Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0363-L/06
Ergänzungsbescheid oder Abgabenbescheid. Aufnahme einer Betätigung im einkommensteuerlichrechtlichen Sinn. Balkonsanierung als Sonderausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0363-L/06vom 22.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bloße Absichtserklärungen, die in keiner Weise ein Verhalten nach sich ziehen, das in objektiver Weise auf Gewinnerzielungsabsicht schließen lässt, begründen keine Einkunftsquelle. Allfällige Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehören in den Bereich der Einkommensverwendung und stellt sich die Frage der Liebhabereibeurteilung im Sinne der LVO nicht.
Das Durchführen von allgemeinen Sanierungsmaßnahmen im Auftrag eines gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 begünstigten Bauträgers an den Balkonen einer Wohnanlage hindert das Geltendmachen der anteiligen Kosten des jeweiligen Wohnungseigentümers als Sonderausgabe nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, vom
16. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 14. Juni
2005 betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2004 und die Berufung vom
15. März gegen den Bescheid vom 21. Februar 2006 betreffend
nachträgliche Berücksichtigung von Sonderausgaben für das
Kalenderjahr 2001 entschieden:
Der Bescheid
vom 21. Februar 2006 betreffend nachträgliche Berücksichtigung
von Sonderausgaben für das Kalenderjahr 2001 wird aufgehoben.
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004 werden als unbegründet
abgewiesen.
Die Einkommensteuerbescheide
1999, 2000, 2002, 2003 und 2004 in der Fassung der berichtigten
Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2006 bleiben
unverändert.
Der Einkommensteuerbescheid 2001
wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist nach ihrem
Vorbringen Referentin eines Finanzamtes im Ruhestand. Bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung 1999 machte sie betreffend das Objekt A im Jahr
1999 im Werbungskostenüberschuss von S 46.769,29 geltend. Einnahmen
wurden keine erklärt, sondern an Stelle dessen
"derzeit
Durchführung von
Sanierungsarbeiten"
angegeben.
Auf
die gleiche Weise wie oben beschrieben erklärte die Berufungswerberin
negative Einkünfte aus der Vermietung des Objektes A für die Jahre
2000 (S -72.654,32), 2001 (S -53.615,21), 2002 (€ -5.734,70
oder S -78.911,19), 2003 (€ -2.088,44 oder S -28.737,56) und
2004 (€ -3.119,53 oder S -42.925,67) geltend. Als Grund für
die mangelnden Einnahmen wurden jeweils das Durchführen von
Sanierungsarbeiten oder Renovierungsarbeiten angegeben. Im Aktenvermerk vom
29. August 2001 über ein mit der Berufungswerberin geführtes
Telefongespräch wurde darauf hingewiesen, dass nach Aussage der
Berufungswerberin weiterhin Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien
und mit einer Vermietung ab 2002 gerechnet werden könne. In einem am
14. August 2002 geführten und als Aktenvermerk festgehaltenem
Telefongespräch gab die Berufungswerberin bekannt, dass eventuell ab 2002
mit Mieteinnahmen zu rechnen sei. Die Berufungswerberin habe aber
ausdrücklich auf einen Beobachtungszeitraum von 20 Jahren hingewiesen.
Die Veranlagung der erklärten negativen Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung des Objektes A erfolgte für die Jahre 1999
mit dem Bescheid vom 7. September 2000, 2000 mit dem Bescheid vom
29. August 2001, 2001 mit dem Bescheid vom 16. August 2002, 2002 mit
dem Bescheid 28. Mai 2003 und 2003 mit dem Bescheid vom 21. Juni 2004
jeweils antragsgemäß jedoch vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO. Auf eine Begründung der Vorläufigkeit
der Veranlagung für die Einkommensteuer 1999 bis 2003 wurde jeweils
verzichtet.
In
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen
Einkommensteuerbescheid 1999 datiert vom 14. Juni 2005 wurden bei den
Einkünften der Berufungswerberin aus Vermietung und Verpachtung 1999
betreffend das Objekt A keinerlei Werbungskosten angesetzt. Dies wurde damit
begründet, dass gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO
(Liebhabereiverordnung BGBl. 1993/33) sowie nach der Überprüfung der
Fakten und Verhältnisse der Vermietungstätigkeit der Berufungswerberin
keine im steuerlichen Sinne gegebene Einkaufsquelle vorliege. Entscheidend
für diese Beurteilung sei unter anderem die Tatsache gewesen, dass kein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden
könne. Unter Einbeziehung des Verlustes für das Jahr 2004 verbleibe
für das Objekt ein Gesamtergebnis von € - 24.517,83
(S -337.372,70) und wäre daher diese Vermietungstätigkeit
einkommensteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen. Die Verluste 1999 bis 2004
seien steuerlich unbeachtlich. Die vorläufigen Einkommensteuerveranlagungen
würden nunmehr endgültig erklärt.
Mit
einem Verweis auf diese Begründung wurden mit den Bescheiden datiert vom
14. Juni 2005 die bis dahin vorläufigen Einkommensteuerbescheide 2000
bis 2003 für endgültig erklärt und die oben genannten
Werbungskostenüberschüsse nicht mehr anerkannt.
Beim von vornherein endgültigen
Einkommensteuerbescheid 2004 datiert vom 14. Juni 2005 wurde in gleicher
Weise vorgegangen.
Gegen alle genannten Einkommensteuerbescheide datiert vom
14. Juni 2005 betreffend die Jahre 1999 bis 2003 (endgültige Bescheide
nach vorläufigen Bescheiden) und 2004 richtet sich unter anderem die in
Folge eines Ersuchens um Rechtsmittelfristverlängerung vom 11. Juli
2005 rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15. September 2005. Darin
brachte die Berufungswerberin vor, dass die Finanzverwaltung aufgrund eines
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1997 die LVO
angepasst habe. Seither lägen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
vor, wenn "innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes von nunmehr 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
ein Gesamtgewinn" erwirtschaftet werde. Aufgrund dieser Änderung der
LVO habe die Berufungswerberin 1998 erstmalig für zwei ihrer
Eigentumswohnungen Einkunftsquellen angenommen und Verlustveranlagungen
beantragt. Sie habe diese zwei Eigentumswohnungen nur zur Erzielung von
Einkünften und Aufbesserung ihrer Pensionsbezüge angeschafft. Da die
Berufungswerberin in ihrem Elternhaus wohne, wäre die Anschaffung für
eigene Wohnzwecke sinnlos gewesen. Sie habe die Wohnungen aber erst durch
notwendige Investitionen vermietbar machen müssen. Dazu habe die
Berufungswerberin aber die aus den jeweiligen Verlustveranlagungen
rückbezahlte Lohnsteuer benötigt, um die Instandsetzungsarbeiten
finanzieren zu können. Wenn das Finanzamt den in der LVO vorgesehenen
Zeitraum von 20 beziehungsweise 23 Jahren auf ein Drittel abkürze
würde der Berufungswerberin die Anlaufzeit und auch jede Möglichkeit,
jemals einkommensteuerpflichtige Einkünfte zu erzielen, radikal genommen.
Durch die unvorhergesehene automatisierte Abgabenfestsetzung ohne Vorhalt habe
sie keine Gelegenheit gehabt eine Prognoserechnung zu erstellen und sei dadurch
ein Verfahrensmangel entstanden. Für die Wohnung in der A sei mit
Mietzahlungen von € 500,00 monatlich nach dem Wegfall der
"Instandsetzungskosten" zu rechnen. Die
auszugleichenden Verluste der Vorjahre wären durch diese Einnahmen bei
weitem gedeckt, wenn man den absehbaren Zeitraum von 20 beziehungsweise 23
Jahren betrachte. Die durch die angefochtenen Bescheide steuerlich nicht
berücksichtigten Sanierungskosten beantragte die Berufungswerberin als
Sonderausgaben anzuerkennen und die vom Bundessozialamt Landesstelle Linz
rückwirkend ausgestellte Bescheinigung über eine Behinderung von
mindestens 25% und die dazu vorgelegten Belege als außergewöhnliche
Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
In Hinblick auf das Vorbringen der Berufungswerberin wurden
ihr mit dem Schreiben des Finanzamtes vom 30. November 2005
Berechnungsblätter für das Erstellen einer Prognoserechnung für
die zu erwartenden Einkünfte aus dem Objekt A übermittelt. Die
Berufungswerberin wurde aufgefordert, die zu erwarteten Einnahmen,
Betriebskosten, Sanierungskosten und übrige Werbungskosten aufzulisten und
auch näher zu erläutern, sowie allfällige Änderungen des
Satzes für die Abschreibung für Abnutzung bekannt zu geben. Die
Berufungswerberin wurde aufgefordert mitzuteilen, ob die Wohnungen bereits
vermietet würden und vorhandene Mietverträge in Kopie zu
übermitteln. Für den Fall, dass ein Vermietung noch nicht
stattfände, sollten die Gründe dafür, der geplante zeitliche und
tatsächliche Ablauf des Vorhabens bekannt gegeben werden.
Darauf antwortete die Berufungswerberin im Schreiben vom
22. Dezember 2005, dass bisher keine Mietverträge abgeschlossen worden
seien. Die Wohnung müsse erst durch notwendige Investitionen vermietbar
gemacht werden. Dazu sei es notwendig das nicht mehr brauchbare Bad abmontieren
und zu entfernen. Die Räume wären auszumalen, Teppich im Schlafzimmer
zu verlegen und eine Trennwand zu reparieren. Nach einem im Jahr 2002
eingeholten Anbot würden die Kosten der Badsanierung S 39.437,85
betragen. Diese Aufwendungen würde die Berufungswerberin als
Herstellungskosten ansehen und nicht unmittelbar als Werbungskosten geltend
machen. Außer den von der gemeinnützigen Siedlergenossenschaft
vorgeschriebenen Sanierungskosten habe sie in den Berufungsjahren keine anderen
Reparatur- oder Sanierungskosten getragen. Der aufaddierte Verlustsaldo werde
sich durch die noch offenen und beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen deshalb
nicht ändern. Mit einer Vermietung könne ab 2008 gerechnet werden, was
aber vom Ausgang dieses Rechtsmittelverfahrens abhänge. Die Miete wäre
voraussichtlich € 500,00 zuzüglich Betriebskosten. Bei ihrer
Prognoserechnung habe sie eine 1%-ige Indexsteigerung mit einer 5%-igen
Schwankungsklausel berücksichtigt. Es ergebe sich für das Objekt A ein
Gesamtgewinn von € 37.286,77.
Beigelegt war diesem Schreiben eine Prognoserechnung
für das Objekt A, in welcher von einer Vermietung ab 2008 ausgegangen wird.
Dabei setzt die Berufungswerberin in ihrer Berechnung Betriebskosten von etwa
jährlich € 1.500,00 und eine Absetzung für Abnutzung von
€ 1.526,13 an und addiert dies zu einem Gesamtverlust bis 2007 von
€ -33.896,28. Dem stellt sie für die Jahre ab 2008 Einnahmen von
€ 6.000,00 abzüglich Absetzung für Abnutzung von
€ 1.526,13, also einem jährlichen Überschuss von
€ 4.473,87 für 15 Jahre und Mehreinnahmen aus der Wertsicherung
von € 4.075,00 gegenüber und errechnet so einen Gesamtgewinn von
€ 37.286,77.
Mit den im Begründungstext gleich lautenden
Berufungsvorentscheidungen für die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004, alle datiert vom 20. Jänner
2006, folgte das Finanzamt dem Berufungsbegehren hinsichtlich des Objektes A
nicht. Folgende Überlegungen stellte das Finanzamt dabei an: Entsprechend
§ 1 Abs. 2 LVO sei bei der Bewirtschaftung von
Eigentumswohnungen grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen. Bis zum Jahr
2004 habe die Berufungswerberin beim Objekt A ein Gesamtverlust von
€ -24.517,90 (1999 € - 3.398,86, 2000 € - 5280
,00, 2001 € -3.896,37, 2002 € - 5.734,70, 2003
€ -3.088,44, 2004 € -3.119,53) ohne jede Einnahmen erzielt.
Bei Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO liege Liebhaberei dann
nicht vor, wenn in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der
entgeltlichen Überlassung, höchstens jedoch 23 Jahren ab dem ersten
Anfallen von Ausgaben ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erreicht werde. Voraussetzung sei daher das Erzielen von
Einnahmen innerhalb weniger Jahre. Die Berufungswerberin habe bisher (im
Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung seit sieben Jahren) keinerlei Einnahmen
erzielt. Nach der Darstellung der Berufungswerberin wolle sie überhaupt
erst ab 2008 die Vermietung beginnen, weil auf Grund umfangreicher notwendiger
Sanierungsmaßnahmen bis dahin eine Vermietung nicht zumutbar sei. Diese
Argumentation habe die Berufungswerberin bereits mehrmals gegenüber dem
Finanzamt vorgebracht (am 29. August 2001 und am 14. August 2002). Die
Berufungswerbern bestreite nicht in den berufungsgegenständlichen Jahren
keine Einnahmen erzielt zu haben. Ob ab 2008 Einnahmen erzielt werden,
hänge nach Ansicht der Berufungswerberin auch vom Ausgang dieses
Rechtsmittelverfahrens ab. Damit bestätige die Berufungswerberin indirekt,
keine realistische Planung für Einnahmen aus der Vermietungstätigkeit
zu besitzen. Das seriöse Erstellen einer Prognoserechnung sei unter diesen
Umständen nicht möglich und habe die Berufungswerberin den behaupteten
Zeitpunkt für das erstmalige fließen von Mieteinnahmen nicht
glaubhaft gemacht. Bei den von der Berufungswerberin behaupten
Sanierungsarbeiten falle auf, dass es sich nicht um Sanierungsarbeiten an der
Wohnung selbst, sondern um aliquote von der Siedlungsgenossenschaft
vorgeschriebene Finanzierungsteilbeträge für Arbeiten am Wohnhaus
gehandelt habe. In den übrigen Jahren habe die Berufungswerberin keinerlei
Ausgaben für Sanierungsarbeiten weder am Gebäude noch innerhalb der
Wohnung geltend gemacht. Der Berufungswerberin seien die notwendigen Arbeiten
(Badsanierung, Ausmalen, Teppichverlegen im Schlafzimmer, Trennwandreparatur)
bekannt. Dennoch seien diese schon seit Jahren nicht durchgeführt worden.
Wenn die Berufungswerberin über so wenig Geldmittel verfügen
würde, dass ihr, wie sie behauptet, die notwendigen Sanierungsarbeiten
nicht möglich wären, so wurde allein dies die Annahme Einkunftsquelle
verhindern. Die Berufungswerberin scheine im Übrigen, die
rückerstattete Steuer für die gemeinsame Außensanierung ihrer
eigenen Wohnung verwendet zu haben. Es sei unglaubwürdig, dass die
Berufungswerberin nicht über ausreichende Mittel verfügt habe, um die
notwendige Sanierung der zu vermietenden Wohnung durchzuführen. Habe sie
doch im Jahr 1978 eine und 1992 zwei Eigentumswohnungen um Millionen Schilling
aus Eigenmitteln ohne Fremdfinanzierung erworben. Sie habe auch für eine
andere Wohnung, die zur Hälfte im dem Eigentum ihres Ehegatten stehe, die
anteiligen Sanierungskosten des Wohngebäudes zur Gänze getragen. Aus
diesem Grund er scheine es nicht glaubhaft, dass die Berufungswerberin in
absehbarer Zeit Einnahmen aus Vermietung des
Objektes
A erzielen werde. Es stehe auch nicht fest, ob sie nach dem eventuellen
Abschluss der Sanierungsarbeiten sofort Mieter finden würde, die bereit
wären, den gewünschten Mietzins zu begleichen oder ob eine
fortlaufende Vermietung möglich wäre. Aus den bisherigen Vorbringen
und den Akten des Finanzamtes sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund gerade ab
1991 Einkommensquelle für die Wohnung in der A vorliegen solle. Die
bloße Erklärung der Berufungswerberin reiche dafür nicht aus.
Sie habe die Wohnung ab 1999 nicht anderes behandelt als in den 21 Jahren der
erklärten Privatnutzung zuvor.
Diese
Berufungsvorentscheidungen jeweils betreffend die Einkommensteuer 1999 bis 2004
vom 20. Januar 2006 wurden in der Folge hinsichtlich der Einkommensteuer
1999 bis 2004 mit den Bescheiden vom 23. Jänner und 8. Februar 2006
gemäß
§ 293 BAO in Hinblick auf nicht näher
bezeichnete Ausfertigungsfehler ohne weitere Begründung bei
"Außergewöhnlicher
Belastung" berichtigt.
Dazu teilte die
Berufungswerberin der Abgabenbehörde erster Instanz am 7. Februar 2006
telefonisch mit, dass sie bisher in das Objekt A nicht investiert habe. 2006
wolle sie investieren und dies eventuell durch Mieterinvestitionen bei
entsprechend geringen Mieten verwirklichen. Vom Vertreter der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde in diesem Gespräch die Ansicht
vertreten, dass die Berufungswerberin
"ordentlich was tun müsse in Richtung
Vermietung" damit das Objekt A als Einkunftsquelle anerkannt werden
könne.
Im Schreiben an die Abgabenbehörde erster Instanz
datiert vom 8. Februar 2006, eingelangt am 10. Februar 2006
erklärte die Berufungswerberin, versucht zu haben, den Sachbearbeiter der
Abgabenbehörde erster Instanz nach dem Telefonat am 7. Februar 2006
nochmals telefonisch zu erreichen. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe
die Sanierungskosten für das Objekt A von S 6.343,48 (2001) und
€ 174,00 (2004) nicht als Sonderausgaben berücksichtigt. Nunmehr
lege sie die letzte Mahnung der Rechnung vom 20. Juni 2000, bezahlt am
17. September 2001 im Betrag von S 6.343,48 und die Rechnung vom
8. November 2004, bezahlt am 18. November 2004 im Betrag von
€ 174,00 vor und ersuche um Berücksichtigung bei der Berichtigung
der Bescheide.
Am 21. Februar 2006 verfasste die Abgabenbehörde
erster Instanz ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben folgenden Inhalts:
"Das Ansuchen der Berufungswerberin vom
8. Februar 2006, eingebracht am 10. Februar 2006, betreffend
nachträgliche Berücksichtigung von Sonderausgaben für das
Kalenderjahr 2001 wird abgewiesen." Gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 seien Ausgaben für die
Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung als Sonderausgaben abzugsfähig.
Sanierungskosten für die Behebung von Mängeln an dem Balkon der
Berufungswerberin würden daher nicht unter diese Begünstigung fallen.
Ein Balkon sei kein Wohnraum. Dem Antrag auf Berücksichtigung von
Aufwendungen für die Wohnraumsanierung für das Kalenderjahr 2001
könne daher sohin nicht entsprochen werden.
Am 22. Februar 2006 wurde die Berufungsvorentscheidung
vom 20. Januar 2004 betreffend die Einkommensteuer 2004 in der berichtigten
Fassung vom 23. Januar und 8. Februar 2006 ein weiteres mal
gemäß
§ 293 BAO berichtigt und dafür als Grund ohne
weitere Begründung nicht näher dargestellte Sonderausgaben angegeben.
Die Berufungswerberin führte im Schreiben vom
15. März zum "Bescheid vom
21. Februar 2006" aus, sie habe mit Schreiben vom 8. Februar
2006 an die Abgabenbehörde erster Instanz für das Jahr 2001 die
Berichtigung von Sanierungs- beziehungsweise Instandsetzungskosten des Objektes
A mit dem Betrag von S 6.343,48 als Sonderausgabe beantragt. Nunmehr habe
sie einen Bescheid erhalten, wonach das Ansuchen mit der Begründung
abgewiesen worden sei, dass Sanierungskosten für die Behebung von
Mängeln am Balkon nicht als Sonderausgabe abzugsfähig seien. Da diese
erst im Jahr 2001 bezahlten Aufwendungen jedoch mit der Großsanierung der
Balkone aus dem Jahr 2000, wie aus der beiliegenden Bestätigung der
Hausverwaltung und der Rechnung vom 8. Juni 2000 der ausführenden
Firma hervorgehe, zusammenhängen würden und lediglich die Kosten der
zu verlegenden Bodenplatten, welche sich jeder Wohnungseigentümer selbst
habe aussuchen können, betreffen würden, wären diese
Sonderausgaben. Sie verweise auf die Berufungsvorentscheidung vom
20. Januar 2006 und bitte um stattgebende Berichtigung. Sollte eine
Erledigung dieses Schreibens nur im Rechtsmittelweg möglich sein, möge
das Vorbringen als Berufung gegen den Bescheid vom 21. Februar 2006
innerhalb offener Frist betrachtet werden.
Im weiteren Schreiben vom 22. März 2006
erklärte die Berufungswerberin, in Ergänzung des Antrages vom
8. Februar und 15. März 2006 die bei der Hausverwaltung
angeforderte Parifizierungsliste für das Objekt A vorzulegen. Entsprechend
dieser für die Betriebskostenverrechnung bindenden Aufgliederung sei auch
der Anteil ihrer Wohnung inklusive Loggia mit 692/15757 Anteilen für die
Kostenaufteilung der Balkonsanierung herangezogen worden. Unter Verweis auf
Literatur und Judikatur vertrat die Berufungswerberin die Ansicht, dass der
Begriff Wohnraum nicht bloß auf dem Wohnzweck dienende Räume eines
Gebäudes beschränkt sei, sondern auch immer das Gebäude an sich
umfasse. Eine Balkonsanierung sei dann nicht begünstigt, wenn nur einzelne
schadhafte Balkone ausgebessert würden, wohl aber dann wenn es sich um
generelle Sanierungsmaßnahmen insbesonders zum Schutz der Sicherheit von
Personen handle. Bei einem Kostenaufwand von S 961.301,00 im Fall der
Berufungswerberin könne wohl eine generelle Sanierungsmaßnahme
angenommen werden. Sie ersuche ihrer Berufung vom 15. März
stattzugeben und den Einkommensteuerbescheid 2001 zu berichtigen.
Innerhalb der verlängerten Frist
am 29. März 2006 beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und schränkte ausdrücklich
die Berufung auf das Anerkennen der Aufwendungen für das Objekt A als
Einkunftsquelle ein. Dazu erklärte sie, dass nach ihrer Ansicht der
Gesetzgeber keinesfalls eine gewisse Anzahl von Jahren festlege, ab welchen
Einnahmen vorliegen müssten. Bei einer Verlustveranlagung von sechs Jahren
könne im Verhältnis zu einem absehbaren Zeitraum von 23 Jahren von
wenigen Jahren gesprochen werden. Der Vorwurf, dass es der Berufungswerberin
gelungen sei, das Finanzamt durch das Anführen von vorzunehmenden
Sanierungsmaßnahmen hin zu halten, sei völlig unverständlich und
entbehre jeder sachlichen Grundlage. Die Berufungswerbern habe in diesen Jahren
an Instandhaltungskosten ein Betrag von S 60.740,65 investiert, um vorerst
die Einkommensquelle zu erhalten und danach vermieten zu können. Ihre
Absicht Einnahmen zu erzielen bestehe nach wie vor und habe sie das
vorläufige Anerkennen einer Einkunftsquelle in ihrer Absicht
unterstützt. Sie lege nunmehr eine auf Unterlagen des
Immobilientreuhandspiegels gestützte weitere Prognoserechnung vor, welche
nicht nur einen beträchtlichen Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten ergebe, sondern auch noch die eine oder andere
unvorhergesehene Ausgabe im Lauf der Jahre zulasse. Die bezahlten
Sanierungsaufwendungen am Eigentumswohnhaus habe sie als dringlich zur Erhaltung
ihrer Einkaufsquelle gewertet. Das Verwenden rückgezahlter Lohnsteuer
für Instandsetzungsarbeiten sei nicht verwerflich und wäre zum
Erhalten eines Ertragsobjektes gedacht. Die Wohnung in der A sei niemals privat
genutzt worden, da sie bisher noch nie fertig gestellt worden und unbewohnbar
gewesen sei. Der Grund warum ausgerechnet ab 1999 eine Einkunftsquelle vorliegen
solle, ergebe sich aus der Kenntnisnahme eines Steuerartikel einer Tageszeitung
im Jahr 1998, der über die Änderung der LVO in Hinblick auf den
absehbaren Zeitraum von 20 beziehungsweise 23 Jahren berichtet habe. Sie
beantrage
"ihr"
das Objekt A als Einkommensquelle zu belassen, da sie ansonsten bei einer
Vermietung ab 2007 die nach der LVO vorgesehenen Anlaufjahre verlieren
würde.
Die
dem Vorlageantrag beigelegte die Prognoserechnung sieht für die Jahre 2005
und 2006 Betriebskosten von je € 1.600,00 und eine Absetzung für
Abnutzung von je € 1.526,13 sowie Sanierungskosten von gesamt
€ 2.544,00 vor. Dazu werden € -24.157,89 an
Werbungskostenüberschuss bis 2004 und € -174,00 an Berichtigung
addiert, was eine Summe von € -33.488,15 ergibt. Ab 2007 errechnet die
Berufungswerberin ausgehend von monatlichen Einnahmen in Höhe von
€ 422,00 eine Jahres-Afa von € 1.526,13 und jährlichen
Kosten für laufende Reparaturen einen jährlichen Überschuss von
€ 2.837,87. Umgelegt auf 15 Jahre und zuzüglich der Mehreinahmen
aus der Wertsicherung von € 1.500,00 und 3.075,00 prognostiziert die
Berufungswerberin einen Gesamtgewinn von € 13.154,90.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Berufung gegen den Bescheid vom 21. Februar 2006
betreffend die nachträgliche Berücksichtigung von Sonderausgaben
für das Kalenderjahr 2001
Wie oben aus der Darstellung des behördlichen
Verfahrens ersichtlich, wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz
betreffend die Einkommensteuer 2001 am 16. August 2002 ein gemäß
§ 200 Abs. 1 vorläufiger und am 14. Juni 2005 ein
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültiger
Einkommensteuerbescheid erlassen. Der Berufung vom 16. September 2005 gegen
den endgültigen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. Juni 2005 folgte
die Berufungsvorentscheidung vom 20. Januar 2006 und deren Berichtigung
gemäß
§ 293 BAO vom 23. Januar 2006, sowie eine
weitere Berichtigung der genannten Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 293 BAO vom 8. Februar 2006.
Zu diesem Zeitpunkt war also der für die
Einkommensteuer 2001 der Berufungswerberin gültige Bescheid die
Berufungsvorentscheidung vom 20. Januar 2006 in der am 23. Januar und
weiter am 8. Februar 2006 berichtigten Fassung.
Das Schriftstück vom 21. Februar 2006, im oben
beschriebenen Wortlaut (Spruch: "Bescheid: Das
Ansuchen der Berufungswerberin vom 8. Februar 2006, eingebracht am
10. Februar 2006 betreffend nachträgliche Berücksichtigung von
Sonderausgaben für das Kalenderjahr 2001 wird abgewiesen") weist
alle notwendigen Merkmale eines Bescheides einer Abgabenbehörde auf. Die
ausstellende Abgabenbehörde, nämlich jene, welche für die
Einkommensteuer der Berufungswerberin zuständig ist, ist wie die
Empfängerin genannt. Das Datum der Bescheiderstellung ist angegeben. Der
Spruch lässt erkennen, dass es der Wille der Abgabenbehörde erster
Instanz war, der Berufungswerberin in der Begründung näher bezeichnete
Sonderausgaben bei der Einkommensteuer 2001 nicht zu gewähren. Die
Begründung legt klar, warum nach Ansicht der Abgabenbehörde erster
Instanz diese Sonderausgaben bei der Einkommensteuer 2001 nicht zustehen. Aus
der im Akt befindlichen Zweitschrift ist nicht ersichtlich, ob das Original eine
Rechtsbelehrung enthält. Deren Fehlen würde jedoch die
Bescheidqualität nicht hindern. Der angesprochene Bescheid ist
unterschrieben. Damit hat diese schriftliche Willensäußerung der
Abgabenbehörde erster Instanz alle unverzichtbaren Merkmale eines
Bescheides.
Inhaltlich wird in diesem Bescheid über einen
Teilaspekt der Einkommensteuer 2001 abgesprochen. Für einen Abgabenbescheid
im Sinne des § 198 BAO ("Abs. 1:
"Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes
vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch
Abgabenbescheide festzusetzen.", Abs. 2:
"Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und
Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen
der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen
Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die
Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die
Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung
eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird,
eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der
festgesetzten Abgabenschuldigkeit.") fehlt es dem Bescheid vom
21. Februar 2006 allerdings an der ausdrücklichen Angabe der Art und
Höhe der Abgabe, dem Zeitpunkt der Fälligkeit und der
Bemessungsgrundlage im Spruch. Es fehlt dem in Frage stehenden Bescheid also am
offensichtlichen Leistungsgebot.
Es stellt sich daher die Frage, um was für eine Art
von Bescheid es sich beim genannten handelt. Inhaltlich regelt er einen
Teilaspekt der Einkommensteuer und gibt zu erkennen, dass das Leistungsgebot der
vorangegangenen Berufungsvorentscheidung nicht verändert werden
soll.
Denkt man sich insofern also das fehlende Leistungsgebot
als jenes der Berufungsvorentscheidung vom 20. Januar 2006 in der am
23. Januar und weiter am 8. Februar 2006 berichtigten Fassung hinzu,
handelt es sich um einen neuen unrichtig bezeichneten, unvollständigen und
rechtswidrigen Einkommensteuerbescheid 2001. Dieser ist aufgrund des auch im
Abgabenverfahren vorgesehenen Fehlerkalküls aber dennoch gültig und
tritt anstelle der Berufungsvorentscheidung vom 20. Januar 2006 in der am
23. Januar und weiter am 8. Februar 2006 berichtigten Fassung.
Gegen diesen neuen Einkommensteuerbescheid 2001 vom
21. Februar 2006 richtet sich das Schreiben der Berufungswerberin vom
15. März. Darin erklärt die Berufungswerberin, dass sie sich
gegen den Bescheid vom 21. Februar wendet, die dort abgewiesenen
Sonderausgaben bei der Einkommensteuer 2001 berücksichtigt sehen
möchte und begründet dies Literatur- und Judikaturmeinungen. Damit
sind alle in § 250 BAO geforderten Voraussetzungen einer Berufung
erfüllt. Die fehlende Bezeichnung als Berufung schadet nicht.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an Stelle jene der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Aufzuheben ist ein Bescheid auch dann, wenn ein
angefochtener Bescheid in derselben Sache wie ein älterer Bescheid ergangen
ist, wodurch dieser verdrängt wurde (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar3, Rz 34 zu
§ 289 und die dort zitierten Fundstellen), ohne dass dafür ein
entsprechender Verfahrenstitel vorgelegen wäre, der eine neuerliche
Entscheidung erlaubt hätte.
Für den neuerlichen Einkommensteuerbescheid 2001 vom
21. Februar 2006 wurde keines der im 7. Abschnitt B.
"Sonstige Maßnahmen" der BAO
genannten verfahrentechnischen Mittel eingesetzt, um diese neuerliche
Entscheidung über die Einkommensteuer 2001 zu ermöglichen. Es handelt
sich daher um einen gegen das Verbot der mehrfachen Entscheidung in der selben
Sache verstoßenden Bescheid, welcher spruchgemäß aufzuheben
war.
Würde man den Bescheid vom 21. Februar 2006 nicht
als neuerlichen Abgabenbescheid ohne verfahrensrechtliche Grundlage sondern als
Feststellungsbescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO sehen, der
über darüber abspricht, ob der Berufungswerberin Sonderausgaben aus
der Sanierung des Objektes A zustehen, käme man zum gleichen Ergebnis.
Ergänzungsbescheide, die zu einem Abgaben- oder Feststellungsbescheid
hinzutreten kennt die BAO nicht (vergleiche Ritz, aaO., Rz 12 zu § 188
und die dort zitierten Fundstellen). Sie sind ohne jede Rechtsgrundlage und im
Rechtsmittelverfahren aufzuheben.
Durch die spruchgemäße Aufhebung des Bescheides
vom 21. Februar 2006 über die Abweisung der nachträglichen
Berücksichtigung von Sonderausgaben 2001 tritt das Verfahren wieder in
jenen Stand, in welchem es sich vor diesem Bescheid befunden hat und lebt die
Berufungsvorentscheidung vom 20. Januar 2006 in der am 23. Januar und
weiter am 8. Februar 2006 berichtigten Fassung wieder auf und ist damit der
unten zu behandelnde Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom 31. März 2006 betreffend die Einkommensteuer 2001
auch wieder gegen einen existierenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
gerichtet.
B) Einkunftsquelleneigenschaft
des Objektes A
Als erstes ist anzumerken, dass von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz die in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom
24. Januar 2006 vertretenen Ansichten und Rechtspositionen im Grunde
geteilt werden.
Eine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 3
EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) liegt nach
§ 1 (Abs. 1 und 2) LVO und § 2 Abs. 4 LVO
angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt liegt dann vor, wenn eine
Betätigung (Tätigkeit oder Rechtsverhältnis) ausgeführt
wird, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
im Fall der Bewirtschaftung von Eigentumswohnungen in einem absehbarem Zeitraum
von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens aber
23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser
Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung nicht im
Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird.
Betrachtet man nun die in der LVO aufgezählten
Kriterien für das Vorliegen einer Einkunftsquelle ist als Erstes zu Fragen,
ob im Fall der Berufungswerberin eine Betätigung vorliegt. Nicht
Einkommenserzielung sondern Einkommensverwendung liegt nämlich bei nicht
einkommensteuerbaren Vorgängen vor (siehe Doralt/Renner in Doralt,
Einkommensteuergesetz
Kommentar8, Rz 324 f
zu § 2 (LVO) samt Nachweisen). Dazu zählen auch nicht entfaltete
Betätigungen.
Die Berufungswerberin hat die berufungsgegenständliche
Eigentumswohnung, wie sie selbst vorbringt, bisher nicht vermietet und auch
nicht versucht, einen Mieter zu finden, da sie Wohnung ja als unbewohnbar
ansieht. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
18. März 1997, 96/14/0045 ausgesprochen hat, muss aus dem Verhalten
des Steuerpflichtigen Erkennbar sein, dass er eine einkommensteuerlich relevante
Tätigkeit erstrebt. Bloße Absichtserklärungen eine Liegenschaft,
die mit eigenen Mitteln renoviert wird, vermieten zu wollen, reichen nicht aus.
Es muss sich aus den objektiven Umständen erkennen lassen, dass zielstrebig
das Erzielen von Einnahmen angestrebt wird
("Aufgrund des von der Behörde
festgestellten Sachverhaltes kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn
sie davon ausgegangen ist, es sei keine einkommensteuerlich relevante
Tätigkeit gegeben. Es liegen nämlich keine objektiven Umstände
vor, aus denen sich eindeutig ergäbe, die ca. 20-jährige
Renovierungsarbeit wäre von der erweislichen Absicht auf künftige
Führung eines Gewerbebetriebes getragen oder würde zielstrebig zur
Eröffnung dieses Gewerbebetriebes führen. Solcherart können die
für das Streitjahr erklärten negativen Einkünfte steuerlich nicht
als Ergebnisse der Einkunftsart gewerblicher Tätigkeit beurteilt werden.
Die steuerlichen Ergebnisse des Streitjahres hatten damit ihre Wurzel im
Eigentumsrecht des Beschwerdeführers am Schloss und nicht im - nicht
entfalteten - Gewerbebetrieb. Lag sohin eine dem Beschwerdeführer
zurechenbare Betätigung im Hotelbetrieb im Streitjahr nicht vor, dann war
das steuerliche Anliegen des Beschwerdeführers schon im Vorfeld der
Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt. Denn eine nicht entfaltete
Betätigung entzieht sich einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die
Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes veranlasst ist [vgl. nochmals das hg.
Erkenntnis 94/13/0165]."). Bedenkt man, dass die Berufungswerberin die
Eigentumswohnung A seit 1978 besitzt, mit Eigenmitteln erworben hat und bis zum
Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung nach ihrem eigenen Vorbringen keine
Investitionen in die Wohnung selbst unternommen hat, um sie vermietbar zu
machen, muss davon ausgegangen werden, dass jedes objektiv feststellbares
Verhalten der Berufungswerberin fehlt, welches darauf schließen lassen
würde, dass sie beabsichtigt die Eigentumswohnung in der A zu vermieten.
Die von der Berufungswerberin anteilig mitgetragenen Kosten der Erhaltung der
gesamten Wohnanlage, können der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang
auch nicht zu einer "Betätigung"
verhelfen, da sie sich diesen Ausgaben als Wohnungseigentümerin nicht
entziehen konnte und diese daher auch im Bereich der privaten
Einkommensverwendung angefallen sind.
Fehlt es daher schon an einer Betätigung in Sinne des
§ 1 LVO beziehungsweise § 2 Abs. 3 EStG 1988
erübrigt sich jede weitere Prüfung der oben angeführten Kriterien
der §§ 1 Abs. 1 und 2 sowie 2 Abs. 4 LVO.
Aber selbst wenn man das Vorliegen einer Betätigung
der Berufungswerberin annehmen wollte, hat sich das von ihr immer wieder
behauptete subjektive Ertragsstreben niemals objektiv in irgendeiner Weise
konkretisiert. Das einzige nach Außen treten dieser Behauptung findet sich
in den gegenüber den Abgabenbehörden abgegeben Erklärungen.
Daraus ist aber nur das Streben nach einer Steuerersparnis erkennbar, welches
für sich allein aber kein Indiz für eine Gewinnerzielungsabsicht ist
(vergleiche Doralt/Renner, aaO., Rz 362 zu § 2 (LVO) und die dort
zitierten Fundstellen). Die von der Berufungswerberin behauptete Absicht einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen ist
daher nicht erweisbar.
Selbst, wenn man auch noch die Gewinnerzielungsabsicht der
Berufungswerberin als objektiv gegeben annehmen wollte, fehlt jede
Möglichkeit die Richtigkeit der von der Berufungswerberin aufgestellten
Prognosen zu überprüfen, da weder der notwendige Sanierungsaufwand
für die berufungsgegenständlich Eigentumswohnung der Berufungswerberin
noch die zu erwartenden Mieteinnahmen, noch deren dauerhafte Erzielbarkeit
feststehen. Sogar der Zeitpunkt, wann die Sanierungsarbeiten tatsächlich
durchgeführt werden und der von der Berufungswerberin beabsichtigte Beginn
der Vermietung sind unsicher. 2002, 2006, 2007 und 2008 wurden von
Berufungswerberin genannt.
Wenigstens der behauptete Beginn der von der
Berufungswerberin angenommenen Betätigung steht mit dem Jahr 1999 fest.
Allerdings sieht die Berufungswerberin als Abrenzungskriterium die Kenntnis vom
Umstand, dass sich der § 2 Abs. 4 LVO geändert habe und bei
der so genannten kleinen Vermietung einen absehbaren Zeitraum von 20
beziehungsweise 23 Jahren zulässt. Dies macht die Absicht der
Berufungswerberin Abgaben zu sparen (siehe oben) klar, lässt aber keinen
Schluss darauf zu, in welchem Zeitraum die Berufungswerberin einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen
könnte.
Sollte die Berufungswerberin in Zukunft tatsächlich
hinsichtlich des Objektes A eine Betätigung im oben erklärten Sinn
aufnehmen, wäre ab diesen Zeitpunkt zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für das Vorliegen einer Einkunftsquelle vorliegen. Die bis dahin
aufgelaufenen Aufwendungen für das Objekt A müssten mangels
einkommensteuerlich relevanten Handelns bis zu diesem Zeitpunkt für die neu
entstandene Einkunftsquelle außer Betracht bleiben.
Mangels einkommensteuerlich relevanter Betätigung der
Berufungswerberin in Hinblick auf das Objekt A war die Berufung hinsichtlich der
Bescheide betreffend die Einkommensteuer 1999 bis 2003 (endgültige
Bescheide nach vorläufigen Bescheiden ) und 2004 abzuweisen.
C) Höhe der Sonderausgaben der Berufungswerberin im
Jahr 2001
Da sich aus dem Spruch zum Punkt B) ergibt, dass die
Berufungswerberin ihre Aufwendungen für die Sanierung des Objektes A nicht
erfolgreich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend
machen kann und sie diese für diesen Fall als Sonderausgaben ansieht, ist
zu prüfen, inwieweit das Anliegen der Berufungswerberin den im
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 geregelten
Voraussetzungen entspricht.
Bei der Ermittlung des Einkommens sind, soweit sie nicht
Betriebsausgaben sind, unter anderem Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn
die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch eine
befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, abzuziehen. Dies gilt
für Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern und auch für Herstellungsaufwendungen (siehe leg. cit.).
Das Durchführen der Sanierungsmaßnahmen durch
einen gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988
begünstigten Bauträger, wie im Fall der Berufungswerberin, hindert
nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 5.10.1993, B 1724/92) das
erfolgreiche Geltendmachen der Sanierungskosten nicht, wenn der Auftrag an den
Professionisten, vom begünstigten Bauträger erteilt wurde.
Soweit es das Jahr 2001 betrifft stand in Frage, ob das
Sanieren von Balkonen im gesamten Wohnhaus, deren Kosten von jedem
Eigentümer anteilsmäßig getragen werden, als Sonderausgabe in
Betracht kommen. Wie auch von der Berufungswerberin zitiert, vertritt Baldauf
(SWK 9/94 (A 221)), die Ansicht, dass Balkonsanierung dann nicht begünstigt
ist, wenn nur einzelne schadhafte Balkone ausgebessert werden; wohl aber dann,
wenn es sich um generelle Sanierungsmaßnahmen, insbesondere zum Schutz der
Sicherheit von Personen (zum Beispiel in größeren Mietgebäuden)
handelt. Dies entspricht auch der Verwaltungspraxis.
Im konkreten Fall der Berufungswerberin wurden die Kosten
der generellen Sanierung, die vom begünstigten Bauträger in Auftrag
gegeben worden ist, auf die Wohnungseigentümer aufgeteilt. Nach der von der
Berufungswerberin vorgelegten Kostenaufteilung sind davon S 30.098,19 auf
die Berufungswerberin entfallen. Diesen Betrag hat die Berufungswerberin im Jahr
2000 bezahlt.
Soweit es das Jahr 2001 betrifft, hat die Berufungswerberin
eine Rechnung über die Ausführung des Plattenbelages des Balkons mit
Linea Forte Granitgrau vorgelegt (S 5.286,40 zuzüglich Umsatzsteuer).
Nach ihrem eigenen Vorbringen war es jedem Eigentümer überlassen,
diese Platten auszusuchen. Dies sind Folgekosten der notwendigen generellen
Balkonsanierung und daher in Zusammenhang mit dieser als Sonderausgaben
abzugsfähig (siehe Doralt, aaO., Rz 200 zu § 18). Insofern war
daher der Einkommensteuerbescheid 2001 abzuändern und waren die
S 6.343,68 als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 3 lit. c EStG 1988 anzuerkennen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 22.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 18 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Abgabenbescheidne bis in idemErgänzungsbescheidLiebhabereiBetätigungeinkommensteuerlichrechtlichEinkommensverwendungSonderausgabeBalkonsanierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0363-L/06
- Stammnummer
- 25085
- Gültig
- 22.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF