Februar 2005 langte beim Unabhängigen
Finanzsenat der angekündigte Alternativnachweis ein. Es handelt sich dabei
um eine Ablichtung des von der Australischen Zollverwaltung ausgestellten
Zolldokuments mit der Bezeichnung "Australian Customs Entry for home
consumption", somit zweifellos um eine Zollanmeldung über die
Überführung der darin bezeichneten Waren in ein Zollverfahren. Diese
Ablichtung wird durch den handschriftlich angebrachten und unterfertigten
Originalvermerk des zuständigen Organs der Australischen Zollverwaltung mit
den Worten "Goods entered and delivered" sowie durch Anbringung des
Originaldienststempelabdrucks beglaubigt. Die auf dem Zolldokument erwähnte
(für jedes Fahrzeug nur einmalig vergebene) Auftragsnummer und die
Warenbezeichnung stimmen mit den diesbezüglichen im Akt befindlichen
Angaben überein, sodass an der Identität des in Australien
zollabgefertigten Beförderungsmittels mit dem im oben erwähnten
Versandschein genannten Fahrzeug kein Zweifel besteht.
Das betreffende Organ der Australischen Zollverwaltung hat
auf Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates die Authentizität seiner
Unterschrift und des Stempelabdruckes bestätigt.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt damit zum Ergebnis,
dass es sich bei dem erwähnten Zolldokument um einen Alternativnachweis
handelt, der den Bestimmungen des Artikels 380 ZK-DVO entspricht. Auf Grund der
Tatsache, dass dieser Nachweis erst im Jahr 2005 vorgelegt werden konnte, erhebt
sich nunmehr die Frage, ob die in Artikel 379 ZK-DVO genannte
Dreimonatsfrist als Ausschlussfrist zu werten ist, deren fruchtloses
Verstreichen zwingend zu einer Nichtanerkennung allfällig verspätet
vorgelegter Alternativnachweise führt.
Dazu wird bemerkt, dass nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates der erwähnten Frist nur im Zusammenhang mit der
Zuständigkeitsfrage ausschließender Charakter zuzumessen ist. Im
vorliegenden Fall ist es dadurch, dass innerhalb der genannten Frist keine
zweifelsfreien Feststellungen hinsichtlich des Ortes der Zuwiderhandlung
getroffen werden konnten, zur Zuständigkeitsfiktion iSd Art. 378
Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO (jener Mitgliedstaat, zu dem die
Abgangsstelle gehört) gekommen. Das Hauptzollamt Graz war demnach für
die Erhebung der Abgaben unwiderruflich zuständig, allfällig
später hervorgekommene Erkenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen
Ortes der Zuwiderhandlung hätten daran nichts geändert sondern
bloß zu einem allfälligen Erstattungsverfahren im Sinne des
Art. 378 Abs. 3 ZK-DVO geführt.
Unbeschadet dieser Zuständigkeitsregelungen kann
jedoch ein allfällig verspätet vorgelegter Alternativnachweis im Zuge
des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. des Erstattungsverfahrens als Nachweis für
die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens anerkannt
werden.
Wie bereits oben ausgeführt, erfüllt das
eingelangte Zollpapier die Kriterien des Artikels 380 ZK-DVO. Damit ist im
Ergebnis von einer ordnungsgemäßen Durchführung des
verfahrensgegenständlichen Versandverfahrens auszugehen. Der Tatbestand des
Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung wurde daher nicht
erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Eingangsabgaben, der
Ausgleichszinsen und der Abgabenerhöhung lagen somit nicht vor.
Es bleibt nun zu prüfen, ob die Festsetzung der
Verwaltungsabgaben wegen Verletzung der Gestellungspflicht gemäß
§ 105 ZollR-DG zu Recht geschah.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die obigen
Ausführungen zu verweisen, wonach es der Unabhängige Finanzsenat als
erwiesen erachtet, dass die Bf. als Warenführerin die Ware im Wissen
darüber annahm, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlag.
Sie war daher als Pflichteninhaberin im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 ZK
verpflichtet, die Ware dem Hauptzollamt Hamburg als Bestimmungsstelle zu
gestellen. Wie sie selbst einräumt, haben die von ihr eingesetzten Fahrer
die Waren jedoch ohne Gestellung im Hafen Hamburg entladen. Unbeschadet des
Umstandes, dass auf Grund des vorliegenden Alternativnachweises von keiner
Zollschuldentstehung gemäß Artikel 203 ZK auszugehen ist, steht damit
fest, dass es die Bf. unterlassen hat, der in Artikel 96 ZK festgelegten
Verpflichtung nachzukommen, die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
Durch diese Nichtgestellung entstand für die
Zollbehörde ein Verwaltungsaufwand in Form der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens.
Die Bf. hat somit im vorliegenden Fall die in § 105
ZollR-DG normierten Tatbestandsmerkmale erfüllt und es kam daher zu Recht
zur Erhebung der daraus resultierenden Verwaltungsabgaben in der festgesetzten
Höhe.
Die begehrte Einvernahme der fünf namentlich genannten
Zeugen zum Beweise dafür, dass der Bf. kein wissentliches Fehlverhalten im
Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Gestellung der Waren
vorzuwerfen ist, war alleine deshalb entbehrlich, weil § 105 ZollR-DG
keinerlei subjektive Tatbestandsmerkmale enthält.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 378 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 379 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 380 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 105 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0133-Z1W/03
- Stammnummer
- 25260
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF