Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0452-K/06
Rücktritt von der zuerst in Anspruch genommenen Option gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-K/06vom 04.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch StB, vom
8. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach vom 9. Juli
2003 betreffend Einkommensteuer 2001 im Beisein der Schriftführerin
Alexandra Dumpelnik nach der am 22. April 2004 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird mit € 16.583,94
(ATS 228.200,00) festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und Berechnung der Einkommensteuer sind der Beilage zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte ab dem Jahr 1999 Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Den den Einkommensteuererklärungen 1999 bis 2001
beigelegten Aufstellungen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist zu
entnehmen, dass der Bw. von der Möglichkeit der Pauschalierung des
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 ( pauschale Betriebsausgaben in Höhe
von 6 % der Umsätze ) Gebrauch gemacht hatte.
Das Finanzamt nahm erklärungsgemäße
Veranlagungen vor.
Im Zuge einer die Jahre
1999 und 2001 umfassenden
Betriebsprüfung begehrte der Bw. im Schreiben vom 7. Juli 2003 für die
Jahre 1999 und 2000 die
tatsächlichen Betriebsausgaben anstelle des pauschalen Prozentsatzes von 6
% zum Ansatz zu bringen.
Das Finanzamt folgte diesem Begehren.
Weiters verfügte es hinsichtlich des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 eine Wiederaufnahme gemäß
§ 304 Abs. 4 BAO
und berücksichtigte bei Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit die tatsächlichen
Betriebsausgaben.
Der Bw. erhob Berufung und beantragte für das
Streitjahr 2001 die
erklärungsgemäße
Berücksichtigung der pauschal unter Anwendung des § 17
Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Betriebsausgaben. Er führte aus, dass er
erst ab dem Jahr 1999 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
beziehe. Somit gäbe es für die Vorjahre keine Gewinnermittlung. Daher
könne auch kein Übergang von einer Gewinnermittlung zu einer anderen
erfolgen. Ein solcher wäre nur möglich, wenn in den Vorjahren eine
Ermittlung der Betriebsausgaben gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG
stattgefunden hätte. Er argumentierte weiter:
Die
Gleichsetzung des Rücktrittes von der Option zur Pauschalierung
gemäß
§ 17 Abs. 1 mit dem Übergang der
Gewinnermittlung von der Basispauschalierung zur Ermittlung der
tatsächlichen Betriebsausgaben würde auch eine wesentliche
Ungleichbehandlung bedeuten, nämlich den Steuerpflichtigen gegenüber,
die zu Beginn ihrer Tätigkeit auf die Option zur Pauschalierung verzichtet
hätten, was meines Erachtens vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in der es unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH
vom 27. Februar 2003 zu Zl. 99/15/0143 ausführte, dass der Rücktritt
von der Option die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 EStG bedinge.
Dieser sehe erst nach Ablauf einer Frist von fünf Wirtschaftsjahren die
weitere Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Option zur Pauschalierung
vor.
Der Bw. beantragte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen.
In der am 22. April 2004 abgehaltenen präzisierte der
steuerliche Vertreter sein Vorbringen dahingehend, dass aufgrund des Beginnes
der Geschäftsführertätigkeit im Jahr 1999 und des Umstandes, dass
durch die 1999 und 2000 zuerst in Anspruch genommene und im Zuge der
Betriebsprüfung widerrufene Option auf Anwendung der Pauschalierung kein
Wechsel der Gewinnermittlung gegeben sei, der die Anwendung des § 17
Abs. 3 EStG bedinge. Nur der Wechsel von der Pauschalierungsinanspruchnahme
zur Gewinnermittlung unter Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben binde
für fünf Jahre, nicht aber der Rücktritt von der Option. Denn
durch den Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben im wieder aufgenommenen
Verfahren befänden sich für die Jahre 1999 und 2000 Bescheide in
Rechtskraft, bei welchen § 17 Abs. 1 nicht zur Anwendung gelangt
wäre.
Dieses Vorbringen werde sinngemäß auch durch TZ
4134 der ESTER 2000 zu § 17 EStG gestützt, wonach ein Wechsel der
Gewinnermittlung immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich
wäre.
Mit Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0041, behob
der Verwaltungsgerichtshof die abweisende Berufungsentscheidung vom 02. August
2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG
normiert:
(1) Bei den
Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des
§ 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt
werden. Der Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen
Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer
schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder
erzieherischen Tätigkeit 6 %, sonst 12 % der Umsätze ( § 125
Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung ) einschließlich der
Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22. . . .
.
(2) Die
Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus,
dass
1. keine
Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher
geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
ermöglichen,
2. die
Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung
einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220.000
Euro betragen,
3. aus der
Aufstellung des Betriebsausgaben (§ 44 Abs. 4) hervorgeht, dass
der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
(3) Geht der
Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels
Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den
allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute
Ermittlung der Betriebsausgaben mittels Durchschnittsatzes gemäß
Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren
zulässig.
Strittig ist, ob auch ein Rücktritt von der Option zur
Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 im ersten Jahr der
Tätigkeit einen "Übergang" auf eine andere Form der Gewinnermittlung
im Sinne des § 17 Abs. 3 EStG 1988 darstellt, welcher einer
neuerlichen Inanspruchnahme der Pauschalierung für die nächsten
fünf Wirtschaftsjahre entgegen steht.
Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof im o.a.
Erkenntnis verneint und dazu wie folgt ausgeführt:
Die in § 17 Abs. 3 EStG 1988 verwendete
Formulierung "geht der Steuerpflichtige . . . über", lege die Auslegung
nahe, dass damit ein Wechsel der Gewinnermittlung angesprochen sei. Denn der
Gesetzgeber des EStG 1988 verwende den Begriff des Überganges von einer auf
eine andere Gewinnermittlungsart auch in der Bestimmung des § 4
Abs. 10 EStG 1988 im Zusammenhang mit der Regelung jener Rechtsfolgen, die
beim Wechsel der Gewinnermittlungsart eintreten würden.
Erfolge ein Rücktritt von der Option, den Gewinn
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln, könne
ein solcher Rücktritt zugleich einen Übergang von der bisherigen
Gewinnermittlung durch Pauschalierung zur Gewinnermittlung unter Ansatz der
tatsächlichen Betriebsausgaben darstellen. Dies setze voraus, dass der
Gewinn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr unter Anwendung der Bestimmung des
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt und der Steuerbemessung zu Grunde
gelegt wurde. Nur dann könne von einem Wechsel der Gewinnermittlungsart
gesprochen werden.
Die in § 17 Abs. 1 EStG 1988 festgelegte
Sperrfrist von fünf Wirtschaftsjahren verfolge die Zielsetzung ein aus
Gesichtspunkten der Steueroptimierung veranlasstes wiederholtes Wechseln der
Gewinnermittlungsart einzuschränken. Eine derartige (verpönte)
Steueroptimierung könne aber nur dann eintreten, wenn in dem Zeitraum von
fünf Wirtschaftsjahren bereits einmal eine Steuererhebung unter Ausnutzung
der Pauschalierungsregelung in Anspruch genommen worden sei.
Da der Bw. im ersten Jahr seiner (betrieblichen)
Tätigkeit den Rücktritt von der Option erklärt hätte, habe
er sich demnach in keiner anderen Lage als ein Abgabepflichtiger befunden, der
bereits vor Abgabe der (ersten) Steuererklärung (unter Vornahme eines
Günstigkeitsvergleiches) die Gewinne nach Maßgabe der
tatsächlichen Betriebsausgaben ermittelt habe
Dem Berufungsbegehren ist daher zu
entsprechen.
Klagenfurt,
am 4. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-K/06
- Stammnummer
- 25084
- Gültig
- 04.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF