Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0102-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0102-W/05vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen JD, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
27. Juli 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 30. Juni 2005, GZ. 100/91.950/2004-AFE/Sw,
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 100/2005/707-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
12. November 2004 vorsätzlich "Sachen, nämlich 7.800 Stück
Zigaretten der Marken Marlboro, Marlboro light, Pall Mall sowie Vogue unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
über den Grenzübergang Kleinhaugsdorf in das Steuergebiet der Republik
Österreich verbracht und hiermit das Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen" habe.
Gegen diesen Bescheid
richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Juli
2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Zigaretten hätten sich
in zwei Taschen befunden, die KM und AB gehört hätten. Die beiden
Frauen seien in "R" wohnhaft. Der Bf. habe von den Zigaretten nichts
gewusst.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 12. November 2004 reiste der Bf. als Lenker eines
Kleinbusses mit dem Kennz. XYZ (PL), in dem sich ca. 9 Personen befanden, bei
der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf aus Tschechien nach Österreich ein.
Organe dieser Grenzkontrollstelle entdeckten in dem Kleinbus 3.400 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro Lights, 3.400 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro, 400 Stück Zigaretten der Marke Pall Mall Blue, 400 Stück
Zigaretten der Marke Vogue Super Light und 200 Stück Zigaretten der Marke
Pall Mall Lights, die aus Polen stammten. Die Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der Bf. leistete seine Unterschrift auf
der Beschlagnahmequittung (Za 3).
Aus den Ermittlungsergebnissen ergeben sich keine
hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest ernstlich für
möglich (im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG) gehalten
(und sich mit ihr abgefunden) hat.
Es besteht daher kein Verdacht, dass der Bf. den
subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG verwirklicht hat.
Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf
den subjektiven Tatbestand erstrecken muß (vgl. VwGH 30.1.2001,
2000/14/0109), ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Unrecht
erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0102-W/05
- Stammnummer
- 25111
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF