Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0496-I/06
Kurkosten als außergewöhnliche Belastung - Höhe des Selbstbehaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-I/06vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 18. April
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. April 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige machte in der am 1. März 2006
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
Krankheitskosten von 1.867,98 € und Kurkosten von 2.600,64 € als
außergewöhnliche Belastung geltend. Wie die Erhebungen des
Finanzamtes ergaben, handelt es sich bei den geltend gemachten Krankheitskosten
um Zahnbehandlungskosten und bei den Kurkosten um den Aufwand für einen
dreiwöchigen Kuraufenthalt in der Therme Geinberg.
In dem am 4. April 2006 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2005 erkannte das Finanzamt die
Zahnbehandlungskosten dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung
an, bracht jedoch vom Gesamtbetrag von 1.867,98 € die von der
Krankenfürsorge der Tiroler Landeslehrer dafür geleistete Erstattung
von 1.681,18 € in Abzug, sodass nur mehr der von der Abgabepflichtigen
tatsächliche getragene Aufwand von 186 € als
außergewöhnliche Belastung zum Ansatz kam, der jedoch zu keiner
Steuerminderung führte, weil er den Selbstbehalt nach § 34
Abs. 4 EStG 1988 nicht überstieg. Die Kosten für den
Kuraufenthalt blieben unberücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin mit
Eingabe vom 18. April 2006 Berufung und beantragte die Kosten für den
Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Als Nachweis legte sie eine Kopie das an sie gerichteten Schreibens der
Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer vom
18. April 2005 vor, in dem die Notwendigkeit des beantragten
Kuraufenthaltes in Geinberg für die Dauer von 21 Tage anerkannt und ein
teilweiser Kostenersatz zugesichert wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Mai 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte begründend
aus, Kurkosten könnten nur dann zu einer außergewöhnlichen
Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im Zusammenhang mit einer
Krankheit anfalle und aus medizinischen Gründen erforderlich sei. Dazu sei
es notwendig, sich am Kurort Kurmaßnahmen zu unterziehen, die unter
ärztlicher Kontrolle stünden. Treffe dies nicht zu und sei der
Steuerpflichtige in seiner Zeiteinteilung keinerlei Beschränkungen durch
Heilbehandlungen, Tinkturen, Bäder usw. unterworfen, sodass sich der
Aufenthalt durch nichts von dem anderer Erholungsreisender unterscheide, so
könne auch der Umstand, dass die Reise auf ärztliche Empfehlung
durchgeführt worden sei und bei einer Krankheit eine vorübergehende
Besserung eingetreten sei, nicht dazu führen, dass aus einer Erholungsreise
eine echte zwangsläufige Kur werde. Da im gegebenen Fall die oben genannten
Voraussetzungen zur Gewährung der Kurkosten nicht gegeben seien, müsse
die Berufung abgewiesen werden.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, die
Krankenfürsorge der Tiroler Landeslehrer würde nur Kur- und keine
Erholungsaufenthalte genehmigen und dafür Kostenersätze leisten. Sie
mache es zur Bedingung bei der Auswahl einer Kuranstalt, dass dort ein Kurarzt
tätig sei.
Dem Vorlageantrag legte sie den von der
Krankenfürsorge der Tiroler Landeslehrer genehmigten Antrag auf
Kostenbeitrag für den Kuraufenthalt samt Arztbericht bei, sowie eine
Rechnung des Vitalhotel Therme Geinberg über 625 € für die
durchgeführten Anwendungen (insb. verschiedene Massagen), die nach den
Angaben der Berufungswerberin von der Kurärztin verordnet worden
seien.
In einer weiteren Eingabe vom 7. Juni 2006 legte sie
ein Schreiben der Kurärztin vom 30. Mai 2006 vor, in der
bestätigt wurde, dass der Kuraufenthalt der Berufungswerberin in der Zeit
vom 17. Juli bis 7. August 2006 von der LKUF verordnet und alle
angeordneten Therapien unter ärztlicher Aufsicht konsumiert worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1
EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist,
dass die Belastung außergewöhnlich ist (Z 1), zwangsläufig
erwachsen ist (Z 2) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt wird (Z 3). Weiters darf die Belastung weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
- Die Belastung
ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 leg.cit).
- Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann (§ 34 Abs. 3 leg.cit).
- Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt (§ 34 Abs. 4 leg.cit). Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen von
höchstens
7.300 Euro...............................6%
mehr
als 7.300 Euro bis 14.600 Euro.............8%
mehr
als 14.600 Euro bis 36.400
Euro.........10%
mehr
als 36.000
Euro..............................12%.
Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn
dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
für
jedes Kind (§ 106 EStG).
Gemäß
§ 34 Abs. 5 EStG
sind, sofern im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG
enthalten sind, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für
Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um
die sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2
EStG, anzusetzen.
Wie bereits in
der Begründung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides angeführt,
beträgt im streitgegenständlichen Fall der von der Berufungswerberin
zu tragende Selbstbehalt 2.525,03 €. Die Berufungswerberin bezieht ein
Einkommen zwischen 14.600 € und 36.400 €. Die
Voraussetzungen für eine Verminderung des für die Berechnung des
Selbstbehaltes anzusetzenden Prozentsatzes (Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinder
im Sinne des § 106 EStG) liegen nicht vor. Es sind somit 10% des Einkommens
als Selbstbehalt anzusetzen. Der Selbstbehalt errechnet sich im Einzelnen wie
folgt:
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte:
|
21.913,20 €
|
Sonstige
Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (KZ 220):
|
+
4.597,42 €
|
- Sonderausgaben:
|
-
513,50 €
|
- SV-Beiträge für
sonstige Bezüge (KZ 225):
|
-
746,87 €
|
Einkommen nach
§ 34 Abs. 5 EStG:
|
25.250,25 €
|
Selbstbehalt
(10% v. 25.250,25 €)
|
2.525,03 €
Wie aus den
vorliegenden Unterlagen und Kontoauszügen zu entnehmen ist, wurden von den
von der Berufungswerberin als außergewöhnlichen Belastung geltend
gemachten Aufwendungen von 4.468,62 € nachfolgende Kosten von ihr
getragen:
|
Zahnarzthonorar
Dr. A v. 3.7.2005
|
1.867,98 €
|
Rechnung Therme
Geinberg v. 7.8.2005
|
2.600,64 €
|
Zwischensumme:
|
4.468,62 €
|
- Erstattung LKUF für
Zahnbehandlungskosten v.14.7.2006
|
-
1.681,18 €
|
- Erstattung LKUF für
Kuraufenthalt
|
-
704,55 €
|
von
der Berufungswerberin getragene Kosten:
|
2.082,89 €
Selbst wenn man die von der
Berufungswerberin im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte gesonderte Rechnung
des Vitalhotel Therme Geinberg vom 18. August 2005 für die angeblich von
der Kurärztin verordneten Anwendungen (Massagen) über 625 €,
von denen der Berufungswerberin von ihrer Krankenversicherung wiederum
562,50 € refundiert worden sind, miteinbezieht, verbleiben insgesamt
nur 2.145,39 €, die von der Berufungswerberin als Aufwand im Jahr 2005
getragen worden sind.
Die von der Berufungswerberin an
die Krankenfürsorge der Tiroler Landeslehrer zurückbezahlten
307,80 € für angeblich zu viel geleistete Erstattung wurden von
ihr erst im Jahr 2006 überwiesen und können daher im Jahr 2005 nicht
berücksichtigt werden. Aber selbst wenn man diesen Betrag im Berufungsjahr
mitberücksichtigen würde, würde der Aufwand der Berufungswerberin
den Selbstbehalt nicht überstiegen.
Die von der Berufungswerberin insgesamt getragenen
Mehraufwendungen für Zahnbehandlung und Kuraufenthalt können daher
schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd
berücksichtigt werden, weil sie den von ihr zu tragenden Selbstbehalt von
2.525.03 € nicht überschreiten und damit ihre wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wurde. Es
erübrigt sich daher auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage,
ob die Kosten für den gegenständlichen Kuraufenthalt dem Grunde nach
als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-I/06
- Stammnummer
- 25252
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF