Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0438-L/05
Das Vertreterpauschale kann auch einem im Außendienst tätigen Geschäftsführer zustehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0438-L/05vom 22.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Allein die Tatsache, dass jemand Geschäftsführer einer GesmbH ist, führt nicht zur Aberkennung eines beantragten Vertreterpauschales. Bei entsprechender Tätigkeit (Außendienst, Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften) ist auch einem Geschäftsführer das Vertreterpauschale zu gewähren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. September 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch FA, vom 21. August
2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Vertreterpauschale
|
2.190,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
90.062,24
|
Einkommen
|
89.987,24
|
Einkommensteuer
|
37.247,49
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-
38.283,99
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in Folge kurz: Bw.) beantragte in
der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 die
Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter.
Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom
21. August 2003 wurde die Einkommensteuer abweichend von der
eingereichten Erklärung festgesetzt. Hinsichtlich der Abweichungen
gegenüber dem Antrag wurde auf die vorjährige Begründung
verwiesen (Anmerkung Referent: Begründung im Jahr 1999).
Begründung 1999: Vertreter im Sinne der
Verordnung über die Gewährung pauschaler Werbungskosten für
verschiedene Berufsgruppen sind Personen, die ausschließlich im
Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von
Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Da dies laut
Bestätigung der Fa. M nicht zutreffe, sei das Werbungskostenpauschale
für Vertreter abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 22. September 2003 wurde Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2002 eingebracht. Die
Berufung richte sich gegen die Nichtgewährung des Vertreterpauschales;
nähere Ausführungen bzw. Anträge würden nachgereicht.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2003 erfolgte die
vorhin erwähnte Ergänzung der Berufung. In der
Einkommensteuererklärung 2002 sei die Gewährung des
Vertreterpauschales beantragt und gleichzeitig eine Bestätigung des
Dienstgebers vorgelegt worden, in der eine mehr als 50 %-ige
Beschäftigung im Außendienst bescheinigt wurde. Das Finanzamt
hätte in seinem nunmehr angefochtenen Bescheid (unter Berufung auf die
Begründung des vorjährigen Bescheides) das beantragte
Vertreterpauschale nicht gewährt. Lt. der Durchschnittsverordnung
für Werbungskosten (BGBl. 1993/32) werde die Berufsgruppe Vertreter
wie folgt definiert: Der Arbeitnehmer müsse ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehöre
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamttätigkeit müsse dabei mehr als die Hälfe im
Außendienst verbracht werden. Das Finanzamt sei in der
Begründung seines ablehnenden Bescheides davon ausgegangen, dass
Vertretertätigkeiten nur dann vorliegen würden, wenn eine
ausschließliche Außendiensttätigkeit vorliege; da dies aber in
der Definition der Verordnung (insgesamt ausschließliche
Vertretertätigkeit, davon 50 % im Außendienst) nicht verlangt
werde, hätte das Finanzamt zu Unrecht das beantragte Vertreterpauschale
nicht gewährt. Auch die Bestätigung des Dienstgebers -
Außendienst mehr als 50 % und grundsätzliche
ausschließliche Vertretertätigkeit - entspreche der Verordnung und
könne daher vom Finanzamt nicht als Argument für seine irrige
Rechtsauffassung herangezogen werden. Es werde daher die Gewährung
des in der Verordnung BGBl. 1993/32, Z 9, vorgesehenen
Werbungskostenpauschales iHv. 2.190,00 € beantragt.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
13. Jänner 2004 wurde die Bw. seitens des zuständigen
Finanzamtes ersucht, folgende Unterlagen beizubringen: 1) Eine genaue
Arbeitsplatzbeschreibung, ausgestellt vom Arbeitgeber, der Firma M-GesmbH
sowie 2) eine Kopie des Dienstvertrages.
Mit Eingabe vom 12. April 2004 wurde diesem
Ersuchen Rechnung getragen. Die M - GesmbH sei im Mai 1999 durch G
(Geschäftsführer der MS in Brixen) gegründet worden, die Anteile
seien ebenfalls im Mai an die MS übertragen worden, die M -GesmbH stelle
daher eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der MS in Brixen dar. Die
MI GesmbH hätte mit Kaufvertrag vom 7. Mai 1999 von der K GesmbH
& Co KG den der Verkäuferin gehörenden Teilbetrieb "KS" erworben,
wobei u.a. sämtliche Arbeitnehmer des Teilbetriebes von der MI GesmbH
übernommen worden seien. Die übernommenen Mitarbeiter seien in der KS
zum Teil seit 15 Jahren entweder als Techniker oder im Verkauf
beschäftigt gewesen, da alle anderen Agenden (etwa Rechnungswesen oder
Finanzen) im Bereich der KA AG wahrgenommen worden seien. Die Bw. sei in der KS
ausschließlich im Verkauf tätig gewesen, die KA AG hätte
auch für das Jahr 1999 eine Bestätigung hinsichtlich der
Vertretertätigkeit ausgestellt, die von der Finanzverwaltung bei der
Durchführung des damaligen Jahresausgleiches auch anerkannt worden sei.
Hinsichtlich des Kaufvertrages vom 7. Mai 1999 sei
festzuhalten, dass die Verhandlungen allein von G durchgeführt worden seien
und er auch den Kaufvertrag allein unterfertigt hätte (im
Gesellschaftsvertrag der MI GmbH sei in Punkt 6 Geschäftsführung
G zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden). Nach Abschluss des
Kaufvertrages und Übertragung der Geschäftsanteile an die MS sei die
Bw. als weitere Geschäftsführerin bestellt worden, wobei zwischen den
Geschäftsführern eine Geschäftsverteilung festgelegt worden sei.
Aus dieser Geschäftsverteilung gehe eindeutig hervor, dass die Bw. - so wie
früher bei der KS - auch nun bei der MI GesmbH ausschließlich im
Verkauf tätig sei und die kaufmännischen Agenden vom zweiten
Geschäftsführer wahrgenommen würden. Aus der oben geschilderten
historischen Entwicklung sei diese Aufteilung der Geschäftsfelder durchaus
logisch, da die Bw. seit ihrem Eintritt in die KS (1983) ausschließlich im
Verkauf tätig gewesen sei, während G als alleiniger
Geschäftsführer der MS auch über die notwendige
kaufmännische Erfahrung verfügt hätte. Die
ausschließliche Vertretertätigkeit im Sinne der
Durchschnittssatzverordnung 1993 für Werbungskosten sei bei der Bw.
deshalb gegeben, weil im Bereich der Sägewerksautomation nicht bereits
produzierte Produkte durch den Außendienst verkauft würden, sondern
der Außendienst in Zusammenarbeit mit den Technikern für den Kunden
individuelle Lösungen erarbeiten müsse. Dies setze aber auch beim
Außendienst voraus, dass mit bestehenden Kunden oder mit potenziellen
Kunden ein enger Kontakt gepflogen werde und nach Auftragserteilung ein
ständiger Kontakt mit den Kunden notwendig sei. Andere Funktionen als ihre
Tätigkeit im Außendienst hätte die Bw. bei der KS nachweislich
nicht bekleidet; es könne daher gerade bei einem Erwerb des gesamten
Betriebes (mit dem Betrieb werde auch eine jahrzehntelange gewachsene Struktur
und Organisation übernommen) davon ausgegangen werden, dass auch im Betrieb
des Erwerbers die Bw. ausschließlich im Außendienst eingesetzt
werde. An dieser Überlegung vermöge auch die Bestellung der Bw. zur
Geschäftsführerin der MI nichts zu ändern, da zum einen auf Grund
der örtlichen Distanz der Muttergesellschaft für beispielsweise
dringende Unterschriften ein Geschäftsführer bei der
Tochtergesellschaft in Linz notwendig sei, zum anderen aber auf Grund der
vereinbarten Geschäftsverteilung sichergestellt sei, dass die
ausschließliche Tätigkeit der Bw. den Außendienst
betreffe. Was die in der Durchschnittssatzverordnung festgelegte
50 %-ige Tätigkeit im Außendienst (somit außerhalb der
Firma) betreffe, sei festzuhalten, dass die MI GesmbH ein weltweit tätiges
Unternehmen sei, dessen Exportquote rund 70 % betrage. Da - wie bereits
dargelegt - Lösungen in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erarbeitet
werden müssen, und eine intensive Kundenbetreuung die Basis des
geschäftlichen Erfolges darstelle, werde die geforderte 50 %-ige
Tätigkeit außer Haus seitens der Bw. bei weitem übertroffen
(dazu komme noch der Umstand, dass bei größeren Projekten auf
Sublieferanten und nicht in der Firma beschäftigte Techniker zurück
gegriffen werden müsse, was wiederum umfangreiche koordinierende
Besprechungen außerhalb der Firma notwendig mache). Auf Grund der
ergänzenden Darstellungen könne somit festgehalten werden, dass beide
in der Durchschnittssatzverordnung 1993 geforderten Elemente (einerseits
ausschließliche Vertretertätigkeit und andererseits mehr als
50 % im Außendienst) im Falle der Bw. erfüllt seien und somit
die pauschalen Werbungskosten anzuerkennen wären.
Geschäftsführer -
Anstellungsvertrag: "Abgeschlossen
zwischen MI GesmbH
vertreten durch den
Geschäftsführer G
und
Frau
R
(Bw.).
In Folge kurz
"Geschäftsführer"
genannt:
1.
Tätigkeit
1.1. Der
Geschäftsführer wurde mit Beschluss, notariell beglaubigt zum
7.5.1999, zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis
bestellt.
1.2. Der
Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet die Geschäfte der
Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages unter Beachtung
sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen und aller Beschlüsse der
Gesellschaft zu führen und die Gesellschaft in diesem Rahmen nach
außen zu vertreten.
1.3.
Der Geschäftsführer hat zur Kenntnis genommen, dass insbesondere zu
folgenden Handlungen die vorherige Zustimmung der Gesellschafter der
Gesellschaft einzuholen ist:
a)
[..............]
1.4. Dem
Geschäftsführer ist es darüber hinaus nicht erlaubt, ohne
vorherige Zustimmung aller Gesellschafter mit der Gesellschaft in eigenem oder
fremden Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen (Verbot des
Selbstkontrahierens) oder ohne vorherige Einwilligung der Gesellschaft
Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung
zu machen oder sich an einem im Geschäftszweig der Gesellschaft
tätigen Unternehmen zu beteiligen oder in einem solchen eine leitende
Funktion zu bekleiden (Wettbewerbsverbot).
2.
Arbeitsleistung
2.1. Der
Geschäftsführer hat seine Arbeitskraft voll und ausschließlich
der Gesellschaft im Rahmen seiner vorgeschriebenen Tätigkeit zur
Verfügung zu stellen und mindestens die gesetzliche oder
kollektivvertraglich vorgesehenen Normalarbeitszeit
einzuhalten.
2.2. Der
vorliegende Anstellungsvertrag wird in Kenntnis des Umstandes abgeschlossen,
dass die Tätigkeit eines Geschäftsführers es durchaus erfordert,
dass regelmäßig auch über die in 2.1. erwähnte
Normalarbeitszeit hinaus Leistungen erbracht werden müssen; der
Geschäftsführer verpflichtet sich hierzu, im kaufmännischen
Betrieb im erforderlichen Maß auch über die Normalarbeitszeit hinaus
tätig zu sein.
3.
Entgelt
[........]
4.
Dienstreisen
4.1. Soweit der
Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die
Gesellschaft Dienstreisen unternehmen muss, gebührt ihm der Satz der
Reisekosten nach den einschlägigen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen
Bestimmungen. Die hiefür aufgewendete Zeit ist jedoch mit den in
Punkt 3. geregelten Entgelten bereits
abgegolten.
4.2. Derartige
Reisekosten sind zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Beischluss
entsprechender Belege und hinreichender Aufzeichnungen über Art, Grund und
wesentliche Ereignisse der betreffenden Dienstreisen abzurechnen.
5.
Dienstfahrzeug
[.........]
6.
Dauer des
Vertrages
[..........]
7.
Konkurrenzklausel
[..........]
8.
Schlussbestimmungen
[..........]
Linz,
am 1.5.1999"
Geschäftsverteilung: "Auf
Grund der Bestellung von Frau KR, zum
zweiten Geschäftsführer wird zwischen den Geschäftsführern
folgende Geschäftsverteilung
vereinbart:
Frau
RK ist analog zu ihrer bisherigen
Tätigkeit bei der Firma KS GesmbH
ausschließlich im Verkauf tätig. Frau
RK betreut insbesondere den
Sägewerksmarkt in Frankreich, Spanien, Portugal, in Südamerika die
Länder Chile und Brasilien sowie Japan und China. Außerdem sind in
diesen Ländern externe Außendienstmitarbeiter für die Firma
M im Einsatz, welche entsprechende
Betreuung und Kontrolle
brauchen.
Im Detail umfasst die
Tätigkeit von Frau RK folgende
Bereiche:
-) Betreuung und
after-sales Management von bestehenden
Kunden,
Neugewinnung von Kunden
und Interessenten in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Vertretern vor
Ort.
-) Organisation von
einschlägigen Fachmessen (ca. sechs/Jahr!) im Ausland und Inland. Die
Teilnahme auf diesen Messen im Ausland ist unbedingt
erforderlich.
-) Technische
Besprechungen mit den Kunden vor Ort, um nach Vorkalkulation konkrete Angebote
erstellen zu können. Absprache mit Muttergesellschaft in Brixen über
die technische und zeitliche Ausführung von erhaltenen
Anlagenautomatisierungen (Kapazitätsabsprache zwischen Tochter- und
Muttergesellschaft).
- )
Auftragsabwicklung bzw. Projektmanagement von erhaltenen Projekten
(Terminkoordination mit Sublieferanten, internen und externen Technikern bis hin
zur Inbetriebnahme bzw. Anlagenabnahme vor Ort mit den
Kunden).
- ) Preisgestaltung
(Preislistenerstellung) und Rabattgestaltung für internen und externen
(Außendienst)verkauf nach Rücksprachen mit Muttergesellschaft in
Brixen. Intercompany -
Preisgestaltung.
-)
Nachkalkulation der
Aufträge
-) Erstellung von
Umsatzplänen und Umsatzzielen, monatliches Reporting an die
Muttergesellschaft.
-)
Konzeptentwürfe für bestimmte Werbe- und Marketingmaßnahmen,
Kontaktperson zu den diversen Journalisten von Fachzeitschriften, wie Holzkurier
(Österreich), Holzzentralblatt, Bois National
(Frankreich).
Preisgestaltung
und Budgeterstellung dieser
Werbemaßnahmen.
-)
Fachvorträge im In- und Ausland, speziell an Fachhochschulen wie Rosenheim
(Deutschland), Bad Wildungen (Deutschland), Biel (Schweiz), Kuchl, Graz
(Österreich).
Bezüglich
Rechnungswesen (Bilanz, Buchhaltung, Lohnverrechnung) wird
festgehalten:
Lohnverrechnung
und Buchhaltung werden extern von einem Wirtschaftstreuhänder
durchgeführt; Bilanzen, Zwischenbilanzen und Reports an die
Muttergesellschaft werden ebenfalls vom Wirtschaftstreuhänder in Absprache
mit dem Controlling in Brixen durchgeführt.
Bilanzbesprechungen,
Besprechungen des Reportings finden nach Bedarf, zumindest vierteljährlich
zwischen Controlling Brixen/G und dem Wirtschaftstreuhänder in Linz
statt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
18. November 2004 wurde die Berufung seitens des zuständigen
Finanzamtes als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass in der Verordnung des BMF, BGBl. 1993/32 für
Vertreterpauschale Werbungskosten festgelegt worden seien. Nach der
angeführten Verordnung sind Vertreter Personen, die im Außendienst
zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist,
zähle nicht als Vertretertätigkeit. Aus der von der Bw.
vorgelegten Auflistung ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche,
selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin sei erkennbar,
dass die Bw. zwar im Außendienst tätig sei, aber keine
ausschließliche Vertretertätigkeit iSd angeführten Verordnung
ausübe. Es handle sich bei den beschriebenen Tätigkeiten (z.B.
Organisation von Fachmessen und Teilnahme daran; Auftragsabwicklung bzw.
Projektmanagement; Preisgestaltung und Rabattgestaltung; Erstellung von
Umsatzplänen und -zielen; Konzeptentwürfe für Werbe- und
Marketingmaßnahmen; Kontaktperson zu Journalisten; Fachvorträge im
In- und Ausland; ...) nach ho. Ansicht um die typischen Aufgaben eines
Geschäftsführers, das "Vertreterpauschale" könne daher nicht
gewährt werden.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 21. Dezember 2004) wurde der Antrag
gestellt, die Berufung betreffend Einkommensteuer 2002 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom
18. November 2004 werde Folgendes ausgeführt: Der
Begründung in der Berufungsvorentscheidung könne entnommen werden,
dass die Finanzverwaltung zwar grundsätzlich eine
Außendiensttätigkeit der Bw. bejahe, allerdings nach Ansicht der
Finanzverwaltung keine ausschließliche Vertretertätigkeit iSd
Verordnung des BMF BGBl. 1993/32 ausgeübt werde, da beispielsweise die
Organisation von Fachmessen und die Teilnahme daran, die Auftragsabwicklung bzw.
das Projektmanagement, die Preisgestaltung und Rabattgestaltung, die Erstellung
von Umsatzplänen, die Konzeptentwürfe für Werbe- und
Marketingmaßnahmen, die Herstellung von Kontakten zu Fachjournalisten, die
Abhaltung von Fachvorträgen in dem typischen Aufgabenbereich eines
Geschäftsführers fallen würden. Dagegen wird Folgendes
eingewendet: Nach der zu § 17 Abs. 6 EStG ergangenen
Verordnung (BGBl. II 2001/382) würden unter der Z 9
(Vertreter) folgende Voraussetzungen angeführt: Der Arbeitnehmer
müsse ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehöre sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr
als die Hälfte im Außendienst verbracht werden (so auch die
Tz 406 der Lohnsteuerrichtlinien); weiters führe die Tz 406 im
Abs. 2 an, dass Vertreter Personen seien, die im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen ist (beispielsweise Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit), zähle nicht als Vertretertätigkeit. Auf
Grund der in der zitierten Verordnung bzw. der Tz 406 der
Lohnsteuerrichtlinien getroffenen Aussagen, sei daher bei der Frage der
Zuerkennung des Werbungskostenpauschales für Vertreter zu prüfen, ob
der Arbeitnehmer ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübe
oder nicht. Die vom Finanzamt vorgenommene Unterscheidung in Tätigkeiten,
die Vertretertätigkeit darstellen und Tätigkeiten, die "typischerweise
dem Geschäftsführer zuzurechnen seien" gehe am Wortlaut der Verordnung
und der Tz 406 Lohnsteuerrichtlinien vorbei, da nach diesen Bestimmungen
nur zu untersuchen sei, ob eine Vertretertätigkeit ausgeübt werde (ob
diese Vertretertätigkeit von einem Geschäftsführer oder einem
Nichtgeschäftsführer ausgeführt werde, sei für die Frage der
Zuerkennung des Werbungskostenpauschales irrelevant, da es ja häufig
vorkomme, dass ein Geschäftsführer ausschließlich für den
Verkauf zuständig sei und eine Vertretertätigkeit ja nicht deshalb
diesen Charakter verliere, weil sie von einem Geschäftsführer
ausgeübt werde). Es sei daher im Folgenden zu untersuchen, ob die
vom Finanzamt als "typische Aufgaben eines Geschäftsführers"
qualifizierten Tätigkeiten als Vertretertätigkeit iSd Verordnung bzw.
der Tz 406 Lohnsteuerrichtlinien zu qualifizieren seien oder nicht. Im
Detail würde es sich dabei um folgende Tätigkeiten
handeln: Organisation von Fachmessen und Teilnahme
daran; Auftragsabwicklung und Projektmanagement; Preisgestaltung
und Rabattgestaltung; Erstellung von Umsatzplänen und
Zielen; Konzeptentwürfe für Werbe- und
Marketingmaßnahmen; Kontaktperson zu
Journalisten; Fachvorträge im In- und Ausland. Nach der zu
§ 17 Abs. 6 EStG ergangenen Verordnung
(BGBl. II 2001/282) würden unter der Z 9 (Vertreter)
folgende Voraussetzungen angeführt: Der Arbeitnehmer müsse
ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehöre sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr
als die Hälfte im Außendienst verbracht werden (so auch die
Tz 406 der Lohnsteuerrichtlinien); weiters führe die Tz 406 im
Abs. 2 an, dass Vertreter Personen seien, die im Außendienst zum
Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig seien. Eine andere Außendiensttätigkeit,
deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von
Geschäftsabschlüssen sei (beispielsweise Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit) zähle nicht als
Vertretertätigkeit. Wende man nun die in der Verordnung bzw. in den
Lohnsteuerrichtlinien enthaltene Definition der Vertretertätigkeit auf die
vom Finanzamt den typischen Aufgaben eines Geschäftsführers
zugeordneten Tätigkeiten an, komme man zu folgenden Ergebnissen: Die
Organisation von Fachmessen und die Teilnahme daran, stelle zweifellos eine
Tätigkeit dar, die der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften bzw.
der Kundenbetreuung diene (eine andere Auffassung würde wohl völlig an
der wirtschaftlichen Realität vorbei gehen, da die Fachmessen nur der
Anbahnung von Geschäftsabschlüssen sowie der Präsentation der
eigenen Produkte dienen). Die Auftragsabwicklung bzw. das
Projektmanagement iVm Preis- und Rabattgestaltung sei in der Tz 406
ausschließlich als Vertretertätigkeit angeführt ("für
konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst"). Die
Erstellung von Umsatzplänen und Umsatzzielen sei ebenfalls unter die
für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst zu
subsumieren, da der Vertrieb der M -GesmbH nicht bereits produzierte Produkte
verkaufe, sondern Produkte, die den Bedürfnissen der Kunden angepasst
werden müssten. Die für den Vertrieb zuständigen Mitarbeiter
würden daher vor Auftragserteilung mit den Technikern abstimmen
müssen, in welchem Zeitraum welcher Auftrag ausgeführt werden
könne. Werbe- und Marketingmaßnahmen würden unter dem
Begriff der Kundenbetreuung fallen, wobei im vorliegenden Fall jeder
Vertriebsmitarbeiter selbstständig für seine Region die entsprechenden
Maßnahmen ausarbeite (diese Maßnahme seien bewusst keinem
Geschäftsführer zugeordnet worden, da die seitens des Vertriebes
angebotenen Produkte für die einzelnen Regionen unterschiedlich seien und
auch unterschiedlich beworben werden müssten). Kontakte zu
Fachjournalisten um entsprechende Artikel in Fachzeitschriften zu bekommen,
würden ebenso der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen dienen wie
Fachvorträge, die vor potenziellen Kunden gehalten würden und die
daher auch der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen dienen
würden. Zusammenfassend könne daher ausgeführt werden,
dass die von der Finanzverwaltung den typischen Aufgaben eines
Geschäftsführers zugeordneten Tätigkeiten eindeutig
Vertretertätigkeiten iSd Verordnung bzw. der Tz 406
Lohnsteuerrichtlinien darstellen. Zur Frage der Ausschließlichkeit
der Vertretertätigkeit der Bw. sei nochmals darauf verwiesen, dass die M
-GesmbH bis 1999 ein Teilbetrieb der KA AG gewesen sei und die Bw. im
Rahmen dieses Teilbetriebes mit zwei anderen Mitarbeitern für den Vertrieb
zuständig gewesen sei und genau die Tätigkeiten, die das Finanzamt
jetzt als typische Aufgaben eines Geschäftsführers qualifiziere,
bereits im Rahmen des Teilbetriebs durchgeführt hätte (im Übrigen
hätte das Finanzamt das Vertreterpauschale sehr wohl damals der Bw.
zuerkannt). Aus der der Finanzverwaltung vorliegenden Agendenverteilung zwischen
den beiden Geschäftsführern gehe auch eindeutig hervor, dass die Bw.
ausschließlich für den Verkauf in einem genau bestimmten Gebiet
zuständig sei, sodass beide Voraussetzungen für die Gewährung des
Werbungskostenpauschales für Vertreter gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17
Abs. 6 EStG 1988 normiert: "Zur Ermittlung von Werbungskosten
können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze
für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt
werden."
§ 1 Z 9
der VO BGBl. II 2001/382 setzt für Vertreter folgendes
Werbungskostenpauschale fest:
5 %. der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss
ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur
Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im
Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche
Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit müsse dabei mehr
als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Im Erkenntnis vom 10. März 1981, 2885,
2994/80, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff "Vertreter" in der
zu § 17 Abs. 4 EStG 1972 ergangenen Verordnung
betreffend Durchschnittssätze für Werbungskosten BGBl 597/1975
idF BGBl 49/1979 befasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt,
die Verordnung definiere den Begriff nicht. Es würde den Erfahrungen des
täglichen Lebens und der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen
nur dann als Vertreter angesehen werden könnten, wenn sie
ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst seien.
Vielmehr werde sich bei fast allen Vertretern, je nach ihrer Verwendung im
Verkaufsapparat ihres Unternehmens und auch nach den branchenbedingten
Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation des Unternehmens, in mehr
oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit im
"Innendienst" ergeben.
Auch die im gegenständlichen Fall anzuwendende
Verordnung BGBl. II 2001/382 enthält keine Definition des
Begriffs "Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass der Außendienst den
Innendienst zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für
konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf.
Das zuständige Finanzamt hat in der
Berufungsvorentscheidung die Ablehnung des beantragten Pauschales damit
begründet, dass die Bw. als handelsrechtliche, selbständig
vertretungsbefugte Geschäftsführerin tätig sei. Sie sei zwar im
Außendienst tätig, übe aber keine ausschließliche
Vertretertätigkeit im Sinne der angeführten Verordnung aus. Sie
tätige auch die typischen Aufgaben eines Geschäftsführers.
Für die gegenständliche Beurteilung kommt es
allerdings nicht darauf an, was die Bw. ist, sondern welche Tätigkeiten sie
tatsächlich ausführt. Auch wenn sie eine
Geschäftsführerin eines Unternehmens ist, kann sie dennoch als
Vertreterin tätig sein, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses
von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers eindeutig
im Vordergrund steht. Maßgeblich ist also, ob die Bw. ihre
Tätigkeit überwiegend im Außendienst durchführt und ob
diese Tätigkeit vom Abschluss von Rechtsgeschäften geprägt ist.
In der Berufungsvorentscheidung anerkannte das
zuständige Finanzamt zwar die Tätigkeit im Außendienst, nicht
jedoch die ausschließliche Vertretertätigkeit. Die Tätigkeit als
Geschäftsführerin (Organisation, Auftragsabwicklung,
Projektmanagement, Preisgestaltung, Umsatzpläne, Konzepte, Werbe- und
Marketingmaßnahmen, ...) wurde als Begründung für das
Nichtberücksichtigen des Vertreterpauschales angeführt. Es wurde auf
die Person als Geschäftsführerin abgestellt.
Dem kann hier nicht gefolgt werden. Auch bei einer
Geschäftsführerin steht die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit im Vordergrund. Die Funktion als Geschäftsführerin
schließt nicht von vornherein eine so genannte Vertretertätigkeit
aus.
Mit der Verordnung BGBl. II 2001/382 werden
Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von
Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt. Die
Verordnung geht also davon aus, dass Tätigkeiten von bestimmten Gruppen von
Steuerpflichtigen mit einem bestimmten Ausmaß von Werbungskosten verbunden
sind. Vor diesem Hintergrund wäre es unsachlich, die Subsumption unter eine
bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen deshalb nicht mehr vorzunehmen, weil in
völlig untergeordnetem Ausmaß zusätzlich auch eine andere
Tätigkeit ausgeübt wird, zumal eine solche völlig untergeordnete
Tätigkeit typischerweise nicht dazu führt, dass Werbungskosten in
einem geringeren Ausmaß anfallen, als ohne sie (vgl. VwGH 24.5.2005,
2003/15/0044; anzumerken ist hierzu, dass im fortgesetzten Verfahren das
streitgegenständliche Pauschale anerkannt wurde).
Durch die hier vorliegende Konstruktion, dass die Firma M
GesmbH eine 100%ige Tochtergesellschaft der Firma MS ist und lt.
Firmenbuchauszug die Bw. nicht alleinige Geschäftsführerin dieser
Firma ist, ist eine Aufgabenteilung in jene Bereiche wie im Vorlageantrag
dargestellt, durchaus denkbar und sinnvoll (die Bw. ist ausschließlich im
Verkauf tätig und die kaufmännischen Agenden werden vom zweiten
Geschäftsführer wahrgenommen).
Nach den Darstellungen in der Geschäftsverteilung und
auch aufgrund der Tatsache, dass die Bw. einen ziemlich großen Markt
(Frankreich, Spanien, Portugal, Chile, Brasilien, Japan und China) zu betreuen
hat, ist die beinahe ausschließliche Außendiensttätigkeit als
Vertreter als nachgewiesen zu betrachten.
In Anlehnung an diese Darstellungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 22.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0438-L/05
- Stammnummer
- 25101
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF