Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0140-Z2L/02
Formalerfordernisse einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0140-Z2L/02vom 10.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Nachweis, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Präferenzregelungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erfüllt sind, wird durch eine entsprechende Warenverkehrsbescheinigung erbracht, aus der hervorgeht, dass die betreffende Ware ein Ursprungserzeugnis des Vertragsstaates ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamt Wien vom
27. Dezember 1999, GZ. 100/45512/98-195, betreffend Zollschuld,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über schriftlichen Antrag der HHS als
Verfügungsberechtigter und Anmelderin wurden am 18. November 1996
durch das Zollamt Wien unter der WE-Nr.: 182/000/904787/01/6, insgesamt
576 Steigen Mandarinen "SATSUMAS" mit einem Gesamtwert von 25.279,80 S
für die in der Anmeldung genannte, indirekt vertretene
Beschwerdeführerin (Bf.) als Empfängerin in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt und Eingangsabgaben in Höhe von
2.568,00 S an Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zur Vorschreibung gebracht.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1998,
Zl. 100/0045512/31/98, hat das Hauptzollamt Wien weitere Eingangsabgaben in
Höhe von 4.727,00 S an Zoll buchmäßig erfasst und der Bf.
mit der Begründung zur Entrichtung vorgeschrieben, dass der bei der
Abfertigung obiger Waren zur Gewährung der Zollbefreiung gemäß
den Assoziierungsabkommen der europäischen Gemeinschaft mit der Türkei
vorgelegte Ursprungsnachweis nicht anerkannt werden könne, weil im
Feld 8 ("Bemerkungen") der im Abkommen zwingend vorgesehene Vermerk
über das Ursprungsland der Ware fehle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit Eingabe vom
10. Juli 1998 erhobene Rechtsbehelf der Berufung, worin die Bf. unter
anderem darauf hinweist, dass ihr der in Feld 8 des Ursprungszeugnisses
vorgesehene Vermerk zum Zeitpunkt der Verzollung nicht bekannt gewesen sei, aber
nunmehr Veranlassung getroffen werde, diesen Mangel in dem vom Hauptzollamt Wien
wieder ausgefolgten Ursprungszeugnis vom türkischen Zoll beheben zu
lassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. Dezember 1999, Zl. 100/45512/98/195, hat das Hauptzollamt
Wien die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der angekündigte
(ergänzte) Ursprungsnachweis bislang der Behörde - trotz mehrerer
telefonischer Urgenzen - nicht vorgelegt worden sei, sodass eine Zollbefreiung
nicht in Betracht komme.
Mit der als Beschwerde im Sinne des § 85 c
Abs. 1 ZollR-DG zu wertenden, fristgerecht eingebrachten Eingabe vom
16. Jänner 2000 führt die Bf. im Wesentlichen aus, dass nach
Auskunft des Lieferanten der Ursprungsnachweis von der türkischen
Zollbehörde nicht bestätigt werde, zumal es erstaunlich sei, dass
innerhalb der EU nur von Österreich dieser Zusatz im Zolldokument verlangt
werde.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2006, GZ.
ZRV/0140-Z2L/02, hat der UFS der Bf. nochmals die Möglichkeit
eingeräumt, ein dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei
entsprechendes Ursprungszeugnis nachzureichen und Gelegenheit zur Geltendmachung
ihrer rechtlichen Interessen und Ergänzung ihrer Rechtsbehelfseingaben
gegeben. Bislang ist beim UFS weder eine Stellungnahme noch der
angekündigte Ursprungsnachweis eingelangt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85 c Abs. 1
ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) ist
gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten
Stufe gemäß Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK (Zollkodex/Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92) die Beschwerde an den UFS (§ 1 UFSG)
zulässig.
Gemäß
§ 120 Abs. 1 h
ZollR-DG geht die Zuständigkeit für Entscheidungen über
Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 noch nicht
entschieden waren, mit diesem Zeitpunkt auf den UFS über
(Übergangsbestimmung).
Gemäß
§ 85 c Abs. 8 ZollR-DG
iVm § 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener
Anschauung zu beurteilen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Auf eine Ware können Präferenzzölle nur dann
angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) Die Ware muss von den Zollpräferenzmaßnahmen
erfasst sein; 2) die Ware muss aus dem freien Verkehr ausgeführt
werden; 3) landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Anhang II-Waren" des
EWG-Vertrages) müssen darüber hinaus Ursprungserzeugnisse des
jeweiligen Vertragsstaates sein; 4) die Ware muss zwischen den
Vertragsstaaten direkt befördert worden sein; 5) die Erfüllung
der unter Punkt 2. und 3. genannten Voraussetzungen muss durch die
Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt
werden.
Zum maßgebenden Zeitpunkt der
verfahrensgegenständlichen Wareneinfuhr sind folgende Rechtsgrundlagen
für die Beurteilung der Zulässigkeit einer
Präferenzgewährung anzuwenden:
a) Beschluss des Rates vom 23. Dezember 1963
über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (EWG,
ABl. Nr. 217 vom 20. Dezember 1964). b) Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (EWG, ABl. Nr. 217 vom
20. Dezember 1964). c) Beschluss des Assoziationsrates
Nr. 4/72 über die Begriffsbestimmungen für "Erzeugnisse mit
Ursprung in der Türkei" oder "Ursprungserzeugnisse" der
Türkei. d) Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates
EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung
der Endphase der Zollunion (EG/ABl. Nr. L35 vom
13. Februar 1996). e) Beschluss Nr. 1/96 des Ausschusses
für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei zur Festlegung der
Durchführungsmaßnahmen (EG/ABl. Nr. L200 vom
9. August 1996).
Grundsätzlich unterliegen alle Waren, mit Ausnahme der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der EGKS-Waren, im Handelsverkehr zwischen
der Gemeinschaft und der Türkei keinerlei Einfuhr- oder
Ausfuhrbeschränkungen, soweit sich die Waren im Gebiet einer der
Vertragsparteien im freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft).
Dagegen gilt gemäß Art. 24 Abs. 2 des
Beschlusses 1/95 für landwirtschaftliche Primärerzeugnisse
für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen nicht des Freiverkehrs-
sondern das Ursprungsprinzip. Das bedeutet für die gegenseitigen
Agrarkonzessionen aus dem Bereich der "Anhang II-Waren" (landwirtschaftliche
Erzeugnisse), dass die Gewährung einer Präferenzbegünstigung nur
dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine Ursprungsware eines der
Vertragsstaaten handelt. Es muss sich daher um ein Ursprungserzeugnis der EG
oder der Türkei gemäß den dafür vorgesehenen
Ursprungsregeln handeln.
Der Nachweis, dass die erforderlichen Voraussetzungen
für die Durchführung der Präferenzregelungen zwischen der
Gemeinschaft und der Türkei betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse
erfüllt sind, wird durch eine Bescheinigung erbracht, die auf Antrag des
Ausführers von den Zollbehörden der Türkei bzw. eines
Vertragsstaates ausgestellt wird.
Unabhängig davon, ob sich der Präferenzstatus
einer Ware nach dem Freiverkehrsprinzip oder dem Ursprungsprinzip richtet, ist
das erforderliche Nachweispapier die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. In
Ermangelung eigener Formalnachweise für die Anwendung der Agrarkonzessionen
nach dem Assoziierungsabkommen werden hiefür die Präferenznachweise
der Zollunion herangezogen, die jedoch einen entsprechenden Vermerk betreffend
den Ursprung der Waren im Feld 8 ("Bemerkungen") enthalten müssen,
weil Agrarkonzessionen von der EG gegenüber der Türkei nur dann
gewährt werden, wenn die betreffende Ware nachweislich ein
Ursprungserzeugnis der Türkei ist.
Der Präferenznachweis ist bei der Annahme der
Anmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr oder im
Rahmen eines sonstigen Verfahrens, in dem die Präferenzzollsätze
angewendet werden sollen, vorzulegen.
Bei gravierenden Formfehlern ist die Gewährung der
Präferenzzollsätze zu verweigern und der Präferenznachweis dem
Anmelder zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Dies gilt insbesondere
bei fehlender zollamtlicher Bestätigung oder nicht vidierter Ergänzung
im Feld 8 des Präferenznachweises.
Im Beschwerdefall ergibt sich aus der Akteinlage, dass
anlässlich der am 18. November 1996 zu
WE-Nr. 182/000/904787/01/6 erfolgten Abfertigung dem Zollamt zwar eine
Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (Nr. 119886) für die
Überführung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(SATSUMAS-Mandarinen) in den freien Verkehr vorgelegt wurde, allerdings hat eine
nachträgliche Überprüfung durch die Zollbehörde ergeben,
dass im Feld 8 ("Bemerkungen") des Präferenznachweises der für
den Ursprung von Agrarerzeugnissen maßgebende vidierte Vermerk des
Ursprungslandes fehlte, worauf mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
15. Juni 1998, Zl. 100/0045512/31/98, ein Zollbetrag in Höhe
von 4.727,00 S von der Bf. als Warenempfängerin nachgefordert
wurde.
Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wurde die
Warenverkehrsbescheinigung der Bf. in deren Absicht wieder ausgefolgt, den
Präferenznachweis von der türkischen Zollbehörde entsprechend
ergänzen zu lassen.
Mit Vorhalt vom 8. März 2006, GZ.
ZRV/0140-Z2L/02, wurde der Bf. vom UFS letztmalig Gelegenheit gegeben, einen
ordnungsgemäßen Präferenznachweis über die
Ursprungseigenschaft der eingeführten Agrarprodukte vorzulegen, ohne dass
dem Vorhalt bislang von der Bf. durch Vorlage einer ordnungsgemäßen
Warenverkehrsbescheinigung Rechnung getragen wurde.
Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 27. Dezember 1999, Zl. 100/45512/98-195,
war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz,
10. November 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 26 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Beschluss Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei, ABl. Nr. L 200 vom 09.08.1996 S. 14
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0140-Z2L/02
- Stammnummer
- 25089
- Gültig
- 10.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF