Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0499-G/06
Berufskleidung einer Ärztin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0499-G/06vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den als Werbungskosten geltend gemachten weißen T-Shirts, Jeans, Socken und Schuhen einer Spitalsärztin handelt es sich nicht um typische Berufskleidung, weshalb auch in weiterer Folge die Reinigung dieser nicht zu Werbungskosten führen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Spitalsärztin,
beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 Aufwendungen für
Arbeitsmittel.
In einem nachträglich eingereichten Schriftsatz wurden
diese Aufwendungen auf nachstehende Positionen verteilt: Berufsschuhe,
Kompressionsstrümpfe, weiße Dienstsocken, Berufskleidung (T-Shirts,
Hosen, weiße Jeans) und Waschen von Dienstwäsche (Mäntel, Hosen,
T-Shirts).
Im bekämpften Bescheid vom 22. Mai 2006 fanden
diese Aufwendungen mit folgender Begründung keine
Berücksichtigung:
Bei den geltend gemachten
Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handelt es sich nicht um solche
für typische Berufskleidung. Die Ausgaben sind daher nicht als
Werbungskosten abzugsfähig.
Da die Reinigung der
Dienstwäsche vom Arbeitgeber kostenlos erfolgt, konnten die beantragten
Aufwendungen für Dienstwäschereinigung nicht als Werbungskosten gem.
§ 16 EStG 1988 anerkannt werden.
In ihrer dagegen gerichteten Berufung führte die Bw.
dazu aus, dass sie, da sie vom Dienstgeber keine Berufsschuhe zur Verfügung
gestellt bekomme, im Hinblick auf ihre Arbeitszeit von 70 Stunden pro Woche
bereits aus hygienischer Sicht die Berücksichtigung von 4 Paar
Berufsschuhen erwarte. Sie erhalte pro Monat 4 Berufsmäntel und Berufshosen
vom Dienstgeber zugeteilt. Es komme auf ihrer Station zu einer
größeren Verschmutzung der Berufskleidung als auf anderen Kliniken,
weshalb sie gezwungen sei, zusätzliche Mäntel und Hosen selbst zu
finanzieren. Durch den hohen Verschmutzungsgrad ihrer privaten Berufskleidung
sei es erforderlich, diese auch einer fachmännischen Reinigung durch eine
Wäscherei zuzuführen, wobei die angegebene Summe von 238,30 Euro nur
einen Bruchteil ihrer tatsächlichen Aufwendungen darstelle.
Nach weiteren Ermittlungen erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte darin aus, es sei davon
auszugehen, dass es sich bei den gegenständlichen Kleidungsstücken um
solche handle, die auch privat benützt werden können, da diese laut
beigelegten Rechnungen in Geschäften gekauft wurden, die von einem breiten
Publikum aufgesucht werden, um ua. auch diese Artikel für die private
Lebensführung zu kaufen.
Dagegen wandte sich die Bw. mit ihrem rechtzeitig
gestellten Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 7 sind Werbungskosten auch Ausgaben
für Arbeitsmittel ( zB. Werkzeug und Berufskleidung).
Demgegenüber dürfen jedoch gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Regelmäßig zu den Aufwendungen der
Lebensführung gehören Aufwendungen für bürgerliche Kleidung;
dies selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur
während der Berufsausübung getragen werden. Hingegen führen
Aufwendungen für typische Berufskleidung zu Betriebsausgaben oder
Werbungskosten (Doralt,
EStG7, Tz 330,
§ 4).
Es gilt somit, die typische Berufskleidung von der so
genannten bürgerlichen Kleidung abzugrenzen.
Als "bürgerliche Kleidung" haben jene
Kleidungsstücke zu gelten, die nach ihrer Art üblicherweise auch
außerhalb der Arbeitszeit getragen werden (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 68 zu § 16).
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nur
dann abzugsfähig, wenn eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen ist
(VwGH 23.4.2002; 98/14/0219).
Unter einer "typischen Berufskleidung" ist eine
Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch
ausschließendem Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen
der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen
(VwGH 5.6.2002; 99/08/0166).
Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen des Finanzamtes
beim Dienstgeber der Bw. ergeben, dass die Bw. bei ihrem Eintritt 10 weiße
Mäntel angefordert und erhalten habe. Hosen seien von ihr keine angefordert
worden, eine Zuteilung von 8 Hosen wäre jedoch vorgesehen. Diese
Wäsche werde jeden Tag zwecks Reinigung abgeholt, in der eigenen
Wäscherei gewaschen und innerhalb von 3-6 Tagen retourniert. Eine Anfrage
bei der Firma, bei der die Bw. laut vorgelegter Rechnung ihre Bekleidung gekauft
hat, hat ergeben, dass die Firma keine weißen Arbeitsmäntel und
einfache weißen Hosen, sondern nur sportliche Bekleidung führe.
Bei der Beurteilung dieser Frage kann der unabhängige
Finanzsenat davon ausgehen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um typische
weiße Hosen handelt, die wegen ihres rein funktionalen Charakters
außerberuflich nicht verwendbar sind, wie dies etwa bei Hosen der Fall
ist, die in Schnitt und Material denen entsprechen, wie sie auch bei Operationen
getragen und wie sie vom Krankenhaus ohnehin zur Verfügung gestellt werden
bzw. auch nur in Fachgeschäften erhältlich sind, sondern um
weiße, überall erhältliche Hosen sowie Socken und
T-Shirts.
Es genügt demnach auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Aufwendungen für die
Anschaffung bürgerlicher Kleidung nicht abzugsfähig sind
(VwGH 17.9.1990; 89/14/0277).
Beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, bei
der es sich nicht um typische Berufskleidung wie bereits oben definiert, sondern
um so genannte bürgerliche Kleidung handelt, die privat getragen werden
kann, sind steuerlich auch dann nicht zu berücksichtigen, dh nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn solche Kleidungsstücke
ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden oder wenn bei
der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche Kleidung zwingend
getragen werden muss (VwGH 28.11.2001; 96/13/0210).
Im Streitfall wurde nun die Berufskleidung, die diesen
Anforderungen entspricht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Die von
der Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Kleidungsstücke erfüllen
jedoch eindeutig nicht die Voraussetzungen, die an typische Berufskleidung zu
stellen sind. Dabei handelt es sich offensichtlich um Kleidungsstücke und
Schuhe, die durchaus von jedermann getragen werden und auch als allgemein
bürgerliche Kleidung bezeichnet werden können.
Da nun die von der Bw. angeschafften T-Shirts, Hosen,
Jeans, Socken, und Schuhe wie auch im Erkenntnis des VwGH vom 24.4.1997;
93/15/0069 zum Ausdruck gebracht (hier: schwarzes Kostüm, weiße
Bluse, schwarzer Rock, schwarze Schuhe) nicht unter den Begriff der typischen
Berufskleidung fallen, konnte in weiterer Folge auch die Reinigung dieser nicht
zu Werbungskosten führen (VwGH 26.9.2000; 94/13/0171).
Auch die von der Bw. geltend gemachten
Kompressionsstrümpfe (24,20 Euro) sind keine Arbeitsmittel gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988. Die Ausgaben für sie
gehören zur Privatsphäre und stellen selbst dann, wenn sie nur am
Arbeitsplatz getragen werden, nicht abzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 dar (vgl. VwGH 28.2.1995, 94/14/0154).
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 4.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0499-G/06
- Stammnummer
- 25146
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF