Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2643-W/06
Absetzbarkeit von Kreditraten als außergewöhnliche Belastung, wenn Kredit für allgemeine Lebenshaltungsaufwendungen wegen Gehaltskürzung aufgenommen worden ist?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2643-W/06vom 27.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Kreditraten als außergewöhnliche Belastung ist nicht die Außergewöhnlichkeit der Kreditratenzahlung und auch nicht die Außergewöhnlichkeit der zugrundeliegenden Kreditaufnahme entscheidend. Vielmehr ist die Außergewöhnlichkeit der mit dem Kredit finanzierten Ausgaben entscheidend. An dieser Außergewöhnlichkeit mangelt es den Ausgaben des Steuerpflichtigen für seine eigene allgemeine Lebenshaltung. Ausgaben für die allgemeine Lebenshaltung von Unterhaltsberechtigten könnten zwar für den Steuerpflichtigen außergewöhnlich sein, jedoch verbietet § 34 Abs 7 EStG 1988 diesbezüglich die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. Juni 2006
(Einlaufstempel 16. Juni 2006) gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
17. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 17. Mai 2006 wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind der im gegenständlichen Berufungsverfahren
ergangenen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes X vom 26. September 2006 zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung ("Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung") für 2002 vom 30. Dezember 2005
die Absetzung von Sonderausgaben (betr Personenversicherungen und Wohnraum) im
Höchstausmaß gemäß Vorjahresakt und von
außergewöhnlichen Belastungen iHv 2.640 €.
Laut Aktenlage waren in der Einkommensteuerveranlagung
für 2001 durch die Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2003 in
der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Juli 2003 (UFS-Akt
Bl 11ff) die sogenannten Topfsonderausgaben im Höchstausmaß von
10.000 öS gemäß
§ 18 Abs 3 Z 2
EStG 1988 (und keine außergewöhnlichen Belastungen)
berücksichtigt worden.
Bei den beantragten außergewöhnlichen
Belastungen handelt es sich laut Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des
Finanzamtes durch den Bw (ANV-Akt Bl 4) um 220 € monatliche
Rückzahlungen für ein Darlehen, das aus dem nicht selbst verschuldeten
Umstand der Beamtendienstsuspendierung, aus Gründen der wirtschaftlichen
Notlage und Wahrung des Nahrungsstandes aufgenommen habe werden müssen. Zur
Außergewöhnlichkeit wurde auch auf die Häufigkeit der
Anerkennung von Begräbniskosten verwiesen.
Das Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 17. Mai 2006 nur den Pauschbetrag für
(sogenannte Topf-)Sonderausgaben (§ 18 Abs 2 EStG 1988 idF
BGBl I 2001/59) iHv 60 € und keine
außergewöhnlichen Belastungen, da es der Bestreitung des
Lebensunterhaltes am Merkmal der Außergewöhnlichkeit
mangle.
Mit einem - mit 17. Juni 2006 datierten
Schriftsatz (Einlaufstempel 16. Juni 2006 /
"Einwurfkasten", ANV-Akt Bl 11f)
erhob der Bw Berufung gegen diesen Bescheid mit einerseits dem Begehren, die
Topf-Sonderausgaben anzuerkennen, und andererseits dem Begehren, die
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit sei im ggstdl Fall nicht in der Bestreitung des
Lebensunterhaltes, sondern in der Außergewöhnlichkeit der
Umstände zur notwendigen Darlehensaufnahme gegeben. Durch die Suspendierung
sei es zu einem dramatischen Entgeltausfall gekommen, welcher das
Familieneinkommen existenzgefährdend reduziert habe, womit der
Nahrungsstand gefährdet gewesen sei.
Im Sinne einer Aufstellung der Sonderausgaben betreffend
Personenversicherungen und Wohnraum (ANV-Akt Bl 17) anerkannte das
Finanzamt in seiner - mit 26. September 2006 datierten -
Berufungsvorentscheidung die (Topf-)Sonderausgaben im Ausmaß von
730 € (d.h. ein Viertel von 2.920 € gemäß
§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 idF
BGBl I 2001/144), jedoch keine außergewöhnlichen
Belastungen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung / Bescheid vom
26. September 2006 erhob der Bw mit Schreiben vom 27. Oktober 2006
(=auch Eingangsstempel) das Rechtsmittel der Berufung (ANV-Akt Bl 22) und
reichte mit Schreiben vom 7. November 2006 eine weitere Begründung
nach (ANV-Akt Bl 23). Die geltend gemachten Kreditrückzahlungen
stellten eine derart exorbitante Belastung dar, dass die bisherige
Leistungsfähigkeit massivst eingeschränkt worden sei. Die
Suspendierung erfülle auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit.
Es liege eine deutliche Abgrenzung gegenüber der Mehrzahl der
vergleichbaren Steuerpflichtigen vor. Ein Ersatzerwerb sei ausgeschlossen, daher
die Zwangsläufigkeit. Aufgrund von Obsorgepflichten sei ein Entzug aus
tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen nicht
möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Rechtsmittel in Reaktion auf eine
Berufungsvorentscheidung sieht § 276 Abs 2 BAO idF
BGBl I 2002/97 den - auch als Vorlageantrag bezeichneten -
Antrag auf Entscheidung über die (ursprüngliche) Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Die Bezeichnung des vom Bw gegen den Bescheid des
Finanzamtes vom 26. September 2006, welcher eine Berufungsvorentscheidung
über die Berufung vom Juni 2006 darstellt, erhobenen Rechtsmittels als
"Berufung" ist unschädlich und
führt nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels vom 27. Oktober
2006. Vielmehr kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der
Eingabe an (vgl Ritz,
BAO3,
§ 273 Tz 23). Im ggstdl Fall ist der Inhalt in der Anfechtung der
Berufungsvorentscheidung vom 26. September 2006 zu erkennen, sodass das am
27. Oktober 2006 erhobene Rechtsmittel einen Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs 2 BAO darstellt mit der Wirkung, dass die Berufung vom
Juni 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 17. Mai 2006
gemäß
§ 276 Abs 3 BAO als unerledigt gilt. Über
diese Berufung vom Juni 2006 ist daher nunmehr von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz, dem unabhängigen Finanzsenat, zu entscheiden.
Da die vorliegende Berufungsentscheidung dementsprechend
nicht an der Berufungsvorentscheidung ansetzt, sondern am
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 17. Mai 2006, ist die mittlerweile
zwischen den Streitparteien - einerseits Bw und andererseits Finanzamt als
Amtspartei - unstrittige Anerkennung der Topf-Sonderausgaben im
Ausmaß von 730 € hier nochmals als (teilweise stattgebende)
Änderung des Bescheides vom 17. Mai 2006 vorzunehmen.
Strittig ist dagegen weiterhin die Anerkennung von
Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche
Belastung.
§ 34 EStG 1988 in der für 2002
anzuwendenden Fassung normiert diesbezüglich:
"(1) Bei der Ermittlung
des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muß
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2)
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3)
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4)
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst
und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt ...
... (7) Für
Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt
des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige
noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch
den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen..."
Bei der Beurteilung von Kredit- bzw
Darlehensrückzahlungen und Zinszahlungen als außergewöhnliche
Belastung ist nicht die Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit
der Rück- bzw Zinszahlung entscheidend, auch nicht die
Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der zugrundeliegenden
Kredit- bzw Darlehensaufnahme, sondern die Zwangsläufigkeit und
Außergewöhnlichkeit der mit dem Kredit bzw Darlehen finanzierten
Ausgaben. Die Merkmale der - die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigenden -
Belastung des Einkommens sind bei
kredit- bzw darlehensfinanzierten Ausgaben zwar - dem Konzept der
Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen als
Einkommensminderung entsprechend - anläßlich der Rück- bzw
Zinszahlung zu untersuchen. Die beiden anderen Merkmale - die
Zwangsläufigkeit und die Außergewöhnlichkeit - bleiben
jedoch anläßlich der ursprünglichen Ausgaben zu beurteilen, egal
ob diese Ausgaben nun fremdfinanziert werden oder nicht.
Angewendet auf den Fall des Bw bedeutet dies: Die
Finanzierung der Ernährung, der Lebenshaltungskosten des Bw selbst ist
für ihn keinesfalls außergewöhnlich, weil dies
grundsätzlich jeden Steuerpflichtigen trifft. Wenn der Bw auch
Obsorgepflichten anspricht, so ist ihm zuzugestehen, dass diese unter
Umständen auch dann außergewöhnlich wären, wenn sie sich
auf die Ernährung von unterhaltsberechtigten Kindern und Ehegattin
bezögen. Jedoch ist gemäß
§ 34 Abs 7
EStG 1988 die Ernährung (laufende Lebenshaltung) von
unterhaltsberechtigten Kindern bzw Ehegatten keinesfalls als
außergewöhnliche Belastung absetzbar. Stattdessen hat der
österreichische Gesetzgeber hierfür ein System von Absetzbeträgen
bzw Familienbeihilfen vorgesehen. Für den eigenen laufenden
Lebenshaltungsaufwand jedes Steuerpflichtigen selbst ist im Steuertarif (inkl
Absetzbeträgen) ein einkommensteuerfrei gestelltes Existenzminimum
eingerechnet.
Sowohl was die Ernährung und den laufenden
Lebensunterhalt des Bw selbst als auch den allfälliger
Unterhaltsberechtigter betrifft, ist daher eine Absetzbarkeit der ggstdl Kredit-
bzw Darlehensraten als außergewöhnliche Belastung nicht gegeben.
Insoweit kann dem Berufungsbegehren nicht gefolgt werden. Insgesamt ergibt sich
- gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2006 -
eine teilweise Stattgabe.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 27.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2643-W/06
- Stammnummer
- 25178
- Gültig
- 27.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF