Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1112-L/06
Aufteilung des pfändbaren Betrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1112-L/06vom 21.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D, vertreten durch Achleitner &
Partner Steuerberatung GmbH, 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße
19-23, vom 2. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom
6. Mai 2003 zu StNr. 000/0000 betreffend Aufteilung des pfändbaren
Betrages entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 6.5.2003 pfändete das Finanzamt die
Forderungen des Berufungswerbers gegenüber der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft (Pensionsbezug) sowie gegenüber der Firma
K-GmbH (Angestelltenbezug), und überwies die gepfändeten Forderungen
der Republik Österreich zur Einziehung.
Gleichzeitig wurde mit weiterem Bescheid vom 6.5.2003 dem
Berufungswerber jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen
sowie die Einziehung der Forderungen untersagt (Verfügungsverbot).
Ferner verfügte das Finanzamt gemäß
§
292 EO iVm § 53 AbgEO die Zusammenrechnung der gepfändeten
Geldforderungen, und teilte der ersten Drittschuldnerin
(Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) mit, dass sie neben den
Steigerungsbeträgen gemäß
§ 291a Abs. 5 und 6 EO auch
die unpfändbaren Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 bis 4 EO zu
berücksichtigen habe. Der zweiten Drittschuldnerin (Fa. K-GmbH ) wurde
mitgeteilt, dass sie nur die Steigerungsbeträge gemäß
§
291a Abs. 5 und 6 EO, nicht aber auch die unpfändbaren Grundbeträge
nach § 291a Abs. 1 bis 4 EO zu berücksichtigen habe.
Schließlich erließ das Finanzamt am 6.5.2003
einen "Bescheid über die Aufteilung des pfändbaren Betrages
bezüglich der Bescheide betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung vom 6.5.2003". Darin wurde bestimmt, "dass die Einbehaltung
bezüglich der oben angeführten Bescheide vom 6.5.2003" zur Gänze
von der ersten Drittschuldnerin durchzuführen sei. Der von der zweiten
Drittschuldnerin zur Auszahlung gelangende Betrag sei durch die erste
Drittschuldnerin zu ermitteln.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
teilte dem Berufungswerber in einem durchschriftlich auch dem Finanzamt zur
Kenntnis gebrachten Schreiben vom 15.5.2003 mit, dass ihm aufgrund der
Pensionspfändung nur der unpfändbare Teil der Pension angewiesen
werden dürfe. Die Anweisung des pfändbaren Teiles erfolge ab
Mai 2003 an das Finanzamt.
Die zweite Drittschuldnerin teilte dem Finanzamt mit
Eingabe vom 10.6.2003 mit, dass vorrangige Forderungen vorlägen. Nach
Tilgung derselben würde ein allenfalls pfändbarer Betrag an das
Finanzamt überwiesen.
Gegen den Bescheid über die Aufteilung des
pfändbaren Betrages wurde mit Eingabe vom 2.6.2003 Berufung erhoben, und
die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides beantragt. Zur Begründung wurde
auf die Ausführungen in der mit weiterem Schriftsatz vom 2.6.2003
eingebrachten Berufung gegen das Verfügungsverbot vom 6.5.2003 verwiesen.
Darin hatte der Berufungswerber im Wesentlichen bemängelt, dass der
Gesamtbetrag der geschuldeten, und den Forderungspfändungen zu Grunde
liegenden Abgabenschuld nicht näher aufgegliedert worden sei. Weiters
stünden einer bereits 1982 im Handelsregister gelöschten
Kommanditgesellschaft Steuerguthaben in beträchtlicher Höhe zu, mit
denen die Abgabenschulden des Berufungswerbers im Umbuchungsweg getilgt werden
könnten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13.6.2005 wurde die
Berufung gegen den Bescheid über die Aufteilung des pfändbaren
Betrages als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 14.7.2005 wurde die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Das
Finanzamt legte am 2.11.2006 die gegenständliche Berufung zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 58 Z 2 AbgEO idF vor BGBl 1992/457
waren bei der Pfändung mehrerer Arbeitseinkommen diese zusammenzurechnen.
Der unpfändbare Grundbetrag war in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu
entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Abgabenschuldners
bildete. Das Finanzamt hatte auf Antrag des Abgabenschuldners (!) zu bestimmen,
mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen
Arbeitseinkommen aufzuteilen sei.
Im Zuge der EO-Novelle 1991 wurden durch das bereits
zitierte BGBl 1992/457 die Bestimmungen der §§ 55 bis 58 AbgEO
aufgehoben. Gemäß
§ 53 AbgEO sind nunmehr die dort
angeführten Bestimmungen der EO im abgabenbehördlichen
Forderungspfändungsverfahren anzuwenden.
Gemäß
§ 292 Abs. 3 EO sind bei der
Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen
verschiedene Drittschuldner die unpfändbaren Grundbeträge in erster
Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der
Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht (im
abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren: das Finanzamt) hat
den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu
gewähren hat.
§ 292 EO enthält im Unterschied zur
Vorgängerbestimmung des § 7 Z 2 LPfG ebenfalls keine Regelung mehr,
wonach das Gericht auf Antrag (!) eines Beteiligten zu bestimmen habe, mit
welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen
Arbeitseinkommen aufzuteilen sei (vgl. OGH 26.3.2003, 3 Ob
318/02i).
Im gegenständlichen Fall fehlte es daher an einer
Rechtsgrundlage, auf welche die überdies antragsgebundene Erlassung des
angefochtenen Bescheides über die Aufteilung des pfändbaren Betrages
gestützt werden hätte können. Der Berufung war daher
stattzugeben, und der Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt, dass der aufgehobene Bescheid
im gegenständlichen Fall nie faktische Auswirkungen hatte. Die zweite
Drittschuldnerin hat in ihrer Eingabe vom 10.6.2003 auf vorrangige Forderungen
hingewiesen. Die erste Drittschuldnerin hat die monatlich pfändbaren
Beträge tatsächlich stets nur vom laufenden Pensionsbezug ermittelt.
In der Sachlage tritt daher durch die Aufhebung des Aufteilungsbescheides keine
Änderung ein.
Linz, am 21.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 58 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 292 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1112-L/06
- Stammnummer
- 25074
- Gültig
- 21.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF