Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0393-W/06
Rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-W/06vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,S-Gasse, vom 18. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
6. Oktober 2005 betreffend Abweisung des Antrags vom 6.10.2005 auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 1. Juli
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 6.10.2005 einen
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
für ihre Tochter S., geb. am 1.8.1984, für den Zeitraum von Oktober
2003 bis Juli 2005.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid abgewiesen
und ausgeführt, im ärztlichen Sachverständigengutachten vom
14.9.2005 sei der Grad der Behinderung erst ab August 2005 mit 50% festgestellt
worden (vorher seien es 30% gewesen) und es sei ausgesprochen worden, dass S.
voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, ihre
Tochter leide seit dem 3. Lebensmonat an Neurodermitis. Sie habe in der
Zeit vom Jänner 1999 bis September 2003 erhöhte Familienbeihilfe
bezogen. Bei einer Untersuchung im September 2003 sei S. nach einem
7-wöchigen Meeresaufenthalt in Griechenland zurückgekehrt und ihre
Haut sei schöner als normal gewesen. Dies habe sich aber bei Beginn der
kalten Jahreszeit schlagartig geändert. Auch der Stress in der
Schule/Universität erhöhe die Anfälligkeit der Haut.
Der Berufung legte sie eine Bestätigung von Herrn
Dr.R. bei, der die Ordinationsbesuche der Tochter in der Zeit zwischen Oktober
2003 und Juli 2005 und die verordneten Medikamente zu entnehmen
sind.
Anzumerken ist, dass die Bw. gegen das
Sachverständigengutachten vom 14.9.2005 berufen hatte. In weiterer Folge
erging das Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 19.12. 2005
, in dem ausgeführt wurde, dass ein massiver Verlauf der Neurodermitis
zwischen September 2003 und September 2005 auf Grund der vorlegten Befunde nicht
nachvollzogen werden könne, weshalb sich keine Änderung zum Gutachten
I. Instanz ergebe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und auf das Sachverständigengutachten vom
19.12.2005 verwiesen, nach dem der Grad der Behinderung der Tochter S. erst ab
1. September 2005 50% betrage und sie voraussichtlich nicht dauernd außer
Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In dem als Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung
bezeichneten Vorlageantrag führte die Bw. aus, Neurodermitis sei keine
Krankheit, die wieder vergehe wie eine Grippe, sie sei immer latent vorhanden.
Der Arzt habe bei der Untersuchung im September 2003 keinen Zweifel daran
geäußert, dass S. tatsächlich an Neurodermitis leide. In
weiterer Folge listete die Bw. einige Unstimmigkeiten des Gutachtens auf und
wies darauf hin, dass der Ausdruck der Karteikarte aus dem Computer von Herrn
Dr.R. sowie die Ordination bei Herrn Dr.L. am 2. Jänner 2004 und bei Herrn
Dr.P. im Dezember 2004 nicht in Erwägung gezogen worden seien.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung
der von der Bw. aufgelisteten Unstimmigkeiten und der nicht bei der
Gutachtenserstellung berücksichtigten Unterlagen um eine Stellungnahme
ersucht, ob und inwieweit die erhobenen Einwendungen und die vorgelegten
Unterlagen zu einer anderen Beurteilung des prozentmäßigen Grades der
Behinderung in der Zeit zwischen Oktober 2003 und Juli 2005
führen.
In dem der Behörde übermittelten
dermatologisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.9.2006
wurde ausgeführt, auf Grund der nicht erforderlichen Cortisontherapie, der
minimalen systemischen Therapie sowie der angegebenen geringen Mengen an
benötigten Immunmodulatoren für den fraglichen Zeitraum ergebe sich
für die Zeit vom Oktober 2003 bis Juli 2005 keine verantwortbare und
plausibel nachvollziehbare höhere Einschätzung des angeführten
Leidens.
In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bw. dieses
Gutachten übermittelt. In der Stellungnahme brachte sie zusammengefasst
vor, ihrer Ansicht nach diene die erhöhte Familienbeihilfe dazu, der
Neurodermitis entgegenzuwirken, bevor es zu Schlafstörungen,
Konzentrationsstörungen und Juckreiz komme. Das Sozialamt maße sich
an, darüber zu entscheiden, ob und wie viel Unterstützung S. für
ihre Behandlungen erhalten dürfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Auf Grund der ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 26.9.2003, vom 14.9.2005, vom 19.12.2005 und
vom 20.9.2006 wird davon ausgegangen, dass bei der Tochter der Bw., die seit
ihrem dritten Lebensmonat an Neurodermitis leidet, eine rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung mit 50 v.H. erst ab
1.9.2005 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich ist und die
Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Für den strittigen Zeitraum kommen die
Sachverständigengutachten anhand der erhobenen Befunde übereinstimmend
zum Ergebnis, dass die Krankheit der Tochter der Bw. nur gering ausgeprägt
und mit Protopicsalbe eine sehr gute Abheilung erzielbar ist und ein massiver
Verlauf der Neurodermitis in der Zeit zwischen September 2003 und September 2005
auf Grund der vorliegenden Befunde nicht nachvollzogen werden kann. Da dies im
Gutachten vom 20.9.2006 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise
dargestellt wird, bestehen keine Bedenken, die darin getroffenen Feststellungen
der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die Ausführungen der Bw. sind insofern nicht geeignet,
Zweifel am Gutachten vom 20.9.2006 aufkommen zu lassen, als daraus hervorgeht,
dass der begutachtende Arzt auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen im
Hinblick auf die im strittigen Zeitraum nicht erforderliche Cortisontherapie,
die minimale systemische Therapie sowie die geringen Mengen an benötigten
Immunmodulatoren eine verantwortbare und plausibel nachvollziehbare höhere
Einschätzung nicht für zulässig erachtete. Im Hinblick darauf
kann auch die Tatsache, dass im Gutachten nicht erwähnt wurde, dass
Neurodermitis eine spezielle Hautpflege erfordere, die Schlüssigkeit des
Gutachtens nicht beeinträchtigen.
Der Einwand der Bw., das Sozialamt maße sich an,
darüber zu entscheiden, ob und wie viel Unterstützung sie für
ihre Tochter erhalte, vermag keine Unschlüssigkeit des Gutachtens
aufzuzeigen, zumal festgestellt wurde, dass nicht die Krankheit der Tochter an
sich in Frage gestellt wurde, sondern nur das Ausmaß der daraus
resultierenden Behinderung, mag diese Behinderung auch subjektiv sowohl von der
Bw. als auch von der Tochter viel stärker empfunden worden
sein.
Da der im Gutachten vom 26.9.2003 angegebene Grad der
Behinderung mit dem im Abschnitt IX lit a Z 699 der Anlage zu der Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die
Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferfürsorgegesetzes
1957, BGBl. Nr. 150/1965 für "Ekzeme im Gesicht oder generalisiert"
vorgegebenen Rahmen von 30 - 100% im Einklang steht, ist auch insoweit
keine Unschlüssigkeit zu erkennen.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich
um 138,3 €.
Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert
ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferfürsorgegesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967
ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe zu ersetzen.
Wie bereits oben dargelegt, weisen die auf Grund der
angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten erstellten
Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziale und Behindertenwesen den Grad
der Behinderung für den strittigen Zeitraum mit lediglich 30% aus und
stellen fest, dass eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung mit 50% für den Zeitraum zwischen Oktober 2003 und
Juli 2005 nicht möglich ist und nicht von der dauernden Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausgegangen werden kann.
Damit sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für den Zeitraum vom Oktober 2003 bis Juli 2005
nicht erfüllt, da der Grad der Behinderung damals nicht zumindest 50%
betrug und eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht vorlag.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-W/06
- Stammnummer
- 25246
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF