Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0013-I/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-I/06vom 21.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Hermann Plochberger, Rechtsanwalt, 6410 Telfs,
Josef-Schöpf-Straße 3/II, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 24. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
28. März 2006, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise und insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich
des Zeitraumes 04/2005 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 38.288,78 herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. März 2006 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
Verantwortlicher der X-Ltd. im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich hinsichtlich der Monate 10-12/2003, 01, 03, 05-07, 10 und
12/2004 sowie 01-09/2005 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 40.288,78 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. April 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Vorwurf, wonach der
Beschwerdeführer im inkriminierten Zeitraum keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen geleistet
habe, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe veranlasst, dass die
entsprechenden Meldungen an das Finanzamt gemacht würden und es seien auch
im Betrieb, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, die
entsprechenden Zweitschriften der Anträge vorhanden. Aus Gründen, die
offensichtlich der Beschwerdeführer nicht zu vertreten haben werde, sei das
Finanzamt Innsbruck jedoch der Meinung, dass hier ein Versäumnis auf Seiten
des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Dass allenfalls bestimmte
Beträge an Umsatzsteuer seitens des Betriebes des Beschwerdeführers
nicht bezahlt worden seien, sei nicht darauf zurückzuführen, dass der
Beschwerdeführer diese Beträge nicht habe zahlen wollen, sondern
darauf, dass er sich eben immer wieder in Liquidationsengpässen befinde,
dies insbesondere aufgrund diverser Zahlungsausfälle seitens seiner Kunden.
Der Beschwerdeführer sei bemüht und werde auch in Zukunft bemüht
sein, seinen Verpflichtungen nachzukommen, bitte jedoch zu berücksichtigen,
dass die Wirtschaftslage nicht gerade rosig sei und er darüber hinaus auch
Forderungsausfälle habe, die nicht ohne weiteres zu überbrücken
seien. Er werde bemüht sein, den Rückstand von € 40.288,78,
allenfalls durch Hintanstellen anderer Zahlungsverpflichtungen, innerhalb von
2 Monaten zur Abdeckung zu bringen, womit nicht nur dokumentiert werde,
dass er zahlungswillig, sondern auch zahlungsfähig sei. Er werde dann,
soferne es das Finanzamt wünsche, die Ablichtungen der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die im Bescheid angeführten
Zeiträume vorlegen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist seit 2002
Geschäftsführer der X-Ltd. Er ist für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Für die X-Ltd. wurden für die Zeiträume
10-12/2003 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Das Finanzamt Innsbruck hat die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 10-12/2003 mit jeweils € 1.200,00
geschätzt und der X-Ltd. mit Bescheiden vom 10. März 2004
vorgeschrieben. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 01, 03, 05-07, 10
und 12/2004 sowie für 01-03/2005 und für 05-09/2005 wurden
verspätet abgegeben. Für diese Zeiträume ergibt sich folgendes
Bild:
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Einbringungstag
|
Betrag
|
01/2004
|
15.03.2004
|
13.05.2004
|
1.316,61
|
03/2004
|
17.05.2004
|
27.07.2004
|
6.068,33
|
05/2004
|
15.07.2004
|
05.08.2004
|
49,96
|
06/2004
|
16.08.2004
|
10.11.2004
|
1.914,73
|
07/2004
|
15.09.2004
|
10.11.2004
|
1.271,62
|
10/2004
|
15.12.2004
|
28.01.2005
|
3.902,53
|
12/2004
|
15.02.2005
|
24.03.2005
|
2.475,99
|
01/2005
|
15.03.2005
|
28.04.2005
|
2.293,04
|
02/2005
|
15.04.2005
|
10.06.2005
|
1.852,14
|
03/2005
|
17.05.2005
|
24.06.2005
|
5.091,24
|
05/2005
|
15.07.2005
|
16.08.2005
|
3.829,78
|
06/2005
|
16.08.2005
|
31.10.2005
|
489,25
|
07/2005
|
15.09.2005
|
31.10.2005
|
2.161,93
|
08/2005
|
17.10.2005
|
31.10.2005
|
1.863,28
|
09/2005
|
15.11.2005
|
29.12.2005
|
108,35
Für den Zeitraum 04/2005 wurde keine
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlung
entrichtet. Für diesen Zeitraum erfolgte auch keine Festsetzung durch das
Finanzamt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer
Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Aufgrund obiger Feststellungen
- die der Beschwerdeführer nicht bestritten hat - besteht auch
nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass er für die X-Ltd. für die
Zeiträume 10-12/2003 keine und für die Zeiträume 01, 03, 05-07,
10 und 12/2004 sowie 01-03 und 05-09/2005 verspätet
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet hat, Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
€ 38.288,78 bewirkt und somit den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Der
Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die in der
Beschwerdeschrift angekündigte Entrichtung des Rückstandes den bereits
verwirklichten Tatbestand nicht mehr zu beseitigen vermag.
Von einer (versuchten)
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wäre zu
sprechen, wenn der Beschwerdeführer vorsätzlich unter Verletzung ihrer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr bewirkt bzw. zu
bewirken versucht hat. Eine etwaige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter
Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs. 1
(iVm § 13) FinStrG konsumiert nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung die Strafbarkeit der Verkürzung von Vorauszahlungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Für die
Verwirklichung des Deliktes des § 33 Abs. 1 FinStrG bestehen im
vorliegenden Fall jedoch schon im Hinblick auf die im Einleitungsbescheid
inkriminierten Zeiträume keine Anhaltspunkte, sodass die Vorinstanz
zutreffenderweise vom Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG (und nicht etwa § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen
ist.
Hinsichtlich des Zeitraumes
04/2005 liegen hingegen keine Anhaltspunkte für eine Verkürzung an
Umsatzsteuer vor; für diesen Zeitraum war der angefochtene Bescheid
aufzuheben. Eine Überprüfung des strafbestimmenden Wertbetrages ergab,
dass dieser in Summe € 38.288,78 (und nicht - wie im
angefochtenen Bescheid dargelegt - € 40.288,78) beträgt.
Der strafbestimmende Wertbetrag war daher entsprechend zu
berichtigen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt; dies ergibt sich
insbesondere daraus, dass er bereits einmal mit Urteil des Landesgerichts
Innsbruck vom 19. März 1999, Y, wegen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt wurde. Wenn
nunmehr vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die
"entsprechenden Meldungen ans Finanzamt" veranlasst, so ist dazu zu
bemerken, dass - wie oben dargestellt - die (rechtzeitige)
Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen unterblieben ist. Als abgabenrechtlicher Vertreter
der X-Ltd. bisher stets der Beschwerdeführer selbst aufgetreten ist (vgl.
etwa Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung vom
10. September 2002). Es wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, wer in
welcher Weise vom Beschwerdeführer mit diesen Aufgaben beauftragt worden
sei, wobei anzumerken ist, dass die Erteilung eines derartigen Auftrages den
Beschwerdeführer keineswegs von seiner finanzstrafrechtlichen Verantwortung
befreien muss. Auch die Liquiditätsschwierigkeiten der X-Ltd. können
den Beschwerdeführer nicht exkulpieren: die Frage der
Zahlungs(un)fähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich auf die Frage
der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die hier unbeachtlich ist. Von seiner
strafrechtlichen Verantwortung hätte sich der Beschwerdeführer durch
die (rechtzeitige) Erfüllung seiner Offenlegungspflichten befreien
können (vgl. etwa VwGH 22.10.1997, 97/13/0113). Der Verdacht hinsichtlich
der Wissentlichkeit betreffend den Verkürzungserfolg ergibt sich aus der
Vielzahl der einzelnen Tatzeiträume und der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der
für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung erforderliche
Verkürzungsvorsatz sich nicht auf die konkrete Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken muss (VwGH 17.9.1992,
91/16/0093).
Es bestehen damit auch hinreichende Verdachtsmomente
hinsichtlich der subjektiven Tatseite.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende
Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat,
bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-I/06
- Stammnummer
- 25083
- Gültig
- 21.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF