Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0014-F/06
Der Abgabepflichtige gibt die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet ab, ohne die Zahllasten gleichzeitig zu entrichten und bewirkt hiedurch eine Abgabenverkürzung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-F/06vom 20.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
ACCE, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober 2006 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Bregenz vom 9. Oktober 2006,
SN 097/2006/00198-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 097/2006/00198-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz
vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 8/2005 und 1-4/2006 in
Höhe von 3.107,63 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit das Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Oktober 2006, in welcher wie folgt
vorgebracht wurde:
"Hiermit
lege ich ACCEC gegen ihren Bescheid mit
der Nr. 097/2006/00198-001 Widerspruch ein. Der Widerspruch dahingehend
begründet das dabei bereits Zahlung an das Finanzamt Bregenz erfolgt ist.
Entsprechenden Beleg werde ich, sofern von Ihnen gefordert nachreichen. Ich
befinde mich zur Zeit in einer Praktikum ähnlichen Ausbildung bei einer
schweizer AG. Ich beziehe dabei keine Einkünfte."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz die ihr gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs 3 lit b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß
§ 21 Abs 1 UStG 1994 hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich
für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt
für Unternehmer, deren Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,-- € nicht
überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung.
Zur objektiven Tatseite: Laut im Akt befindlicher
Kontoabfrage wurde die Umsatzsteuerzahllast für 8/2005 verspätet
gemeldet und auch nur zum Teil durch die Zahlung von 1.200,00 €, welche auf
die Umsatzsteuerzahllasten 8,9,10/2005 angerechnet wurde, der offene Betrag
08/05 beträgt 527,23 €, entrichtet. Die Umsatzsteuerzahllasten
für die Zeiträume 1-4/2006 wurden laut Kontoabfrage ebenfalls
verspätet gemeldet, diese Voranmeldungen wurden am 23.6.2006 und somit erst
nach Fälligkeit eingebracht, und nicht gleichzeitig entrichtet, sodass die
als Selbstanzeigen zu wertenden Meldungen keine strafbefreiende Wirkung
entfachen konnten.
Zur subjektiven Tatseite: Den Bf., welcher sich in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Gastwirt betätigte,
treffen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes, zu welchen
Pflichten insbesondere die Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften
gehören. Der Bf. ist einschlägig vorbestraft, weshalb für den
unabhängigen Finanzsenat festzustehen scheint, dass ihm die Verpflichtung
zur fristgerechten Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die verfahrensgegenständlichen
Zeiträume bekannt war und er auch wusste, dass er durch diese
Nichtabgabe/entrichtung eine Umsatzsteuerverkürzung bewirkt, wobei diese
Kenntnis und dieses Wissen in der Beschwerde ohnehin nicht bestritten werden.
Es wird vom unabhängigen Finanzsenat
abschließend darauf hingewiesen, dass ein Beschwerdeverfahren nicht dazu
dient, ein abschließendes Ermittlungsverfahren etwa durch das Beweisanbot
der Vorlage von Belegen durchzuführen und endgültige Feststellungen zu
treffen, sondern es darum geht, festzustellen, ob der von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz erhobene Verdacht der Begehung eines
Finanzvergehens zu Recht besteht.
Dieser Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens ist wie
aus dem o.a. erhellt eindeutig gegeben und es war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Feldkirch,
am 20. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-F/06
- Stammnummer
- 25066
- Gültig
- 20.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF