Findok · Erlässe & Informationen
BMF-010221/0623-IV/4/2006
Besteuerung von Zahlungen an Studenten und Lehrlinge - DBA USA
geltende FassungErlassBMF-010221/0623-IV/4/2006vom 30.11.2006
Wortlaut laut Findok
Mit den Vereinigten Staaten von Amerika
ist im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 24 DBA-USA,
BGBl. Nr. III 6/1998, mit Notenwechsel vom 9. November 2004 und vom 2. April
2005 einvernehmlich festgestellt worden, dass die in Artikel 20 (Studenten und
Lehrlinge) beschriebene Befreiung nicht für Zahlungen für den
Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung gilt, die ein Student erhält,
der in Österreich ansässig ist oder in Österreich unmittelbar vor
der Einreise in die Vereinigten Staaten ansässig war, und der sich in den
Vereinigten Staaten zum Vollzeitstudium an einer anerkannten Bildungseinrichtung
aufhält, wenn ein solches Stipendium aus Quellen der Vereinigten Staaten
gezahlt wird, z.B. wenn der Zahler der Einkünfte eine US-Stiftung ist.
Demnach darf die Zahlung eines solchen Stipendiums nach dem innerstaatlichen
Steuerrecht der Vereinigten Staaten und Österreichs besteuert
werden.
In jedem Fall dürfen gemäß Artikel 23
(Gleichbehandlung) österreichische Studenten in den Vereinigten Staaten
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen US-Staatsangehörige unter
gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden
können. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß im umgekehrten Fall, in
dem ein US-Student nach den allgemeinen Regelungen der Artikel 20 und 23 in
Österreich der Besteuerung unterliegt.
Darüber hinaus besteht Einvernehmen, dass ein
Stipendium, welches für Zwecke der Postgraduate Forschung gewährt und
von einem Studenten bezogen wird, der sich im anderen Vertragsstaat nur für
Forschungszwecke und weder zum Vollzeitstudium an einer anerkannten
Bildungseinrichtung noch zur Vollzeitausbildung aufhält, nicht unter
Artikel 20 (Studenten und Lehrlinge) fällt. Für die steuerliche
Behandlung solcher Zahlungen sind die Bestimmungen des Artikels 21 (Andere
Einkünfte) maßgeblich und die Zahlungen unterliegen somit
ausschließlich im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung.
Bundesministerium für Finanzen, 30. November
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 20 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0623-IV/4/2006
- Stammnummer
- 25219
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF