Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0091-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und des Schmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0091-W/05vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unterschrift des Bf. auf der Beschlagnahmequittung (Za 3) ist kein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen GK, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
4. Juli 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Mag.
Reinhard Lackner, vom 24. Juni 2005, GZ. 100/90.684/2005-AFF/Tou,
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 100/2005/00693-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am 22.
April 2005 vorsätzlich
"a) Sachen, nämlich Zigaretten, 1.600 Stk. der Marke
'Tiger', 200 Stk. 'LD light', 400 Stk. 'Mars M 20', 800 Stk. 'Marlboro light',
600 Stk. 'L&M', 200 Stk. 'Iris' und 20 Stk. 'Delight' vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht
b) und anschließend die unter Pkt. a) bezeichneten
Waren im Bereiche des Zollamtes Wien unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang
Kittsee in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht
und hiermit
zu a) das Finanzvergehen des Schmuggels gem. § 35 Abs.
1 lit. a FinStrG begangen" habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Juli 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei Kraftfahrer. Er
habe nicht vorschriftswidrig gehandelt. Die Zigaretten hätten sich in den
Gepäckstücken einiger Passagiere befunden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 22. April 2005 wurde der vom Bf. gelenkte Kleinbus der
Marke Mercedes Sprinter mit dem Kennz. XYZ (PL), in dem sich mehrere Personen
befanden, anlässlich der Einreise nach Österreich von Organen der
Grenzkontrollstelle Kittsee einer Kontrolle unterzogen. Die Beamten entdeckten
1.600 Stk. Zigaretten der Marke Tiger, 200 Stk. Zigaretten der Marke LD Lights,
400 Stk. Zigaretten der Marke Mars M 20, 800 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro
Lights, 600 Stk. Zigaretten der Marke L&M Lights, 200 Stk. Zigaretten der
Marke Iris und 20 Stk. Zigaretten der Marke Delight. Die Zigaretten wurden
gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der Bf. leistete seine
Unterschrift auf der Beschlagnahmequittung (Za 3).
Laut Bericht der Grenzkontrollstelle Kittsee an das Zollamt
Wien vom 22. April 2005 befanden sich die Zigaretten "im mitgeführten
Gepäck" und "unter der Sitzbank" des og. Kleinbusses.
Laut Bericht des Zollamtes Wien an den Unabhängigen
Finanzsenat vom 25. August 2006 stammten die og. Zigaretten der Marke LD Lights
und der Marke L&M Lights aus der Ukraine, die og. Zigaretten der Marken
Tiger, Mars M 20, Marlboro Lights, Iris und Delight aus Polen.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergeben sich keine
hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und des Schmuggels nach
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG zumindest ernstlich für möglich
(im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG) gehalten (und sich mit
ihr abgefunden) hat.
Es besteht daher kein Verdacht, dass der Bf. den
subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG und des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG verwirklicht hat.
Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf
den subjektiven Tatbestand erstrecken muß (vgl. VwGH 30.1.2001,
2000/14/0109), ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Unrecht
erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0091-W/05
- Stammnummer
- 25108
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF