Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0863-L/04
Beteiligungsverkauf als verdeckte Ausschüttung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0863-L/04vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 1. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Mai 2004 betreffend
Körperschaftsteuer 2001, den Bescheid des Finanzamtes vom 25. Mai 2005
betreffend Körperschaftsteuer 2002 und den Bescheid des Finanzamtes vom
28. Mai 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Wie aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juli 1999
ersichtlich hat die Berufungswerberin den Ehegatten B und C D ein Darlehen in
Höhe von S 250.000,00 gewährt. Der Darlehensbetrag ist
zweckgebunden zur Einzahlung der ausstehenden Stammeinlagen der Schimplsberger
GmbH ausbezahlt worden.
Im Zeitraum vom 12. Januar bis 31. März 2004
fand bei der Berufungswerberin eine abgabenbehördliche Prüfung statt.
Im darüber gemäß
§ 150 BAO (Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961) am 27. März 2004 verfassten Bericht hielt der
Prüfer unter anderem Folgendes in der Anlage A (Niederschrift über die
Schlussbesprechung) fest:
"Tz. 2
Beteiligungsveräußerung Firma
E GmbH Wirtschaftsjahr 2000/2001
Sachverhalt:
Die Firma
E HandelsgmbH (vormals Firma
D GmbH) fungierte bis
einschließlich 1998 als Komplementär GmbH der Firma
D GmbH & Co KG. Mit
Einbringungsvertrag vom 20. April 1999 ist die Firma
D GmbH & Co KG durch Anwachsen
gemäß
§ 142 HGB auf die Firma
D GmbH übergegangen. Gegenstand
der Firma ist Iaut Firmenbuch der Handel mit Waren aller Art und das
Klavierstimmergewerbe.
Mit
Übernahme beziehungsweise Beitrittserklärung vom 17. Mai 1999
wurde beschlossen, das Stammkapital der Firma von S 500.000,00
(S 250.000,00 ausstehend) auf S 833.874,17 zu erhöhen, wobei
diese Kapitalaufstockung fast zur Gänze (S 333.549,67) von der
Berufungswerberin getragen wurde, und diese als Gesellschafter neu hinzugetreten
ist. Die Einzahlung des Stammkapital erfolgte nun zu 100%. Gleichzeitig wurde
ein neuer Gesellschaftsvertrag errichtet und eine Namensänderung in Firma
E HandelsgmbH
vorgenommen.
Es ergeben sich
nun folgende Beteiligungsverhältnisse bei dieser Firma:
|
Stammkapital:
|
S
833.874,18
|
BD
|
S
291.855,96
|
CD
|
S
208.468,55
|
Berufungswerberin
|
S
333.549,67
Gleichzeitig
wurde von der Berufungswerberin ein Aufgeld in Höhe von S 416.450,44
bar auf das Gesellschaftskonto geleistet, welches jedoch lediglich zur
Verlustabdeckung heranzuziehen ist. Am 21. Juni 1999 wurde beschlossen,
dass die Berufungswerberin einen nichtrückzahlbaren Gesellschafterzuschuss
in Höhe von S 350.000,00 zu leisten hat, welcher bei der Firma
E HandelsgmbH als
außerordentlicher Ertrag verbucht wurde.
Bei der
Berufungswerberin wurden sämtliche geleisteten Zahlungen als
Anschaffungskosten der Beteiligung aktiviert und stellen somit auch
Betriebsvermögen der Berufungswerberin dar.
|
Anschaffungskosten
gesamt
|
S
1.100.000,00
Im August 2000
wurde die Beteiligung an der Firma E
HandelsgmbH von der Firma Berufungswerberin an B
D um S 151.363,00
verkauft.
Der daraus
resultierende Veräußerungsverlust in Höhe von S 948.636,70
wird in den Folgejahren bis zur Liquidation der Firma Berufungswerberin im Jahr
2003 zu jeweils einem Siebtel abgesetzt.
|
2001
|
S
135.519,53
|
2002
|
€
9.848,59
|
2003
|
€
9.848,59
Rechtliche
Würdigung:
Laut Ansicht der
Betriebsprüfungsabteilung liegt hier ein krasses Missverhältnis
zwischen Veräußerungserlös und seinerzeitigem Anschaffungskosten
vor, wobei auch noch anzumerken ist, dass es sich bei der Firma
E HandelsgmbH zum Zeitpunkt der
Veräußerung weder um eine überschuldetes Unternehmen handelte,
noch die stetig steigenden Betriebsergebnisse einen derartigen Wertverlust
rechtfertigen.
Im Zeitraum der
Beteiligung des geprüften Unternehmens an der Firma
E HandelsgmbH haben keine
Gewinnausschüttungen von dieser Firma stattgefunden, obwohl zum Zeitpunkt
der Anteilsveräußerung Gewinnvorträge aufscheinen.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfungsabteilung liegt im Hinblick auf das wirtschaftlich
unbegründete krasse Missverhältnis zwischen Anschaffungskosten und
Verkaufspreis der GmbH-Anteile eine verdecke Ausschüttung in Form einer
Vorteilszuwendung an eine den Anteilsinhabern nahe stehende Person
vor.
Laut Literatur
und Rechtsprechung sind als nahe stehende Personen unter anderem auch solche
anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber in geschäftlichen Verbindungen stehen
oder wenn beteiligungsmäßige Verflechtungen bestehen.
Beteiligungsmäßige Verflechtungen liegen im gegenständlichen
Fall vor, da die seitens der geprüften GmbH gehaltenen Anteile an der Firma
E HandelsgmbH an einen bisherigen
Gesellschafter dieser Firma abgetreten wurden. Die Gesellschafter
beziehungsweise Geschäftsführer der geprüften GmbH hatten es in
der Hand, die von der GmbH gehaltenen Anteile zu den aufscheinenden Bedingungen
zu veräußern.
Die verdeckte
Ausschüttung ist aber laut Rechtsprechung auch dann dem Gesellschafter der
Körperschaft zuzurechnen, wenn die Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm
nahe stehenden Person zufließen.
Ziel des von
Literatur und Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte
Gewinnausschüttung als gegeben anzunehmen ist, geforderten Fremdvergleiches
ist in Fällen wie dem vorliegenden in der Regel letztlich die Prüfung,
ob zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beziehungsweise dessen nahe stehende
Person ein marktgerechter Preis vereinbart wurde. Besteht aber - wie im
vorliegenden Fall - wo der Verkaufpreis der GmbH-Anteile der Gewinne erzielenden
GmbH lediglich rund 14% der vor circa 15 Monaten getätigten
Anschaffungskosten erreicht hat, ein eklatantes Missverhältnis unter
Berücksichtigung des Vermögensstatus und der steigenden
Gewinnsituation , ist davon auszugehen, dass der Verkauf nicht im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und damit marktgerecht zustande gekommen
ist."
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den
Bescheiden für die Körperschaftsteuer 2001 (datiert vom 12. Mai
2004), 2002 (datiert vom 25. Mai 2004) und 2003 (datiert vom 28. Mai
2004) zugestellt am 2. Juni 2004.
Gegen diese richtet sich die Berufung vom 1. Juli
2004, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass im Wirtschaftsjahr 2001
der Gewinn laut Jahresabschluss zum 31. Januar 2001 S 512.692,25
betragen habe. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens für das
Jahr 2001 sei ein Bilanzgewinn von S 513.474,25 der Berechnung zu Grunde
gelegt worden. Es dürfte sich dabei um einen Übertragungsfehler der
Abgabenbehörde gehandelt haben. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen
Einkommens für das Wirtschaftsjahr 2003 sei bei der steuerlichen
Mehr-Weniger-Rechnung vom Betriebsprüfer übersehen worden, den Abzug
für die handelsrechtliche aufgelöste Abfertigungsrückstellung
nach finanzmathematischer Methode in Höhe von S 1.032,61 vorzunehmen.
Im Wirtschaftsjahr 2001 sei eine Beteiligung an der Firma E HandelsgmbH mit
Verlust veräußert worden. Diese Verluste in Höhe von
S 948.519,53 seien im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung als
verdeckte Ausschüttung behandelt worden. Die Argumentation, dass es sich
bei den Erwerbern um "nahe stehende
Personen" gehandelt habe, sei falsch. Die Judikatur fordere, dass es bei
einer verdeckten Ausschüttung zu einer Verminderung des Einkommens der
Körperschaft durch eine Zuwendung, die ihre Wurzeln der
Anteilsinhaberschaft habe, komme. Der strittige Aufwand sei durch die
Veräußerung der Beteiligung an eine der Berufungswerberin
gesellschaftsfremde Person zu Stande gekommen. Die Erwerber der Anteile seien
weder nahe Angehöriger im Sinne des § 25 BAO der Gesellschafter
der Berufungswerberin, noch wären sie jemals direkt oder indirekt an der
Berufungswerberin als Gesellschafter beteiligt gewesen. Bei der
abgabenbehördlichen Prüfung sei außerdem außer acht
gelassen worden, dass der Punkt neuntens des Gesellschaftsvertrages der
Berufungswerberin wie folgt laute: "Die
Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar. Die Abtretung von
Geschäftsanteilen oder Teilen hievon ist zu beliebigen Bedingungen zwischen
Gesellschaftern und zulässig. Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder
Teilen hievon an gesellschaftsfremde Personen hat in der Weise zu erfolgen, dass
diese zuerst den übrigen Gesellschaftern zur Übernahme im
Verhältnis ihrer eigenen Stammeinlage anzubieten sind. Für die
Ausübung des Aufgriffsrechtes steht denn aufgriffsberechtigten
Gesellschaftern eine Überlegungsfrist von einem Monat ab Anbietung zu.
Lehnen die Gesellschafter die Übernahme ab oder äußern sie sich
nicht innerhalb der Überlegungsfrist, so ist die Abtretung an
gesellschaftsfremde Personen zulässig. Machen nur Einzelgesellschafter von
ihrem Aufgriffsrecht keinen Gebrauch, so fällt ihr Aufgriffsrecht den
übrigen Aufgriffswilligen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Stammeinlage zu. Als Abtretungspreis wird der tatsächliche Wert des
Geschäftsanteils vereinbart ...". Die Abtretung des
Geschäftsanteiles an der E HandelsgmbH durch die Berufungswerberin
könne daher nicht schon allein deshalb, weil man sich an Vertragsregeln
halte, eine verdeckte Ausschüttung bewirken. Sofern man nämlich dieser
Argumentation der Abgabenbehörde folgen würde, würde jede
Veräußerung einer Beteiligung mit Verlust zu einer verdeckte
Ausschüttung. Die wirtschaftlichen Überlegungen, weswegen es zu einer
Beteiligung an der E HandelsgmbH gekommen sei und diese kurzfristig wieder
abgestoßen worden wäre, seien der Abgabenbehörde im Rahmen der
abgabenbehördlichen Prüfung sowie bei der Schlussbesprechung
ausführlich erläutert, von dieser jedoch überhaupt nicht
gewürdigt worden. Die kaufmännischen Überlegungen eine
Beteiligung zu erwerben oder zu veräußern, habe mit der Qualifikation
einer Person als "naher
Angehöriger" oder als Gesellschafter nicht das Mindeste zu tun. Die
Beteiligung sei deshalb mit Verlust veräußert worden, weil die
Berufungswerberin überzeugt gewesen sei, lieber gleich noch einen
Erlös für die Beteiligung erhalten zu wollen, als in einigen Jahren
nichts mehr. Es könne wohl nicht so sein, das eine kaufmännische
Entscheidung zur Verlustbegrenzung für sich alleine zur Qualifikation als
verdeckte Ausschüttung führe. Bei entsprechenden
Börsengeschäften würde auch niemand eine an eine verdeckte
Ausschüttung denken. Die Berufungswerberin beantragte das Abhalten einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat des
unabhängigen Finanzsenates und bei der Körperschaftsteuer 2001 den
Jahresgewinn entsprechend des Jahresabschlusses zum 31. Januar 2001 mit
S 512.692,25 der Berechnung zu Grunde zu legen und die geschilderte
Beteiligungsveräußerung nicht als verdeckte Ausschüttung zu
qualifizieren, sowie den entsprechenden Siebtelbetrag (S 135.502,79)
Gewinnmindernd zu berücksichtigen. Diese Summe sei ebenfalls bei der
Körperschaftsteuer 2002 gewinnmindernd anzusetzen. Der
Körperschaftsteuerbescheid 2003 solle dahingehend abgeändert werden,
dass der genannte Siebtelbetrag berücksichtigt und die
Mehr-Weniger-Rechnung um den fehlenden Abzugsposten von € 1.032,61
berichtigt werde.
Das Finanzamt übermittelte dem Berufungswerber mit
Schreiben datiert vom 20. August 2004 die Kopien eines Aktenvermerk datiert
vom 5. März 2004 so wie eine Stellungnahme des Gruppenleiters der
Betriebsprüfungsabteilung so wie des Prüfers datiert vom
18. August 2004.
Im Aktenvermerk vom 5. März 2004 wurde
festgehalten, dass der Geschäftsführer der Berufungswerberin und ihr
steuerlicher Vertreter im Rahmen der Schlussbesprechung der
abgabenbehördlichen Prüfung den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem
Anteilserwerb 1999 und der Veräußerung 2000 ausführlich
dargelegt hätten. Es seien dabei jedoch im Vergleich zur bereits am
1. März 2004 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme der
Berufungswerberin keine wesentlichen Neuerungen hervorgekommen. Der
Geschäftsführer der Berufungswerberin habe ausgeführt, dass er im
Wege seiner Bank nach Anlegemöglichkeiten gesucht habe, welche mit relativ
geringem persönlichen Einsatz verbunden gewesen wären. Dabei habe sich
die Möglichkeit einer Beteiligung an der Firma E HandelsgmbH angeboten.
Nach der Darstellung des Geschäftsführers der Berufungswerberin sei
die Firma E HandelsgmbH schon vor der Beteiligung der Berufungswerberin beinahe
illiquid gewesen. Diese Umstände würden der Abgabenbehörde nicht
plausibel erscheinen, da der Geschäftsführer der Berufungswerberin und
seine Ehegattin und die Gesellschafter der E HandelsgmbH schon vorher vom
Tennisspielen miteinander bekannt gewesen seien. Von der Berufungswerberin sei
ein "Business Plan" aus dem Februar
1999 für die E HandelsgmbH vorgelegt worden. Dieses Konzept, nämlich
insbesonders Geschäfte in Verbindung mit Kulturprojekten der
öffentlichen Hand anzugehen, sei von Geschäftsführer der
Berufungswerberin entwickelt, jedoch von der E HandelsgmbH nicht entsprechend
umgesetzt worden. Da im Zusammenhang mit diesem Projekt hohe Aufwendungen
angefallen seien, jedoch diese Geschäftssparte von der
Geschäftsleitung der E HandelsgmbH abgebrochen worden wäre, sei daraus
einen Verlust von beinahe einer Millionen Schilling entstanden. Dies sei im
Wesentlichen auch der Grund für die Anteilsveräußerung weit
unter den Anschaffungskosten. Die vergeblichen Aufwendungen seien vor allem
Honorare für Fremdleistungen zu Akquisition von Aufträgen, die jedoch
nicht zu Stande gekommen seien, gewesen. Der Versuch die Ertragslage zu
verbessern und die Möglichkeit, dass solche Maßnahmen nicht fruchten,
beziehungsweise sich daraus weitere Verluste ergeben können, entspreche den
Erfahrungen des Wirtschaftslebens. Grund für den Misserfolg sei es gewesen,
dass die geplanten Maßnahmen von der Geschäftsführung der E
HandelsgmbH nicht entsprechend ausgeführt, beziehungsweise vorzeitig
abgebrochen worden wären. Nach Ansicht des Prüfers stehe diese
Argumentation im Widerspruch zur Behauptung, der niedrige Verkaufspreis der
Anteile an der E HandelsgmbH sei auf Grund der von ihm initiierten Ertragslosen
Maßnahmen entstanden, da ja nach Ansicht des Geschäftsführers
der Berufungswerberin die Verluste nur durch das Fehlverhalten der
Geschäftsführung der E HandelsgmbH entstanden wären. Der
Geschäftsführer der Berufungswerberin habe langjährige Erfahrung
im Bereich von Finanzanlagen. Ein fremder Mehrheitsgesellschafter und
Geschäftsführer einer GmbH, der über Anteilsverkauf- und Verkauf
zu entscheiden habe, wäre unter solchen Umständen nicht ohne weiteres
bereit gewesen, auf einen Großteil der vor erst etwa 15 Monaten
angefallenen Anschaffungskosten einer Beteiligung zu verzichten, wenn es sich
beim angeschafften Unternehmen, wie im Fall der Berufungswerberin, um ein
Unternehmen gehandelt hätte, welches in der betreffenden Phase, trotz
verlorenen Aufwands für erfolglose Aktivitäten, positive und steigende
Ergebnisse ausgewiesen hätte. Im Übrigen habe die Berufungswerberin
nicht versucht, anderen, insbesonders Gesellschaftsfremden, die fraglichen
Anteile anzubieten, um dadurch einen besseren Preis zu erzielen. Dies wäre
jedoch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
geboten gewesen. Es würden sich auch aus den Bilanzen der Firma E
HandelsgmbH für den betreffenden Zeitraum keine Umstände ableiten
lassen, die einen Anteilsverkauf zu den gegenständlichen die Bedingungen
und zu jenem Zeitpunkt wirtschaftlich rechtfertigen würden. Nach Ansicht
des Prüfers wäre für die Beurteilung des im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielbaren Preises eine Unternehmensbewertung zu den
jeweiligen Stichtagen heranzuziehen. Die Bilanzen der Firma E HandelsgmbH
würden keine buchmäßige Überschuldung zeigen. Der
Prüfer habe auch den schriftlichen Vertrag über den Anteilsverkauf an
der Firma E HandelsgmbH angefordert. Dazu sei ihm mitgeteilt worden, dass
lediglich mündliche Verhandlungen über die Anteilsübertragung
stattgefunden hätten. Konkrete Berechnungen über den Wert der Anteile,
wie etwa eine Unternehmensbewertung zum Übertragungszeitpunkt, seien nicht
vorgenommen worden. Die Vertragspartner seien nach den mündlichen
Verhandlungen an den steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin herangetreten,
um das Festlegen der formellen Grundlagen durch einen Notariatsakt zu
veranlassen.
Zur oben geschilderten Berufungsschrift nahm der
Prüfer mit dem Schreiben vom 18. August 2004 wie folgt Stellung. Die
in der Berufung angeführte Differenz zwischen dem im Jahresabschluss
angeführten Gewinn und den festgestellten Einkünften 2001 sei auf
einen Übertragungsfehler des Prüfers zurückzuführen und dem
Berufungsbegehren insofern stattzugeben.
Richtig sei vom bisherigen Ansatz der
abgabenbehördlichen Prüfung S - 782,00 für die Zuweisung zum
IFB abzuziehen, was S 512.692,25 ergebe. Davon sei noch die
Körperschaftsteuerrückstellung von S -46.076,00 und die
Kapitalertragsteuerrückstellung von S -237.159,00 entsprechend der
abgabenbehördlichen Prüfung in Abzug zu bringen, sowie die Forderung
Kapitalertragsteuer und gegen den Gesellschafter von S 237.159,00
hinzuzurechnen, was eine Jahresgewinn bei der Kennzahl 662 von S 466.616,25
ergebe.
Die von der Berufungswerberin in Punkt 2 angeführte
Nichtanrechnung der Auflösung der Abfertigungsrückstellung nach
Handelsrecht in der Höhe von € 1.032,61 sei bei der
Berichterstellung für die Berechnung des Einkommens 2003 übersehen
worden. Die Berechnung hätte daher wie folgt lauten
müssen:
|
Mehr-Weniger-Rechnung
laut Tz. 19 Bp-Bericht
|
31.1.2003
|
30.11.2003
|
Gesamt
|
|
Jahresgewinn
bisher
|
93.524,49
|
-22.157,31
|
|
|
Körperschaftsteuer
Rückstellung laut BP
|
-23.043,00
|
|
|
|
Auflösung
Abfertigungsrückstellung HR
|
-1.032,61
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahresgewinn
laut Bp
|
69.448,88
|
-22.157,31
|
47.291,57
|
|
|
|
|
|
KZ
662
|
Ansatz bisher
laut K-Erklärung vor Bp
|
|
|
71.367,18
|
KZ
662
|
Ansatz laut
Bp-Bericht
|
|
|
48.324,18
|
|
Abzüglich
Auflösung Abfertigungsrückstellung
|
|
|
-1.032,61
|
KZ
662
|
Ansatz nach
Stattgabe der Berufung
|
|
|
47.291,57
Zum dritten Punkt der Berufung
wurde noch ausgeführt, dass die Berufungswerberin Auffassung sei, die
Veräußerung der Beteiligung an der E HandelsgmbH, aufgrund welcher
die Berufungswerberin einen Verlust von S 948.636,70 erklärt habe, sei
an eine der der Berufungswerberin gesellschaftsfremde Person erfolgt. Es sei
daher die Frage zu klären, ob es sich beim Anteilserwerber Herrn B
Dum eine der Berufungswerberin nahe
stehende Person gehandelt habe. An der Firma E HandelsgmbH seien im fraglichen
Zeitraum Herr B D, seine Ehegattin und
die Berufungswerberin beteiligt gewesen. Die Anteile der Berufungswerberin
wären im August 2000 an Herrn B Dverkauft worden. An der Berufungswerberin seien Herr A F und seine
Ehegattin beteiligt gewesen. Im Betriebsvermögen der Berufungswerberin
hätten sich die Anteile an der E HandelsgmbH vom Mai 1999 bis zum August
2000 befunden. Nach der Rechtsprechung liege eine verdeckte Ausschüttung
auch dann vor, wenn eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Personen
begünstigt werde. Im gegenständlichen Fall sei der Vorteil nicht
direkt an einen Anteilsinhaber der Berufungswerberin sondern einem
Gesellschafter einer GmbH, an welcher auch die Berufungswerberin beteiligt
gewesen sei, zugewendet worden. Zwar seien als nahe stehende Personen
primär solche anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber etwa durch
Verwandtschaft oder Freundschaft persönlich verbunden wären, es
würden aber auch geschäftliche Verbindungen und Verflechtungen durch
Beteiligungen das "nahe Stehen"
begründen. Dies gelte auch für Körperschaften an den dem
Anteilsinhaber nahe stehende Personen beteiligt wären.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hielt der
Berufungswerberin mit Schreiben vom 24. April 2006 vor, dass Sie nach ihrem
Vorbringen die Beteiligung an der Firma E GmbH im Jahr 2000 deshalb um
S 151.363,00 an Herrn B D, nachdem Sie diese im Jahr 1999 um S 1,1
Mio. erworben und darüber hinaus im Juli 1999 den Ehegatten B und C
Dein Darlehen in Höhe von
S 250.000,00 zur Einzahlung der Stammeinlage gewährt hätte,
veräußert habe, weil die Firma E HandelsgmbH sich in einer derart
schlechten wirtschaftlichen Lage befunden habe, dass Sie damit rechnen musste
später einen noch geringeren Betrag für ihre Beteiligung erlösen
zu können. Nach den Aussagen der Berufungswerberin im
Betriebsprüfungsverfahren sei bei der Veräußerung der
Beteiligung an der E HandelsgmbH im August 2000 der Wert der zu
veräußernden Anteile nicht bestimmt, sondern von der
Berufungswerberin und dem Käufer B D ohne weiteres ein Notar zum Abfassen
des Vertrages beauftragt worden. Eine Dokumentation der Kaufpreisberechnung ist
nach dem bisherigen Vorbringen unterblieben.
Wenn man die wirtschaftliche Entwicklung der E HandelsgmbH
grob betrachtete, ergibt sich folgendes Bild (Darstellung der Zahlen zur
leichteren Vergleichbarkeit in öS):
|
|
Bilanzgewinn
|
Jahresgewinn
|
Gewinnvortrag
|
|
Umsatzerlöse
|
1997
|
8.325,00
|
8.325,00
|
0,00
|
1997
|
403.059,66
|
1998
|
40.749,00
|
32.424,00
|
8.325,00
|
1998
|
664.779,28
|
1999
|
210.357,34
|
175.550,33
|
40.749,00
|
1999
|
15.476.441,61
|
2000
|
655.826,10
|
439.526,77
|
216.299,00
|
2000
|
15.509.145,78
|
2001
|
1.105.649,00
|
449.823,40
|
655.826,10
|
2001
|
14.608.547,42
|
2002
|
1.363.646,97
|
516.658,53
|
846.988,43
|
2002
|
18.425.408,41
|
2003
|
1.768.361,33
|
604.714,27
|
1.163.647,06
|
2003
|
19.655.804,76
|
2004
|
1.327.569,80
|
316.024,97
|
1.011.544,83
|
2004
|
20.753.803,09
|
2005
|
1.425.835,41
|
538.595,20
|
887.240,20
|
2005
|
16.006.650,81
Daraus wäre ersichtlich, dass ein Wertverfall der
Beteiligung an der E HandelsgmbH von 1999 bis 2000 auf ein Zehntel der
ursprünglichen Anschaffungskosten und auch später nicht erkennbar sei.
Vielmehr sei die Entwicklung durch einen stetigen Aufwärtstrend (mit
kleinen Einbruch 2004) geprägt.
Die Berufungswerberin wurde daher ersucht, bekannt zu
geben, ob etwa die Anschaffungskosten des Jahres 1999 nicht fremdvergleichbar
und welche nicht wirtschaftlichen Gründe für den geringen
Verkaufspreis 2000 maßgeblich gewesen seien und wann der Kredit von
S 250.000,00 von den Ehegatten Dzurückgezahlt worden ist.
Angemerkt wurde, dass der ihm Rahmen der Beteiligung der
Berufungswerberin an der E HandelsgmbH neu gefasste Gesellschaftsvertrag in dem
in der Berufung zitierten Punkt neuntens für die Bemessung des
Abtretungspreises den tatsächlichen Wert des Geschäftsanteiles
vorgesehen habe, dass der im Zweifel vom Wirtschaftstreuhänder der E
HandelsgmbH nach den Grundsätzen des jeweils gültigen Fachgutachtens
des Fachsenates für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Bewertung von Unternehmen
oder Anteilen von Unternehmen zu ermitteln wäre. Da dies unterblieben sei,
wurde die Berufungswerberin aufgefordert die Berechnungsgrundlagen, die für
die Ermittlung des Verkaufspreises 2000 maßgeblich waren, vorzulegen.
Dazu brachte die Berufungswerberin in dem vom 10. Mai
2006 auf neuerlichen Vorhalt am 1. August per Telefax in Kopie
übermittelten Schreiben vor, dass die Beteiligungsveräußerung an
der Firma E HandelsgmbH aufgrund der Einschätzung der zukünftigen
Ertragslage des Unternehmens erfolgt sei. Diese sei vor dem Eintritt der
Berufungswerberin unbefriedigend gewesen. Der Geschäftsführer der
Berufungswerberin, Herr A F habe über jahrzehntelange Erfahrung im Bereich
der Unternehmensführung verfügt und erfolgreich als Marketingberater
und Berater für strategische Unternehmensführung tätig gewesen.
Er habe ein Unternehmenskonzept entwickelt, dass der E durch zusätzliche
Dienstleistungen zu mehr Ertrag hätte verhelfen sollen. Im Frühsommer
2000 sei zu "veritablen"
Meinungsverschiedenheiten zwischen Herrn A F und Herrn
Dgekommen. Herr D habe über keine
berufliche Erfahrung im Dienstleistungsbereich verfügt und habe keine
längere Anlaufphase mitmachen wollen und im Gegenzug ein amerikanischen
Klavierhausmodell favorisiert. Diesem Modell liege die Überlegung zu
Grunde, einfach ausgestattete Geschäftsräume in einer Eben mit
möglichst großer Fläche, wie etwa alte Industriehallen, zu
verwenden. Herr D habe den Betrieb vollständig umgestalten wollen und auch
schon Verhandlungen geführt, das bisherige Betriebsgebäude zu
verkaufen und eine Industriehalle zu mieten. Das Unternehmen habe zu diesem
Zeitpunkt drei Marktsegmente bedient, den Klavier- und Gitarrenhandel sowie
Musikworkshops (kreativer Musikunterricht). Nach den Vorstellungen von Herrn D
hätte der Gitarren- und Zubehörbereich komplett sowie der
Dienstleistungsbereich komplett aufgelassen werden sollen. Zum damaligen
Betriebsgebäude sei anzumerken, dass es aus heutiger Sicht eine Fehlplanung
gewesen sei, da Klaviere in den ersten Stock hätten transportiert werden
müssen und die Lagerkapazität zu gering gewesen sei. Es seien laufend
Klaviere gut verpackt in Containern im Hof gelagert worden. Dies habe zu hohem
Manipulationsaufwand geführt sowie den Absatz gehindert. Wer wolle schon
gern ein Klavier aus einem Container. Die Verkaufsverhandlungen über das
Betriebsgebäude hätten insofern ein ernüchterndes Ergebnis
erbracht, als der Kaufpreis unter dem Buchwert gelegen und ein Verlust zu
realisieren gewesen wäre. Ebenso hätte der Wegfall des Handelsumsatzes
mit Gitarren, elektronischen Musikinstrumenten und deren Zubehör zu
weiteren Umsatzrückgang geführt, der auf der Ertragsseite nicht durch
den Abbau von Verkaufsmitarbeitern hätte kompensiert werden können.
Dazu wurden verschiedenste Berechnungen über einzelne
Entscheidungsvarianten angestellt. Über diese Fragen hätte zwischen
den Gesellschaftern keine Einigkeit erzielt werden können. Die
Berufungswerberin habe im Zuge dieser Verhandlungen und Gespräche das
Vertrauen in den Geschäftsführer der E GmbH, Herrn D, verloren.
Tatsächlich habe Herr D nach dem Verkauf der Anteile die geplanten Schritte
nicht sofort realisiert. Aus dem von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegten Zahlenmaterial könne geschlossen werden, dass im Jahr 2004 die
Schließung der Gitarrenabteilung erfolgt und der erwartete Umsatz- und
Ertragsrückgang eingetreten sei. Die Umsatz- und Ertragszahlen der
nachfolgenden Jahre, welche gegen die Einschätzung der Berufungswerberin
sprechen würden, könnten der Berufungswerberin nicht vorgehalten
werden, da diese im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt gewesen wären
und daher im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht berücksichtigt
werden dürften.
Beigelegt waren dem Schreiben zwei Blätter über
die von Herrn D geplanten Gang der Geschäftsentwicklung wie folgt
(umgerechnet in Schilling):
|
Erfolgsplanung
E GmbH
|
Ist
|
Phase
1
|
Phase
2
|
in
ATS
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2005ff
|
Umsatzerlöse
|
15.509.146,06
|
15.763.948,29
|
10.320.225,00
|
11.352.247,50
|
12.487.472,25
|
12.040.262,50
|
Sonstige
Erträge
|
44.313,67
|
249.994,38
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Wareneinkauf
|
-11.496.784,32
|
-11.265.524,59
|
-7.265.438,40
|
-7.991.982,24
|
-8.791.455,67
|
-8.668.989,00
|
Personalkosten
|
-1.950.079,44
|
-2.034.701,16
|
-1.472.352,10
|
-1.516.522,66
|
-1.554.913,90
|
-1.513.633,00
|
sonstiger
Aufwand
|
-989.314,66
|
-946.088,05
|
-1.389.790,30
|
-1.225.079,51
|
-1.307.228,50
|
-1.238.427,00
|
Abschreibungen
|
-409.602,85
|
-508.359,15
|
-247.685,40
|
-247.685,40
|
-247.685,40
|
-247.685,40
|
Ergebnis
vor Zinsen und Steuern
|
707.678,47
|
1.259.269,73
|
-55.041,20
|
370.977,69
|
586.188,78
|
371.528,10
|
Zinserträge
|
112.951,42
|
80.913,32
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Zinsaufwand
|
-935.272,45
|
-627.780,66
|
-385.288,40
|
-344.007,50
|
-344.007,50
|
-344.007,50
|
Ergebnis
vor Steuern (EBT, EGT)
|
-114.642,56
|
712.402,38
|
-440.329,60
|
26.970,19
|
242.181,28
|
27.520,60
|
25%
KöSt
|
-24.999,71
|
-23.159,96
|
148.611,24
|
-9.169,86
|
-82.341,64
|
-9.357,00
|
Jahresüberschuss
|
-139.642,28
|
689.242,42
|
-290.617,54
|
17.800,32
|
159.839,64
|
18.163,60
Auf dem zweiten Blatt ist eine
"Cash-flow-orientierte
Ertragswertermittlung" dargestellt, die aber aufgrund des nicht
erläuterten Bezugssystems weder zeitlich zugeordnet, noch einem bestimmten
Betrieb zugerechnet werden kann. Völlig unklar sind die Bemerkungen
"G hat einen Unternehmenswert von 750.
H will nur 500 bestätigen. 375
unbare Entnahme. Zwei Betriebe einzubringen gibt einen Wert von 1,4 Mio; ist
für sich schon ein Problem. Gibt es Bestandsprovisionen? Nachhaltigkeit der
Provision. Abhängig von Leistungsfähigkeit der
Geschäftsführung, daher".
Am 27. April 2006 wurden B und C D als Zeugen bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einvernommen. Dabei gaben diese
übereinstimmend an, das sie Herrn F , den Geschäftsführer der
Berufungswerberin, fast ausschließlich über ihre geschäftliche
Beziehung kennen gelernt hatten. Zwar hätte Frau C D die Ehefrau des Herrn
F , Frau I F bereits seit der Volksschulzeit gekannt, allerdings hätten die
Ehegatten D den Geschäftsführer der Berufungswerberin erst durch Frau
I F kennen gelernt. Vor der Beteiligung an der Firma E HandelsgmbH habe Herr F
seine Anteile an einer Werbeagentur verkauft und ein neues Betätigungsfeld
gesucht. Dabei habe er vorgehabt, sich mit Musik zu beschäftigen. Bei
seiner vorangegangenen Beschäftigung habe Herr F Beziehungen zu Gemeinden
und Politikern aufgebaut. Da die Firma E HandelsgmbH in diesem Bereich ebenfalls
über Kontakte verfügt habe, habe er sich an die Familie D mit dem
Ersuchen gewandt, sich an der Firma E GmbH, beteiligen zu
können.
Auf
den Vorhalt, dass die faktischen Kosten der Beteiligung an der Firma E
HandelsgmbH für die Berufungswerber S 1,350.000,11 (S 250.000,00
Darlehen an die Ehegattin Schimplsberger zur vollständigen Einzahlung des
Stammkapitals , S 333.549,67 Kapitalerhöhung, Aufgeld
S 416.054,44 und nicht rückzahlbarer Gesellschafterzuschuss
S 350.000,00) betragen hätten, gaben die Zeugen an, das damals
"der
Steuerberater eigentlich alles
ausgerechnet"
habe. Über die Höhe der von der Berufungswerberin übernommenen
Anteile waren sich die Zeugen ebenso wenig sicher wie über den damaligen
Namen der Berufungswerberin. Den Ablauf der nächsten 15 Monate, in welchen
die Berufungswerberin an der E HandelsgmbH beteiligt war, schilderten die Zeugin
als konfliktbeladen. Bei von Herrn F gestarteten Geschäftsfeldern seien
durch die Beschäftigung von zusätzlichen Mitarbeitern Kosten
entstanden, jedoch hätte es ansprechenden Erträgen gefehlt. Die
zusätzlichen Mittel hätten die Zeugen aufbringen sollen. Sie
wären jedoch nicht bereit gewesen, dafür weitere Kredite und
persönliche Haftungen und zu übernehmen. Die Zeugen hätten 1998
das Betriebsgebäude gebaut und deshalb in der Folge über geringe
Barmittel verfügt. Dies sei der eigentliche Grund für das
Auseinandergehen der Zeugen und des Herrn F gewesen. Es habe die die Chemie
zwischen dem Geschäftsführer der Berufungswerberin und den Zeugen
nicht gestimmt. Herr F habe dann seine Geschäftsidee alleine ohne die
Zeugen fortführen wollen. Um sich von den Zeugen zu trennen, hätte
Herr F auf Geld von den Zeugen verzichtet. Jedoch habe der Steuerberater der
Berufungswerberin einen Betrag für den Rückkauf der Anteile an der E
HandelsgmbH ausgerechnet. Herr F sei von seinem Geschäftsmodell völlig
überzeugt gewesen, doch habe er gleichzeitig weniger als in der
Vergangenheit arbeiten wollen. Aus diesem Grund habe er einen Mitarbeiter und
noch zwei weitere dazu einsetzen wollen. Aber ohne Herrn F hätten die
Mitarbeiter nichts zu Stande gebracht. Es sei am Geld gescheitert. Auch Herr F
habe später wohl seine Firma, die Berufungswerberin, liquidiert. Die Zeugen
und Herr F hätten einfach nicht zusammen gepasst. Herr F habe geglaubt, er
könne aus der Firma E HandelsgmbH große Gewinne holen. Die Zeugen
würden jedoch
"im
Prinzip eine
Schnackerlfirma"
betreiben und hätten nach Ansicht des Herrn F im Verhältnis zu dem was
er eingebracht habe, zu wenig beigetragen. Er habe die Zeugen unter Druck
gesetzt und wäre ihre Leistung immer zu gering gewesen. Dies sei für
die Zeugen unbefriedigend und wären sie froh gewesen, als die Beteiligung
geendet habe. Die Zeugen hätten mehr als 60 Stunden in der Woche
gearbeitet, doch dies sei niemals genug gewesen. Herr F habe beabsichtigt, in
fünf Standorten Filialen der Firma E zu errichten, die sich mit dem
Klavierhandel, dem Verkauf anderer Instrumente und dem Anbieten von
musikalischem Serviceleistungen für Gemeinden und andere
Gebietskörperschaften beschäftigen sollten. Für die Entwicklung
aller fünf Standorte habe Herr F eine genaue Planung entwickelt, deren
Vorgaben die Zeugen jedoch nicht hätten erfüllen können. Dass der
Beitrag der Zeugen zu gering gewesen sei, habe gestört und hätte dies
den Zeugen
"nichts
gebracht, nur
gekostet".
Herr F hätte die Zeugen
"blockiert"
und wären diese
"heilfroh"
gewesen, als die Geschäftsbeziehung beendet worden sei. Die Beteiligung der
Berufungswerberin habe sich
"eigentlich"
als Glücksfall erwiesen, da die finanzielle Lage der Firma E HandelsgmbH
nach dem Hausbau schlecht gewesen wäre. Es sei den Zeugen recht gewesen,
dass Herr F die Beteiligung um jeden Preis habe beenden wollen und dies deutlich
zum Ausdruck gebracht habe. Herr F wäre auch mit einer Trennung ohne jeden
finanziellen Ausgleich zufrieden gewesen. Wie der Steuerberater der
Berufungswerberin den Betrag von etwa S 151.000,00 als Kaufpreis der
Anteile an der E HandelsgmbH ermittelt habe sei den Zeugen nicht bekannt. Nach
der Trennung hätten die Zeugen den Steuerberater gewechselt. Auf den
Vorhalt, dass auch Herr F bereits schriftlich zu diesen Vorgängen befragt
worden sei, erklärten die Zeugen, dass dieser den Zeugen jeweils strikte
Vorgaben erteilt hätte und die Zeugen monatlich berichten hätten
müssen. Auf diese Weise hätten die Zeugen eine genaue
Geschäftsplanung erlernt und würden davon noch heute profitieren.
Jedoch seien die bescheidenen Gewinne der Firma E HandelsgmbH für Herrn F
weitaus zu gering gewesen. Das habe Herrn F soweit verstimmt, dass er bereit
gewesen sei, sich um jeden Preis von den Zeugen zu trennen. Auf den Hinweis,
dass nach der Darstellung des Herrn F die Zeugen des Geschäftsmodell eines
"amerikanischen
Klavierhaues" bevorzugt hätten, erklärten diese, dass sei
daran gedacht hätten, ein Kaufhaus für Musikinstrumente mit wenigen
Angestellten zu errichten. Davon habe sich Herr F nicht überzeugen lassen.
Auch hätten die Zeugen versucht eine Lagerhalle, zu diesem Zweck zu mieten
und das Betriebsgebäude zu verkaufen, um damit die Umstrukturierung zu
finanzieren. Die Firma J und L hätte jedoch zu wenig für den Ankauf
geboten. Es sei nicht richtig, dass sich die Zeugen beim Supermarktmodell auf
Klaviere hätten konzentrieren wollen. Das hätten die Zeugen aber
später ohnehin gemacht, da die Gewinnmargen durch das Internet bei den
anderen Musikinstrumenten so stark zurückgegangen seien. Die Kunden
würden heute im Internet nach dem günstigsten Preis suchen und das
Instrument auch im Ausland bestellen. Die Zeugen hätten in ihrem
Betriebsgebäude im Erdgeschoss die übrigen Instrumente und im ersten
Stock die Klaviere gehabt. Das habe einfach nicht funktioniert. Mit den
Mitarbeitern habe es laufend Probleme wegen ihrer Tätigkeit als Musiker
gegeben, weil diese sogar um 9.00 Uhr am Vormittag nicht zu Arbeit erschienen
seien. Die Zeugen hätten sich dann vom Verkauf der übrigen Instrumente
getrennt und würden nur noch Klaviere verkaufen. Mittlerweile sei der Sohn
der Zeugen in der Firma tätig, der Klavierbaumeister sei und der Firma sehr
viel bringe. Mit dem Verkauf von Klavieren hätten die Zeugen jetzt ein
ruhigeres Leben. Früher hätten sie auch mit der Gitarrenabteilung Geld
verdient, das sie in K die einzigen Anbieter gewesen wären. Deshalb
hätten sie auch geglaubt diesen Geschäftszweig ausbauen zu
können. Die S 250.000,00, die die Berufungswerberin den Zeugen zum
vollständigen Einzahlen des Stammkapitals kreditiert habe, hätten die
Zeugen in Raten gemeinsam mit dem Rückkaufpreis der Anteile an der Firma E
HandelsgmbH zurückbezahlt. Das habe der Steuerberater gemacht. Herr B D
habe bei der Firma E HandelsgmbH einen Kredit aufgenommen und sei dies aus den
Gewinn rückbezahlt worden. Für die Zeugen sei die vorübergehende
Beteiligung der Berufungswerberin eine schöne Sache gewesen. Vorher sei die
finanzielle Lage schlecht gewesen. Die Berufungswerberin habe die Zeugen auf die
Beine gebracht. Von der Differenz zwischen Verkauf und Kauf der Beteiligung sei
den Zeugen allerdings aufgrund der Lohnkosten für die Geschäftssparte
Musikleistungen für Gemeinden und andere Gebietskörperschaften wenig
geblieben. Die Angestellten hätten alleine nichts erreicht. Nur wenn Herr F
sich persönlich eingesetzt habe, habe sich etwas bewegt. Herrn F habe die
Arbeit aber nicht mehr interessiert und deshalb die Zeugen dazu bewegen wollen,
auch diesen Geschäftsbereich zu betreuen. Herr B D habe auch teilweise die
Koordination übernommen. Das habe aber alles nicht funktioniert.
Die von der Berufungswerberin übermittelte
Prognoserechnung, welche das Geschäftsmodell der Zeugen darstellen soll,
erschien diesen unbekannt. Sie wollten jedoch nicht ausschließen, dass
ähnliches von Ihnen erstellt worden sei. Sie hätten zu jener Zeit
viele Prognoserechnungen entworfen. Herrn F seien aber die von den Zeugen
erwarteten Gewinne weitaus zu gering gewesen. Dieser habe nämlich für
jeden Standort einen jährlichen Gewinn von S 3,000.000,00 erwartet.
Die Gitarrenabteilung hätte S 300.000,000, die Klaviere
S 1,000.000,00 und den Rest die musikalischen Dienstleistungen für
Gebietskörperschaften an Gewinn erwirtschaften sollen. Bei fünf
Standorten hätte dies einen Gewinn von S 15,000.000,00 ergeben. Dies
sei aber nicht möglich. Der Verkauf von Musikinstrumenten sei ein sehr
persönliches Geschäft. Wenn man Filialen eröffne, müsse man
gute Mitarbeiter haben. Der Verkauf von Klavieren sei eine
Vertrauensangelegenheit. Ein solches Modell hätte nicht funktioniert. Das
hätten die Zeugen aber erst im Nachhinein erkannt.
Mit Schreiben vom 25. September 2006 gab die
Abgabenbehörde erster Instanz bekannt, dass sie das oben beschriebene
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis nehme. Ein Stellungnahme werde
unterbleiben und würde an der mündlichen Verhandlung nicht
teilgenommen werden.
Im Schreiben vom 7. November 2006 hat die
Berufungswerberin die ursprünglich in der Berufung vom 2. Juli 2004
gestellten Anträge auf Abhalten einer mündlichen Berufungsverhandlung
sowie Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Verdeckte Ausschüttung:
Unter einer verdeckten Ausschüttung (§ 8
Abs. 2 KStG 1988 [Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr.
401/1988])versteht man im Allgemeinen, alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu
Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter
einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer
gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils
an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem
Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird (VwGH 26.9.2000,
98/13/01017; aus Hartl/Laudacher/Moser/Renner/Rumpl, Praxisleitfaden
Körperschaftsteuerrichtlinien 2001). Dabei ist die Zuwendung dem
Gesellschafter zuzurechnen, wenn diese nicht ihm sondern einer ihm nahe
stehenden Person zufließen (VwGH 26.5.1999, 99/13/0039, 0072). Die
steuerliche Neutralisierung verdeckter Ausschüttungen dient der
Entflechtung von betrieblich veranlassten Vorgängen und durch das
Gesellschaftsverhältnis verursachten. Zweck ist das Erfassen es objektiv
richtigen Erfolges einer Körperschaft.
Die Voraussetzungen einer verdeckten
Gewinnausschüttung sind daher eine Eigentums- oder Nahebeziehung zur
jeweiligen Körperschaft, das objektive Tatbild der Bereicherung des
Anteilsinhabers oder einer ihm nahe stehenden Person zu Lasten der
Körperschaft und das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung
gerichteten Willensentscheidung. Nicht notwendig ist, dass auf der Ebene des
Empfängers zu einer Vermögensvermehrung kommt.
Legt man diese Kriterien nun beim konkreten Fall der
Berufungswerberin an ergibt sich folgendes Bild.
In der Rechtsform einer GmbH kommt die Berufungswerberin
als Objekt einer verdeckten Ausschüttung in Betracht.
Zuwendungsempfänger einer verdeckten Ausschüttung kann ein
Anteilsinhaber oder eine ihm nahe stehende Person sein. Ein solches Nahestehen
wird auch durch geschäftliche Verbindungen und
beteiligungsmäßige Verflechtungen begründet. Wenn man Bedenkt,
dass einerseits C D mit Frau I F, die an der Berufungswerberin zu 20% im
berufungsgegenständliche Zeitraum beteiligt gewesen ist und ihre Ehemann A
F die übrigen 80% der Anteile an der Berufungswerberin gehalten hat,
begründet allein dies schon ein Naheverhältnis wie oben beschrieben.
Dazu kommt aber noch, dass sich die Berufungswerberin an der E HandelsgmbH
beteiligt hat und B und C D bis dahin die Eigentümer der Vorgängerin
der E HandelsgmbH gewesen sind, woraus sich noch zusätzlich eine
geschäftliche und beteiligungsmäßige Verflechtung ergibt.
Als objektives Tatbild, kommt die Vermögensminderung
in Höhe von S 948.636,70 in Betracht, die der Berufungswerberin durch
die schon oben vom Prüfer beschriebenen Vorgänge entstanden ist.
Hätte die Berufungswerberin die Anteile an der E HandelsgmbH zum
Einstandspreis an B und C D oder einen anderen Erwerber zurückverkauft,
wäre ihr kein Verlust entstanden.
Als subjektives Tatbild muss für eine verdeckte
Ausschüttung der Wille (Wissen und Wollen) der Körperschaft dem
Begünstigten einen Vorteil zu gewähren vorliegen.
Gerade dieser Wille steht im konkreten Fall in Frage. Die
Berufungswerberin argumentiert, der Verkauf der Anteile an der E HandelsgmbH
wäre erfolgt, um größeren wirtschaftlichen Schaden bei einem
späteren Verkauf zu vermeiden.
Betrachtet man allein die oben zitierten und auch die der
Berufungswerberin vorgehaltenen Zahlen für den Aufwand des Anteilserwerbs
und die wirtschaftliche Entwicklung der E HandelsgmbH, ergibt sich als erstes
der auch vom Prüfer geteilte Eindruck, dass im üblichen
Wirtschaftsleben auf diese Weise nicht vorgegangen wird. Die jährlichen
Ergebnisse der E HandelsgmbH lassen keinen Schluss auf einen radikalen
Wertverlust der Anteile zu.
Sieht man aber die von den Zeugen C und B D glaubhaft
dargestellte Entwicklung der persönlichen Verhältnisse zwischen den
agierenden Personen, wird klar, dass Herr F als Geschäftsführer und
Mehrheitseigentümer der Berufungswerberin nicht mehr gewillt war mit C und
B D zusammen zu arbeiten und sich zu jedem Preis von der Beteiligung an der E
HandelsgmbH trennen wollte.
Betrachtet man das rechtliche agieren von
Körperschaften und will deren subjektiven Willen feststellen, muss man den
subjektiven Willen der für diese Körperschaft agierenden
natürlichen Personen erforschen. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat,
war es die Absicht des Herrn A F mit Hilfe der Berufungswerberin und der
Beteiligung an der E HandelsgmbH ein Netz von fünf Filialen für
Musikinstrumente und Dienstleistungen im Musikgewerbe aufzubauen. Um so ein Ziel
zu verwirklichen, benötigt man Personen, die über explorativen Geist
und eine unbedingt zielorientierte kaufmännische Ausrichtung besitzen.
Diesen Kriterien sind C und B D auch nach ihrem eigenen Dafürhalten nicht
gerecht geworden. Wie auch ihr weiterer geschäftlicher Weg zeigt, besitzen
C und B D ein Herz für die von ihnen vertriebenen Musikinstrumente und ihre
Kundschaft, nicht jedoch das Kalkül einer expansiven Marktpolitik mit dem
Ziel der Gewinnmaximierung. Dies wurde A F allerdings erst mit dem Ablauf der
Zeit klar. Die Berufungswerberin hat also etwa eine Million Schilling (wenn man
den zurückbezahlten Kredit nicht rechnet) in eine Form persönlicher
Leistungsfähigkeit von C und B D investiert, welche diese beiden nicht
besitzen. So gesehen hat A F auf eine geschäftliche Hoffnung gesetzt, deren
Grundlage von vornherein nicht vorhanden gewesen ist. Das Trennen von der
Beteiligung war daher aus der Sicht von A F und damit auch aus der Sicht der
Berufungswerberin ein notwendiger Schritt, der möglicherweise zum Teil auch
aus persönlichen Gründen erfolgt ist, wobei man eine Absicht C und B D
zu bereichern jedenfalls ausschließen kann.
Allenfalls könnte man der Berufungswerberin noch
vorhalten, dass sie nicht versucht hat die Beteiligung an der E HandelsgmbH an
einen Dritten zu veräußern. Angesichts der Tatsache, dass die
berufungsgegenständliche Beteiligung in der Sache eine an der
persönlichen Arbeitskraft von C und B D war, ist zu bezweifeln, ob sich
nach den wirtschaftlichen Erfahrungen der Berufungswerberin ein Dritter bereit
gefunden hätte, diese Beteiligung zu übernehmen. Aber auch das
Auslassen einer geschäftlichen Gelegenheit führt dann nicht zur
verdeckten Ausschüttung, wenn es, wie schon dargelegt, an der subjektiven
Absicht fehlt eine Vorteil zu gewähren.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die
Berufungswerberin zwar möglicherweise C und B D, die der Berufungswerberin
beziehungsweise ihren Gesellschaftern nahe gestanden sind objektiv einen Vorteil
gewährt, allerdings der subjektive Wille der für die Berufungswerberin
handelnden Person C und B D einen Vorteil zu gewähren gefehlt hat und somit
die Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
nicht erfüllt wurden. Dementsprechend war dem Berufungsbegehren in diesem
Punkt stattzugeben.
Rechen- und Übertragungsfehler:
Die oben vom Prüfer im Schreiben vom 18. August
2004 dargestellten Rechen- und Übertragungsfehler wurden korrigiert und
insofern der Berufung ebenfalls statt gegeben.
Insgesamt gesehen wurde daher die Körperschaftsteuer
der Berufungswerberin, abgesehen von den nicht angefochtenen Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2001
antragsgemäß festgesetzt und berechnet. Dementsprechend ergibt sich
für das Jahr 2002 ein geringer Verlust bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Höhe von € -9.132,52 und ändert sich in
gleicher Weise der 2003 zu berücksichtigende Verlustvortrag.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0863-L/04
- Stammnummer
- 25120
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF