Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0227-F/06
Anschaffung einer Infrarotwärmekabine weder Heilbehandlung noch Hilfsmittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-F/06vom 29.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einsatz einer Infrarotwärmekabine für einen Steuerpflichtigen, der an Herz-, Wirbelsäulen-, Atemwegs- und Kniegelenksbeschwerden leidet, stellt weder eine Heilbehandlung noch ein Hilfsmittel im Sinne der Verordnung des BMF, BGBl. 1996/303, dar. Ihre Anschaffung ist eine reine Vermögensumschichtung und verwirklicht keine außergewöhnliche Belastung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vertreten durch Geser &
Partner, Wirtschaftstreuhand- u. Steuerberatungs- GmbH & CO KEG,
6866 Andelsbuch, Hof 320/9, vom 14. August 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 18. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2005 führte der Berufungswerber aus, dass
der von ihm für die Anschaffung einer Infrarotwärmekabine bezahlte und
steuerlich geltend gemachte Betrag in Höhe von 5.100,00 € zu Unrecht
nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden wäre. Er
sei zu 80% behindert. Die für die Anschaffung der Infrarotwärmekabine
ausgelegten Kosten seien als solche der Heilbehandlung im Sinne des § 4 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, einzustufen. Er
beantrage daher die entsprechende steuerliche Berücksichtigung.
Gleichzeitig legte er eine ärztliche Bestätigung des
Allgemeinmediziners Dr. WG vor, in welcher dieser schrieb:
Herrn
S wurde aufgrund umfangreicher
gesundheitlicher Störungen die Anschaffung einer Infrarotwärmekabine
empfohlen. Nach zweimonatiger Anwendung konnte eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes erreicht werden.
In der Folge erging eine
abweisende Berufungvorentscheidung des Finanzamtes. In dieser wurde
erläutert, um eine Ausgabe als außergewöhnliche Belastung aus
Krankheitsgründen qualifizieren zu können, bedürfe es einer
Vermögensminderung. Bei bloßen Vermögensumschichtungen komme
eine Einstufung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.
Dies entspreche der sogenannten "Gegenwerttheorie", die dort ihre Grenze finde,
wo das neu angeschaffte Wirtschaftsgut bloß eine eingeschränkte
Verkehrsfähigkeit habe, wie etwa eine Prothese, eine Brille u.ä. Eine
Infrarotwärmekabine weise keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit
auf. Sie könne von einer Vielzahl von Menschen - ganz unabhängig von
Krankheiten oder Behinderungen - genützt werden.
Der Berufungswerber beantragte
die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Er wies
darauf hin, dass krankheitsbedingte Aufwendungen zwangsläufig seien. Eine
Krankheit sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine
Heilbehandlung erfordere. Die dafür anfallenden Kosten seien
gemäß
§ 4 der oben genannten Verordnung als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Er
erwähnte nochmals die Schwere seiner Erkrankung und die ärztliche
Bestätigung. Der Umstand, dass die Infrarotwärmekabine auch für
Gesunde benützbar sei, schließe die Absetzbarkeit nicht aus.
Der Berufungswerber legte zur
Dokumentierung seiner Krankheitsbilder Arztberichte und Befunde bei. Diesen
zufolge mußte er sich im Sommer 2006 einer Bypassoperation unterziehen,
leidet er unter Kniegelenks- und Meniskusproblemen, an einem
chronisch-bronchitisch-obstruktivem Syndrom, an einer ausgeprägten
Spondylose mit massiver Bandscheibenverschmälerung sowie an degenerativen
Halswirbelsäulenveränderungen. Den Arztbriefen ist weiters zu
entnehmen, dass dem Berufungswerber Physikotherapien, Akupunktur,
Weichteilmobilisationen mit manualtherapeutischen Techniken, Massagen,
Bestrahlungen und ein lumbales Turnprogramm empfohlen wurden sowie, dass er sich
mittelfristig wahrscheinlich wird einer Bandscheibenoperation unterziehen
müssen.
Im Akt liegt Prospektmaterial
betreffend die angeschaffte Wärmekabine auf. Die Ph-Infrarot Fit- und
Gesundheitskabine wird darin als täglich einsetzbares Gerät zur
Stärkung von Kreislauf und Immunsystem, zur Anregung von Stoffwechsel,
Durchblutung und Verdauung, zur Zellerneuerung, Entgiftung und Entschlackung,
zur Linderung von Schmerzen, Verspannungen und Hautkrankheiten sowie zur
Reduktion des Körpergewichts, dargestellt. Die Art der Anwendung ist in dem
Ph- Prospekt wie folgt beschrieben:
Man
setzt sich jeden Tag in die Kabine und lässt die faszinierende
Infrarotwärme auf sich von Innen her einwirken. Man besucht die
Infrarot-Kabine, um erst gar nicht krank zu werden oder um sich bei chronischen
Beschwerden besser zu fühlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem
Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag nach Abs. 3 leg. cit. zu, wenn er u. a.
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung
außergewöhnliche Belastungen hat und er keine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) erhält.
In seinem Abs. 6 bestimmt
§ 34 EStG 1988:
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Im § 4 der
Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, wird
normiert, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten
der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.
Nach § 1 Abs. 3 leg. cit. sind Mehraufwendungen gemäß
§ 4
der Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Strittig
ist, ob die für die Anschaffung einer Infrarotwärmekabine
angefallenen Kosten als solche für eine Heilbehandlung im Sinne des §
4 der genannten Verordnung einzustufen und somit als außergewöhnliche
Belastung absetzbar sind.
Nicht strittig ist die
Behinderung des Berufungswerbers, dem auch gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG 1988 der seinem Behinderungsgrad entsprechende jährliche Freibetrag
von 435 € gewährt wurde.
Nach herrschender Lehre versteht man unter Kosten der
Heilbehandlung Arztkosten,
Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren,
Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der
Behinderung stehen, außerdem allenfalls Krankentransportkosten oder
Fahrtkosten (Sailer-Bernold-Mertens-Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Selbstverlag, Wien 2001, § 34, S 542). Die Benützung einer
Infrarotwärmekabine fällt auf den ersten Blick nicht in diese
Kategorie. Auch ein zweiter Block mit näherer Untersuchung des Sachverhalts
erlaubt keine Subsumtion: So ist die von Dr. WG ausgesprochene Empfehlung keine
Verordnung, sondern ein allgemein gehaltenes Gutheißen der
Wärmekabine. Im Übrigen stammt das Schreiben Dris. WG vom
10.8.2006, während die Rechnung der
Firma T Studio, L, für Lieferung einer HC 150 IF- Kabine über 5.100
€ mit 10.3.2005 datiert ist. Schon
dieses auffällige datenmäßige Auseinanderklaffen schließt
einen Charakter als Verordnung aus, hat eine solche doch der
Kur/Therapie/Heilbehandlung voranzugehen.
Mangels Benützung unter
Aufsicht und Anleitung eines Arztes oder Therapeuten könnte dem Einsatz der
Kabine auch nicht das Verständnis einer Therapie beigelegt werden.
Eine allenfalls zu
überlegende Einstufung als
Hilfsmittel im Sinne des § 4 der
genannten Verordnung erweist sich ebenfalls als nicht zielführend: So hat
die in Streit stehende Infrarotwärmekabine offensichtlich keine
spezifische, ausschließlich auf die Bedürfnisse des Berufungswerbers
abgestimmte Beschaffenheit, sondern ist, gerade wegen der großen
Bandbreite ihres Wirkungsbereiches, für nahezu jeden empfehlenswert. Auch
nach laienhaftem Verständnis scheint im Übrigen, wenn man die Schwere
der Krankheitsbilder des Berufungswerbers in Betracht zieht, die
Möglichkeit einer Beseitigung seiner Beeinträchtigungen durch den
Einsatz der Wärmekabine nicht bloß zweifelhaft, sondern geradezu
unmöglich.
Infrarotwärmekabinen findet man - hierauf wird auch in
dem Ph- Prospekt hingewiesen - nicht zufällig in allen den Zeitgeist
ansprechenden großen Wellnessoasen wie den Thermen Loipersdorf, Bad
Waltersdorf, Bad Radkersburg, Hundertwassertherme Blumau sowie in Bädern
und Fitnesscentern. Die Wärmekabinen sprechen dabei kein spezielles
Krankheitsbild an, sondern sind dazu bestimmt, ganz allgemein zu Wohlbefinden
und Fitness beizutragen.
Damit hat sich aber der Bogen
wieder zur "Gegenwerttheorie", die von der Abgabenbehörde I. Instanz
bereits erläutert wurde, gespannt: Um als außergewöhnliche
Belastung qualifiziert werden zu können, bedarf es prinzipiell einer
vermögensmindernden Ausgabe. Von
einer solchen spricht man dann, wenn sie einen endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder Wertverzehr nach sich zieht. Bloße
Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer Vermögensminderung
und sind daher einer Einstufung als außergewöhnliche Belastung nicht
zugänglich. Eine Infrarotwärmekabine nach Art der in Streit stehenden
und laut Aktenmaterial spezifizierten, weist nach Überzeugung des
unabhängigen Finanzsenates keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit
auf. Vielmehr handelt es sich hiebei um ein marktgängiges,
handelsübliches Produkt, das auch bei nicht-Kranken zur Steigerung des
körperlichen Wohlbefindens und zur Gesundheitsvorsorge beiträgt. Die
streitgegenständliche Anschaffung verwirklicht daher keinen Wertverzehr,
keine Belastung, und stellt damit auch
keine außergewöhnliche Belastung nach steuerrechtlichem
Verständnis dar. Unabhängig vom schon oben erläuterten
Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Spezialnorm Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 1996/303, § 4, wäre daher auch die Generalnorm
§ 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 nicht weiter zu untersuchen, sind doch bereits
mangels Vorliegens einer Belastung an sich, die weiteren Tatbestandsmerkmale
ohne Belang.
Wenn der Berufungswerber
argumentiert hat, der Umstand der Einsetzbarkeit des Gerätes auch für
Gesunde, somit seine uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit, hindere nicht
die Qualifikation als außergewöhnliche Belastung, so stellt er sich
damit in Gegenposition zur Judikatur des VwGH, auf der die herrschende Lehre
aufbaut: Etwa VwGH 22.10.1996, 92/14/0172, VwGH 11.1.1980, 513/79, VwGH
24.11.1993, 93/15/0171 (siehe auch Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Band
III, WUV Universitätsverlag. 10. Lieferung, 2006, Wien, RZ 20 zu §
34).
Der unabhängige
Finanzsenat bezweifelt nicht die wohltuende Wirkung des
Infrarotwärmekabineneinsatzes für den von vielen schweren Krankheiten
gezeichneten Berufungswerber. Aus den eingereichten Arztbriefen lässt sich
aber auch ablesen, dass ihm durchaus gezielte Therapievorschläge gemacht
wurden, die mit der Wärmekabine nichts zu tun haben.
Insgesamt handelt es sich im
Lichte obiger Ausführungen bei den verausgabten Kosten nicht um solche
einer Heilbehandlung oder eines Hilfsmittels im Sinne des § 4 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Feldkirch,
am 29. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-F/06
- Stammnummer
- 25193
- Gültig
- 29.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF