Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1858-W/06
Anspruchszinsen auf Grund einer Berufung gegen den zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheid nicht abzuändern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1858-W/06vom 22.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 31. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 25. Jänner 2006 betreffend Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 25. Jänner 2006 setzte das Finanzamt für den Zeitraum
1. Oktober 2004 bis 25. Jänner 2006 Anspruchszinsen für das
Jahr 2003 in der Höhe von € 736,00 fest.
Dagegen
brachte der Berufungswerber (Bw.) am 31. März 2006 rechtzeitig die
Berufung ein, wobei sich die Begründung gegen die Festsetzung der
zugrundeliegenden Einkommensteuer 2003 richtete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen
Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß
§ 205
Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages
abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht
sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend
Einkommensteuer 2003 (und weiterer Abgaben). Dieser Einwand war nicht geeignet,
die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu
stellen.
Da
darüber hinaus keine Gründe vorgebracht wurden, die geeignet
wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen
Anspruchszinsenbescheides aufzuzeigen, war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1858-W/06
- Stammnummer
- 25092
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF