Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0290-K/05
Sicherstellungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-K/05vom 28.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff die Einbringung der Abgabenschuld gesichert ist. Die gilt umso mehr, wenn gegen den Steuerpflichtigen der Verdacht der Abgabenhinterziehung besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.M.T. GesmbH, S., vertreten durch
Dkfm.Dr. J.M., S. , vom 13. Jänner 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes S. - Stadt vom 20. Dezember 2004 betreffend
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 20. Dezember 2004
ordnete das Finanzamt die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Berufungswerberin (Bw.) für Abgabenansprüche in der
Höhe von € 66.065,92 an. Dieser Betrag erfasst die
Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2002. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, eine abgabenbehördliche Prüfung
für den Zeitraum 2002 habe ergeben, dass die Bw. zu Unrecht Vorsteuern
geltend gemacht habe.
Laut einer Rechnung der Fa. B.GmbH vom 1.2.2002 hat die Bw.
eine Option für ein Mietrecht iHv.€ 183.629,59 zuzüglich 20%
Umsatzsteuer erworben. Nach Ansicht des Prüfers handle es sich dabei um
eine Scheinrechnung, weil diese Firma nicht Mieter des Mietgegenstandes gewesen
wäre. Das für die Fa. B.GmbH zuständige Finanzamt in W. habe
festgestellt, dass sämtliche Rechnungen dieser Firma ab Jänner 2002
Scheinrechnungen wären.
Weiters hat die Firma B.W.A. GmbH der Bw. die
Schlussrechnung vom 12.4.2002 iHv. € 146.700,-- zuzüglich
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Dabei stellte das zuständige Finanzamt
in W. fest, dass diese Gesellschaft seit November 2001 keine wirtschaftliche
Tätigkeit mehr entfaltet und im Jahr 2002 keine Arbeitnehmer mehr
beschäftigt hat. Der angegebene 100%
Gesellschaftergeschäftsführer sei mit Wirkung Dezember 2001 abgemeldet
worden. Er ist in Ö. nicht mehr wohnhaft bzw. gemeldet.
Die Bw. aktivierte die in Rechnung gestellten Beträge
und machte Vorsteuern iHv. insgesamt € 66.065,92 geltend.
Aufgrund dieses Sachverhaltes gelangte das Finanzamt zur
Auffassung, dass die Bw. die Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht habe und der
Verdacht der Abgabenhinterziehung bestehe.
Es bestehe aufgrund des Handelns dieser Gesellschaft und
deren Organe die Besorgnis, dass vorhandene Vermögenswerte verschleiert und
der Vollstreckung entzogen werden sollen, sodass die Abgabeneinbringung nur bei
raschem Zugriff durchgesetzt werden könne.
In der Berufung führt die Bw. aus, dass die Fa. B.GmbH
bis in das Jahr 2003 noch eine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe.
Die Geschäftsführerin habe keinen Anlass gehabt an der
Rechtmäßigkeit der geleisteten Ablösezahlungen gehabt, weil die
Mietrechte auf die Bw. übergegangen seien.
Hinsichtlich der Mieterinvestitionen führte die Bw.
aus, dass diese tatsächlich durchgeführt wurden. Die Feststellung, das
die Fa. B.W.A. GmbH im Jahr 2002 keine Mitarbeiter mehr beschäftigt habe,
sei unrichtig. Vielmehr wären im Jahr 2002 noch 4 Mitarbeiter angemeldet
gewesen. Zum Verschwinden des Geschäftsführers dieser Gesellschaft
führte die Bw. aus, dass sich dieser im Zeitraum Jänner bis März
2001 mehrmals mit Herrn V. getroffen habe und die nunmehrige
Geschäftsführerin Frau G. die Schlussrechnungen im guten Glauben
entgegengenommen habe.
Der Bw. sei nunmehr bekannt, dass dieser
Geschäftsführer nicht mehr greifbar ist und daher spätere
Reklamationen bei Drittfirmen, welche im Auftrag der Rechnungsausstellerin
gearbeitet haben, eingemahnt werden mussten. Die Geschäftsführerin der
Bw. erklärte, dass die Umbauarbeiten zu ihrer Zufriedenheit
durchgeführt worden wären und sie daher keinen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Schlussrechung gehabt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,
selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt
der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung zu begegnen.
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender
Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des
genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047),
zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der
Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu
der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet
oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es
genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und
gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe, sowie für ihre
Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind
(VwGH 27.8.1998, 98/13/0062).
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit
die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die
Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden
Abgaben voraus.
Im Berufungsverfahren ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für
Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der
Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der
Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen
Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 20.2.1997, 95/15/0057).
Die Berufung richtet sich gegen die Behandlung der
Rechnungen als Scheinrechungen und gegen die im angefochtenen Bescheid
getroffenen Feststellungen.
Diesem Vorbringen sind die durch das Finanzamt getroffenen
Feststellungen entgegenzuhalten. Demnach war seit 16.12.1983 Herr M. Mieter der
Räumlichkeiten in der G.Gasse 15. Im Mietvertrag war unter Punkt IX.
geregelt, dass jede Weitergabe des Mietgegenstandes der vorherigen Zustimmung
des Vermieters bedarf. Davon ausgenommen war der Fall, dass der Mieter die
Räumlichkeiten einer Gesellschaft übergibt, an der er zu mehr als 50%
beteiligt ist. M. ist zu 51% beteiligt an der B.M.T. GmbH.
Daraus ergibt sich, dass das Mietrecht nicht von der Fa. B.
GmbH sondern vom 51% Gesellschafter der Bw. auf diese übergegangen ist. Die
Fa. B. GmbH hätte die Mietrechte daher nicht erwerben können. Der
Anwalt des Mieters teilte der Hauseigentümergemeinschaft mit Schreiben vom
31.1.2002 dementsprechend mit, dass die Mietrechte des Herrn M. auf die Fa.
B.M.T. GmbH übergegangen sind.
Die Ausführungen in der Berufung widersprechen
insoweit dem Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung bei der Berufungswerberin. Aufgrund dieser abgabenbehördlichen
Feststellungen und Erhebungen bestand im Jahr 2004 seitens der Finanzverwaltung
der begründete Verdacht, dass Vorsteuern iHv. € 66.065,92 zu Unrecht
geltend gemacht wurden und die Voraussetzungen für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages vorlagen.
Schließlich war dieser Tatverdacht derart konkret,
dass das Landesgericht S. mit Beschluss vom 10.12.2004, GZ. 26 Ur345/04,
Hausdurchsuchungsmaßnahmen bewilligte. Dem Finanzamt lagen daher
gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung der Abgabenschuld vor. Ob die
Abgabenschuld tatsächlich entstanden ist, ist in einem
Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (VwGH 30.10.2001,
96/14/0170).
Darüber hinaus ist aber in der erfolgten Festsetzung
der Umsatzsteuer 2002 ein Indiz für die Entstehung des Abgabenanspruches
gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO zu erblicken.
Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der
Einbringung einer Abgabenschuld liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage
des Steuerpflichtigen und den Umständen des Einzelfalles geschlossen werden
kann, dass nur bei raschem Zugriff die Einbringung der Abgabenschuld
voraussichtlich gesichert erscheint.
Zur diesbezüglichen Begründung führte das
Finanzamt aus, dass eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben zu
befürchten sei, da laut Bilanz diese Gesellschaft über kein
nennenswertes Vermögen verfüge. Es sei daher eine Erschwerung der
Einbringlichkeit zu befürchten.
Der konkrete Tatverdacht und die bestehende Besorgnis im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung, dass vorhandene Vermögenswerte und Gelder
verschleiert und der Vollstreckung der Abgabenbehörde entzogen werden
können, waren für die Begründung des Sicherstellungsauftrages
ausreichend.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
28. November
2006
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-K/05
- Stammnummer
- 25214
- Gültig
- 28.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF