Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0538-I/06
1) Zuführung zum Reparaturfond als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 2) Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden für Hochwasseropfer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-I/06vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes FA vom 30. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielt Einkünfte aus der
Vermietung einer Eigentumswohnung. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2005
anerkannte das Finanzamt die Zuführung an den Reparaturfond in Höhe
von € 360,-- und die Spende für Hochwasseropfer in Höhe von
€ 1.000,-- nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Mit Schriftsatz vom 14.6.2006 brachte die
Abgabepflichtige Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2005 vom 30.5.2006 ein und brachte vor, dass die Spende für die
Hochwasseropfer ihrem Wissen nach zu berücksichtigen sei und bei der
Rücklage zwar ein Guthaben bestehe, davon aber laufend Reparaturen bezahlt
würden. Weiters begehrte die Berufungswerberin den Abzug von entrichteten
Betriebskostennachzahlungen für die vermietete Wohnung im Betrag von €
51,90. Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung vom 4.7.2006
anerkannte die Abgabenbehörde erster Instanz nur die zusätzlich
geltend gemachten Werbungskosten.
In dem hierauf mit Schriftsatz vom 12.7.2006 eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz begehrte die Berufungswerberin die Anerkennung der Zahlungen zum
Aufbau eines Reparaturfonds bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung und die Berücksichtigung der Spende an die Hochwasseropfer als
Sonderausgaben. Die Einhebung der Rücklage in Höhe von € 360,--
für das Jahr 2005 sei von der Eigentümerversammlung beschlossen
worden, weil in den kommenden Jahren das Dach instand gesetzt werden müsse
und die Fassade gemalen werde. Bezüglich der Spende erinnere die
Berufungswerberin an die Informationen in den Medien, wonach solche Spenden
steuerlich als Sonderausgaben absetzbar seien; zudem seien solche Spenden vom
Bund verdoppelt worden. Mit Schriftsatz vom 20.11.2006 reichte die
Berufungswerberin die Kopie des Zahlungsbeleges über eine weitere, am
12.12.2005 geleistete Spende für Hochwasseropfer im Betrag von €
16.000,-- mit dem Ersuchen um steuerliche Berücksichtigung nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zuführung an den Reparaturfond:
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind Aufwendungen dann abzugsfähig, wenn es sich um Werbungskosten im Sinne
des § 16 EStG 1988, sohin um solche zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen, handelt. Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind die Ausgaben
für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Der
für die zeitliche Zuordnung im Gesetz verwendete Begriff "leisten" ist im
Sinne von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen
Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen (VwGH v.
24.9.1986, 84/13/0214) und setzt ein Abfließen voraus, das sich
wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des
Steuerpflichtigen auswirkt (Doralt,
EStG10, Tz. 31 ff. zu
§ 19). Demgemäß ist die Dotierung einer Reparaturrücklage
für sich noch nicht als Werbungskosten absetzbar. Abzugsfähige
Werbungskosten liegen erst bei Verwendung der Rücklage vor (vgl. BFH, BStBl
1988 II 577, Doralt,
EStG9, Tz. 98 zu
§ 28), sodass dem auf Abzug der Zuführung zum Reparaturfond
gerichteten Berufungsbegehren nicht entsprochen werden kann.
Wie die Berufungswerberin in der Eingabe vom 14.6.2006
(Berufung) ausführt, besteht bei der Rücklage eine Guthaben, wovon
laufend Reparaturen bezahlt würden. Nach fernmündlicher Auskunft vom
22.11.2006 durch die die Hausverwaltung besorgende Firma Hausverwaltung, Frau
N., wurde im Jahr 2005 aus der Reparaturrücklage ein Betrag von €
1.727,67 für Malerarbeiten bezahlt, wovon auf die Berufungswerberin ein
Anteil von 9,7826 v.H., das sind € 169,01, entfällt. Die
Berufungswerberin erhob auf telefonischen Vorhalt dieses Sachverhaltes vom
22.11.2006 hin keine Einwendungen. Der Berufung war somit insoweit stattzugeben,
als der in 2005 aus der Rücklage geleistete anteilige Betrag von €
169,01 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abzuziehen war.
2) Spende für Hochwasseropfer
Mit Artikel 7 des Hochwasseropferentschädigungs- und
Wiederaufbaugesetzes 2002, BGBl. I Nr. 155/2002 (HWG 2002), wurde durch
Anfügung der Z. 9 zu § 4 Abs. 4 EStG 1988 (Betriebsausgaben)
gesetzlich festgelegt, dass Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der
Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden) als Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn
sie der Werbung dienen. Für den Bereich der Werbungskosten nach § 16
EStG 1988 wurde eine gesetzliche Regelung zur Normierung eines
Spezialtatbestandes nicht aufgenommen, weshalb die Prüfung der
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen auch im Zusammenhang mit Zuwendungen zur
Hilfestellung in Katastrophenfällen wie Hochwasserschäden nach dem
allgemeinen Werbungskostenbegriff, wonach Werbungskosten nur die Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen sind, vorzunehmen ist.
Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in
Katastrophenfällen aus humanitären Gründen sind nicht vom
allgemeinen Werbungskostenbegriff umfasst und deshalb bei den
außerbetrieblichen Einkünften, zu denen auch die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zählen (§ 2 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988), nicht
abzugsfähig (SWK 12/2006, S. 401). Eine Berücksichtigung der von der
Berufungswerberin geleisteten Spenden für Hochwasseropfer im Rahmen der
Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist somit
ausgeschlossen.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 normiert
ein grundsätzliches Abzugsverbot für freiwillige Zuwendungen und damit
auch für Spenden aus humanitären Gründen. Derartige Aufwendungen
und Ausgaben können gemäß
§ 20 Abs. 3 EStG 1988 - abgesehen
von den in § 18 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 genannten Fällen - auch nicht
als Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) abgezogen werden (Doralt,
EStG4, Tz. 105 zu
§ 20). Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 sind Ausgaben zur
Leistung von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 5 und 6 EStG 1988 im
Rahmen der näheren betraglichen Begrenzung abzuziehen, soweit diese nicht
aus dem Betriebsvermögen erfolgen. § 4 Abs. 4 Z. 5 und 6 EStG 1988
lauten:
5.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung
von
- Forschungsaufgaben oder
- der Erwachsenenbildung
dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische
Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem
Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, sowie damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
a) Universitäten,
Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren
Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.
b) Durch Bundes- oder
Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung
betraut sind.
c) Die
Österreichische Akademie der Wissenschaften.
d) Juristisch
unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im
wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die
österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind.
e) Juristische Personen, die im
wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die
österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere
Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine
Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die
juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der
Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt. Die
Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, für die
ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt
der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine
Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem
gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des
unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der
Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert
nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf
das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.
Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt,
kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt
werden.
6.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
a) die Österreichische
Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische
Archäologische Institut und das Institut für Österreichische
Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich
obliegenden Aufgaben,
b) Museen
- von Körperschaften des
öffentlichen Rechts
- von
anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den Museen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren
öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen,
die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht
von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der
Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte
Bescheinigung nachzuweisen,
c)
das Bundesdenkmalamt.
d)
Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der §§ 34 ff der
Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die
Förderung des Behindertensportes ist. Die letzten vier Sätze der Z 5
sind anzuwenden.
Als einkommensmindernd im Rahmen der Sonderausgaben
können sich sohin nur bestimmte Zuwendungen für Wissenschaft und
Forschung an begünstigte Einrichtungen sowie Zuwendungen an bestimmte
öffentliche Institutionen und an Dachverbände zur Förderung des
Behindertensportes auswirken. Die von der Berufungswerberin geleisteten Spenden
zugunsten der Hochwasseropfer entsprechen nicht diesen gesetzlichen Kriterien,
weshalb die geleisteten Aufwendungen nicht im Wege von Sonderausgaben absetzbar
sind. Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren konnte sohin ebenfalls nicht
Rechnung getragen werden.
3) Die Berechnungsgrundlagen
und die Einkommensteuer betragen:
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung lt. BVE
|
2.879,10
|
anteilige
Verwendung der Reparaturrücklage
|
-169,01
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung lt. BE
|
2.710,09
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
9.626,69
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung lt. BE
|
2.710,09
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
12.336,78
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988)
|
-60,00
|
Kirchenbeitrag
|
-57,00
|
Außergewöhnliche
Belastung
|
-163,55
|
Selbstbehalt
|
163,55
|
Einkommen
|
12.219,78
|
Einkommensteuer
gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988:
|
|
(12.219,78
- 10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
|
850,92
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-400,00
|
Einkommensteuer
|
450,92
Innsbruck,
am 1. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-I/06
- Stammnummer
- 25242
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF