Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0316-I/06
Rechtmäßigkeit der Gebührenerhöhung dem Grunde nach
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-I/06vom 30.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P.W., Adresse, vertreten durch
Steuerberater.X, vom 19. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 16. Juni 2005 betreffend Gebührenerhöhung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der am 18. April 1999 urkundlich errichtete, als
"Garantievertrag" überschriebene Vertrag abgeschlossen zwischen dem P.W.
als "Vermieter" und der Fa. T.GmbH, vertreten durch die beiden
Geschäftsführer, als "Mieterin" hatte folgenden Inhalt:
"I. Gegenstand des
Vertrages T.GmbH garantiert die
gesamte Belegung des Hotels zu einem Festpreis. Gegenstand des Vertrages ist die
alleinige Nutzung u. Bewirtschaftung des Hotels
A. von
T.GmbH komplett mit allen
Räumlichkeiten, Garage, Parkplätzen und allen Einrichtungen (wie
Sauna, Solarium etc.), Geräten und Maschinen, die zum Hotelbetrieb
erforderlich sind. Dazu gehören außerdem Mobiliar, Bett- und
Tischwäsche, Geschirr sowie die Kücheneinrichtung im Umfang wie im
April 1999 besichtigt (wird bei Übergabe schriftlich
fixiert).
2.
Garantiezeit
Das
Garantiemietverhältnis beginnt am 15.11.1999 und endet am 15.11.2006.
Anschließend verlängert sich das Mietverhältnis jeweils
automatisch um ein Jahr, wenn nicht von mindestens einer der beiden Parteien
spätestens zum 01.03. des Jahres zum kommenden 15.11. diesen Jahres
schriftlich der Mietvertrag gekündigt wird.
3.
Garantiefestpreis
Der
Garantiefestpreis beträgt für den Zeitraum vom 15.11.1999 bis zum
15.11.2000 1.100.000 ATS (in Worten- eine Million österreichische
Schilling)
für den Zeitraum
vom 15.11.2000 bis zum 15.11.2006 1.200.000 ATS pro Jahr (in Worten- eine
Million zweihunderttausend österreichische Schilling).
Der Mieter übernimmt die
Nebenkosten für Strom, Abwasser, Heizöl und Müllabfuhr, Telefon,
Kanalgeb. etc. Der Vermieter übernimmt alle weiteren Hausnebenkosten wie
Versicherungen etc.
4. Zahlung der
Garantiemiete und
Nebenkosten
Zahlung der
Garantiemiete wird wie folgt
fällig:
100.000 ATS bei
Vertragsunterzeichnung
350.000 ATS
am 15.11.1999
650.000 ATS am
15.04.2000
danach
jeweils
350.000 ATS am 15.12. jeden
Jahres
350.000 ATS am 15.02. jeden
Jahres
500.000 ATS am 15.06. jeden
Jahres (vorerst letzte Zahlung am 15.04.2006).
Der Garantiepreis
bzw. die einzelnen Teilzahlungen werden jeweils von Fam.
w. brutto in Rechnung gestellt. Die
Nebenkosten für Strom, Abwasser, Müllabfuhr und Heizöl werden vom
Vermieter an den Leistungsträger vorbezahlt und dann bei der Abrechnung
durch den Leistungsträger unmittelbar dem Mieter wiederum zum sofortigen
Ausgleich in Rechnung gestellt.
5.
Verantwortlichkeit des Mieters
Der
Mieter trägt die Verantwortlichkeit für den ordnungsgemäßen
Ablauf im Hotel und für die sorgsame Behandlung der
Einrichtung.
Über die
Einrichtung u. Geräte des Hotels wird ein detailliertes Verzeichnis mit
Zustandsbeschreibung der einzelnen Gegenstände erstellt. Instandhaltung und
Wartung gehen auf Kosten vom Mieter. Der Mieter ersetzt auf eigene Kosten
beschädigte Einrichtungen und Gegenstände des Hotels, soweit es sich
nicht um einen normalen Verschleiß dieser Einrichtungen und
Gegenstände handelt.
Der
Mieter ist für die Schneeräumung auf der Terrasse neben der Küche
verantwortlich. Der Mieter meldet alle Schäden an Hoteleinrichtungen
unverzüglich dem Vermieter.
6.
Verantwortlichkeit des
Vermieters
Der Vermieter
übernimmt die Schneeräumung auf dem Grundstück und der Zufahrt.
Der Vermieter hält das Hotel in seinen Einrichtungen wie Heizung,
Fahrstuhl, Waschmaschinen, elektrische Anlagen etc. betriebsbereit und ist
verantwortlich für die Wartung dieser Einrichtungen. Alle Mängel sind
vom Mieter unverzüglich zu melden. Der Vermieter ist verantwortlich
für ev. Renovierungen im Hotel und am Haus, die auf normalem
alltäglichen Verschleiß zurückzuführen sind. Dies gilt
nicht bei Beschädigungen oder groben Verschmutzungen, die das normale
Maß an alltäglichen Verschleiß
überschreiten.
7. Weitere
Vereinbarungen
Der Mieter darf
keine baulichen Maßnahmen am Hotel vornehmen, ohne vorher eine
Einverständniserklärung des Vermieters einzuholen.
Der erforderliche Umbau der
Küche mit Einrichtung einer Abzugshaube gilt vorab als vom Vermieter
genehmigt. "
Das Finanzamt wertete diesen "Garantievertrag" als einen
den Gebührentatbestand gemäß
§ 33 TP 5 GebG
verwirklichenden Vertrag und schrieb gegenüber P.W. mit den Bescheiden je
vom 17. Februar 2004 für dieses Rechtsgeschäft eine
Bestandvertragsgebühr und eine Gebührenerhöhung vor. Der gegen
beide Bescheide erhobenen Berufung, womit eingewendet wurde, dieses
Rechtsgeschäft stelle eine Kooperationsvereinbarung dar, die nicht den
Tatbestand gemäß
§ 33 TP 5 GebG verwirkliche, wurde je mit
Berufungsvorentscheidung unter Aufhebung des bekämpften Bescheides
stattgegeben. In dem gleichzeitig gegenüber dem P.W. (im Folgenden: Bw.)
erlassenen neuen Gebührenbescheid beurteilte das Finanzamt diesen
"Garantievertrag" nunmehr als entgeltliche Einräumung des Titels zur
Erwerbung einer Dienstbarkeit und setzte zum einen gemäß
§ 33 TP
9 GebG vom Wert des bedungenen Entgeltes in Höhe von 22.920.000 S (=
1.665.661,36 €) eine Rechtsgebühr von 33.313,23 € fest. Zum
anderen wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG eine Gebührenerhöhung von 100 % von der für
das Rechtsgeschäft zu entrichtenden Gebühr in Höhe von 33.313,23
€ festgesetzt.
Gegen diesen Gebührenerhöhungsbescheid richtet
sich die vorliegende Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Tatbestand
gemäß
§ 33 TP 9 GEbG sei durch den in Rede stehenden
Garantievertrag nicht verwirklicht, weshalb schon aus diesem Grund der
Gebührenerhöhungsbescheid rechtwidrig sei. Weiters wurde die
sachgerechte Ermessensübung mit dem Argument bestritten, da keine
wissentliche Verletzung und keine wiederholte Verletzung der
Gebührenvorschriften vorliege, dürfte das Ausmaß von 100 % nicht
zur Anwendung gebracht werden.
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung wurde
die Gebührenerhöhung dem Grunde nach und die Ermessensübung im
Ausmaß von 100 % bestätigt, es kam allerdings im Ergebnis zu einer
betragsmäßigen Änderung (Anpassung) der
Gebührenerhöhung als Folge der mit Berufungsvorentscheidung erfolgten
Herabsetzung der Rechtsgebühr.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs.2 GebG kann das Finanzamt zur
Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften
bei nicht ordnungsgemäßer
Entrichtung oder nicht
ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1
genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den
anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der
verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben.
Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt mit dem
bekämpften Gebührenerhöhungsbescheid vom 16. Juni 2005 eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 100 % der gemäß
§
33 TP 9 GebG festgesetzten verkürzten Rechtsgebühr von 33.313,23
€ erhoben. Die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung bekämpft
die dagegen eingebrachte Berufung dem Grunde und der Höhe nach.
Mit Berufungsentscheidung vom 29. November 2006, RV/
0115-I/06 wurde vom unabhängigen Finanzsenat der gegenüber dem
Berufungswerber erlassene Rechtsgebührenbescheid vom 16. Juni 2005 infolge
Nichtverwirklichung des Gebührentatbestandes gemäß
§ 33 TP
9 GebG aufgehoben. Die diesbezügliche Begründung bildet einen
integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Berufungsentscheidung.
Vermochte aber das Rechtsgeschäft "Garantievertrag vom 18. April 1999 mit
T.GmbH" mangels Tatbestandsverwirklichung gemäß
§ 33 TP 9 GebG
eine dafür zu entrichtende Gebühr in Höhe von 33.313,23 €
gar nicht auszulösen, dann führt dies im Ergebnis hinsichtlich der
darauf bezogenen Gebührenerhöhung dazu, dass dem Grunde nach die
obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen gemäß
§ 9 Abs. 2 erster
GebG mangels diesbezüglich verkürzter (gesetzmäßiger)
Rechtsgebühr nicht vorliegen. Damit ist das Schicksal des in Frage
stehenden Berufungsfalles bereits entschieden, weshalb sich ein Eingehen auf den
weiteren Streitpunkt, nämlich ob bei der Ausmessung der
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 100 % das Ermessen sachgerecht
ausgeübt worden war, letztlich erübrigt.
Der Berufung war daher unter Aufhebung des
Gebührenerhöhungsbescheides vom 16. Juni 2005 stattzugeben.
Innsbruck,
am 30. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-I/06
- Stammnummer
- 25224
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF