Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2773
Italienische Leasingraten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0514-IV/4/2006vom 22.09.2006
Wortlaut laut Findok
Lizenzgebühren, die von
italienischen Kapitalgesellschaften an zu mehr als 50% beteiligte
österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen
gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Italien in Italien einer 10%igen
Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen
sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Italien von der
Besteuerung ausgenommen; dies gilt daher auch für italienische
Leasingraten, die als Entgelt für die Vermietung von gewerblichen
Ausrüstungsgegenständen gezahlt werden.
Sollte auf italienischer Seite im gegebenen Zusammenhang
eine anderen Auffassung vertreten werden, nämlich jene, dass Art. 12 Abs. 1
dem Quellenstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht belasse,
müsste die Angelegenheit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens
einer Klärung zugeführt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 22. September
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 1 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 12 Abs. 2 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0514-IV/4/2006
- Stammnummer
- 25229
- Gültig
- 22.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF