Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0269-G/04
Übertragene Hauptmietzinsreserve - Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-G/04vom 22.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Umfang der Gegenleistung gilt im Allgemeinen der Grundsatz, dass dasjenige Entgelt, welches nicht für den Erwerb des Grundstückes geleistet wird, auch nicht zur Gegenleistung zählt. Somit sind Leistungen des Veräußerers im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes nicht Teil der Gegenleistung. Besteuert wird nämlich nicht die Bereicherung des Veräußerers, sondern der Erwerb des Käufers (vgl. VwGH 18.12.1995, 93/16/0072 und VwGH 30.4.2003, 2002/16/0292, 0293).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G., inL., vom 23. Dezember 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 3. Dezember 2003
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
16./20. Dezember 2002 erwarb die
G (in der Folge Berufungswerberin genannt)
von der St.T. elf Grundstücke
inneliegend EZ x,yundz Grundbuch
T. mit den Adressen
Gasse 12, 14, 16, 18, 20, 22 und 24
um einen Kaufpreis von 900.000,00 € zuzüglich USt, zahlbar in
zwei Raten. Im Lastenblatt der Liegenschaft der EZ
x scheinen zwei
Wohnbauförderungsdarlehen auf, die lt. Aufsandungserklärung an die
Käuferin mitübertragen werden. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass
die Eintragungen zwei Wohnbauförderungsdarlehen gemäß
Wohnbauförderungsgesetz 1954 betreffen, die im Zuge der Errichtung der
Objekte Gasse 22/24 vom Land
A gewährt wurden.
Als Stichtag für die
Übergabe des Kaufgegenstandes wurde der 1. Jänner 2003
festgesetzt.
In einer Zusatzvereinbarung
vom 16./20. Dezember 2002 wurde vereinbart, dass die Käuferin auf
Bestandgeberseite in sämtliche Bestandverhältnisse eintritt, die am
Übergabestichtag im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand rechtsgültig
bestehen. Weiters wurde vereinbart, dass die Käuferin die zum
Übergabsstichtag offenen Darlehensrückstände ohne Anrechnung auf
den Kaufpreis übernimmt. Die mit Übergabsstichtag angesparten
Hauptmietzinsreserven werden von der Verkäuferin - ohne Anrechnung
auf den Kaufpreis - auf die Käuferin
übertragen.
Mit Schreiben vom 10. November 2003 gibt die
Berufungswerberin die genauen Beträge zur Berechnung der
Bemessungsgrundlage mit Kaufpreis 900.000,00 € zuzüglich 20% USt,
zuzüglich Darlehensübernahme 233.972,26 € (darin enthalten
öffentliche Förderdarlehen des Landes A von 38.005,37 € mit
1% Verzinsung und Angabe der Restlaufzeit) und abzüglich der
Hauptmietzinsreserve von 181.506,36 € bekannt.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 schrieb das
Finanzamt für diesen Rechtsvorgang die Grunderwerbsteuer vor, ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage von 1.080.000,00 € für den Kaufpreis
zuzüglich 233.972,26 € für übernommene, aushaftende
Verbindlichkeiten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass die Höhe der Bemessungsgrundlage
unrichtig sei, da einerseits die niedrig verzinsten öffentlichen Darlehen
abzuzinsen wären und andererseits vermindere die vom Veräußerer
als verbindlichen Bestandteil des Rechtsgeschäftes an die Berufungswerberin
übertragene und überwiesene Hauptmietzinsreserve in Höhe von
181.506,36 € die Gegenleistung. Die Übernahme der
Sanierungsdarlehen in das Zahlungsversprechen stehe im ursächlichen
Zusammenhang mit der Übertragung und Auszahlung der nicht verwendeten
Hauptmietzinsreserve. Der notwendige Sanierungsaufwand an den Wohnobjekten Gasse
12 - 24 sei durch Darlehensaufnahmen abgedeckt worden, wodurch die
angesparten Mietzinsreserven in voller Höhe erhalten blieben und zur
Übertragung (= Auszahlung) gelangen konnten.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
teilweise statt und verminderte die Höhe der Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer, indem die niedrig verzinsten öffentlichen Darlehen
abgezinst wurden.
Mit Schreiben von 1. April 2004 beantragte die
Berufungswerberin eine Bescheidbegründung hinsichtlich des
Berufungsvorbringens "Berücksichtigung der Hauptmietzinsreserve bei der
Berechnung der Bemessungsgrundlage".
In der darauf ausgefertigten Bescheidbegründung
stellte das Finanzamt fest, dass sich durch die Zusatzvereinbarung zum
Kaufvertrag vom 20. Dezember 2003, in der die Vertragsparteien
vereinbarten, dass die angesparten Hauptmietzinsreserven ohne Anrechnung auf den
Kaufpreis auf die Käuferin übertragen werden, die Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG und somit die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer nicht ändere.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung zum Berufungsvorbringen
"Berücksichtigung der Hauptmietzinsreserve bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage" durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der
ergänzenden Begründung, dass die Hauptmietzinsreserve lediglich eine
Rechengröße darstelle, die nur in einem
Mietzinserhöhungsverfahren gemäß
§ 18 MRG von Bedeutung
sei. Es handle sich daher nicht um ein objektgebundenes Sondervermögen,
welches weder bei der Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter
zurückzuzahlen wäre, noch könne der Mieter Auszahlungen aus der
Reserve verlangen. Die in der Zusatzvereinbarung getroffene Vereinbarung zur
Übertragung der Hauptmietzinsreserve ohne Anrechnung auf den Kaufpreis habe
keine (steuer-)rechtliche Zuordnungsfunktion, sondern stelle lediglich klar,
dass Kaufpreis und Hauptmietzinsreserve zahlungstechnisch nicht gegeneinander
aufzurechnen seien. Diese Vorgangsweise sei auf Wunsch des Verkäufers
gewählt worden, um eine formale Trennung zwischen Bezahlung des Kaufpreises
und Übertragung der Hauptmietzinsreserve zu erreichen. Tatsächlich sei
allerdings die zweite Kaufpreisrate um die im Jahre 2002 angesparte
Hauptmietzinsreserve gekürzt und der saldierte Betrag an die
Verkäuferin überwiesen worden.
In der Folge wurden vom unabhängigen Finanzsenat
weitere Ermittlungen durchgeführt, indem die Berufungswerberin um
Klärung des Sachverhaltes ersucht wurde, da einerseits im Kaufvertrag die
Übernahme von zwei Wohnbauförderungsdarlehen, die im Zuge der
Errichtung der Objekte Gasse 22/24 gewährt wurden, vereinbart wurde und
andererseits in der Berufung vorgebracht wurde, dass die Übernahme der
Sanierungsdarlehen in das Zahlungsversprechen im ursächlichen Zusammenhang
mit der Übertragung und Auszahlung der nicht verwendeten
Hauptmietzinsreserve steht. In einer Vorhaltsbeantwortung teilt die
Berufungswerberin daraufhin mit, dass die Übernahme der Darlehen des Landes
A sowohl im Kaufvertrag vom 20. Dezember 2002 als auch in der
Zusatzvereinbarung vom 20. Dezember 2002 geregelt sei. Die bereits im
Akt befindlichen Verträge wurden nochmals vorgelegt. Weiters wurde eine
aktuelle Grundbuchsabschrift der EZ r Grundbuch T. mit den
Grundstücksadressen Gasse 12, 14, 16 und 20, in der die vertragsggst., den
übernommenen Landesdarlehen zugrunde liegenden Pfandrechte eingetragen
sind, vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, über ein inländisches
Grundstück.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG
ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. (VwGH
30.4.2003, 2000/16/0086).
Nach § 5 Abs. 1 Z1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Im Abs. 2 des § 5 GrEStG wird
normiert, dass sowohl Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt, zur Gegenleistung gehören, als auch
Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber
kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
Gemäß
§ 20 MRG hat der Vermieter
in übersichtlicher Form eine Abrechnung über die Einnahmen und
Ausgaben eines jeden Kalenderjahres zu legen (Hauptmietzinsabrechnung). Der
Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung der so ausgewiesenen
Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres errechnet, ist die Mietzinsreserve
oder der Mietzinsabgang (§ 20 Abs. 2 MRG).
Während im § 4 GrEStG die Gegenleistung
grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (unter
Beachtung der Ausnahmen des § 4 Abs. 2 GrEStG)
erklärt wird, wird im § 5 GrEStG der Umfang und der Begriff
der Gegenleistung näher erläutert.
Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher
Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung
hinausgeht (vgl. VwGH 26.6.2003, 2003/16/0077, VwGH 25.8.2005, 2005/16/0104 und
VwGH 23.2.2006, 2005/16/0276).
Das Grunderwerbsteuerrecht kennt vielmehr einen
eigenständigen grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistungsbegriff, der
durch verwandte Begriffe in anderen Rechtsgebieten, auch in anderen
Steuerrechtsgebieten, nicht vorgeprägt wird (vgl. BFH 25.1.1989, II R
28/86, BStBl II 466).
Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht
erschöpfend aufgezählt; überall dort, wo die Grunderwerbsteuer
von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt
werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil der Bemessungsgrundlage
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, GrEStG 1987, Rz 4 zu § 5
mwN).
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt,
oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt (vgl. VwGH 27.5.1999,
98/16/0349, VwGH 15.3.2001, 2001/16/0018, VwGH 25.3.2004, 2003/16/0106, 0107 und
VwGH 23.2.2006, 2005/16/0276).
Im Allgemeinen gilt für den Umfang der Gegenleistung
der Grundsatz, dass dasjenige Entgelt, welches nicht für den Erwerb des
Grundstückes geleistet wird, auch nicht zur Gegenleistung zählt. Somit
sind Leistungen des Veräußerers (im Gegensatz zu den dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen) im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes
nicht Teil der Gegenleistung. Besteuert wird nämlich nicht die Bereicherung
des Veräußerers, sondern der Erwerb des Käufers (vgl. VwGH
18.12.1995, 93/16/0072 und VwGH 30.4.2003, 2002/16/0292, 0293).
Wird eine Liegenschaft verkauft, so ergibt sich die Frage,
inwieweit die angesparte Hauptmietzinsreserve übergeben oder nicht
übergeben wird. Vor vertraglicher Vereinbarung dieser Frage sollte in jedem
Fall die Höhe der zehnjährigen Reserve abgeklärt werden. Mangels
vertraglicher Vereinbarung trifft den Verkäufer keine Herausgabepflicht
(OGH 24.2.1999, 3 Ob 223/98f).
Im vorliegenden Fall wurde für den Erwerb des
Kaufgegenstandes die Bezahlung eines Kaufpreises und die Übernahme von
Darlehen vereinbart. Zusätzlich wurde zwischen den Vertragsparteien
festgehalten, dass die Verkäuferin der Erwerberin die angesparte
Hauptmietzinsreserve ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übertragen wird.
Zivilrechtlich ist die Verkäuferin aus dem Titel des Kaufvertrages
berechtigt, den bedungenen Kaufpreis und die Übernahme der Darlehen zu
verlangen bzw. im Klagsweg einzufordern. Dies bedeutet, dass auch die
Gesamtgegenleistung laut Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer zu unterziehen ist.
Dass die Käuferin von der Verkäuferin die angesparte
Hauptmietzinsreserve, ohne Anrechnung auf den Kaufpreis, übertragen
erhielt, kann daran nichts ändern, da diese nicht einen Teil der
Gegenleistung der Erwerberin bildet (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer Rz 63 zu
§ 5 GrEStG).
Dem Berufungsvorbringen die angesparte Mietzinsreserve sei
durch Aufnahme von Sanierungsdarlehen in voller Höhe erhalten geblieben und
konnte dadurch zur Auszahlung gelangen, konnte nicht näher getreten werden,
da lediglich zwei Wohnbauförderungsdarlehen, die im Zuge der Errichtung der
Objekte Gasse 22/24 gewährt wurden, Akteninhalt sind und auch auf Anfrage
keine weiteren Angaben zur Klärung des Sachverhaltes gemacht oder geeignete
Nachweise vorgelegt wurden. Nach § 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen.
Die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist der
Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2004 zu
entnehmen.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Berufung teilweise
stattgegeben werden, da die übernommenen, niedrig verzinsten Darlehen
abzuzinsen waren.
Graz, am 22.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-G/04
- Stammnummer
- 25090
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF